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Zivilrecht

Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung (§ 805 ZPO) ermöglicht es Dritten, die behaupten, ein besseres Recht an einem gepfändeten Gegenstand als der Vollstreckungsgläubiger zu haben, eine bevorzugte Befriedigung im Zwangsvollstreckungsverfahren zu verlangen. Prüfungsrelevant sind Abgrenzungen zur Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO), der Ausschluss der Leistungsverfügung (§ 805 Abs. 2) sowie typische Streitfragen zur Rechtsstellung des klagenden Dritten.

Zu diesem Thema haben wir 14 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Sachenrecht: Villenbau auf fremdem Grund

E, Eigentümer eines Grundstücks, der unerkannt geisteskrank war, verkauft das Grundstück an W, der die neue Eigentümerstellung im Grundbuch erhält und eine Villa errichtet. E verlangt nach Rückkehr seiner Geschäftsfähigkeit von W die Herausgabe des Grundstücks sowie den Abriss der Villa und die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, da er bereut, verkauft zu haben. W verweigert dies und fordert Ersatz seiner Investitionen. Im Mittelpunkt stehen die Wirksamkeit des Erwerbs, Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit auf Eigentumsübertragung sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Errichtung und Herausgabe der neuen Villa und dem Grundstück im Sachenrecht.

Yasin Cetiner· ZJS 2025, 1098
§ 1004 BGB (analog)§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Geteiltes Leid ist halbes Leid?

A nimmt bei der G-Bank ein Darlehen für den Kauf einer Segelyacht auf und bietet verschiedene Sicherheiten an, darunter eine selbstschuldnerische Bürgschaft seines Bruders B sowie die Verpfändung von Oldtimern durch seinen Freund P. Nachdem A die monatlichen Raten nicht zahlt und das Darlehen gekündigt wird, verlangt die G-Bank von B die Zahlung der vollen Darlehenssumme. B erfüllt die Forderung und möchte anschließend von P die Verwertung der Oldtimer, stößt jedoch auf Widerstand wegen Schadens und Informationsmängeln. Zusätzlich vollstreckt B gegen A, wobei ein Dritteigentümer, D, sich gegen die Zwangsvollstreckung in die Yacht stellt. Der Fall thematisiert bürgschaftsrechtliche Fragen, Vorschriften zur Sicherheitenverwertung und zivilprozessuale Aspekte des Eigentumsschutzes bei der Vollstreckung.

Adrian Kaufmann· ZJS 2024, 990
StellvertretungKlage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO+6 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: „Dein oder mein?“

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Streit um die Herausgabe bzw. das Eigentum an einem Haushaltsgerät, das ein Ehepartner während bestehender Ehe allein gekauft, aber später von der Ehefrau an einen Dritten weitergegeben wurde. Nachfolgend veräußert dieser Dritte das Gerät an einen gutgläubigen Käufer, der nun vom ursprünglichen Erwerber auf Herausgabe in Anspruch genommen wird. Zudem macht der ursprüngliche Eigentümer einen Zahlungsanspruch gegen die zwischengeschaltete Person geltend. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Eigentumsrecht, insbesondere beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen, im Bereicherungsrecht sowie Übergängen im Familien- und Erbrecht im Zusammenhang mit dem Tod eines Ehepartners und der Wirksamkeit eines gemeinschaftlichen Testaments nach Scheidung und ergänzenden Erklärungen.

Marcus Rehtmeyer· ZJS 2023, 978
Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPOGesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen+6 weitere
ZjS 2022Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Arbeits- und Sozialrecht: Kündigung, Krise und Kurzarbeit

Die Inhaberin eines Bio-Supermarkts kündigt einem langjährigen, schwerbehinderten Verkäufer außerordentlich, nachdem dieser sie öffentlich auf Facebook beleidigt und zum Boykott des Geschäfts aufgerufen hat. Im Mittelpunkt stehen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, die Beteiligung von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sowie verfahrensrechtliche Anforderungen beim besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer. Zudem wird die Einführung von Kurzarbeit und der Anspruch auf Kurzarbeitergeld im Rahmen der Corona-Pandemie thematisiert. Der Verkäufer wehrt sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Christiane Waschke· ZJS 2022, 718
§ 1004 BGB (analog)§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGBesonderer Teil - Vertiefung+5 weitere
ZjS 2020Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Krypto-Hype am Rhein

Im Mittelpunkt des Falls steht eine Kapitalerhöhung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft, bei der das Bezugsrecht der Altaktionäre zugunsten einer neuen Aktionärin ausgeschlossen wird. Streit besteht zwischen einem Altgesellschafter und den übrigen Aktionären über den Kapitalerhöhungsbeschluss sowie über das Vorgehen bei der Beschlussfassung und Protokollierung. In einer Abwandlung wird ein Kaufvertrag über Hardware-Komponenten zwischen der Gesellschaft und der neuen Aktionärin thematisiert, wobei der gezahlte Kaufpreis den Verkehrswert erheblich übersteigt. Die rechtlichen Schwerpunkte betreffen das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht, die Anforderungen an Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss und Aspekte des Kapitalaufbringungsrechts.

