Meik Thöne (* 1984) ist Professor für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht einschließlich der europäischen Bezüge an der Universität Potsdam. Als deutscher Rechtswissenschaftler beschäftigt er sich insbesondere mit Fragen des Zivilrechts sowie dem Zivilprozessrecht im europäischen Kontext. Seine wissenschaftliche Arbeit ist an der Schnittstelle nationaler und europäischer Rechtsgrundlagen angesiedelt.
Klausuren
3 Klausuren(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Eine Rückkehr mit Schrecken
Im Mittelpunkt dieser Examensklausur steht der Ausschluss der Leistungskondiktion insbesondere beim Pkw-Erwerb und die Auslegung einer Verwahrungsanweisung sowie die surrogatweise Abtretung des Herausgabeanspruchs. Zudem wird die Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts umfassend behandelt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Reichweite der Schutzpflicht aus dem Verwaltungsvertrag. Die Aufgaben setzen sich mit zivilrechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren und Eigentumsübertragung auseinander.
Fehlgeleitet
Im Mittelpunkt der Klausur steht ein Unfall mit einem technisch fortgeschrittenen Fahrzeug, das aufgrund eines Softwarefehlers durch einen Spurhalteassistenten eine Familie überfährt. Die Beteiligten streiten um Schadensersatzansprüche, wobei insbesondere die Haftung des Fahrzeughalters, des Fahrers, der Fahrzeugherstellerin und Fragen des Schadensrechts zu klären sind. Es geht um die zivilrechtliche Haftung bei autonomen Fahrsystemen und die Zurechnung von Fehlern autonomer Systeme.
(Rechts-)Probleme im Alltag einer WG
Die Klausur thematisiert mehrere zivilrechtliche Probleme im Alltag einer Studenten-WG, insbesondere mietrechtliche Fragestellungen, übermäßige Tierhaltung, das Hausrecht und die Frage des Einzugs Dritter. Zudem behandelt sie einen Schadensersatzfall im Zusammenhang mit der Anmietung eines Lieferwagens sowie rechtliche Ansprüche daraus.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Professor Dr. Meik Thöne prüfen besonders häufig § 823 Abs. 1 BGB (1×), Die Leistungskondiktion (1×), Feststellung eines ersatzfähigen Schadens (1×), Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×), Haftung nach StVG (1×), Mietverhältnisse über Wohnraum (1×) und Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO (1×).