Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) ermöglicht es dem Vollstreckungsschuldner, materiell-rechtliche Einwendungen gegen einen vollstreckbaren Titel geltend zu machen. Streitentscheidend sind u.a. Statthaftigkeit (Abgrenzung zu Erinnerung [§ 766 ZPO] und Drittwiderspruchsklage [§ 771 ZPO]), Rechtsschutzbedürfnis und die Präklusion materieller Einwendungen. Examensklassiker: Erfüllung nach Titel, Zahlung an den Gerichtsvollzieher (§ 815 Abs. 3 ZPO analog), Präklusion von Aufrechnung oder Gestaltungsrechten nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung.
Klausuren zum Thema
(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Eine Rückkehr mit Schrecken
Im Mittelpunkt dieser Examensklausur steht der Ausschluss der Leistungskondiktion insbesondere beim Pkw-Erwerb und die Auslegung einer Verwahrungsanweisung sowie die surrogatweise Abtretung des Herausgabeanspruchs. Zudem wird die Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts umfassend behandelt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Reichweite der Schutzpflicht aus dem Verwaltungsvertrag. Die Aufgaben setzen sich mit zivilrechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren und Eigentumsübertragung auseinander.
ZR-Examensklausur zum Kreditsicherungsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
Die T-GmbH betreibt ein Bauunternehmen. Geschäftsführer der T-GmbH sind die Schwestern Vanessa (V) und Larissa (L). Die T-GmbH benötigt zwei neue Baumaschinen. Die W-GmbH als Herstellerin bietet auch die von der T-GmbH benötigten Baumaschinen des Typs XY zu einem marktüblichen Preis von 100.000€ und des Typs XX zu einem marktüblichen Preis i. H. v. 200.000€ zum Kauf an. Um zur Finanzierung des Kaufpreises nicht auf das stets knappe Eigenkapital der T-GmbH zugreifen zu müssen, möchten V und L den Kaufpreis durch ein Darlehen finanzieren. Sie wenden sich hierfür an den Einzelkaufmann Konrad (K), der seinerseits im Baugewerbe tätig ist. K ist bereit, der T-GmbH das notwendige Darlehen zu gewähren. Er besteht allerdings darauf, dass die mit der Darlehensvaluta gekauften Maschinen ihm sicherungsübereignet werden. Als» Bonus «bietet der insoweit fachkundige K an, er werde innerhalb der ersten drei Jahre notwendige Reparaturen an den Maschinen auf seine Kosten vornehmen. Die T-GmbH, vertreten durch V und L, schließt sodann am 19. 02. 2025 mit K einen Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta i. H. v. 250.000€. Der jährliche Zinssatz beträgt 8%. Getilgt werden soll das Darlehen durch monatliche Ratenzahlungen zu je mindestens 5.000€. Zudem wird vereinbart, dass die T-GmbH bereits jetzt die bei der W-GmbH vorrätigen Baumaschinen des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 an den K zur Sicherung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung übereignet. Die Darlehensvaluta wird am 20. 02. 2025 an die T-GmbH ausgezahlt. Die T-GmbH schließt sodann mit der W-GmbH einen Kaufvertrag über die Baumaschine des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 zu einem Kaufpreis i. H. v. insgesamt 300.000€. Die Baumaschinen werden am 28. 02. 2025 auf das Betriebsgelände der T-GmbH am 28. 02. 2025 geliefert. L und V nehmen die Maschinen in Empfang und zahlen den Kaufpreis i. H. v. 300.000€ an die W-GmbH. Im Mai 2027, von der Darlehensvaluta sind inklusive Zinsen inzwischen aufgrund der stets pünktlichen Ratenzahlungen der T-GmbH noch 120.000€ offen, tritt an der Maschine des Typs XY ein Motorschaden auf. V bringt die Maschine deshalb zu K auf dessen Betriebsgelände in Karlsruhe. K verspricht, sich um die Reparatur zu kümmern. Wenige Tage später, bevor K die Maschine reparieren konnte, erscheint jedoch der Gerichtsvollzieher Gustav (G) auf dem Gelände des K und pfändet die dort befindliche Baumaschine des Typs XY im Auftrag des Abel (A), der über ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen K verfügt. Die Maschine verbleibt jedoch auf dem Betriebsgrundstück des K. Als V und L von der Pfändung erfahren, sind sie wenig begeistert und wenden sich deshalb an K. Dieser erklärt, er benötige die Maschine aufgrund der bereits teilweise zurückgezahlten Darlehensvaluta nicht mehr, solange er Eigentümer der Maschine des Typs XX bleibe, er wisse aber nicht,
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: BGB AT, Erbrecht und Zwangsvollstreckungsrecht – Mein ganzes Erspartes
Diese Examensklausur behandelt grundlegende Fragestellungen des BGB AT, des Erbrechts und des Zwangsvollstreckungsrechts. Der Schwerpunkt liegt auf der rechtlichen Prüfung einer erbrechtlichen Konstellation mit zivilrechtlichen Bezugspunkten sowie typischen Problemen im Vollstreckungsrecht. Die Aufgabenstellung verlangt umfassende Kenntnisse in mehreren Bereichen des Zivilrechts.