Dr. Alexander Wilhelm· ZJS 2020, 367
Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)§ 1004 BGB (analog)§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Mündlicher Prüfungsfall: Das verflixte Vorkaufsrecht

S möchte durch Klage gegen E die Auflassung eines Grundstücks erreichen, nachdem sie ein dingliches Vorkaufsrecht erworben und ausgeübt hatte. Aufgrund einer Grundbuchberichtigung stellte sich heraus, dass nicht I, sondern E Eigentümer war, der das Grundstück inzwischen an D verkauft hat. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Eigentumsklage gestützt auf das Vorkaufsrecht sowie prozessuale Zuständigkeiten. Zudem werden mögliche Ansprüche der S gegen die Erwerberin D sowie Gegenrechte und Gegenansprüche D's behandelt. Der Fall thematisiert zentrale Probleme aus Zivilprozess- und Immobiliarsachenrecht, insbesondere zum Vorkaufsrecht und Grundbuchberichtigung.

RiSG Dr. Robert Horn· ZJS 2020, 361
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte§ 1004 BGB (analog)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Den gibt’s nur einmal, der kommt nicht wieder...

Studentin Keila Kashira verlangt von der Volt-GmbH die Reparatur eines defekten Toasters des Modells „Toastmaster TS 59“, den sie dort als Einzelstück erworben hat. Die Volt-GmbH lehnt die Reparatur ab und bietet stattdessen das Nachfolgemodell kostenlos als Ersatz an, was Keila Kashira ablehnt. Im Streit stehen Ansprüche auf Nacherfüllung, insbesondere auf Reparatur, sowie das Recht auf Schadensersatz bei verweigerter Reparatur gemäß Kaufrecht. Thematisiert werden auch Fragen der Zumutbarkeit und der wirtschaftlichen Sinnhaftigkeit der verlangten Leistung.

Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2018Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Zwangsvollstreckung ohne Ende?

Sebastian kauft ein E-Piano über einen Onlinemarktplatz, wobei Uneinigkeit über den tatsächlich geschuldeten Kaufpreis besteht. Nachdem das E-Piano an ihn geliefert wird, gewährt seine Bekannte Doro ihm ein Darlehen und erhält als Sicherheit ein Verwertungsrecht am Instrument, das jedoch in Sebastians Wohnung verbleibt. Aufgrund weiterer Schulden wird gegen Sebastian die Zwangsvollstreckung durchgeführt und das E-Piano durch die Gerichtsvollzieherin gepfändet, was Doro zum Anlass nimmt, sich mit einer Klage gegen die Pfändung zu wehren. Im zweiten Teil des Sachverhalts fragt Sebastian, ob er angesichts einer Forderung gegen die Heavy Metal OHG, deren Gesellschafterin Erika ist, rechtliche Möglichkeiten hat, eine weitere Zwangsvollstreckung zu stoppen. Der Fall fokussiert auf Fragen des Eigentumserwerbs, Sicherungsübereignung, Pfändung und Zwangsvollstreckung sowie auf prozessuale Rechtsbehelfe im Vollstreckungsrecht.

Julian Kanert· ZJS 2018, 427
Rücktritt Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO+6 weitere
ZjS 2017Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Der kontrollfreudige Minderheitsaktionär

Der Private-Equity-Fonds Alpha-Invest Lux S.A. (A) hält 20 % der Aktien der Climatic Seats AG (C-AG) und ist mit der Unternehmensführung durch die Mehrheitseigner unzufrieden. A fordert die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung, um einen Sonderprüfer und einen besonderen Vertreter zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die Vorstände zu bestellen. Im Mittelpunkt stehen die Rechte von Minderheitsaktionären gemäß §§ 122, 142, 147 AktG sowie die Auskunftsverweigerung und Beschlusskontrolle der Gesellschaftsorgane. Thematisiert werden Interessenkonflikte, insbesondere bei Eigengeschäften und der Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat.

