Übungsfall: Trautes Heim, dieses Glück gibt’s nur allein
Worum geht es
Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Käufer, A und B, die jeweils bei V hochwertige Espressomaschinen erworben haben. Beide Käufer reklamieren Mängel an den Maschinen und fordern von V Nacherfüllung, wobei insbesondere um die Modalitäten der Rückgabe bzw. Reparatur gestritten wird. A verlangt nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung der defekten Maschine die Rückzahlung des Kaufpreises, während V im zweiten Fall nach Feststellung eines Bedienungsfehlers von B die Rückzahlung von Transportkosten sowie die Abholung der Maschine fordert. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Kaufrecht bei Fragen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung, den Konsequenzen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach Rücktritt und bei mangelfreier Ware.
Themen
- Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
- Rücktritt
- Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)
- Ordnungsgemäße Klageerhebung
- § 1004 BGB (analog)
- Auftrag, §§ 662ff. BGB
- Recht der ehelichen Gemeinschaft
- Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB
- Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde
- Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde
- Haftung für Verstöße gegen Unionsrecht
- Täterschaft und Teilnahme
- Rechtfertigungsgründe
- Versuch der Anstiftung zur Falschaussage, § 159 StGB
- Fahrlässige Tötung, § 222 StGB
- Falsche Versicherung an Eides Statt, § 156 StGB
- Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)
- Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
- Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
- Entstehung von Schuldverhältnissen
- § 1004 BGB (analog)
- Pflichten von Unternehmer und Besteller
- Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
- Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO
- Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)
- Verwandtschaft, Vertretung des Kindes und Haftung der Eltern
- Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
- (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte
- § 831 BGB
- § 832 BGB
- Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungklage
- Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)
- Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
- Recht der öffentlichen Sachen
- Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO
- Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
- Totschlag, § 212 StGB
- Schwerer Raub (§ 250 StGB)
- Tötung auf Verlangen, § 216 StGB
- Besonders schwere Brandstiftung, § 306b StGB
- Unterlassen
- Bedrohung, § 241 StGB
Fundstelle
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