(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Schuldrecht und Zwangsvollstreckungsrecht – Sportwagenkauf mit Folgen
Die Klausur behandelt einen komplexen Sportwagenkauf mit nachfolgenden Problemen im Schuld- und Zwangsvollstreckungsrecht. Thematisiert werden insbesondere die kaufrechtlichen Gewährleistungsregelungen und die Möglichkeiten gerichtlicher Rechtsdurchsetzung sowie Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Die Aufgabenstellung fordert ein vertieftes Verständnis für Anspruchsaufbau und prozessuale Besonderheiten.
Problematische Vollstreckungen
Die Klausur behandelt die Wechselwirkungen zwischen Kreditsicherungsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht im Hinblick auf Sicherungsübereignungen von Maschinen. Es werden Ansprüche des Sicherungsgebers und Sicherungsnehmers geprüft, wenn Dritte in das Sicherungsgut vollstrecken oder bereits vollstreckt haben. Zudem werden prozessuale Rechtsschutzmöglichkeiten des Sicherungsgebers thematisiert.
Grundfragen des Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahrens
Die Klausur behandelt in zwei Aufgaben die Grundfragen des Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahrens. Aufgabe 1 thematisiert insbesondere einen Vertragsschluss mit einem autonomen Chatbot im Zusammenhang mit der Frage nach der Wirksamkeit und Zurechenbarkeit von Willenserklärungen, sowie die prozessuale Problematik der einseitigen Erledigungserklärung. In Aufgabe 2 ist die Vollstreckungsabwehrklage nach einem Versäumnisurteil Prüfungsgegenstand.
* "'Negative Vermögensbilanz' – Der Vollstreckungsbescheid am Vorabend von Weihnachten
Im Fall wird die Zwangsvollstreckung gegen einen Studenten geprüft, der sich gegen diverse Maßnahmen des Gerichtsvollziehers – darunter die Pfändung eines Verlobungsrings, eines Buchs der Universitätsbibliothek und eines Ponys – zur Wehr setzt. Thematisiert werden die Rechtmäßigkeit der Pfändungen, etwaige Pfändungsverbote sowie die Zulässigkeit und Aussichten eines gegen die Zwangsvollstreckung gerichteten Rechtsbehelfs. Zusätzlich wird die Frage angeschnitten, welche Rechtsbehelfe der Universitätsbibliothek im Hinblick auf das gepfändete Buch zur Verfügung stehen.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse, Immobiliarsachenrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
Die Klausur behandelt gesetzliche Schuldverhältnisse, das Immobiliarsachenrecht sowie das Zwangsvollstreckungsrecht. Es werden zentrale Anspruchsgrundlagen und prozessuale Besonderheiten in Bezug auf Grundstücksrechte und Zwangsvollstreckung geprüft. Die Aufgabenstellung orientiert sich an typischen Konstellationen der zivilrechtlichen Assessorklausur.
Die Grabstein-Konkurrenten
Die Klausur behandelt die Problematik einer Zwangsvollstreckung im Zusammenhang mit einem Unterlassungsurteil im Wettbewerbsrecht zwischen konkurrierenden Steinmetzbetrieben. Im Mittelpunkt steht die Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO, nachdem die Klägerin trotz rechtskräftigen Urteils auf Kundenwunsch erneut eine Eingravierung vornahm und damit Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten drohen. Es sind zivilprozessuale Fragen rund um das Zwangsvollstreckungsrecht und materiellrechtliche Aspekte des Wettbewerbsrechts zu prüfen.