Dr. Michael Hippeli· ZJS 2017, 57
Anfechtung der Willenserklärung§§ 830, 840 BGB§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Das Golfparadies

P, Pächter eines Grundstücks, das vom Verein Grünes-Glück e.V. von Eigentümer E gepachtet und weiterverpachtet wurde, verlangt nach Beendigung des Pachtverhältnisses von E Ersatz für Investitionen in einen Golfplatz (Mehrzweckgebäude und Rasensaaten). Streit besteht darüber, ob E oder der Verein für den Verwendungsersatz verantwortlich ist und ob P auf vertragliche oder gesetzliche Ersatzansprüche gegenüber dem Eigentümer zurückgreifen kann. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind die Prüfung von Ansprüchen auf Verwendungsersatz nach Pachtvertragsrecht, §§ 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) und § 994 BGB sowie die Zuordnung von Besitz- und Eigentümerstellung im Fall einer Unterverpachtung. Zudem wird die zuständige Gerichtsbarkeit thematisiert.

Antje G. I. Tölle· ZJS 2016, 329
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)§ 1004 BGB (analog)Auftrag, §§ 662ff. BGB+5 weitere
ZjS 2016Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Von Puffautos und Kaffeebohnen

Im vorliegenden Fall klagt A, ein Auslieferungsfahrer, gegen seinen Arbeitgeber K, eine Kaffeemanufaktur, auf Feststellung der Unwirksamkeit einer ihm ausgesprochenen Kündigung. Streitpunkt ist die Zuteilung eines neuen, werbewirksam gestalteten Fahrzeugs, das A aus persönlichen Gründen und wegen beleidigender Bemerkungen des Arbeitgebers nicht fahren möchte. Der Fall behandelt zentrale Fragen des Individualarbeitsrechts, insbesondere den Kündigungsschutz, Diskriminierungsverbote und die Wirksamkeit von Kündigungserklärungen durch nicht bevollmächtigte Vertreter. Außerdem spielen Aspekte der Arbeitgeberweisungsrechte und Gleichbehandlung im Arbeitsverhältnis eine Rolle.

FeststellungsklageFeststellungsklage, § 256 ZPOPartei-, Prozess- & Postulationsfähigkeit+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Schmutzige Methoden wegen sauberer Energie

Die A-GmbH und die B-AG, beide Teil des internationalen Konzerns „Sunshine-TECNO“, klagen vor dem LG Düsseldorf gegen die C-GmbH, D-S.à.r.l. und E-LTDA. Hintergrund ist die Behauptung, dass für eine Photovoltaikanlage in Rio de Janeiro Technik verwendet wurde, die aus ihrem Konzern stamme und unerlaubt weitergegeben wurde. Die Klage umfasst Unterlassungsansprüche wegen der Vervielfältigung und Verbreitung technischer Zeichnungen sowie Schriftstücke, gestützt auf Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Streitpunkte sind die internationale Zuständigkeit des LG Düsseldorf und die Anwendung des richtigen Rechts auf die Ansprüche.

Benjamin Hansen· ZJS 2014, 378
Internationale Zuständigkeit (EuGVVO)Besonderer Teil - Rom II-VO§ 1004 BGB (analog)+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Immer Ärger mit dem Handy

Der Telekommunikationsanbieter T vollstreckt einen Vollstreckungsbescheid über unbezahlte Mobilfunkrechnungen gegen den minderjährigen J. Nach einem außergerichtlichen Vergleich, der Ratenzahlungen vorsieht, kommt es zur Pfändung von J's Playstation, da angeblich Raten nicht rechtzeitig geleistet wurden. J, vertreten durch seinen Vater, wendet sich mit einer Erinnerung gegen die Vollstreckung und bringt Einwendungen zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses sowie einen Aufrechnungseinwand vor. Die wesentlichen rechtlichen Schwerpunkte liegen im Zivilprozessrecht, besonders im Bereich der Zwangsvollstreckung, Minderjährigenschutz und der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen.

Lars Weber· ZJS 2009, 536
Rücktritt GeschäftsfähigkeitVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjSFortgeschrittene

Übungsfall: Trautes Heim, dieses Glück gibt’s nur allein

Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Käufer, A und B, die jeweils bei V hochwertige Espressomaschinen erworben haben. Beide Käufer reklamieren Mängel an den Maschinen und fordern von V Nacherfüllung, wobei insbesondere um die Modalitäten der Rückgabe bzw. Reparatur gestritten wird. A verlangt nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung der defekten Maschine die Rückzahlung des Kaufpreises, während V im zweiten Fall nach Feststellung eines Bedienungsfehlers von B die Rückzahlung von Transportkosten sowie die Abholung der Maschine fordert. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Kaufrecht bei Fragen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung, den Konsequenzen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach Rücktritt und bei mangelfreier Ware.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+39 weitere
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Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO in der Jurafuchs-Lernapp

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