Menschenraub, § 234 StGB
Der Menschenraub (§ 234 StGB) schützt die persönliche Freiheit durch Strafbarkeit eines Bemächtigens des Opfers zum Zweck der Erpressung oder der Begründung einer hilflosen Lage. Prüfungsrelevant sind Gewaltanwendung, Drohung mit erheblichen Nachteilen, Täuschung als Bemächtigungsmittel sowie die Abgrenzung zu anderen Freiheitsdelikten und zum einverständlichen Verhalten. Examensklassiker: Doppelter Zwang (Abgrenzung zum Raub), Bemächtigungslage durch List, Anforderungen an das subjektive Tatbestandsmerkmal (Zweckabsicht).
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