Versprochen ist versprochen!?
Die Examensklausur thematisiert Fragen der Haftungssysteme im bürgerlichen Vermögensrecht mit Schwerpunkt auf Bereicherungsrecht und Werkmängelgewährleistung. In Teil 1 werden bereicherungsrechtliche und zwangsvollstreckungsrechtliche Problemstellungen im Zusammenhang mit vertraglichen Ansprüchen behandelt, in Teil 2 geht es um die Begrenzung vertraglicher Sekundärrechte sowie um die Verhältnismäßigkeit im Gewährleistungsrecht.
Trügerische Sicherheiten und Rechtsschein
Die Examensklausur behandelt im ersten Teil verschiedene Problemkonstellationen im Zusammenhang mit Grundschuld, Sicherungsvertrag und Vormerkung, einschließlich Sicherungswechsel und Rückgewähranspruch. Im zweiten Teil steht der Missbrauch der Vertretungsmacht unter Berücksichtigung des § 15 I HGB und der sekundären Unrichtigkeit des Handelsregisters im Fokus. Zentrale Aspekte sind zudem die Zwangsvollstreckung und negative Publizität.
* "Der unliebsame Patient
Im Fall geht es um die zivilrechtlichen Ansprüche eines Zahnarztes gegen einen Patienten, der einen Behandlungstermin unentschuldigt nicht wahrnimmt. Es werden insbesondere Fragen zum Zustandekommen, zur Bindung und zu den Rechtsfolgen des zivilrechtlichen Behandlungsvertrags sowie zu prozessualen Änderungen der Klageforderung und zur Pfändbarkeit von Sonderzahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung behandelt.
Das Bauprojekt
Die Klausur behandelt einen Sachverhalt rund um ein Bauprojekt zwischen zwei Gesellschaften, wobei ein umfangreicher Kooperationsvertrag mit Grundverkauf, Finanzierungspflichten und Veräußerungserlösen im Mittelpunkt steht. Im materiellen Recht sind u.a. Fragen zum Zugang elektronischer Willenserklärungen, zur ergänzenden Vertragsauslegung und zum Rechtsmissbrauch (dolo-agit-Einwand) zu lösen. Prozessrechtlich stehen Gerichtszuständigkeit, Vollstreckungsabwehrklage und Präklusion von Gestaltungsrechten im Fokus.
(Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Entscheidung des Gerichts - Schrauben und Spindeln
In der Klausur steht zunächst die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Vollständigkeit einer Lieferung im Mittelpunkt. Bewertet werden insbesondere die Beweiswürdigung, etwa durch Zeugen und die Beweiskraft gerichtlicher Protokolle, sowie die Abgrenzung zwischen Nichtleistung, Teilleistung und Mangel. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Feststellung der Mangelhaftigkeit im Zusammenhang mit einem Zugeständnis gemäß § 138 III ZPO. Zusätzlich wird die übersichtliche Darstellung des Sachverhalts, insbesondere im Hinblick auf Klage, Widerklage und einen Vorprozess, thematisiert.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht - Feuer und Flamme
Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die Abgrenzung zwischen psychisch vermitteltem und unmittelbar verursachtem Schaden im Deliktsrecht. Zudem wird die Einordnung des Risikos psychischer Beeinträchtigung im Zusammenhang mit einer konkreten Berufstätigkeit in den Schutzzweck der Norm sowie die juristische Trennung vom allgemeinen Lebensrisiko analysiert. Ein weiteres zentrales Thema ist die Anwendbarkeit der Gewahrsamsvermutung nach § 808 II 1 ZPO bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten in außerehelichen Lebensgemeinschaften. Der normative Schadensbegriff und die Frage einer Vorteilsanrechnung werden ebenfalls thematisch aufgegriffen.
