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Jurafuchs

Maximilian Roth

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Maximilian Roth ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Professur für Öffentliches Recht und Rechtstheorie (Lehrstuhl Prof. Dr. Franz Reimer) an der Justus-Liebig-Universität Gießen. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere Fragestellungen aus dem Öffentlichen Recht sowie der Rechtstheorie. Durch seine Anbindung an den Lehrstuhl ist er in Forschung und Lehre in diesen Bereichen engagiert.

Klausuren

JURA 2024Examensklausur1. Staatsexamen

»Das darf man als Kanzlerin wohl noch sagen dürfen!«

Die Examensklausur befasst sich mit Fragestellungen aus dem Staatsorganisationsrecht und thematisiert insbesondere Äußerungen der Kanzlerin im Lichte des öffentlichen Rechts. Besonderes Augenmerk liegt auf der Rolle der Bundesregierung sowie der Bedeutung einschlägiger Grundrechte.

Die BundesregierungMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+2 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur zum Baurecht: Rotlicht im Allgemeinen Wohngebiet

Im vorliegenden Fall begehrt X als Eigentümer eines Grundstücks im Allgemeinen Wohngebiet einstweiligen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung des Landkreises G. Der Landkreis untersagt X die Nutzung seines Anwesens als bordellartiger Betrieb aufgrund einer nicht genehmigten Nutzungsänderung gegenüber der ursprünglichen Wohnhausgenehmigung. Streitentscheidend sind Aspekte des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts, insbesondere die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, Bestandsschutz, Duldung sowie Verwirkung und Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen. Es sind zudem Argumente zur Begründung der sofortigen Vollziehung sowie zur Festsetzung und Angemessenheit des Zwangsgeldes zu prüfen.

Maximilian Roth· ZJS 2021, 800
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Maximilian Roth prüfen besonders häufig Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (1×), Die Bundesregierung (1×), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) (1×), Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO) (1×) und Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO) (1×).