Johannes Eichenhofer ist ein deutscher Rechtswissenschaftler und seit 2022 Professor für Öffentliches Recht mit dem Schwerpunkt Recht der Digitalisierung der Verwaltung, Informations- und Migrationsrecht. Er studierte Rechtswissenschaften an der Freien Universität Berlin, der Humboldt-Universität zu Berlin und der Università degli Studi di Siena und wurde 2012 an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg promoviert. Nach seiner Habilitation 2020 an der Universität Bielefeld war er Lehrstuhlvertreter in Freiburg, Karlsruhe, Bielefeld und Bochum. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im Bereich des öffentlichen Rechts, insbesondere bei der Digitalisierung der Verwaltung, im Migrations- und Integrationsrecht sowie im Sicherheitsrecht.
Klausuren
2 KlausurenÜbungshausarbeit: Wirtschaftsförderung in der Pandemie
Im Fall begehrt ein in den Niederlanden ansässiges Hotelunternehmen (K) die Auszahlung staatlicher sowie europäischer Corona-Hilfen, nachdem deren Anträge auf Subventionen vom Landeswirtschaftsministerium abgelehnt wurden, während ein regionales Hotel (H) die Förderung erhält. Gegenstand der rechtlichen Prüfung sind insbesondere die Voraussetzungen und die Gleichbehandlung bei der Vergabe öffentlicher Subventionen, der Grundrechtsschutz nach Art. 14, 12 und 3 GG sowie nach der EU-Grundrechte-Charta. K macht eine Verletzung ihrer Grundrechte wegen Ablehnung der Fördermittel geltend. Der Fall behandelt außerdem die Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen bei nationalen und europäischen Wirtschaftshilfen.
Das Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG)
Die Klausur behandelt das Telekommunikationsgeheimnis nach Art. 10 GG anhand aktueller Probleme in der Fallbearbeitung. Im Mittelpunkt stehen Fallgestaltungen zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Überwachung internationaler Kommunikation durch den BND. Die Einordnung und Lösung erfolgt anhand des Wortlauts und verfassungsrechtlicher Anforderungen.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Johannes Eichenhofer prüfen besonders häufig Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) (1×), Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG) (1×), Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG) (1×) und Verfassungsbeschwerde (1×).