Referendarexamensklausur: Zivilprozessrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht
Im Mittelpunkt des Falls steht die Auseinandersetzung um die Pfändung eines Fahrzeugs, das im Eigentum der A steht, im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen eine OHG, deren Gesellschafterin A möglicherweise geworden ist. A begehrt die Untersagung der Zwangsvollstreckung in ihren PKW, während der Gläubiger V auf die Haftung der Gesellschafterin verweist. Rechtlich relevant sind Fragen zur Gesellschaftsstellung nach Ausscheiden und Tod eines Gesellschafters, vor allem im Hinblick auf Fortsetzungsklauseln, zur Möglichkeit der Anfechtung des Gesellschaftsvertrags, sowie zur persönlichen Haftung im Handelsrecht. Zudem spielen prozessuale Probleme der richtigen Klageart bei der Abwehr einzelner Vollstreckungsmaßnahmen eine Rolle.
Energiewende
Die Klausur behandelt typische nachbarrechtliche und sachenrechtliche Problemstellungen im Zusammenhang mit der Energiewende. Kernpunkte sind Haftung nach einem durch Handwerker verursachten Hausbrand, die Frage nach den Abwehr-/Beseitigungsansprüchen gegen Solarplatten und Windkraftanlagen sowie sachenrechtlich die Vollstreckung in Grundstücke mit energiebezogenen Belastungen. Es sind rechtliche Wertungen zu Schadensersatz, Besitzschutz, Unterlassungsanspruch und vollstreckungsrechtlichen Sicherungen zu prüfen.
»Aber es fährt doch hervorragend!«
Im Herbst 2014 erwirbt K von H einen gebrauchten VW-Diesel mit manipulierter Abgassoftware. Nach Bekanntwerden des Skandals, der Durchführung eines Software-Updates und Erreichen von mehr als 250.000 km Laufleistung verlangt K Rückabwicklung und überlegt Zinsforderungen. Die Klausur prüft weiterhin die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs, der unter starkem Druck seitens des Gerichts zustande kam.
»Endlich gezahlt – und jetzt?« Eine Fallstudie zur Erfüllung im Prozess
Die Klausur behandelt die prozessuale Reaktion auf die Erfüllung eines Anspruchs während eines bereits anhängigen Zivilprozesses. Anhand von fünf Fallvarianten aus der aktuellen BGH-Rechtsprechung wird analysiert, wie die Parteien im Verlauf verschiedener Stadien der Rechtsverfolgung sachgerecht reagieren können. Dabei stehen der Wegfall des Klageanlasses durch Zahlung und die daraus resultierenden Kostentragungspflichten im Mittelpunkt.
Torschlusspanik an der Grundstücksgrenze
Die Klausur behandelt einen Nachbarschaftsstreit um eine neu errichtete Toranlage an der Grundstücksgrenze und deren Auswirkungen auf ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrrecht. Im Mittelpunkt stehen die prozessuale Ausgangssituation (abgelehnter PKH-Antrag) und die Erfolgsaussichten einer Klage auf Entfernung der Toranlage. Examiniert wird sowohl die materielle Rechtslage zur Grunddienstbarkeit als auch das Vorgehen im Mandantengespräch und mögliche Rechtsmittel.
* "Start-up mit Startschwierigkeiten
Die Klausur thematisiert einen Konflikt zwischen einer GmbH und einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft um die Durchführung eines Marketingvertrags, die Zahlung von Vergütung, ein Wettbewerbsverbot mit Vertragsstrafe und prozessuale Folgeprobleme (Widerklage, Teilklagerücknahme, Gerichtsstand, Versäumnisurteil, Prozessvergleich, Zwangsvollstreckung). Schwerpunktmäßig werden AGB-Kontrolle, vertragliche Ansprüche, die Angemessenheit von Vertragsstrafen und wettbewerbsrechtliche Fragen vertieft sowie prozessuale Spezialprobleme bei der Zwangsvollstreckung nach Prozessvergleich und Versäumnisurteil abgefragt.
Examensübungsklausur: Ein Übel kommt selten allein…
K, Betreiberin einer Schraubenproduktion, bestellt bei V zwei Produktionsmaschinen. Aufgrund von Lieferproblemen und Mängeln der gelieferten Maschinen verlangt K von V Schadensersatz für entgangenen Produktionsgewinn sowie den Ersatz eines Mehrpreises für eine als Ersatz bei einem Dritten gekaufte Maschine. V stellt die Ansprüche weitgehend in Frage und verweist auf angebliche Nutzungsvorteile der K. Weiterhin wird die Frage aufgeworfen, ob K im Zusammenhang mit einem Online-Fernsehkauf und einem nachfolgenden Vollstreckungsbescheid noch Widerrufsrechte oder andere Rechtsbehelfe gegenüber H geltend machen kann. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig kaufrechtliche Leistungsstörungen, Schadensersatzansprüche und verbraucherschützende Vorschriften im Onlinehandel.
