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Strafrecht

Bedrohung, § 241 StGB

§ 241 StGB schützt den persönlichen Friedens- und Freiheitsschutz durch die Strafbarkeit ernstlicher Drohungen mit Verbrechen oder in § 241 Abs. 1 benannten (schwerwiegenden) Straftaten. Prüfungsrelevant sind Tatvarianten und die Ernstnahme der Drohung durch das Opfer, die Abgrenzung zu Nötigung (§ 240 StGB) und zum Versuchstatbestand, sowie die Vortäuschung einer Bedrohung nach § 241 Abs. 3 StGB. Examensklassiker: Drohung unter Anwesenden, Dreieckskonstellationen, Täterwille.

Zu diesem Thema haben wir 16 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2026Fortgeschrittene

„Die Wut des Radrennfahrers“

Radrennfahrer A will nach dem Ablauf einer Leihfrist ein Fahrrad von O zurückholen und droht ihm telefonisch Gewalt an. Beim späteren Zusammentreffen verletzt A zunächst Es Ehefrau mit Pfefferspray, tötet O mittels Schusswaffengebrauch und entwendet das Fahrrad. Auf der Rückfahrt versucht A zudem, einen Rivalen mit dem Rad zu verletzen, was jedoch misslingt. Es ist die Strafbarkeit des A nach dem StGB zu prüfen.

Professor Dr. Frank Zieschang· JA 2026, 820· 120 Min
Bedrohung, § 241 StGBMord, § 211 StGBGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenübungsklausur: Pferderetter

Im Mittelpunkt des Falls steht Dorfbewohner W, der bei einem nächtlichen Spaziergang entdeckt, dass im Pferdestall des Bauers B ein Brand ausgebrochen ist. Um die eingeschlossenen Pferde zu retten, zerstört W gewaltsam die verschlossene Stalltür, woraufhin weitere Sachschäden an Gartenzäunen entstehen. Der Bauer B kehrt erst am nächsten Tag zurück und sammelt die Pferde wieder ein. Thematisch relevant sind strafrechtliche Fragen zur Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB sowie die Prüfung verschiedener möglicher Rechtfertigungsgründe, insbesondere Notwehr- und Notstandsregelungen aus dem StGB und dem BGB.

Mehmet Arslan, Philipp Kiuppis· ZJS 2024, 1083
RechtfertigungsgründeVerletzung des höchstpersönl. Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGBBesonderer Teil+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: „Alles nur geklaut“

Der Fall behandelt verschiedene strafrechtliche Vermögensdelikte rund um den chronisch mittellosen Freddy (F), der durch mehrere Beutezüge seinen Lebensunterhalt sichern will. Zunächst nutzt F einen Störsender, um das Wohnmobil der A unbemerkt zu betreten und Bargeld sowie Kfz-Kennzeichen zu stehlen. Anschließend dringt er zusammen mit Kumpel Konstantin (K) in das Haus der W ein, wobei F mit Wertsachen flieht und gegenüber der Bewohnerin ein Messer einsetzt. Schließlich versucht F, bei der Rentnerin R einzubrechen, wobei sein Plan fehlschlägt, da R nicht anwesend ist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen bei Diebstahl, besonders schweren Fällen, Raub, Versuch und strafbarer Teilnahme.

Meike Koch· ZJS 2023, 613
Täterschaft und TeilnahmeBesonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur Strafrecht: Nur Bares ist Wahres!

In diesem Fall verlangen Ali (A) und Erika (E) von Oskar (O) die Rückzahlung eines Darlehens sowie eine Entschädigungszahlung, nachdem O zuvor finanzielle Vorteile auf Kosten von A und E erlangt hatte. Um die Zahlungen durchzusetzen, setzen A und E O unter Anwendung von körperlicher Gewalt und unter Androhung mit einer Schreckschusspistole unter Druck, bis O ein „Ehrenwort“ zur Zahlung abgibt. Der Fall legt den Schwerpunkt auf die Delikte der Erpressung, Nötigung und Körperverletzung, insbesondere im Hinblick auf den tauglichen Nötigungserfolg, den Zusammenhang zwischen Zwang und Vermögensverfügung sowie die Waffenqualifikation einer Schreckschusspistole. In einem weiteren Teil geht es um eine Beleidigung eines Jobcenter-Mitarbeiters und die Wirksamkeit eines Strafantrags per Onlineanzeige.

Dr. Nina Schrott· ZJS 2022, 896
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Must-Haves – Smartphone und Pfefferspray

A möchte ein neues Smartphone besitzen und beauftragt seine Freundin B, ihm das gewünschte Modell von X zu verschaffen. B und ihre Schwester C bringen X dazu, ihnen das Smartphone unter einem Vorwand auszuleihen und behalten es anschließend trotz Nachfrage von X. Als X das Telefon zurückfordert, bedroht B ihn mit einem Pfefferspray. Die Klausur thematisiert insbesondere die Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Trickdiebstahl, die Einordnung des Pfeffersprays als gefährliches Werkzeug sowie das Problem der "frischen Tat" bei § 252 StGB.

