Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO
Die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) ist ein Rechtsbehelf im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts, die nicht mit der Erinnerung (§ 766 ZPO) angreifbar sind. Examensrelevant sind die Statthaftigkeit (Abgrenzung zur Erinnerung), das richtige Verfahren bei Ablehnung oder Zurückweisung von Vollstreckungsanordnungen und die Fristwahrung.
Klausuren zum Thema
Das Gold von Dinklage
Der Fall behandelt vielfältige Anspruchsgrundlagen und Probleme rund um einen wertvollen Gold- und Geldfund bei gärtnerischen Arbeiten auf einem kirchlichen Friedhof. Es stehen Fragen zu Eigentumserwerb, Fundrecht, Aneignung herrenloser Sachen, der Einordnung als Schatzfund sowie zu Finderlohn und Herausgabeansprüchen im Mittelpunkt. Prozessuale Themen wie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die sofortige Beschwerde sind ebenfalls relevant.
Examensklausur: Der Teufel steckt im Detail
Ein Investor (I) erwirbt von einer Stadt (R) ein Grundstück, dessen Weg sich später als öffentlich gewidmete Straße herausstellt. I ficht daraufhin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an sowie hilfsweise wegen Mangelhaftigkeit, während die Stadt die Wirksamkeit bestreitet. U, ein Unternehmer, hatte zur Absicherung einer Vertragsstrafe eine Hypothek auf seinem Grundstück bestellt, gegen deren Inanspruchnahme er sich nun mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehrt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen unter anderem die Anfechtung von Verträgen, Sachmangelgewährleistung beim Grundstückskauf, Sicherungsabreden mittels Hypothek sowie bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsfragen.
Sofortige Beschwerde, § 793 ZPO in der Jurafuchs-Lernapp
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