Eine folgenreiche Gefälligkeit
Die Klausur behandelt die rechtlichen Möglichkeiten einer Beklagten, sich gegen die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil zur Wehr zu setzen. Gegenstand sind insbesondere Einwendungen im Einziehungsverfahren, wie Erfüllung, Aufrechnung und die Unpfändbarkeit von Forderungen nach entsprechender Pfändung und Überweisung. Zudem wird die Rolle des Drittschuldners, Kontobewegungen und die Problematik der Doppelzahlung beleuchtet.
ORIGINAL: "Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
In dieser originalen Examensklausur im Zivilrecht wird die Abwehr von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Wege der Drittwiderspruchsklage behandelt. Der Kläger wendet sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen in verschiedene Vermögensgegenstände, die durch Urteil gegen einen Dritten eingeleitet wurden, und problematisiert werden auch Aspekte der gewillkürten Prozessstandschaft und des gutgläubigen Erwerbs. Die Klausur ist für die Zweite Juristische Staatsprüfung konzipiert und enthält vielschichtige Verstrickungen im Vollstreckungs- und materiellen Recht.
Examensklausur: Zwangsvollstreckung ohne Ende?
Sebastian kauft ein E-Piano über einen Onlinemarktplatz, wobei Uneinigkeit über den tatsächlich geschuldeten Kaufpreis besteht. Nachdem das E-Piano an ihn geliefert wird, gewährt seine Bekannte Doro ihm ein Darlehen und erhält als Sicherheit ein Verwertungsrecht am Instrument, das jedoch in Sebastians Wohnung verbleibt. Aufgrund weiterer Schulden wird gegen Sebastian die Zwangsvollstreckung durchgeführt und das E-Piano durch die Gerichtsvollzieherin gepfändet, was Doro zum Anlass nimmt, sich mit einer Klage gegen die Pfändung zu wehren. Im zweiten Teil des Sachverhalts fragt Sebastian, ob er angesichts einer Forderung gegen die Heavy Metal OHG, deren Gesellschafterin Erika ist, rechtliche Möglichkeiten hat, eine weitere Zwangsvollstreckung zu stoppen. Der Fall fokussiert auf Fragen des Eigentumserwerbs, Sicherungsübereignung, Pfändung und Zwangsvollstreckung sowie auf prozessuale Rechtsbehelfe im Vollstreckungsrecht.
Übungsfall: Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf
Der Erzieher K kauft von der V-GmbH, einer auf Gebrauchtwagenhandel spezialisierten Gesellschaft, einen Opel Corsa. Nach Auftreten eines Motordefekts verlangt K von der V-GmbH Nacherfüllung sowie einen Transportkostenvorschuss. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist lässt K das Fahrzeug auf eigene Kosten reparieren und fordert anschließend Schadensersatz in Höhe von 1.500 €. Im gerichtlichen Verfahren steht die Frage im Raum, ob K einen Anspruch auf Ersatz von Transport- und Reparaturkosten hat, insbesondere angesichts des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses und des Erfüllungsorts. Außerdem thematisiert der Fall prozessrechtlich die Erledigungserklärung im Zivilprozess.
Examensklausur: Der Teufel steckt im Detail
Ein Investor (I) erwirbt von einer Stadt (R) ein Grundstück, dessen Weg sich später als öffentlich gewidmete Straße herausstellt. I ficht daraufhin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an sowie hilfsweise wegen Mangelhaftigkeit, während die Stadt die Wirksamkeit bestreitet. U, ein Unternehmer, hatte zur Absicherung einer Vertragsstrafe eine Hypothek auf seinem Grundstück bestellt, gegen deren Inanspruchnahme er sich nun mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehrt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen unter anderem die Anfechtung von Verträgen, Sachmangelgewährleistung beim Grundstückskauf, Sicherungsabreden mittels Hypothek sowie bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsfragen.
