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Öffentliches Recht

Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)

Bei Versammlungen unter freiem Himmel greifen regelmäßig weitere Maßnahmen der Behörden ein, etwa Auflagen oder Verbote. Zentrale Norm ist Art. 8 GG, ergänzt durch Grundrechte wie Art. 2, 3 und 5 GG. Im Klausurklassiker wird um die Verhältnismäßigkeit von Einschränkungen sowie den Rechtsschutz nach §§ 40, 123 VwGO gestritten (Auflagenanfechtung, Eilantrag, Gleichbehandlung, Meinungsfreiheit).

Zu diesem Thema haben wir 94 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenübungsklausur: Torfgrippe am Checkpoint

Der niederländische Staatsangehörige A wird bei der Einreise nach Deutschland im Rahmen pandemiebedingter Beschränkungen abgewiesen und wendet sich vor dem Verwaltungsgericht gegen das verhängte Einreiseverbot. Er bezeichnet das Verbot als unionsrechtswidrige Verletzung seiner Freizügigkeitsrechte, da keine individuelle Gesundheitsgefahr von ihm ausgegangen sei und andere EU-Staaten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen hätten. Die Behörde stützt sich auf § 6 FreizügG/EU und argumentiert mit dem verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutz sowie der Gleichbehandlung aller Ausländer. Im Kern geht es um die Vereinbarkeit nationaler Einreisebeschränkungen mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Recht auf Freizügigkeit und einem etwaigen Diskriminierungsverbot.

Maximilian Wittenbrock· ZJS 2026, 349
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenVerfassungsbeschwerde+5 weitere
ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Europarecht: Über den Wolken

Im Fall verlangt der seit knapp 30 Jahren für eine deutsche, mehrheitlich im Staatseigentum stehende Airline tätige Flugkapitän Lothar Lindberg (L), dass er auch nach Vollendung seines 63. Lebensjahres weiterhin als Pilot im Flugbetrieb eingesetzt werden darf. Hintergrund ist eine aktuelle EU-Richtlinie, die eine starre Altersgrenze für die Tätigkeit als Pilot im gewerblichen Luftverkehr vorsieht. Lwendet sich gegen diese Altersbeschränkung, sieht darin eine Diskriminierung und möchte gerichtlich gegen die unionsrechtliche Vorschrift vorgehen. Der Sachverhalt thematisiert zentrale Fragen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots, Grundrechtsschutzes, der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien sowie den Rechtsschutz gegenüber Unionsakten.

Dr. Stefan Drechsler· ZJS 2026, 113
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2025FortgeschritteneAnfänger:innen

Semesterabschlussklausur im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Shampoo für den Schulhund

Im Fall geht es um die steuerliche Behandlung verschiedener Einkünfte und Aufwendungen einer Lehrerin und ihres Ehemannes. Anna Akita möchte unter anderem Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten bei ihrer Einkommensteuer geltend machen, während Bernd Beagle als Gesellschafter und Geschäftsführer der Wau Wau-GmbH Gewinn- und Gehaltszahlungen sowie Sachzuwendungen handhabt. Die Klausur thematisiert zentrale Fragen zum Werbungskostenabzug, zur Abschreibung und privaten bzw. beruflichen Nutzung von Wirtschaftsgütern, zur verdeckten Gewinnausschüttung sowie zur Anwendung von § 8b KStG bei Dividenden. Es geht um die Ermittlung der Einkünfte der beiden Eheleute sowie die Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH.

Maximilian Gerhards· ZJS 2025, 953
Recht der öffentlichen SachenLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Übungsklausur: Verwaltungsrecht in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen

Im Mittelpunkt des Falles steht A, der beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt hat, nachdem seine Lebenspartnerin B keinen Unterhalt für die gemeinsame Tochter zahlte. Nach dem Wiedereinzug von B in die gemeinsame Wohnung fordert das Jugendamt von A die Rückzahlung des erhaltenen Unterhaltsvorschusses. Die zentralen Rechtsfragen betreffen die Zulässigkeit des von A eingelegten Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid sowie Zuständigkeiten bei der weiteren behördlichen Bearbeitung. Der Fall behandelt insbesondere Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts, des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Widerspruchsverfahrens.

Jonas Fechter· ZJS 2025, 937
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2025Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur: Widerruf einer Baugenehmigung nach Rechtsänderung und Verhältnis von Art. 8 GG zu Art. 2 GG

Im Mittelpunkt des Falls steht E, die für ihr Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses beantragt und erhalten hat. Nach einer Gesetzesänderung, die verschärfte Anforderungen an Heizungsanlagen vorsieht, widerruft die Baubehörde die zuvor rechtmäßig erteilte Genehmigung. E wendet sich gegen den Widerruf und beruft sich auf ihr schutzwürdiges Vertrauen und einen drohenden Vermögensschaden. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen insbesondere im allgemeinen Verwaltungsrecht bei der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer begünstigenden Verwaltungsentscheidung sowie im Umgang mit Widerrufsvorbehalten und Vertrauensschutz.

Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Versammlungsrecht: „Die Freitags-Demonstration“

Der Veranstalter F plant eine angemeldete Freitags-Demonstration für den Klimaschutz in einer nordrhein-westfälischen Stadt. Die Polizei erlässt daraufhin versammlungsrechtliche Auflagen, insbesondere ein Glasflaschenverbot und die Pflicht zur Bestellung von Ordnern, um möglichen Gefahren vorzubeugen, und ordnet die sofortige Vollziehbarkeit an. F hält diese Maßnahmen für rechtswidrig und beantragt einstweiligen Rechtsschutz. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche Fragen zu Auflagen im Versammlungsrecht, zur Verantwortlichkeit des Veranstalters sowie zum gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
ZjS 2023Examensklausur1. Staatsexamen

(Referendar-)Examensklausur: Kleben für das Klima

Im Mittelpunkt des Falls steht eine 16-jährige Aktivistin, die gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Umweltbewegung eine Sitzblockade auf einer Leipziger Straße plant und sich dabei mit Klebstoff am Asphalt festkleben will. Die Polizei untersagt die Durchführung der Aktion und nimmt die Beteiligten präventiv in Gewahrsam, um angebliche Straftaten zu verhindern. A lässt das Vorgehen der Behörden gerichtlich überprüfen, hat jedoch keinen Erfolg. Der Fall behandelt zentrale Fragen rund um den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, die Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen wie Versammlungsverbot und Präventivgewahrsam sowie prozessuale Aspekte wie Minderjährigkeit und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Rechte und Pflichten im Vorfeld einer Versammlung+5 weitere
ZjS 2023Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit: Punks auf Sylt

Im Mittelpunkt des Falls steht der Protestzug einer großen Gruppe von Punks auf Sylt, zu dem Demonstrierende aus dem In- und Ausland anreisen. Das Land Schleswig-Holstein organisiert zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit Überwachungsmaßnahmen durch Militärhubschrauber und beschränkt den Bahnverkehr zur Identitätsfeststellung potenzieller Straftäter. Zugleich ruft die Innenministerin über Social Media Touristinnen und Touristen dazu auf, Sylt zu meiden, was zu wirtschaftlichen Einbußen bei lokalen Unternehmern führt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind Versammlungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, Berufsfreiheit, staatliches Informationshandeln sowie Grundrechtseingriffe durch polizeiliche Maßnahmen.

Sven Siebrecht· ZJS 2023, 831
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVerfassungsbeschwerde+5 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur – Grundrechte: Die Rennraddemo auf der Autobahn

Die Jurastudentin A plant eine Fahrraddemonstration auf der Autobahn A3 als Protest gegen Umweltverschmutzung und meldet diese ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde an. Die Behörde untersagt jedoch die Veranstaltung wegen Sicherheitsbedenken und verweist auf die Zweckbestimmung der Autobahn nach dem Fernstraßengesetz. A sieht sich in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde, nachdem alle verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe erfolglos bleiben. Im Zentrum stehen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 8 GG auf Autobahnen, zur Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots sowie zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Johannes Forck· ZJS 2023, 819
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVerfassungsbeschwerde+5 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur Grundrechte: „Lasst mich mitsingen!“

Eine 9-jährige Schülerin begehrt Aufnahme in einen traditionsreichen Knabenchor, der als Anstalt des öffentlichen Rechts geführt wird. Ihre Aufnahme wird nach einem Vorsingen unter Verweis auf nicht ausreichenden Luftdruck beim Singen und den traditionsbedingten Klang eines Knabenchors abgelehnt. Die Schülerin sieht sich durch diese Ablehnung in ihrem Recht auf geschlechterbezogene Gleichbehandlung aus Art. 3 GG verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde. Im Mittelpunkt stehen die Abwägung zwischen Gleichbehandlungsgebot und Kunstfreiheit sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auswahlpraxis öffentlicher Kulturinstitutionen.

Joshua Moir· ZJS 2023, 569
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 2023FortgeschritteneAnfänger:innen

Klausur im Polizei- und Ordnungsrecht: Ende für „Ende Gelände“?

