Silvia Pernice-Warnke ist eine deutsche Rechtswissenschaftlerin und Hochschullehrerin an der Philipps-Universität Marburg. Sie wurde 1980 geboren. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der akademischen Lehre und Forschung im Bereich der Rechtswissenschaften an dieser traditionsreichen Universität.
Klausuren
Fortgeschrittenenklausur: Tempora mutantur ius et mutatur illis – Hier: Baurecht
Im Mittelpunkt des Falls steht S, der auf seinem Grundstück in Köln eine Fußballhalle errichten möchte. Die zuständige Behörde verweigert die Baugenehmigung unter Berufung auf einen Bebauungsplan, der ein reines Wohngebiet vorsieht. S wendet sich sowohl mit einem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan als auch, nach Ablehnung der Genehmigung, mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind das Bauplanungsrecht, Änderungen in der Präklusionsregelung des § 47 Abs. 2a VwGO im Kontext unionsrechtlicher Vorgaben sowie die Anforderungen an das Verwaltungsprozessrecht.
Fortgeschrittenenklausur: My home is my castle
Im Kölner Stadtgebiet wird bei Bauarbeiten eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden, was eine Evakuierung aller Anwohner im Umkreis von 1,5 km zur Folge hat. Die betroffenen Bewohner, darunter M und B mit ihren Kindern, sollen bis zur erfolgreichen Entschärfung ihre Wohnungen verlassen und verbringen die Zeit in einer Mehrzweckhalle. B fühlt sich durch die polizeilichen Anordnungen in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt und stellt sich die Frage nach möglichen Entschädigungsansprüchen. Im weiteren Verlauf bleibt die Familie zunächst in ihrer Wohnung und erlaubt nach Aufforderung das Betreten durch einen Behördenmitarbeiter, der sich vom Verlassen der Wohnung überzeugt. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen zu polizeilichen Maßnahmen, Grundrechtsschutz und etwaige Entschädigungsansprüche.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Silvia Pernice-Warnke prüfen besonders häufig Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO (1×), Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (1×), Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts (1×), Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG) (1×), Recht der öffentlichen Sachen (1×) und Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel) (1×).