Das Darlehen
Im Sachverhalt geht es um ein Darlehen zwischen G und S, das nicht zurückgezahlt wird. G kündigt das Darlehen und verlangt Rückzahlung, S beruft sich auf Verjährung und rechnet mit einer abgetretenen Forderung des Bruders B gegen G auf. Die Kostenfrage im Prozess steht im Mittelpunkt; insbesondere, wie G den Rechtsstreit beenden kann, ohne die Kosten zu tragen.
Das gefährliche Urteil
Die Übungsklausur behandelt aus anwaltlicher Sicht einen nachträglichen Zahlungsstreit im Rahmen eines Mietverhältnisses nach dem Tod der Vermieterin. Im Zentrum steht die Frage der Wirksamkeit einer Zahlung an eine Erbengemeinschaft und der Schutz vor doppelter Inanspruchnahme im Zwangsvollstreckungsverfahren. Bearbeitet werden typische Problemstellungen im Erb- und Zwangsvollstreckungsrecht sowie Zweckmäßigkeitserwägungen aus anwaltlicher Perspektive.
Die überraschte Bank
Der Fall behandelt die Klage eines Immobilieneigentümers gegen eine Bank. Streitig ist, ob die Bank berechtigt ist, aus einer Grundschuld zu vollstrecken, obwohl die der Sicherung zugrunde liegende Zweckerklärung nach Eigentumswechsel abgeschlossen wurde. Im Zentrum stehen damit Fragen zur Wirksamkeit der Sicherungsabrede, zur Eigentümerstellung und zum öffentlich-rechtlichen Glauben an das Grundbuch.
Original Aktenvortrag: "Geschenkt ist geschenkt
Im Aktenvortrag geht es um einen Herausgabeanspruch bezüglich einer hochwertigen Stereoanlage zwischen ehemaligen Lebensgefährten. Der Kläger verlangt die Rückgabe einer angeblich nur geliehenen Anlage, während die Beklagte behauptet, es handele sich um ein Geschenk. Die Falllösung erfordert eine Auseinandersetzung mit Eigentumsvermutungen, den Voraussetzungen der Schenkung und Fragen des Zivilprozessrechts.
Übungsklausur im Zivilrecht: Sicherungsgeschäfte
G nimmt zur Finanzierung einer Immobilie einen Kredit bei der Mammon-Bank (M) auf und schlägt als Sicherheiten eine Grundschuld an einem Grundstück seines Bekannten B sowie eine Bürgschaft seiner Freundin F vor. Die M bringt B dazu, eine Sicherungsgrundschuld zu bestellen, und F übernimmt eine Bürgschaft, nachdem sie von M angesprochen wurde. Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des G macht M Ansprüche aus der Grundschuld gegen B und aus der Bürgschaft gegen F geltend. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit der bestellten Sicherheiten, Widerrufsrechte von B und F sowie etwaige Rückforderungsansprüche.
* "Gepfändeter Triumph
In diesem Fall verkauft eine Kfz-Händlerin einen Oldtimer unter Eigentumsvorbehalt an eine Käuferin, die ihn später weiterveräußert. Nach Pfändung des Fahrzeugs durch die Gläubigerin der Werkstatt erhebt die Endkäuferin Drittwiderspruchsklage. Zu prüfen sind insbesondere das Anwartschaftsrecht, der Eigentumserwerb mehrerer Personen nacheinander sowie die prozessualen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Klage.
Übungsklausur im Zivilrecht: Die neuen Leiden der Frau M
Im Mittelpunkt des Falls steht ein Online-Kaufvertrag zwischen einer Architektin (M) und einem Elektronikhändler (K) über ein Notebook, das kurz nach Ingebrauchnahme durch die Käuferin einen Display-Defekt aufweist. M verlangt nach Ablehnung ihrer Mängelrüge durch K die Rückabwicklung des Vertrags unter Berufung auf das Widerrufsrecht und bietet das Notebook Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises an. K bestreitet das Widerrufsrecht unter Verweis auf Fristablauf und fordert zudem Wertersatz für die Nutzung und Wertminderung des Geräts. Rechtlich stehen Fragen zum Verbrauchsgüterkauf, zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, zu Folgepflichten nach Widerruf (insb. Wertersatz) sowie zur Abgrenzung zwischen Gewährleistungs- und Rücktrittsrechten im Mittelpunkt.