Drei Studierende werden in der Nähe des Kohlekraftwerks Datteln IV von der Polizei kontrolliert, nachdem sie mit Ausrüstung für Protestaktionen angetroffen werden. Die Polizei spricht ihnen ein befristetes Aufenthaltsverbot für den Bereich des Kraftwerks aus, das sie wegen mutmaßlicher Zugehörigkeit zur Gruppe 'Ende Gelände' für erforderlich hält. Nach einem Verstoß gegen dieses Verbot werden die Studierenden festgehalten und vom Einsatzort entfernt zum Hauptbahnhof einer anderen Stadt gebracht. Im Zentrum stehen Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit ordnungsbehördlicher Maßnahmen, insbesondere Aufenthaltsverbote und polizeiliche Gewahrsamnahmen.

Sven Jürgensen· ZJS 2023, 276
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Hängt die Orangenen!“

Die Partei „Nationaler Aufbruch“ (N-Partei) hängt zur Bundestagswahl im Stadtgebiet Wahlplakate mit dem Aufruf „HÄNGT DIE ORANGENEN!“ auf, worauf die Ordnungsbehörde deren Entfernung und die sofortige Vollziehung anordnet. Die Partei sieht darin eine ungerechtfertigte Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit und erhebt Klage gegen die Abhängpflicht und die Androhung der Ersatzvornahme. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Rechtmäßigkeit des behördlichen Einschreitens im Gefahrenabwehrrecht, zur Auslegung strafrechtlich relevanter Aussagen auf Wahlplakaten sowie zu den Voraussetzungen und Grenzen kommunikativer Grundrechte. Die Klage prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der angegriffenen Verwaltungsmaßnahmen.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Europarecht: Wohnungsbestand in Bürgerhand?

In diesem Fall erhebt die Europäische Kommission Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen eines Landesgesetzes, das vorsieht, große private Wohnungsgesellschaften zu enteignen und deren Bestand in eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen. Das Gesetz betrifft zwei internationale Immobilienunternehmen, deren Eigentümer und Aktionäre teilweise aus dem Ausland stammen. Die zentrale rechtliche Problematik liegt in einer möglichen Verletzung von Unionsgrundfreiheiten, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, und dem unionsrechtlichen Eigentumsschutz. Zusätzlich stehen die europarechtlichen Rahmenbedingungen für Enteignungen und die Verhältnismäßigkeit der gewährten Entschädigung im Mittelpunkt.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Wirtschaftsförderung in der Pandemie

Im Fall begehrt ein in den Niederlanden ansässiges Hotelunternehmen (K) die Auszahlung staatlicher sowie europäischer Corona-Hilfen, nachdem deren Anträge auf Subventionen vom Landeswirtschaftsministerium abgelehnt wurden, während ein regionales Hotel (H) die Förderung erhält. Gegenstand der rechtlichen Prüfung sind insbesondere die Voraussetzungen und die Gleichbehandlung bei der Vergabe öffentlicher Subventionen, der Grundrechtsschutz nach Art. 14, 12 und 3 GG sowie nach der EU-Grundrechte-Charta. K macht eine Verletzung ihrer Grundrechte wegen Ablehnung der Fördermittel geltend. Der Fall behandelt außerdem die Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen bei nationalen und europäischen Wirtschaftshilfen.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit im Verwaltungsrecht mit unionsrechtlichen Bezügen: Tiertransporte auf Abwegen

Landwirt L betreibt eine Büffelfarm in Berlin und exportiert regelmäßig Tiere in einen Nicht-EU-Staat (S). Für den Transport von 20 Büffeln beantragt L beim Bezirksamt Reinickendorf eine Transportgenehmigung nach Art. 14 der TTVO. Die Amtstierärztin A sieht aufgrund Berichten, dass Tiertransporte ins Ausland sowie die Bedingungen im Zielstaat mit erheblichen Tierschutzproblemen verbunden sind, und hinterfragt die Zulässigkeit des beantragten Transports. Der Fall thematisiert typische Problemstellungen des Verwaltungsrechts wie den Umgang mit abstrakter und konkreter Gefahr, Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter und prozessuale Fragen, insbesondere zur elektronischen Klageeinreichung und zur Einordnung der Klageart. Zudem sind unionsrechtliche Aspekte sowie tierschutzrechtliche Standards relevant.

Andreas Buser· ZJS 2022, 562
Recht der öffentlichen SachenVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Haftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
JuS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Öffentliches Recht: Polizei- und Ordnungsrecht - Versammlungen von gewaltbereiten Personen

In der Klausur werden zentral die materiellen Voraussetzungen für die Auflösung einer Versammlung behandelt, einschließlich der rechtlichen Bewertung dieser Maßnahme. Ein Schwerpunkt liegt auf der polizeilichen Einkesselung als Ingewahrsamnahme nach § 35 I Nr. 2 NRWPolG und der Überprüfung ihrer Verhältnismäßigkeit. Zusätzlich wird die Frage erörtert, ob der Richtervorbehalt nach § 36 I 1 NRWPolG im Zusammenhang mit der Einkesselung entbehrlich ist. Die Fallbearbeitung betrifft somit das Zusammenspiel von Versammlungsrecht und Polizeirecht bei gewaltbereiten Personen.

Scheu, Jochem· JuS 2022, 330
Recht der öffentlichen SachenMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+2 weitere
ZjS 2022Anfänger:innen

Anfängerklausur: Vakantes Impfamt

Im Mittelpunkt steht ein Streit zwischen der Bundesregierung und dem Land L über die Verpflichtung zur Errichtung eines Impfamts nach bundesgesetzlicher Vorgabe (§ 20c IfSG). Die Bundesregierung verlangt von Land L die Umsetzung des Bundesgesetzes und beruft sich auf die aus Art. 83 und 84 GG folgende Pflicht der Länder zur Ausführung von Bundesgesetzen. Land L verweigert die Errichtung des Impfamts und sieht hierin einen Eingriff in die eigene staatliche Autonomie aus Art. 20 Abs. 1 GG. Zentral sind Fragen der Kompetenz- und Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im föderalen System sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Umsetzung von Bundesgesetzen durch die Länder.

Johannes Gallon, Claus Gienke· ZJS 2022, 402
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur mit völkerrechtlichen Bezügen: Die Bundesrepublik als „Hüterin des Völkerrechts“

A und K, jemenitische Staatsbürger, verlangen von der Bundesrepublik Deutschland, dass diese sich aktiv vergewissert, dass die US-amerikanische Air Base Ramstein nicht für völkerrechtswidrige Drohneneinsätze im Jemen genutzt wird. Hintergrund sind tödliche Angriffe, bei denen Angehörige von A und K als zivile Opfer eines Drohnenangriffs ums Leben kamen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind der Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem, die Verantwortung Deutschlands bei völkerrechtlichen Verstößen im Zusammenhang mit exterritorialen Militäraktivitäten sowie die Prüfung völkerrechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen. Der Fall wurde bereits vor verschiedenen Verwaltungsgerichten und ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.

Andreas Buser· ZJS 2022, 393
VerfassungsbeschwerdeKörperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsklausur im Staatshaftungsrecht: Räumungsanspruch und Mietausfallschaden

In diesem Fall verlangt die Vermieterin (V) von der Stadt einerseits die Räumung und Reinigung einer Wohnung, nachdem diese an eine Mieterin (M) samt Kindern zwangsweise eingewiesen wurde, und andererseits den Ersatz eines Mietausfalls für mehrere Monate. Der Schwerpunkt liegt auf Ansprüchen aus dem Staatshaftungsrecht, insbesondere auf dem Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber der Behörde nach Ende einer ordnungsbehördlichen Einweisung. Zu prüfen sind die Zurechnung des Aufenthaltes der Mieterin nach Ablauf der Einweisungsfrist und eventuelle Anspruchsausschlüsse aufgrund Mitverschuldens oder Duldung durch die Vermieterin. Außerdem steht die Frage im Raum, ob der Mietausfallschaden durch die Stadt zu erstatten ist und ab wann eine eigene Verantwortlichkeit der Vermieterin beginnt.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Abschlussklausur Europarecht: Gute Nachbarschaft in Pandemiezeiten?

Österreich erhebt vor dem EuGH Klage gegen Deutschland, nachdem Deutschland während der Coronapandemie vorübergehende Grenzkontrollen zu Österreich einführt. Die Grenzkontrollen führen zu erheblichen Wartezeiten und wirtschaftlichen Einbußen, insbesondere für die österreichische Exportwirtschaft. Im Streit stehen die Vereinbarkeit der deutschen Maßnahmen mit den Grundfreiheiten des EU-Binnenmarkts und das Verhältnis zwischen Pandemieschutz und wirtschaftlicher Freizügigkeit. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit nationaler Grenzkontrollen im Lichte des Unionsrechts.

Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtSchutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)+5 weitere
JuS 20212. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Allgemeines Verwaltungsrecht und Infektionsschutzrecht - Schule unter Quarantäne

Die Klausur behandelt zentrale Aspekte des allgemeinen Verwaltungsrechts und Infektionsschutzrechts am Beispiel einer Schule unter Quarantäne. Kernfragen sind die materielle Rechtmäßigkeit einer Absonderungsanordnung, insbesondere die Voraussetzungen des § 30 I 2 IfSG und die Ermessensausübung mit Bezug auf Verhältnismäßigkeit. Zudem wird die formelle Rechtmäßigkeit geprüft, etwa hinsichtlich Verfahrensanforderungen und möglicher Formverstöße. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Wirksamkeit des Verwaltungsakts bei Bekanntgabe durch eine Erklärungsbotin gegenüber gesetzlichen Vertretern und minderjährigen Adressaten.

