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Professor Dr.

Arne-Patrik Heinze

7 Klausuren im Portal
LL. M.
Professor:in · Hamburg

Arne-Patrik Heinze (*1978) ist ein deutscher Rechtsanwalt mit Sitz in Hamburg. Seine Tätigkeit umfasst die professionelle Beratung und Vertretung in juristischen Angelegenheiten. Heinze bringt langjährige Erfahrung im Bereich des deutschen Rechts mit und ist insbesondere als praktizierender Anwalt aktiv. Die fachlichen Schwerpunkte und etwaige Karrierestationen sind öffentlich nicht näher spezifiziert.

Klausuren

7 Klausuren
JA 2017Fortgeschrittene

Religionsfreiheit und Erziehungsauftrag des Staates im Schulrecht

Im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anwaltsklausur wenden sich Eltern einer muslimischen Schülerin an einen Rechtsanwalt, da ihre Tochter aufgrund ihres Glaubens nicht am koedukativen Schwimmunterricht teilnehmen möchte. Die Schule lehnt die beantragte Befreiung ab, die Eltern sehen sich in ihrer Religionsfreiheit verletzt und verlangen eine rechtliche Prüfung, wie eine Befreiung erreicht werden kann.

Dr. Arne-Patrik Heinze, Henning Heinze· JA 2017, 210· 300 Min
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)+3 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Unzuverlässigkeit eines Beliehenen bei rechtsextremen Aktivitäten

In diesem Fall wendet sich ein Bezirksschornsteinfegermeister im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO gegen den Widerruf seiner Bestellung wegen angeblicher Unzuverlässigkeit aufgrund rechtsextremer Aktivitäten und politischer Nähe zur NPD. Die Antragsgegnerin argumentiert mit Gefahr für das öffentliche Interesse und Zweifel an der Verfassungstreue, während der Antragsteller sein politisches Engagement für zulässig hält und keine fachlichen Beanstandungen vorliegen.

Dr. Arne-Patrik Heinze, Henning Heinze· JA 2016, 531· 300 Min
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Ermessen und Verhältnismäßigkeit+4 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Ordnungsrechtliches Verbot von Wahlplakaten

Der Fall behandelt die rechtliche Bewertung einer ordnungsrechtlichen Verfügung gegen eine Partei, die strafbare, fremdenfeindliche Wahlplakate im öffentlichen Raum angebracht hat. Gegen die Verfügung zur Entfernung und das Verbot öffentlichkeitswirksamer Nutzung wird Widerspruch eingelegt; zu prüfen sind insbesondere polizei- und ordnungsrechtliche sowie grundrechtliche Aspekte, einschließlich Verwaltungsakt und den Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung.

GrundlagenMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet

Die Klausur thematisiert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet innerhalb Berlins. Die Antragstellerin möchte die Nutzung einer Wohnung für Prostitutionszwecke genehmigen lassen, während das Bezirksamt die Nutzung unterbinden möchte. Es wird die baurechtliche Einordnung und die Genehmigungsfähigkeit nach dem BauGB (insbesondere § 34 BauGB mangels Bebauungsplan) geprüft.

Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)+4 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Marktplatzvergabe bei knapper Kapazität

Die Übungsklausur thematisiert die Vergabe von Marktplatzstandplätzen bei knapper Kapazität am Hamburger Dom. Im Fokus stehen Fragen des Gewerberechts, der Marktzulassung, das Auswahlverfahren und die Befangenheit im Verwaltungsverfahren sowie der einstweilige Rechtsschutz. Der Sachverhalt orientiert sich an einer Entscheidung des VG Bremen und behandelt die Ablehnung des Antragsstellers, Verfahrensmängel und mögliche Rechtsverletzungen.

GewerberechtErmessen und Verhältnismäßigkeit+4 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Blockadetraining und szenische Wegtrageübung als Versammlung

Die Klägerin wendet sich gegen versammlungsrechtliche Auflagen, die im Zusammenhang mit einer geplanten Versammlung zur Demonstrationsvorbereitung (Blockadetraining und szenische Wegtrageübung) ergangen sind. Im Mittelpunkt stehen die Frage, ob die Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts einzustufen ist, die Zulässigkeit von Auflagen und die Polizeifestigkeit der Versammlung. Es werden zudem die Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen und der Störerbegriff behandelt.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Polizeifestigkeit der VersammlungVersammlungsrechtliche Maßnahmen+4 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Konkurrenz bei Beamtenernennung

Der Sachverhalt betrifft die Konkurrenz mehrerer Bewerber bei der Ernennung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamburg. Er beleuchtet Fehler im Auswahlverfahren, wie die angeblich rechtswidrige Erstellung einer Anlassbeurteilung durch die Justizsenatorin, Beeinflussung im Richterwahlausschuss und die Missachtung einstweiliger Rechtsschutzverfahren. Der Kläger wendet sich gegen die Ernennung eines Konkurrenten und fordert seine eigene Ernennung sowie die erneute Entscheidung unter Beachtung rechtlicher Vorgaben.

BeamtenrechtGleichheitsrecht (Art. 3 GG)Ermessen und Verhältnismäßigkeit+3 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Professor Dr. Arne-Patrik Heinze, LL. M. prüfen besonders häufig Ermessen und Verhältnismäßigkeit (3×), Beamtenrecht (1×), Gewerberecht (1×), Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) (1×), Gleichheitsrecht (Art. 3 GG) (1×), Grundlagen (1×), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) (1×) und Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) (1×).