Täterschaft und TeilnahmeDiebstahl mit Waffen, Banden- und Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 StGB)Unterlassen+5 weitere
JA 20181. Staatsexamen

Beziehung mit schwerer Folge

In diesem Übungsfall aus dem Strafrecht wird das Verhalten von Rouven gegenüber seiner ehemaligen Partnerin Pamela untersucht. Rouven bedrängt und bedroht Pamela mit Nachrichten, Telefonanrufen, einer E-Mail an ihren Arbeitgeber und Sachbeschädigungen, was letztlich zur Entwicklung einer schweren Depression und zum Suizid von Pamela führt. Der Fall thematisiert verschiedene Tatbestände aus dem Strafrecht und fragt nach der Strafbarkeit von Rouven.

Dr. Gerwin Moldenhauer· JA 2018, 670· 300 Min
Nachstellung, § 238 StGBBedrohung, § 241 StGBBeleidigung, § 185 StGB+4 weitere
JA 2018Fortgeschrittene

Wahre Freunde

In dieser Übungsklausur geht es um eine Gruppe von Freunden, die im Rahmen eines eskalierten Streits in einer Berghütte in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt werden, bei der ein Beteiligter infolge eines Schlages sein Augenlicht verliert. Zudem unternimmt einer der Freunde später einen Stoß mit potentiell tödlicher Folge gegen einen anderen, zieht ihn jedoch zurück, um als Helden vor einer Frau dazustehen. Zu prüfen sind unter anderem Delikte des Strafgesetzbuches wie Bedrohung, Körperverletzung und Beteiligung an einer Schlägerei mit besonderem Fokus auf Täterschaft und Teilnahme, Mordmerkmale sowie Rücktritt vom Versuch.

Dr. Tamina Preuß, Barbara Krüll· JA 2018, 271· 120 Min
Beteiligung an einer Schlägerei, § 231 StGBTäterschaft und TeilnahmeMord, § 211 StGB+3 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Im Schwitzkasten

K möchte von einer Strafbarkeit nach § 212 Abs. 1 StGB (Totschlag) sowie § 222 StGB (fahrlässige Tötung) verschont bleiben, nachdem er H in Notwehr abzuwehren versuchte und diesen im sogenannten Schwitzkasten tödlich würgte. Zuvor war es zu einem handgreiflichen Streit zwischen den beiden gekommen, in dessen Verlauf K von H mehrfach angegriffen wurde. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt auf der Einordnung des Geschehens in mehrere Handlungsabschnitte und der Frage, ob und inwieweit K durch Notwehr oder andere Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe gerechtfertigt oder entschuldigt war. Wesentliches Problem ist die Abgrenzung der gerechtfertigten Notwehrhandlung von einer möglichen Überschreitung der Grenzen der Notwehr mit tödlichem Ausgang.

RechtfertigungsgründeAllgemeiner TeilObjektive Zurechnung+5 weitere
JA 20121. Staatsexamen

Harte Männer haben keine Angst

Der Fall thematisiert eine strafrechtliche Beratung aus Anwaltssicht für einen WG-Bewohner, der nach einer vermeintlich bedrohlichen und freiheitsberaubenden Aktion seines Mitbewohners Strafantrag stellte. Prüfungsrelevant sind insbesondere Delikte wie Bedrohung und Freiheitsberaubung sowie verfahrensrechtliche Fragen zu Verfahrensbeendigung und Rechtsbehelfen. Der Aktenvortrag ist für Referendare als Übungsklausur ausgelegt.

Dr. Christine Gömöry, Alexander Felder· JA 2012, 131· 60 Min
Bedrohung, § 241 StGBFreiheitsberaubung, § 239 StGB+3 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: „Broken windows“ und Diversionsprobleme

Im Mittelpunkt des Falls steht eine Gruppe von Jugendlichen, die in einem sozial benachteiligten Stadtviertel leben und in eine gewalttätige Auseinandersetzung mit einem Obdachlosen verwickelt werden. Der Anführer A wird wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt und zu betreuenden Maßnahmen sowie Geldauflage verpflichtet, während die anderen Beteiligten unter dem Verdacht der Beihilfe stehen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet sich bezüglich B, C und D für eine Diversion, indem Arbeitsstunden als Sanktionsmaßnahme vorgeschlagen und Ermittlungen eingestellt werden. Der Fall behandelt zentrale Aspekte des Jugendstrafrechts, insbesondere die Anwendung von Diversionsvorschriften und die rechtliche Bewertung von jugendgerichtlichen Maßnahmen.

Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGBWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGBGefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, § 315b StGB+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der geheime Safe

Harald Hartmann verschafft sich heimlich Zutritt zur Villa von Oswald Ohm, um wertvolle Juwelen aus einem versteckten Safe zu erlangen. Um den Besitz an den Juwelen zu erlangen, bedroht H den überraschten O mit einer Pistole und zwingt ihn, den Safe zu öffnen. O erleidet dabei einen tödlichen Herzinfarkt, ehe H die Juwelen an sich nehmen kann. Im Mittelpunkt steht die strafrechtliche Prüfung des Verhaltens von H, insbesondere im Hinblick auf Raub, versuchten Raub, Hausfriedensbruch und Tötungsdelikte gemäß §§ 249 ff. StGB.

Georg Steinberg, Fabian Stam· ZJS 2011, 539
(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Schwerer Raub (§ 250 StGB)Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Ehren- und andere Schulden

A fordert von W die Rückzahlung erheblicher Schulden, doch W weigert sich und beleidigt A. Nach einem Streit eskaliert die Situation: A schießt mit einer Luftdruckpistole auf W und bringt ihn später gemeinsam mit seinem Bruder B in einer Gaststätte durch Messerstiche um. Im Mittelpunkt stehen strafrechtliche Fragen zu Versuch und Rücktritt vom Mord sowie zur Teilnehmerstrafbarkeit und zur Bedeutung des § 28 StGB. Der Fall thematisiert Motivlagen, Tatentschluss und Zusammenarbeit beim Tötungsdelikt.

Holger Niehaus· ZJS 2010, 396
Täterschaft und TeilnahmeUnterlassenGefährliche Körperverletzung, § 224 StGB+5 weitere
JURA 2010Fortgeschrittene

Übungsklausur (Fortgeschrittene) StR Ärger um den Laptop

In diesem strafrechtlichen Übungsfall wird die Strafbarkeit des A überprüft, der nach einem Streit um einen irreparablen Laptop im Computerladen des B eine Reihe von Delikten begeht: Er äußert eine wahrheitswidrige, ehrenrührige Behauptung über B, droht mit Gewalt unter Bezugnahme auf ein Familienmitglied von B, nimmt spontan ein Notebook an sich und verletzt B bei einem Gerangel um das Gerät. Der Fall thematisiert Beleidigung, Drohung, Nötigung, Diebstahl sowie Körperverletzung und beleuchtet die jeweiligen strafrechtlichen Tatbestände und die Kausalzusammenhänge.

Beleidigung, § 185 StGBDiebstahl (§ 242 StGB)+5 weitere
JA 2007Fortgeschrittene

* "Die vorgetäuschte Entführung

In dieser Fortgeschrittenenklausur wird ein Unfall mit tödlichem Ausgang, eine anschließende vorsätzliche Tötung, das Versenken einer Leiche und eine vorgetäuschte Entführung thematisiert. Der Sachverhalt enthält außerdem eine Aussageerpressung durch Folterandrohung seitens eines Polizeibeamten sowie einen Doppelirrtum betreffend die Todesursache des Opfers. Zu prüfen ist die Strafbarkeit des Täters und des Polizeibeamten.

Peter Kasiske· JA 2007, 509· 120 Min
Mord, § 211 StGBGeiselnahme, § 239b StGBVortäuschen einer Straftat, § 145d StGB+4 weitere
JA 2007Fortgeschrittene

Hafenlichter

Ein ehemaliger Dockarbeiter überfällt einen Taxifahrer mit einem Revolver, nimmt später dessen Handy an sich und setzt den verletzten Fahrer der Gefahr aus, von einem Containerfahrzeug überfahren zu werden. Der Sachverhalt behandelt verschiedene Vermögensdelikte sowie das Verhalten der weiteren Beteiligten, unter Berücksichtigung strafrechtlicher Zurechnungs- und Beteiligungsfragen.

Namavicius· JA 2007, 190
Raub (§ 249 StGB)Täterschaft und TeilnahmeObjektive Zurechnung+5 weitere
ZjSFortgeschrittene

Übungsfall: Trautes Heim, dieses Glück gibt’s nur allein

Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Käufer, A und B, die jeweils bei V hochwertige Espressomaschinen erworben haben. Beide Käufer reklamieren Mängel an den Maschinen und fordern von V Nacherfüllung, wobei insbesondere um die Modalitäten der Rückgabe bzw. Reparatur gestritten wird. A verlangt nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung der defekten Maschine die Rückzahlung des Kaufpreises, während V im zweiten Fall nach Feststellung eines Bedienungsfehlers von B die Rückzahlung von Transportkosten sowie die Abholung der Maschine fordert. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Kaufrecht bei Fragen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung, den Konsequenzen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach Rücktritt und bei mangelfreier Ware.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+39 weitere
Verwandte Themen in BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

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