Schürmann, Hensel· JuS 2021, 970
Recht der öffentlichen SachenEinführung in das allgemeine VerwaltungsrechtAllgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+2 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur zum Baurecht: Rotlicht im Allgemeinen Wohngebiet

Im vorliegenden Fall begehrt X als Eigentümer eines Grundstücks im Allgemeinen Wohngebiet einstweiligen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung des Landkreises G. Der Landkreis untersagt X die Nutzung seines Anwesens als bordellartiger Betrieb aufgrund einer nicht genehmigten Nutzungsänderung gegenüber der ursprünglichen Wohnhausgenehmigung. Streitentscheidend sind Aspekte des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts, insbesondere die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, Bestandsschutz, Duldung sowie Verwirkung und Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen. Es sind zudem Argumente zur Begründung der sofortigen Vollziehung sowie zur Festsetzung und Angemessenheit des Zwangsgeldes zu prüfen.

Maximilian Roth· ZJS 2021, 800
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Die obduzierte Leiche und die EMRK

Die Eltern einer verstorbenen 14-Jährigen wenden sich gegen die vom Gesundheitsamt angeordnete Obduktion ihrer Tochter, nachdem diese kurz nach einer COVID-19-Impfung verstorben ist. Sie begehren die Herausgabe des Leichnams, um die nach islamischem Ritus vorgesehene Bestattung durchzuführen und wenden sich gegen die Organentnahme im Rahmen der Sektion. Im Streit stehen das öffentliche Interesse an der Erforschung von Impfnebenwirkungen und Pandemiebekämpfung einerseits sowie das postmortale Persönlichkeitsrecht und die Religionsfreiheit der Angehörigen andererseits. Die Prüfung erstreckt sich auf Fragen des Verwaltungsrechts, des Staatsorganisationsrechts sowie auf die Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Dr. Moritz von Rochow· ZJS 2021, 788
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Geburtstagsfeier unter dem „Sternenhimmel“

Im Mittelpunkt des Falls steht eine Geburtstagsfeier, bei der die Veranstalterin B eine Attraktion mit Flugballons plant, die aufgrund einer kommunalen Flugballonverordnung von der Ordnungsbehörde verboten wird. B wendet sich gegen das behördliche Verbot sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung und das angedrohte Zwangsgeld und fordert im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung der Verbotsverfügung. Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit der untersagenden Maßnahmen sowie die Zuständigkeit und die formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung sind zentrale Prüfungspunkte. Darüber hinaus thematisiert der Fall Fragen des Polizei- und Ordnungsrechts, des Kommunalrechts und des Prozessrechts (vorläufiger Rechtsschutz, Anfechtungsklage).

Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: „Fitnessstudios in Corona-Zeiten“

Die M-GmbH, Betreiberin mehrerer Fitnessstudios in Bayern, wehrt sich gegen eine behördlich angeordnete pandemiebedingte Schließung ihrer Studios durch die 8. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Der Geschäftsführer sieht die Schließungsregelung als rechtswidrig an und bezweifelt die Zuständigkeit des bayerischen Verordnungsgebers sowie die ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage. Im Zentrum steht die Frage, ob die Regelungen ausreichend parlamentarisch legitimiert sind und ob sie die Grundrechte, insbesondere die Berufsfreiheit und den Gleichbehandlungsgrundsatz, unverhältnismäßig einschränken. Zudem wird die fehlende Ausnahme für Studios mit erweiterten Hygienemaßnahmen thematisiert.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „CBD – alles entspannt!?“

Die C-GmbH vertreibt in Deutschland eine E-Zigarette mit CBD-haltiger Flüssigkeit, deren Inhaltsstoff aus Hanfpflanzen in Tschechien gewonnen und anschließend eingeführt wurde. Nach Ermittlungen und einem Strafurteil wegen Verstoßes gegen das Hanfgesundheitsgesetz wird vor allem streitig, ob die Herstellung und Einführung von CBD-Produkten aus der gesamten Hanfpflanze zulässig ist. Rechtliche Schwerpunkte bilden das Verhältnis von nationalem Recht, insbesondere dem Hanfgesundheitsgesetz, zu unionsrechtlichen Vorgaben, den Grundfreiheiten des Binnenmarktes sowie der EU-Verordnung Nr. 1308/2013. Zu prüfen ist die Vereinbarkeit der gesetzlichen Einfuhrbeschränkungen mit dem freien Warenverkehr innerhalb der EU und der europäischen Rechtsordnung.

Felix Krämer, Thomas Schenk· ZJS 2021, 192
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Hausarbeit: Eine bayerische Mietenpause

Der Fall behandelt die Einführung des „Gesetzes für gute Mieten in Bayern“ (BayGuMieG) durch ein Volksbegehren und den anschließenden Volksentscheid. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das bayerische Gesetz zur Begrenzung von Mieterhöhungen und Mietobergrenzen verfassungsrechtlich zulässig ist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Gesetzgebungskompetenz des Landes Bayern, das Verhältnis des BayGuMieG zu bundesgesetzlichen Regelungen, sowie mögliche Verstöße gegen Grundrechte wie Art. 14 und Art. 3 GG. Es werden die Auswirkungen des Gesetzes sowohl für Vermieter als auch für potentiell betroffene Bürger diskutiert, insbesondere die Möglichkeit rechtlicher Schritte vor dem Verfassungsgerichtshof.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Rückreisequarantäne“

Eine pensionierte HNO-Ärztin kehrt nach einem längeren Auslandsaufenthalt auf den portugiesischen Azoren nach Berlin zurück. Nach der geltenden Corona-Eindämmungsverordnung wird sie verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Die Ärztin hält diese Maßnahme für unverhältnismäßig und beantragt vor dem Verwaltungsgericht Berlin deren Aufhebung. Der Fall behandelt zentrale Fragen des Infektionsschutzrechts, insbesondere die Rechtmäßigkeit von Quarantäneanordnungen sowie deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf individuelle Schutzmaßnahmen und Grundrechte.

Alexander Tischbirek· ZJS 2020, 627
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Unfrieden am Friedberger Weiher – Teil 1

Im Mittelpunkt des Falls steht das Bauvorhaben des E, der auf seinem Grundstück am Friedberger Weiher ein fünfstöckiges Wohnhaus errichten möchte. Die Gemeinde G verweigert ihr Einvernehmen aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans, während das Landratsamt (LRA) dennoch eine Baugenehmigung unter Befreiung von den bauplanungsrechtlichen Vorgaben erteilt. Nachdem die Gemeinde G, der Nachbar F und die Nachbargemeinde N sich durch die Entscheidung des LRA jeweils in ihren Rechten verletzt sehen, stellt sich die Frage, ob ihre Klagen gegen die erteilte Baugenehmigung Aussicht auf Erfolg haben. Im Fokus stehen hierbei unter anderem die kommunale Planungshoheit, nachbarrechtliche Schutzwirkungen sowie das Verfahren zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen.

Renate Penßel· ZJS 2019, 492
Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeDer Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Baurecht: „Glamping“

Im Mittelpunkt des Falls steht die X-GmbH, die auf ihrem Grundstück in Bochum mehrere modulare Glamping-Kabinen sowie ein Rezeptions- und Restaurantgebäude ohne Baugenehmigung errichtet. Die Bauaufsichtsbehörde verlangt von ihr den Rückbau der Anlagen wegen Verstoßes gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften. Nach Insolvenz der X-GmbH erwirbt K das Grundstück und möchte das Glamping-Konzept fortsetzen, sieht sich aber mit dem Rückbauverlangen konfrontiert. Zentrale Schwerpunkte sind die baurechtliche Zulässigkeit der Modulbauten, die Anforderungen an das Baugenehmigungsverfahren und die Wirksamkeit der bauaufsichtlichen Verfügung auch gegenüber dem Erwerber im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Emil Lorenz· ZJS 2019, 124
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+6 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Examensübungsklausur: „Bayxit“

Im Mittelpunkt dieses Falls steht der Versuch der bayerischen Landesregierung, gestützt auf eine Landtagsmehrheit, die Sezession Bayerns von der Bundesrepublik Deutschland zu erklären und unmittelbare Maßnahmen zu vollziehen, darunter die Einstellung der Zahlungen im Länderfinanzausgleich sowie die Abberufung der bayerischen Bundesratsmitglieder. Die Bundesregierung reagiert mit der Androhung von Zwangsmaßnahmen und plant im Extremfall sogar die Auflösung des Bundeslandes Bayern. Streitgegenstand ist insbesondere die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Sezessionsvorhabens nach dem Grundgesetz, die analoge Anwendbarkeit des Art. 29 GG sowie die Prüfung bundesrechtlicher Eingriffsbefugnisse gegen das Land Bayern. Die Problematik umfasst zentrale Fragen des Staatsorganisationsrechts und des föderalen Systems der Bundesrepublik Deutschland.

Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOJustizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Krawallos gegen Fundamentalos“

Der Veranstalter D meldet eine Demonstration in der Stadt W an und erhält von der Ordnungsbehörde die Auflage, diese auf eine Standkundgebung zu beschränken. Hintergrund sind polizeiliche Erkenntnisse über mögliche gewalttätige Ausschreitungen und begrenzte Einsatzkräfte aufgrund weiterer Versammlungen am selben Tag. D hält die Maßnahme für rechtswidrig und beantragt gerichtlichen Rechtsschutz, um den Demonstrationszug wie geplant durchführen zu können. Im zweiten Teil beanstandet D nach der durchgeführten Standkundgebung den Einsatz einer Mastkamera durch die Polizei und klagt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme. Der Fall behandelt versammlungsrechtliche Eingriffe, Grundrechte und die polizeiliche Gefahrenabwehr.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Frieden für Afrin? Völkerrechtliche Probleme unilateraler Gewalt

Die Klausur behandelt völkerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den 2018 von der Türkei durchgeführten Militäroperationen in der syrischen Region Afrin. Im Mittelpunkt steht die zentrale Konstellation zwischen der Türkei und Syrien, wobei die Türkei ihr Vorgehen mit Terroranschlägen aus Syrien und einer Sicherheitsratsresolution rechtfertigt. Zu prüfen sind insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot, das Recht auf Selbstverteidigung gegenüber nichtstaatlichen Akteuren sowie die Reichweite und Bedeutung von UN-Sicherheitsratsresolutionen. Die Bewertung von möglichen Völkerrechtsverstößen erfolgt unter Ausschluss der Prüfung von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht.

Alexander Schwarz· ZJS 2018, 434
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Anfängerklausur: Berufsfreiheit – No milk today

Gerda Arnoldsen, eine niederländische Milchwirtin, und Petra Simonis, eine deutsche Landwirtin, betreiben jeweils einen Hof und verkaufen ausschließlich lose, nicht pasteurisierte Milch an Endverbraucher. Nach kleineren Salmonellen-Ausbrüchen beschließt der Bundestag ein ausnahmsloses Verbot des Verkaufs loser Milch, das sie existenziell betrifft. Beide erheben Verfassungsbeschwerden gegen das neue Gesetz und argumentieren, es stelle ein Berufsverbot dar und verletze ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Im Mittelpunkt stehen verfassungsrechtliche Fragen zur Gesetzgebungskompetenz, dem Berufsbegriff, der Drei-Stufen-Theorie sowie zur Anwendbarkeit des Grundrechts auf eine Unionsbürgerin.

Nils Schaks, Julia Wildgans· ZJS 2018, 345
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Neptune’s Navy

Im vorliegenden Fall geht es um eine völkerrechtliche Streitigkeit im Bereich des Seevölkerrechts zwischen Staaten. Zentral sind die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Schiedsklage nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ). Thematisch steht die Behandlung aktueller Rechtsfragen zur Piraterie im Vordergrund. Zudem wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des unrechtmäßigen Aufbringens von Schiffen auf hoher See untersucht.

Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: Weibliche Beschneidung vor Erziehungs-, Religions- und Gleichheitsgrundrecht

Im vorliegenden Fall lassen die Eltern E ihre fünfjährige Tochter T in Deutschland nach der Flucht aus ihrem Heimatland beschneiden, wobei ein Arzt unter medizinischen Standards einen kleinen Teil der Klitorisvorhaut entfernt. Die Eltern begründen die Beschneidung mit kulturellen und religiösen Wertvorstellungen, insbesondere zur Erziehung von T zu Reinheit, Keuschheit, Treue und Gehorsam. Nach Anzeige und amtsgerichtlicher Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 StGB machen E geltend, die Entscheidung verletze ihre Grundrechte, insbesondere das Elternrecht und die Religionsfreiheit, und verweisen auf die angebliche Gleichheit zur Knabenbeschneidung (§ 1631d BGB). Es geht zentral um die Frage, ob das gerichtliche Urteil Grundrechte der Eltern verletzt und wie diese gegen den staatlichen Schutz vor Körperverletzung abzuwägen sind.

Marco Schulz· ZJS 2017, 457
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Klausur: Die gewerbetreibende Wirtschaftsprüferin und der Datenschutz

Die Wirtschaftsprüferin W will sich gegen die behördliche Aufforderung und das Verbot wehren, den Posten als Geschäftsführerin der Muttergesellschaft eines Konkurrenzunternehmens (N) anzunehmen. Die Erfurter Süßwaren AG (E) befürchtet bei einem Wechsel von W die Weitergabe sensibler Unternehmensdaten und fordert staatliche Schutzmaßnahmen. Die zentralen rechtlichen Schwerpunkte sind die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG, die Verhältnismäßigkeit von Berufsverboten, der Datenschutz sowie das gesamtgesellschaftliche Interesse an unabhängigen Wirtschaftsprüfern. Der Fall verlangt zudem die Einbeziehung der Grundrechte Dritter in die Prüfung.

David Meurers· ZJS 2017, 448
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: Bürgermeisterin bekennt Farbe – Behördlicher Aufruf zum Versammlungsboykott

Im Mittelpunkt des Falls steht ein öffentlichkeitswirksamer Facebook-Post der Oberbürgermeisterin einer Stadt, mit dem sie Bürgerinnen und Bürger zum Boykott einer von einer Partei angemeldeten Versammlung aufruft. Die Partei, die die Demonstration veranstalten will, sieht dadurch ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie das parteienrechtliche Gleichbehandlungsgebot verletzt. Rechtlich relevant sind insbesondere Fragen zum staatlichen Neutralitätsgebot, zum Verhältnis zwischen Meinungsäußerung von Amtsträgern und deren hoheitlichen Bindungen, zum Grundrechtsschutz politischer Parteien sowie zu verwaltungsrechtlichen Abwehr- und Beseitigungsansprüchen einschließlich Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 123 VwGO. Der Fall bietet die Gelegenheit zur vertieften Auseinandersetzung mit den Grenzen zulässiger Einflussnahme einer Behörde auf die öffentliche Meinungsbildung im Vorfeld politischer Versammlungen.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Klausur: Geistheiler

Ein als Geistheiler tätiger Mann (G) wehrt sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz, nachdem er durch Handauflegen Schwerkranke behandelt hatte. Die Gerichte legten dabei die sogenannte 'Eindruckstheorie' zugrunde, wonach schon der bloße Anschein einer Heilbehandlung unter das Gesetz fallen kann. G sieht sich durch das Verbot seiner Tätigkeit in seiner Berufsfreiheit und seinem Recht auf Religionsausübung verletzt und rügt zudem einen Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot. Im Zentrum des Falls stehen Fragen zur Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil, zur Reichweite der Berufsfreiheit, zur Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe und zum Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Brennende Neugier

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob 154 Bundestagsabgeordnete einen Anspruch auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Thema 'Gesetzgebungsoutsourcing' im Zusammenhang mit dem WFG-Gesetzgebungsverfahren haben. Sie wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags durch die Bundestagsmehrheit mit der Begründung, dies greife unzulässig in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ein. Der Streit betrifft insbesondere die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer sogenannten Minderheitenenquête sowie den Umfang parlamentarischer Kontrollrechte gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 44 GG. Die Kläger rufen das Bundesverfassungsgericht an und berufen sich auf eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte.

Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOFormelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Hausarbeit: Verbot der Pelztierhaltung

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob ein vom Bundesrat initiierter Gesetzentwurf, der die gewerbliche Haltung und Tötung von Pelztieren in Deutschland verbietet und eine zehnjährige Übergangsfrist ohne Entschädigungsregelung vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die P-GmbH, Betreiberin einer regulären Pelztierfarm, sieht sich durch das geplante Gesetz in verschiedenen Grundrechten, insbesondere Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie, verletzt und rügt eine entschädigungslose Enteignung. Der Fall thematisiert zentrale grundrechtliche Wertungen, insbesondere im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen Tierschutz als Verfassungsziel und individuellen Freiheitsrechten. Darüber hinaus umfasst der Fall prozessuale Aspekte der Verfassungsbeschwerde.

Henry Hahn· ZJS 2016, 618
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2016Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Flüchtlingskrise

Der Ministerpräsident des Bundeslandes B fordert die Bundesregierung auf, angesichts des hohen Zustroms von Flüchtlingen umfassende Grenzkontrollen durchzuführen und die Einreise von Ausländern aus sicheren Drittstaaten zu verweigern. Nach Ablehnung seines Anliegens durch die Bundesregierung erwägt er, das Anliegen vor dem Bundesverfassungsgericht durchzusetzen. Im Mittelpunkt stehen dabei verfassungsrechtliche Fragen zum Verhältnis zwischen Bund und Ländern, insbesondere im Hinblick auf Art. 30 GG, das Bundesstaatsprinzip, die Bundestreue und die Kompetenzen in der Asyl- und Flüchtlingspolitik. Zudem werden unionsrechtliche Vorgaben des Dublin-Systems und deren faktisches Außerkrafttreten thematisiert.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Antiterrordatei

Der designierte Richter B wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das 2006 eingeführte Antiterrordateigesetz (ATDG), das den Austausch von personenbezogenen Daten zwischen Polizei und Nachrichtendiensten zur Terrorismusbekämpfung ermöglicht. B sieht sich unter anderem in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, seinem Brief-, Fernmelde- und Wohnungsrecht sowie im effektiven Rechtsschutz verletzt. Die Bundesregierung bestreitet die Zulässigkeit und Grundrechtsverletzung und verteidigt den Umgang mit der Antiterrordatei sowie die Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten. Im Mittelpunkt stehen verfassungsrechtliche Fragen des Grundrechtsschutzes, das Trennungsgebot zwischen Behörden und die europarechtliche Dimension des Datenschutzes.