Examensklausur ZR Wer zu spät kommt . . . haftet!
Der Fall behandelt komplexe zivilrechtliche Verflechtungen rund um einen Immobilienverkauf, anwaltliche Pflichtverletzungen sowie daraus resultierende Schadensersatzansprüche inklusive Schmerzensgeld. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Haftung von Anwälten, der Aufrechnung, Pfändung in eigene Schuld, Vollstreckungsgegenklage und Prozessrecht, insbesondere die Voraussetzungen für Schadensersatz und die Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung.
Examensklausur ZR Hinterher ist man immer schlauer
Die Examensklausur behandelt zivilrechtliche Streitigkeiten rund um die Installation von Überwachungskameras, Werkvertragliche Gewährleistung, Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, prozessuale Aspekte wie Widerklage und Vollstreckungsabwehrklage sowie die Möglichkeit der Aufrechnung. In einer Abwandlung werden nachträglich entdeckte Baumängel und deren prozessuale Geltendmachung thematisiert. Die Klausur vereint Werkvertragsrecht, Deliktsrecht und prozessuale Fragestellungen.
Ein Verfahren voller Probleme
Die Klausur behandelt einen zivilrechtlichen Fall mit Schnittpunkten zum Zwangsvollstreckungsrecht und Mietrecht: Nach einem notariellen Grundstückskaufvertrag und anschließender Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung streiten die Parteien über die Zulässigkeit der Vollstreckung, nachdem die Kläger mit einer Mietforderung aufgerechnet haben. Im Mittelpunkt stehen zudem Fragen zur Klage auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung sowie zur örtlichen Zuständigkeit.
Die verhinderten Badewonnen
In diesem Übungsfall geht es um den Sohn S, der während einer Abwesenheit seiner Mutter F ohne deren Wissen eine Luxusbadewanne ersteigert, nach Hause liefern lässt und dort einbaut. Nach deren Rückkehr sieht sich F mit der unfreiwillig eingebauten Wanne konfrontiert, will sie aber nicht bezahlen. Weiterhin werden Ansprüche des S gegen F und V geprüft sowie die zivilprozessuale Rechtmäßigkeit einer Pfändung im Zusammenhang mit einem Fahrzeug auf dem Grundstück des S.
Examensklausur ZR JenTranslation
Die Klausur thematisiert die zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Grundschuld, die zur Sicherung eines Darlehens bestellt wurde, und einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung. Es werden Rechtsfragen zur Vertretung einer BGB-Gesellschaft, zur Grundbuchfähigkeit, zur Vollstreckungsabwehrklage sowie zum Beratungsvertrag und Anlageempfehlungen einschließlich Gewinnspanne behandelt.
Übungsfall: Immer Ärger mit dem Handy
Der Telekommunikationsanbieter T vollstreckt einen Vollstreckungsbescheid über unbezahlte Mobilfunkrechnungen gegen den minderjährigen J. Nach einem außergerichtlichen Vergleich, der Ratenzahlungen vorsieht, kommt es zur Pfändung von J's Playstation, da angeblich Raten nicht rechtzeitig geleistet wurden. J, vertreten durch seinen Vater, wendet sich mit einer Erinnerung gegen die Vollstreckung und bringt Einwendungen zur Wirksamkeit des Vertragsabschlusses sowie einen Aufrechnungseinwand vor. Die wesentlichen rechtlichen Schwerpunkte liegen im Zivilprozessrecht, besonders im Bereich der Zwangsvollstreckung, Minderjährigenschutz und der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen.
Übungsfall: Mein Grabstein, dein Grabstein?!
Der Steinmetz G errichtet für den Witwer S einen Grabstein auf dem Friedhof in München und liefert diesen unter Eigentumsvorbehalt. Nachdem S die vereinbarte Vergütung trotz Nachfrist nicht zahlt, erwirkt G einen Vollstreckungsbescheid und lässt den Grabstein durch den Gerichtsvollzieher pfänden. S möchte sich gegen die Pfändung des Grabsteins zur Wehr setzen und beruft sich unter anderem auf § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Im Zentrum des Falls stehen die rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen der Vollstreckungserinnerung sowie die Pfändbarkeit von Grabsteinen im Zwangsvollstreckungsrecht.
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.