Nachstellung, § 238 StGB
§ 238 StGB schützt die individuelle Lebensgestaltung vor beharrlicher Nachstellung (Stalking) durch wiederholtes Aufsuchen der Nähe, unbefugte Kontaktaufnahme oder ähnliche Handlungen. Prüfungsrelevant sind das Erfordernis des 'Wiederholens', die Auslegung des Merkmals 'nicht unerhebliche Beeinträchtigung' sowie der Vorsatz. Typische Streitfragen: Genügt subjektives Empfinden der Beeinträchtigung? Muss das Opfer die Nachstellung überhaupt bemerken?
Klausuren zum Thema
Beziehung mit schwerer Folge
In diesem Übungsfall aus dem Strafrecht wird das Verhalten von Rouven gegenüber seiner ehemaligen Partnerin Pamela untersucht. Rouven bedrängt und bedroht Pamela mit Nachrichten, Telefonanrufen, einer E-Mail an ihren Arbeitgeber und Sachbeschädigungen, was letztlich zur Entwicklung einer schweren Depression und zum Suizid von Pamela führt. Der Fall thematisiert verschiedene Tatbestände aus dem Strafrecht und fragt nach der Strafbarkeit von Rouven.
Liebe mit Hindernissen
Der Fall thematisiert die strafrechtliche Bewertung verschiedener Handlungen im Kontext einer ungewollten Schwangerschaft und einer gescheiterten Beziehung. Im Mittelpunkt stehen Fragen rund um den Schwangerschaftsabbruch im Ausland, das Ubiquitätsprinzip, Sachbeschädigung, Nachstellung und Beleidigung, sowie die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme und ein tödlicher Schuss im Rahmen einer Bedrohungsaktion.
Von verhinderten Meistern und hartnäckigen Liebhabern
Im Fall geht es um die Strafbarkeit von A, B und C im Zusammenhang mit Notwehrprovokation, versuchter Körperverletzung, Rücktritt vom Versuch und Nachstellung. Besondere Schwerpunkte liegen auf Notwehrkonstellationen, dem Versuch und Rücktritt sowie auf Anstiftung zu einem erfolgsqualifizierten Delikt nach § 18 StGB. Neben § 211 StGB sind keine Tötungsdelikte zu berücksichtigen.
Nachstellung, § 238 StGB in der Jurafuchs-Lernapp
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