Maik Knaust· ZJS 2016, 219
VerfassungsbeschwerdeUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: My home is my castle

Im Kölner Stadtgebiet wird bei Bauarbeiten eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden, was eine Evakuierung aller Anwohner im Umkreis von 1,5 km zur Folge hat. Die betroffenen Bewohner, darunter M und B mit ihren Kindern, sollen bis zur erfolgreichen Entschärfung ihre Wohnungen verlassen und verbringen die Zeit in einer Mehrzweckhalle. B fühlt sich durch die polizeilichen Anordnungen in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt und stellt sich die Frage nach möglichen Entschädigungsansprüchen. Im weiteren Verlauf bleibt die Familie zunächst in ihrer Wohnung und erlaubt nach Aufforderung das Betreten durch einen Behördenmitarbeiter, der sich vom Verlassen der Wohnung überzeugt. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen zu polizeilichen Maßnahmen, Grundrechtsschutz und etwaige Entschädigungsansprüche.

Silvia Pernice-Warnke· ZJS 2015, 501
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Recht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 20142. Staatsexamen / Referendariat

Aktenvortrag: Religionsfreiheit, Versammlungsrecht, Anspruch auf behördliches Einschreiten

Im vorliegenden Fall plant die rechtsradikale Bürgerbewegung P eine islamkritische Demonstration in unmittelbarer Nähe einer Moschee, bei der sogenannte Mohammed-Karikaturen gezeigt werden sollen. Die muslimische Gemeinde G sieht darin eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit und fordert vom Polizeipräsidenten, das Zeigen der Karikaturen zu untersagen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Versammlungs- und Kunstfreiheit. Zudem sind strafrechtliche Aspekte (§ 166 StGB) sowie das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung zu prüfen. Die Gemeinde G begehrt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Antrags durch die Behörde.

Nils Schaks· ZJS 2014, 682
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Geld oder Liebe – eine Frage der Auslegung

Die deutsche Studentin S beantragt bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Ausbildungsförderung nach § 6 BAföG für ihr Studium in Frankreich, nachdem sie mit ihrem französischen Ehemann dorthin gezogen ist. Ihr Antrag wird mit Verweis auf fehlende besondere Umstände sowie wirtschaftliche und familiäre Zumutbarkeit abgelehnt. S legt Widerspruch ein, erhält einen erneuten ablehnenden Bescheid und erwägt über ihren Anwalt Klage gegen die Behörde. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig die verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung des § 6 BAföG, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte, Grundfreiheiten und Fristenproblematiken im Verwaltungsverfahren.

Richard Yamato, Pascal Klein· ZJS 2014, 186
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: „…und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ Zu verfassungs- und unionsrechtlichen Problemen des Fremdbesitzverbots für Apotheken

Eine französische Aktiengesellschaft (MPTLM S.A.) möchte eine Apotheke in Deutschland übernehmen und beantragt hierfür die notwendige Betriebserlaubnis. Das zuständige Landesamt gewährt die Genehmigung, obwohl das sogenannte Fremdbesitzverbot aus dem Apothekengesetz eigentlich verhindert, dass Nicht-Apotheker Eigentümer oder Betreiber einer Apotheke werden. Dagegen klagen lokale Apotheker und die Landesapothekerkammer auf dem Verwaltungsrechtsweg, da sie eine Ungleichbehandlung und Gefährdung der Arzneimittelversorgung sehen. Im Zentrum stehen verfassungs- sowie unionsrechtliche Fragen zur Rechtmäßigkeit des Fremdbesitzverbots und seiner Vereinbarkeit mit den EU-Grundfreiheiten, die im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht zu beurteilen sind.

Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Hausarbeit Öffentliches Recht: Bahnhofs-Demo mit Hindernissen

Der Verein „Peace e.V.“ möchte als Reaktion auf eine geplante rechtsextremistische Demonstration ein öffentliches Blockadetraining im und vor dem Hamburger Hauptbahnhof abhalten, um für Widerstand gegen solche Aufzüge zu mobilisieren. Die zuständige Behörde erteilt hierfür unter anderem Auflagen, die das Vermitteln von Blockadetechniken und einen musikalisch begleiteten Marsch durch den Bahnhof untersagen. Der Verein wehrt sich dagegen und beantragt einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Im Mittelpunkt stehen versammlungsrechtliche Fragestellungen, der Schutz der Grundrechte, die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit behördlicher Auflagen sowie die besondere Schutzwürdigkeit des Bahnhofs als öffentlichem Raum.

Gabriele Buchholtz· ZJS 2014, 65
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2013Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Völkerrecht: Menschenrechtsverletzungen durch eingeladene Soldaten

Die NGO Human Rights Monitor und die Angehörigen von X klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen den Staat A, nachdem dessen Soldaten in einem afrikanischen Staat C im Rahmen eines internationalen Einsatzes tödliche Schüsse auf Demonstranten und NGO-Mitarbeiter abgegeben haben. Im Mittelpunkt stehen mögliche Verletzungen von EMRK-Rechten (insbesondere Art. 2, 3, 5, 6 und 8 EMRK) durch das Vorgehen und die anschließende Behandlung von Y, die schwer verletzt wurde und inhaftiert blieb. Thematisiert werden außerdem die Zulässigkeit der Klage, die extraterritoriale Anwendbarkeit der EMRK sowie Fragen des diplomatischen Schutzes durch einen Drittstaat und konsularrechtliche Pflichten. Darüber hinaus spielen juristische Probleme zur Jurisdiktion und zu internationalen Verträgen im Verfahren vor dem IGH eine Rolle.

Gefahr für polizeiliche SchutzgüterGefahr für polizeiliche Schutzgüter Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Übungsklausur Staatsorganisationsrecht: Präsidiale Privatisierungsprüfung

Die Regierungsfraktionen bringen ein Gesetz zur vollständigen Privatisierung des Maßregelvollzugs in psychiatrischen Krankenhäusern in den Bundestag ein. Das Gesetz sieht vor, dass künftig private Anbieter hoheitsrechtliche Zwangsmaßnahmen gegenüber den untergebrachten Personen durchführen dürfen. Die Bundespräsidentin weigert sich, das Gesetz auszufertigen, mit Verweis auf fehlende Zuständigkeit des Bundes, das Beamtenprivileg aus Art. 33 Abs. 4 GG und das Demokratieprinzip. Rechtlich stehen die präsidentielle Prüfungsbefugnis, die Verfassungsmäßigkeit der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben und die Grundrechtsrelevanz im Mittelpunkt.

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 20132. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur Öffentliches Recht: Das Schulbetretungsverbot

Im vorliegenden Fall wendet sich der 14-jährige K, vertreten durch seine Eltern, gegen ein von der zuständigen Behörde verhängtes Schulbetretungsverbot aufgrund fehlenden Masernimpfschutzes. Das Verbot wurde ausgesprochen, nachdem im Umfeld der Schule eine Masern-Erkrankung aufgetreten war und Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. K und seine Eltern beanstanden vor allem die Rechtmäßigkeit und die formellen Voraussetzungen des Verbots sowie die genaue Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Infektionsschutzgesetzes. Die Behörde beruft sich auf die Durchmischung der Schülerschaft und die Notwendigkeit zum Schutz ungeimpfter Personen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Infektionsschutzrecht, Verwaltungsrecht sowie den Anforderungen an eine behördliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr.

Nils Schaks· ZJS 2013, 397
Formelle Rechtmäßigkeit von VerwaltungsaktenSchutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Übungsfall Staatshaftungsrecht: Jagd auf entlaufene Kühe

Der Viehhändler H lässt Jungrinder zu einem Landwirt transportieren, wobei zwei Rinder entlaufen. Die Polizei tötet eines der Tiere, wobei ein Beamter verletzt wird; das Land Nordrhein-Westfalen möchte die daraus resultierenden Kosten von H ersetzt bekommen. Das andere Rind verursacht einen Unfall, bei dem der Abschleppunternehmer U einen zweiten Unfall auslöst, durch den K erheblich verletzt wird. K verlangt vom Land NRW Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Fallkonstellation betrifft Fragen des Staatshaftungsrechts, insbesondere Aufwendungsersatz und Schadensersatzansprüche gegen den Staat.

Dr. Boas Kümper· ZJS 2013, 389
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenAusführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: Störung am Volkstrauertag

A und B, politisch rechts orientierte Aktivisten, stören am Volkstrauertag eine Gedenkveranstaltung in der Stadt S durch provokative Plakate, Wehrmachtsuniformen und Parolen. Sie werden von Polizeibeamten erst aufgefordert, ihre Plakate auszuhändigen und die Umgebung des Friedhofs zu verlassen; A kehrt später zurück und äußert erneut lautstark seine Meinung vor Friedhofsbesuchern. Die Polizei nimmt A daraufhin mit und bringt ihn in seine Wohnung in einer anderen Stadt. Im Mittelpunkt stehen die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Gefahrenabwehr, Versammlungsrecht und Grundrechte wie Meinungsfreiheit und Totenruhe.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur: Der ehrenwerte Sonnenbankier

Der Inhaber eines Fitness- und Sonnenstudios in Hannover, S, wendet sich gegen ein Bundesgesetz, das Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in öffentlichen Einrichtungen verbietet und bei Verstößen ein Bußgeld vorsieht. Er sieht darin eine unzulässige Einschränkung seines Berufsrechts sowie der Grundrechte jugendlicher Kunden und kritisiert zudem das Gesetzgebungsverfahren, insbesondere die Abstimmung im Bundestag und Bundesrat. Im Fokus stehen Fragen des Staatsorganisationsrechts wie Ordnungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens, die Rolle der Landesregierung sowie der Mehrheits- und Anwesenheitserfordernisse. Zusätzlich sind grundrechtliche Aspekte, insbesondere Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und etwaige Grundrechte Jugendlicher, in Verbindung mit staatlichem Paternalismus zu prüfen.

Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVerfassungsbeschwerde+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: „Ungestörtes Einkaufen“

Die Tierschutzgruppe „Rettet alle Felle“ protestiert im Einkaufszentrum des Hauptbahnhofs L gegen den Verkauf von Pelzprodukten, woraufhin der Betreiber ein Bahnhofsverbot ausspricht. Die Aktivisten wehren sich gerichtlich und später verfassungsrechtlich gegen das Verbot, da sie sich in ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit verletzt sehen. Zusätzlich kommt es zu einer weiteren Protestaktion mit Farbbeutelwürfen auf Kundinnen, bei der eine Frau verletzt wird. Die Gruppe fragt, ob das polizeiliche Eingreifen ihre Versammlungsfreiheit beeinträchtigt. Im Mittelpunkt stehen die Grundrechtsbindung privater Betreiber öffentlicher Einrichtungen, die Abwägung zwischen Versammlungs-, Meinungsfreiheit und Hausrecht sowie strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte bei Demonstrationshandlungen.

Norman Jäckel, Berend Koll· ZJS 2012, 347
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsklausur: Truthühner sind keine Hühner

Im Mittelpunkt des Falls steht Landwirt B, der einen vom Umweltschutzrecht erfassten Stall zunächst für die Hähnchenmast nutzt und später an einen Truthühnerzüchter verpachtet. Die Kreisverwaltung ordnet die Stilllegung des Stalls an, weil sie darin eine genehmigungspflichtige Änderung sieht und den Bestandsschutz für erloschen hält. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind die Abgrenzung zwischen Hähnchen- und Truthühnerhaltung sowie die Anwendung und Reichweite des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Zudem wird die Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit formeller Illegalität diskutiert. Die Zusatzfrage betrifft die Zulässigkeit und Reichweite von Anordnungen gegen bestehende Anlagen nach geänderten Immissions-Grenzwerten.

Robin Schray· ZJS 2011, 515
Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOFormelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsklausur: Europa ohne Grenzen

Im Mittelpunkt des Falls steht der deutsche Staatsbürger A, der nach einem Ausflug aus Frankreich kommend im Grenzgebiet von Rheinland-Pfalz von der Polizei im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Kontrolle (Schleierfahndung) angehalten wird. Nach der Kontrolle und der Feststellung von Messern im Kofferraum gibt sich A scherzhaft fälschlich als Terrorist aus, woraufhin die Polizei ihn in Gewahrsam nimmt und die Messer sicherstellt. A begehrt im Nachgang die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen. Der Fall thematisiert unter anderem die unions- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Kontrollen im Schengen-Raum, polizei- und ordnungsrechtliche Eingriffe (Gewahrsam, Sicherstellung), Anscheinsgefahr sowie Fragen des Rechtswegs zum Verwaltungsgericht.

Josef Ruthig· ZJS 2011, 63
Recht der öffentlichen SachenGefahr für polizeiliche SchutzgüterGefahr für polizeiliche Schutzgüter +5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Rauchfreie Gaststätte

Im Mittelpunkt des Falls steht die Überprüfung eines vom Landesparlament erlassenen Nichtraucherschutzgesetzes im Land L, das unter anderem in Spielhallen ein Rauchverbot vorsieht. Die Betreiberin einer Spielhalle, gegen die aufgrund eines Verstoßes ein Bußgeld verhängt wurde, sieht sich in ihrer Gewerbefreiheit beeinträchtigt und hält das gesetzliche Rauchverbot – mangels Ausnahmeregelung wie für Gaststätten – für verfassungswidrig. Das Amtsgericht hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung und legt die entsprechende Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Zentrale rechtliche Fragen betreffen die Zulässigkeit und Begründetheit einer konkreten Normenkontrolle sowie die Vereinbarkeit des Rauchverbots für Spielhallen mit dem Grundgesetz.

Holger Greve· ZJS 2010, 509
Rechte und Pflichten im Vorfeld einer VersammlungKörperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
JA 2010Fortgeschrittene

Öffentliche Einrichtungen, Versammlungen und Gefährderanschreiben

Die Klausur behandelt die rechtlichen Grundlagen öffentlicher Einrichtungen, das Versammlungsrecht insbesondere im Zusammenhang mit Auflagen, Verboten und Gefährderanschreiben sowie das polizei- und ordnungsrechtliche Vorgehen gegenüber potenziellen Gefährdern. Im Vordergrund stehen die verfassungsrechtliche Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG, sowie verfahrens- und materiellrechtliche Aspekte der behördlichen Maßnahmen.

Stüber· JA 2010, 56
Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+2 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: „Grenzgänger“ – Autobahnblockade im Spiegel deutscher und europäischer Grundrechte und Grundfreiheiten

Eine deutsch-polnische Bürgerinitiative organisiert eine zweitägige Blockade einer Autobahn im Grenzbereich, um gegen den Ausbau der Strecke und die damit verbundene Naturzerstörung zu protestieren. Die polnischen Behörden planen, die Demonstration zuzulassen und den Verkehr umzuleiten, während die deutschen Behörden die Versammlung auf der Autobahn aus Sicherheitsgründen verbieten. Im Mittelpunkt stehen unionsrechtliche Fragen zum Verhalten der polnischen Behörden sowie verfassungsrechtliche Aspekte hinsichtlich des Versammlungsverbots durch die deutschen Behörden. Prüft werden unter anderem die Warenverkehrsfreiheit und nationale Grundrechte im Zusammenhang mit der Blockade.

Lothar Michael, Heiko Sauer· ZJS 2010, 86
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Streit um den Vertrag von Lissabon

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob der Vertrag von Lissabon und die begleitenden deutschen Umsetzungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Ein Bundestagsabgeordneter wendet sich mit Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum EU-Vertrag sowie ein Begleitgesetz. Zentrale Schwerpunkte betreffen die Kompetenzverlagerungen auf die Europäische Union, die Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundesrat im europäischen Gesetzgebungsprozess sowie den grundrechtlichen Schutz durch das Bundesverfassungsgericht. Außerdem ist die verfassungsrechtliche Kontrolle der Einbindung Deutscher Staatsorgane in die europäischen Integrationsschritte zu prüfen.

VerfassungsbeschwerdeRecht der öffentlichen SachenDie obersten Verfassungsorgane – Einführung+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Streit um eine Windfarm

Im Mittelpunkt des Falls steht der Streit um den Ausbau einer bestehenden Windkraftanlage durch eine kommunale Stadtwerke AG, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 18 zusätzliche Windräder beantragt und nach anfänglicher Ablehnung im Widerspruchsverfahren erhält. E, Eigentümer eines nahegelegenen landwirtschaftlichen Betriebs, will gerichtlich gegen die Genehmigung vorgehen, insbesondere mit der Begründung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterblieben sei. Zudem verlangt E von der Stadtwerke AG Zugang zu einer Machbarkeitsstudie, die Grundlage der Antragsvorbereitung war, und die Herausgabe wird mit Verweis auf fehlende Informationspflicht abgelehnt. Schwerpunkte liegen im Umweltrecht, insbesondere im Immissionsschutzrecht, UVP-Pflicht, Umweltinformationsrecht sowie Fragen der Klagerechte Privater gegen Verwaltungsentscheidungen.

Elke Gurlit· ZJS 2009, 404
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Europarecht in Fällen, Fall 2

Ein Mitgliedstaat setzt eine EU-Richtlinie um, die Werbung und Sponsoring für hochprozentigen Alkohol verbietet. Ein Verwaltungsgericht soll ein darauf beruhendes nationales Gesetz anwenden, das mit der eigenen Verfassung unvereinbar erscheint, aber unionsrechtlich erforderlich ist. Das Gericht zweifelt an der Gültigkeit der Richtlinie wegen möglicher Kompetenzüberschreitung, Bedenken hinsichtlich Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit sowie unionsrechtlicher Grundrechte. Im Mittelpunkt stehen das Vorabentscheidungsverfahren, die Bindung nationaler Gerichte an EU-Recht und das Verhältnis zwischen Verfassungsrecht und unionsrechtlichen Vorgaben.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Der Atomkonsens

Das Land L wendet sich gegen eine Weisung des Bundesumweltministers, die die Wiederaufnahme des Betriebs eines zuvor abgeschalteten Kernkraftwerks an weitere bundesaufsichtliche Zustimmung knüpft und eine personelle Umsetzung im Landesministerium vorsieht. Zudem beanstandet das Land Passagen einer zwischen dem Bund und Energieversorgungsunternehmen geschlossenen Vereinbarung zum schrittweisen Atomausstieg, die Vorgaben für das Genehmigungsverfahren beinhalten. Im Kern geht es um den Konflikt zwischen Bundes- und Landeskompetenzen bei der Ausführung des Atomrechts, insbesondere um Eingriffe in die Rechte des Landes gem. Art. 85 Abs. 3 GG. Das Land beantragt beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung und der entsprechenden Vereinbarungspassagen.

Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungFormelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Videoüberwachung

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die durch die Stadt R geplante und auf Landesdatenschutzrecht gestützte Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein Bürger (B), der sich dort regelmäßig aufhält, sieht sich durch die geplante Maßnahme in seinen Grundrechten verletzt und hat nach erfolglosem Instanzenzug Verfassungsbeschwerde erhoben. Thematisiert werden datenschutzrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen sowie eine mögliche Grundrechtsbeeinträchtigung durch Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Im Kern ist die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

Holger Greve· ZJS 2008, 624
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Eile mit Weile – die verspätete vorläufige Amtsenthebung

In diesem Fall verlangt eine Bank von Land und Behörden Schadensersatz, nachdem sie durch mehrfach unzutreffende Rangbestätigungen eines Notars hohe Darlehen ausgereicht und durch Täuschung den Großteil der Kreditsummen verloren hat. Im Mittelpunkt stehen Fragen der Staatshaftung bei Pflichtverletzungen eines Notars, insbesondere aufgrund mangelhafter staatlicher Aufsicht und verzögerter vorläufiger Amtsenthebung. Zu prüfen sind die Voraussetzungen und Reichweite von Amtspflichten, ihre Drittbezogenheit sowie die mögliche Subsidiarität von Amtshaftungsansprüchen. Daneben spielen Aspekte des allgemeinen Schadensrechts eine Rolle.

Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOHaftung für Verstöße gegen UnionsrechtAmtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Es ist EM!

Im Rahmen der Fanmeile zur EM in Hamburg kommt es nach Ausschreitungen und Flaschenwürfen unter Fußballfans zu einem polizeilichen Einschreiten. Die Polizei bildet einen sogenannten Kessel um eine Zuschauergruppe, zu der auch der unbeteiligte Otto und Wladimir, ein Freund der Randalierer, gehören. Zentrale Frage ist die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens gegenüber diesen beiden Personen. Schwerpunkte bilden das Gefahrenabwehrrecht, die polizeiliche Freiheitsentziehung und mögliche Voraussetzungen sowie Grenzen eines polizeilichen Kessels.

Nele Dröscher, Anne Kindt· ZJS 2008, 388
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Meldeauflagen und „Gefährderanschreiben“ als polizeiliche Präventivmaßnahmen gegen Hooligans

Im Mittelpunkt des Falls steht der 23-jährige H, der wegen früherer einschlägiger Verfehlungen als gewaltbereiter Fußballfan gilt. Die Polizei ergreift gegen ihn im Vorfeld eines internationalen Fußballspiels präventive Maßnahmen, darunter eine Meldeauflage und ein sogenanntes Gefährderanschreiben, um mögliche Ausschreitungen und seine Ausreise zu verhindern. Es geht um die Rechtmäßigkeit und Voraussetzungen polizeilicher Präventivmaßnahmen gegen sogenannte Gefährder im Umfeld von Fußballveranstaltungen. Wesentliche Schwerpunkte sind das Gefahrenabwehrrecht, insbesondere die Anwendung polizeirechtlicher Generalklauseln, die Überprüfung von Meldeauflagen und die rechtliche Einordnung von Gefährderanschreiben im Lichte grundrechtlicher Vorgaben.

Dr. Karsten Schneider· ZJS 2008, 281
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Gefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Veränderungssperre

Die Klausur thematisiert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vergnügungsstätten angesichts einer von der Stadt Saarheim erlassenen Veränderungssperre nach § 14 BauGB und unterscheidet die aktuelle Rechtslage nach § 34 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO von der intendierten Planung. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob gegen die Veränderungssperre ein Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO zulässig und erfolgversprechend ist.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Veränderungssperre
Zulässigkeit des WiderspruchsverfahrensDie Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren+6 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Szenen einer Ehe

Die Klausur behandelt polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Suizidgefahr im familiären Kontext. Thematisiert werden insbesondere die rechtlichen Grundlagen für Wohnungsverweis und Rückkehrverbot gemäß § 12 Abs. 2 SPolG sowie die unions- und grundrechtlichen Grenzen solcher Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Schutz von Ehe und Familie, Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Szenen einer Ehe
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Stadtwerkstatt

Die Stadt Saarheim betreibt eine eigene Werkstatt im Mischgebiet und sieht sich nach Beschwerden von Anwohnern aufgrund erhöhter Lärmbelästigung einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung gegenüber. Das Landesamt für Umwelt verlangte Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwerts nach der TA Lärm, was die Stadt als Eingriff in ihre gemeindlichen Kompetenzen beanstandet. Die Klausur prüft die Erfolgsaussichten der Klage der Stadt gegen die immissionsschutzrechtliche Verfügung bzw. deren Modifikation im Widerspruchsverfahren.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Stadtwerkstatt
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Ruprechts-Razzia

Die Klausur behandelt den Einsatz der Polizei im Rahmen einer geplanten rechtsextremistischen Veranstaltung in Saarheim und die damit verbundenen polizeilichen Maßnahmen wie Identitätsfeststellung, Durchsuchung und Videoaufnahmen. Es geht um die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Allgemeinverfügung, die Eingriffsmaßnahmen sowie deren verfassungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Überprüfung, insbesondere angesichts einer behaupteten Verletzung von Grundrechten und der Versammlungsfreiheit.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Ruprechts-Razzia
Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Ordnungsliebe

Die Klausur "Ordnungsliebe" behandelt die Erfolgsaussichten von Normenkontrollanträgen gegen eine lokale Polizeiverordnung der Stadt Saarheim über Sitte und Anstand. Es geht unter anderem um die Frage, ob die Antragsteller prozessführungsbefugt sind und ob die Verordnung mit höherrangigem Recht, insbesondere Grundrechten und den Vorgaben des Polizei- und Verordnungsrechts, vereinbar ist. Wesentliche Prüfungspunkte sind Normgeberkompetenz, formelle und materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung sowie ihre Vereinbarkeit insbesondere mit der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Ordnungsliebe
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungDie öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Nicht ohne meine Hose

In diesem Fall wird einem blinden Besucher der Zutritt zum städtischen Freibad am Waldsee verweigert, da die Satzung sowohl das Mitbringen von Hunden als auch das Tragen von Badebekleidung an bestimmten Tagen untersagt. Der Betroffene verlangt, mit seinem Blindenhund das Bad auch an Nacktbadetagen besuchen und eine Badehose tragen zu dürfen. Die Klausur prüft die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmungen, die Zulässigkeit und Erfolgaussichten verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe sowie die berührten Grundrechte.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Nicht ohne meine Hose
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

Mobilmachung

In der Klausur wird geprüft, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Untere Bauaufsichtsbehörde dem Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil Quierbrück der Stadt Saarheim die Beseitigung von auf dem Grundstück abgestellten Campinganhängern auferlegen kann. Zentral sind dabei die Qualifikation der Wohnwagen als bauliche Anlagen sowie die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisse.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Mobilmachung
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Mittelstandsförderung

Die Klausur behandelt die Förderung mittelständischer Unternehmen im Saarland anhand des Mittelstandsförderungsgesetzes (MFG) und der Landeshaushaltsordnung (LHO). Im konkreten Fall geht es um die Vergabe und spätere Aufhebung einer Zuwendung zur Förderung der beruflichen Bildung für Hotelpersonal, wobei insbesondere die Anforderungen an den Verwendungsnachweis, Nebenbestimmungen sowie der Umgang mit dem Aufhebungsbescheid im Mittelpunkt stehen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Mittelstandsförderung
Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungsklageWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Leinen los!

In dem Fall 'Leinen los!' wendet sich eine Hundehalterin gegen die ihr auferlegte Anleinpflicht für ihren Hund aufgrund einer örtlichen Polizeiverordnung der Stadt Saarheim. Im Fokus stehen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung, die Voraussetzungen und Wirksamkeit der HundAnleinVO sowie eventuelle Grundrechtsverletzungen. Die Klage richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt vor dem Verwaltungsgericht und thematisiert einschlägige öffentlich-rechtliche Voraussetzungen und Normen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Leinen los!
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Kinderreitautomat

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Kinderreitautomat
Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeHaftung für Verstöße gegen UnionsrechtAusführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Ihr Kinderlein, kaufet

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit und Durchführung der Rückforderung einer kommunalen Zuwendung ("Weihnachtshilfe") durch die Stadt Saarheim, nachdem der Oberbürgermeister ohne ausdrücklichen Haushaltstitel und Stadtratsbeschluss Gelder an Eltern von Kindern unter 14 Jahren ausgezahlt hatte. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Kommunalrechts, insbesondere zur Haushalts- und Zuständigkeitsordnung, zum Verwaltungsverfahren und zur Durchsetzung von Rückforderungsansprüchen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Ihr Kinderlein, kaufet
Entscheidung durch GerichtsbescheidAusführung der Gesetze durch die VerwaltungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+1 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Hauptsach' gudd g'rillt

In dem Fall begehrt eine Anwohnerin der Grillhütte "Am Seebach", dass die Stadt Saarheim aktiv Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Grillhüttensatzung ergreift, um nächtliche Lärmbelästigungen durch Nutzer der Grillhütte zu unterbinden. Die Stadt lehnt dies mit dem Hinweis auf ausreichende Hinweisschilder und verweist ansonsten auf die Polizei. Die Klage richtet sich auf Verpflichtung der Stadt zu weiteren Maßnahmen gegen die Störungen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Hauptsach' gudd g'rillt
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Gothic

