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Jurafuchs

Emil Lorenz

2 Klausuren im Portal
Heidelberg

Emil Willem Lorenz ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere Finanzverfassungs- und Gesundheitsrecht bei Prof. Dr. Markus Kaltenborn. Sein Tätigkeitsfeld umfasst neben dem öffentlichen Recht schwerpunktmäßig Fragen des Finanzverfassungs- und Gesundheitsrechts.

Klausuren

JURA 2021Fortgeschrittene

Schwangerschaftsabbruch 3.0

Die Klausur behandelt das komplexe Zusammenspiel von Individualverfassungsbeschwerde und staatsorganisationsrechtlichen Fragen im Kontext einer Gesetzesänderung zum Schwangerschaftsabbruch. Sie prüft u.a. Gesetzgebungskompetenzen, das Gesetzgebungsverfahren, Konflikte im Parlamentsbetrieb (Sitzungsausschluss), die Beteiligung des Vermittlungsausschusses und die Auswirkungen auf die Berufsausübungsfreiheit von Ärzten. Die Studierenden sollen sich mit der Verbindung von Staatsorganisationsrecht und Grundrechtsdogmatik auseinandersetzen.

GesetzgebungskompetenzenGesetzgebungsverfahrenBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Baurecht: „Glamping“

Im Mittelpunkt des Falls steht die X-GmbH, die auf ihrem Grundstück in Bochum mehrere modulare Glamping-Kabinen sowie ein Rezeptions- und Restaurantgebäude ohne Baugenehmigung errichtet. Die Bauaufsichtsbehörde verlangt von ihr den Rückbau der Anlagen wegen Verstoßes gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften. Nach Insolvenz der X-GmbH erwirbt K das Grundstück und möchte das Glamping-Konzept fortsetzen, sieht sich aber mit dem Rückbauverlangen konfrontiert. Zentrale Schwerpunkte sind die baurechtliche Zulässigkeit der Modulbauten, die Anforderungen an das Baugenehmigungsverfahren und die Wirksamkeit der bauaufsichtlichen Verfügung auch gegenüber dem Erwerber im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Emil Lorenz· ZJS 2019, 124
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+6 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Emil Lorenz prüfen besonders häufig Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) (1×), Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts (1×), Gesetzgebungskompetenzen (1×), Gesetzgebungsverfahren (1×) und Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) (1×).