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Strafrecht

Geiselnahme, § 239b StGB

Die Geiselnahme (§ 239b StGB) stellt das Entführen oder Sichbemächtigen einer Person zwecks Erzwingung eines öffentlichen Handelns unter schwere Strafe. Geschützt sind individuelle Freiheit, Willensentschließung und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit. Examensklassiker: Abgrenzung zu § 239a StGB, Definition und Unterschied der Tathandlungen Entführen/Sichbemächtigen, subjektive Tatbestandsmerkmale und Schutzrichtung der Normen.

Zu diesem Thema haben wir 2 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Folter zur Rettung des Entführungsopfers?

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob Polizeibeamte zur Rettung eines entführten Kindes körperlichen Zwang und Folter gegenüber dem Täter anwenden dürfen, um Informationen über den Aufenthaltsort des Opfers zu erlangen. Der Täter hatte das Kind entführt und schweigt auch nach seiner Festnahme, weshalb die Polizei mit Gewalt droht und diese auch ausübt. Die Fallkonstellation betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen polizeilichen Eingriffsbefugnissen, den Grundrechten – namentlich dem Schutz der Menschenwürde – sowie strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Polizei- und Verfassungsrecht, die strafrechtliche Bewertung von Folter sowie die Strafbarkeit von Beamten und Vorgesetzten bei der Anwendung unzulässiger Zwangsmittel.

Rechtfertigungsgründe(Räuberische) Erpressung (§§ 253, 255 StGB)Täterschaft und Teilnahme+5 weitere
JA 2007Fortgeschrittene

* "Die vorgetäuschte Entführung

In dieser Fortgeschrittenenklausur wird ein Unfall mit tödlichem Ausgang, eine anschließende vorsätzliche Tötung, das Versenken einer Leiche und eine vorgetäuschte Entführung thematisiert. Der Sachverhalt enthält außerdem eine Aussageerpressung durch Folterandrohung seitens eines Polizeibeamten sowie einen Doppelirrtum betreffend die Todesursache des Opfers. Zu prüfen ist die Strafbarkeit des Täters und des Polizeibeamten.

Peter Kasiske· JA 2007, 509· 120 Min
Mord, § 211 StGBGeiselnahme, § 239b StGBVortäuschen einer Straftat, § 145d StGB+4 weitere
Verwandte Themen in BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Geiselnahme, § 239b StGB in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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