Der Fall 'Gothic' spielt auf dem Saarheimer Waldfriedhof, dessen Nutzung durch die Gemeinde in einer Friedhofssatzung geregelt ist. Die Stadt gestattete zuvor Dreharbeiten für einen Film außerhalb der Öffnungszeiten, woraufhin eine Eventgesellschaft beantragt, ebenfalls eine Nutzung (Gothic Party) zu genehmigen. Die Friedhofsverwaltung sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob ein Anspruch auf Genehmigung und Vertragsabschluss besteht, insbesondere unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG und die vorherige Ausnahme für Filmaufnahmen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Gothic
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Gelinkt

Die Klausur befasst sich mit der Frage, ob ein Unternehmen, das einen Nachtclub mit Striptease-Angebot betreibt, einen Anspruch auf Aufnahme in eine von der Stadt Saarheim betriebene öffentliche Linkliste für Gastronomie- und Freizeitbetriebe hat. Neben prozessualen Zulässigkeitsfragen (insbesondere hinsichtlich der Antragsform und des richtigen Beklagten) geht es im Schwerpunkt um die Anspruchsgrundlage, die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Linkliste als wirtschaftliche Betätigung sowie diskretionsleitende Erwägungen mit Bezug auf die Gleichbehandlung und den Ausschluss einzelner Angebote.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Gelinkt
Entscheidung durch GerichtsbescheidWirtschaftliche Betätigung der GemeindeAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Freudenhaus

Die Klausur thematisiert die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Versammlungs- und Veranstaltungsgebäudes im unbeplanten Außenbereich und die Rechtmäßigkeit einer bauaufsichtsbehördlichen Abrissverfügung. Es sind insbesondere die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Anordnung des Rückbaus sowie der Ermessensgebrauch der Behörde zu prüfen, einschließlich eines möglichen gemeinwohlorientierten Ausnahmetatbestands und der Berücksichtigung kommunaler Interessen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Freudenhaus
Bürger und EinwohnerWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Die Baugenehmigung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Frauenbeauftragte

Die Klausur behandelt die Bestellung der Bürgermeisterin Dr. Crémant zur Kommunalen Frauenbeauftragten der Stadt Saarheim nach § 79a KSVG und thematisiert die Beanstandung dieses Beschlusses durch das Landesverwaltungsamt. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Bestellung rechtmäßig war und ob die Stadt erfolgreich gegen die Beanstandung vorgehen kann.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Frauenbeauftragte
Kommunale SatzungenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Bürger und Einwohner+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Deutsche Zone

Die Klausur behandelt die Frage, ob der Oberbürgermeister berechtigt war, einen formgerechten Antrag einer Fraktion auf Aufnahme eines bestimmten Tagesordnungspunktes in die Stadtratssitzung abzulehnen. Im Mittelpunkt steht die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage auf Aufnahme dieses Punktes in die Tagesordnung, wobei auf Zuständigkeitsfragen, die kommunale Selbstverwaltung sowie die Bedeutung von Grundrechten und Meinungsäußerungen im kommunalrechtlichen Kontext einzugehen ist.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Deutsche Zone
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Politische ParteienBürger und Einwohner+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

The Rock

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Begründetheit der 'Staatsnotstandsverfügung' der Bundeskanzlerin, insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Einschränkungen der Grundrechte der inhaftierten 'Putschisten'. Schwerpunkt ist die Frage der Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG auch im Staatsnotstand sowie spezifisch das Verhältnis von Exekutive und Parlament. Prüfungsgegenstand sind außerdem ein Organstreitverfahren durch eine Bundestagsfraktion und eine Verfassungsbeschwerde eines betroffenen Inhaftierten.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: The Rock
VerfassungsbeschwerdeVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Südumfahrung Saarheim

In der Klausur geht es um das sogenannte 'Gesetz über den Bau der Südumfahrung Saarheim', das ein Infrastrukturprojekt für eine europäische Hochgeschwindigkeitsbahn regelt und weitreichende Auswirkungen auf die Stadt Saarheim sowie private Eigentümer und Umweltverbände hat. Diskutiert wird insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, an dessen Planung die Stadt Saarheim nicht ordnungsgemäß beteiligt war und deren Eigentumsrechte durch Enteignungen betroffen sind. Der Stadtrat erhebt daher Verfassungsbeschwerde und macht Grundrechtsverstöße geltend.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Südumfahrung Saarheim
VerfassungsbeschwerdeZulässigkeit der AnfechtungsklageJustizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Sezessionskrieg

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit der Einführung einer speziesspezifischen Grundgesetzvorschrift (Art. 118b GG) zur Länderneugliederung und Gestaltung föderaler Strukturen sowie die verfassungsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten des Bundes auf einen behaupteten Sezessionsversuch eines Bundeslandes. Zentral sind Fragen zur Bindung der Bundesorgane an die verfassungsmäßige Ordnung, der Legitimität von Bundeszwang und dem Einsatz von Bundespolizei oder Militär gegenüber Ländern bzw. deren Organen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Sezessionskrieg
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Out of Area

Die Klausur thematisiert die Verfassungsmäßigkeit des neu geschaffenen Gesetzes zur Regelung von Auslandseinsätzen der Bundeswehr (BWAusEinG), das insbesondere den Parlamentsvorbehalt, die wehrverfassungsrechtlichen Kompetenzen, das Verhältnis von Exekutive und Legislative sowie die Beteiligung von Wehrpflichtigen an Auslandseinsätzen regelt. Schwerpunktmäßig sind dabei Fragen zum Parlamentsbeteiligungsrecht, zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes und zur Bindung an Grundgesetzartikel zu prüfen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Out of Area
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenMaßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Leistungsorientiertes Wahlrecht

In dieser Klausur wird die Verfassungsmäßigkeit eines "leistungsorientierten Wahlrechts" geprüft, das die Bundestagswahl nach Einkommensgruppen differenziert und abweichend von den bisherigen Wahlrechtsgrundsätzen gestaltet. Die Sachverhaltsfrage bezieht sich auf die Erfolgsaussichten eines Organstreitverfahrens durch eine Bundestagsfraktion und auf die Zulässigkeit sowie Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde einer einzelnen Wahlbürgerin. Dabei werden mögliche Grundrechtsverletzungen sowie Verstöße gegen das Staatsorganisationsrecht, insbesondere die Wahlrechtsgrundsätze und den Grundsatz der Volkssouveränität, thematisiert.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Leistungsorientiertes Wahlrecht
VerfassungsbeschwerdeMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

Gleichgeschaltet

Die Klausur behandelt das sog. Berlin-Gleichschaltungsgesetz. Im Mittelpunkt stehen verfassungsrechtliche Probleme des föderalen Systems, der Parteienfreiheit und der staatlichen Organisation. Die Zulässigkeit und Begründetheit von Anträgen des Parteivorstands und eines Landes vor dem Bundesverfassungsgericht werden anhand des Eingriffs des Bundes in die Landesverfassung und der Auflösung einer Partei geprüft.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Gleichgeschaltet
Wahlen, Bürgerentscheide und weitere BeteiligungsformenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Der Fall Saumann

Im Fall Saumann geht es um den Ausschluss eines Bundestagsabgeordneten aus der Fraktion seiner Partei, die dabei von ihrer eigenen Geschäftsordnung abweicht. Saumann wendet sich mit einem Organstreitverfahren an das Bundesverfassungsgericht und macht Verstöße gegen seine Rechte aus Art. 21 GG und Art. 38 Abs. 1 GG geltend, insbesondere im Hinblick auf den Ablauf des Ausschlussverfahrens und seine Anhörung. Die Klausur thematisiert die partei- und fraktionsverfassungsrechtliche Stellung der Abgeordneten und die verfassungsgerichtliche Kontrolle interner Fraktionsentscheidungen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Der Fall Saumann
Entscheidung durch GerichtsbescheidWahlen, Bürgerentscheide und weitere BeteiligungsformenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Bahnreform

Die Klausur thematisiert die verfassungsrechtlichen Fragen rund um die Ausfertigung des "Gesetzes zur Publifizierung der Deutschen Bahn AG". Im Zentrum steht insbesondere, ob der amtierende Präsident des Bundesrates Urquell anstelle des verletzten Bundespräsidenten das Gesetz ausfertigen durfte oder musste und ob die Verweigerung der Ausfertigung angesichts Art. 87e GG gerechtfertigt war. Es werden sowohl staatsorganisationsrechtliche Aspekte als auch die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 87e GG geprüft.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Bahnreform
Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjSFortgeschrittene

Übungsfall: Trautes Heim, dieses Glück gibt’s nur allein

Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Käufer, A und B, die jeweils bei V hochwertige Espressomaschinen erworben haben. Beide Käufer reklamieren Mängel an den Maschinen und fordern von V Nacherfüllung, wobei insbesondere um die Modalitäten der Rückgabe bzw. Reparatur gestritten wird. A verlangt nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung der defekten Maschine die Rückzahlung des Kaufpreises, während V im zweiten Fall nach Feststellung eines Bedienungsfehlers von B die Rückzahlung von Transportkosten sowie die Abholung der Maschine fordert. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Kaufrecht bei Fragen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung, den Konsequenzen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach Rücktritt und bei mangelfreier Ware.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+39 weitere
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