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JurafuchsKlausuren

Holger Greve

5 Klausuren im Portal
Deutschland. Bundesministerium des Innern

Holger Greve ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Michael Kloepfer an der Humboldt-Universität zu Berlin. Zudem ist er dem Bundesministerium des Innern in Deutschland zugeordnet. Seine Tätigkeit verbindet wissenschaftliches Arbeiten und praktische Erfahrungen im Verwaltungsrecht sowie im Bereich der staatlichen Organisation. Fachliche Schwerpunkte liegen im öffentlichen Recht und der Verwaltungswissenschaft.

Klausuren

5 Klausuren
JURA 2012Fortgeschrittene

Versammlungsfreiheit am Flughafen

Die Übungsklausur behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer politischen Demonstration am Flughafen. Im Mittelpunkt stehen die Grundrechtsbindung gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen und die Versammlungsfreiheit im öffentlichen Raum. Der Fall basiert auf einer bekannten Entscheidung des BVerfG und thematisiert aktuelle Probleme des Versammlungsrechts.

James Bews, Holger Greve· JURA 2012, 723
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)VerfassungsbeschwerdeVersammlungsrechtliche Maßnahmen+4 weitere
JA 2011Fortgeschrittene

Herr K und die Flut

Die Klausur behandelt Ansprüche des Hauseigentümers K gegen das Land Berlin nach einer Hochwasserüberschwemmung. Thematisiert werden insbesondere das Staatshaftungsrecht (u.a. Amtshaftung, Aufopferung), mögliche Mitverantwortung durch unterlassene Zahlungen, Grundrechtsschutzpflichten des Landes bei Gefahrenlagen sowie ein Behandlungsfehler durch den Notarzt. Außerdem werden Fragen zur Aufrechnung mit öffentlichen Beitragsforderungen und zur gerichtlichen Zuständigkeit aufgeworfen.

Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungDer Verwaltungsakt in der KlausurLandesrecht (bundeslandspezifisch)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Rauchfreie Gaststätte

Im Mittelpunkt des Falls steht die Überprüfung eines vom Landesparlament erlassenen Nichtraucherschutzgesetzes im Land L, das unter anderem in Spielhallen ein Rauchverbot vorsieht. Die Betreiberin einer Spielhalle, gegen die aufgrund eines Verstoßes ein Bußgeld verhängt wurde, sieht sich in ihrer Gewerbefreiheit beeinträchtigt und hält das gesetzliche Rauchverbot – mangels Ausnahmeregelung wie für Gaststätten – für verfassungswidrig. Das Amtsgericht hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung und legt die entsprechende Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vor. Zentrale rechtliche Fragen betreffen die Zulässigkeit und Begründetheit einer konkreten Normenkontrolle sowie die Vereinbarkeit des Rauchverbots für Spielhallen mit dem Grundgesetz.

Holger Greve· ZJS 2010, 509
Rechte und Pflichten im Vorfeld einer VersammlungKörperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur ÖR Familienzuschlag für Lebenspartner

Die Übungsklausur behandelt die Frage, ob einer Beamtin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Anspruch auf den Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz zusteht, insbesondere unter Gesichtspunkten des europäischen Gleichbehandlungsrechts und des Diskriminierungsverbots. Im Mittelpunkt steht eine Verfassungsbeschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Gerichte sowie die Prüfung einer möglichen Vorlage an den EuGH und der Anwendbarkeit der RL 2000/78/EG.

Grundlagen des EuroparechtsAnwendungsbereich und Wirkung des UnionsrechtsEU-Grundrechte+1 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Videoüberwachung

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die durch die Stadt R geplante und auf Landesdatenschutzrecht gestützte Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein Bürger (B), der sich dort regelmäßig aufhält, sieht sich durch die geplante Maßnahme in seinen Grundrechten verletzt und hat nach erfolglosem Instanzenzug Verfassungsbeschwerde erhoben. Thematisiert werden datenschutzrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen sowie eine mögliche Grundrechtsbeeinträchtigung durch Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Im Kern ist die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

Holger Greve· ZJS 2008, 624
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Holger Greve prüfen besonders häufig Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung (2×), Verfassungsbeschwerde (2×), Anwendungsbereich und Wirkung des Unionsrechts (1×), Der Verwaltungsakt in der Klausur (1×), EU-Grundrechte (1×), Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen (1×), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) (1×) und Grundlagen des Europarechts (1×).