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Zivilrecht

ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht

Das Zwangsvollstreckungsrecht (§§ 704–915h ZPO) regelt die zwangsweise Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Zentrale Rechtsbehelfe sind Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) für nachträgliche Einwendungen gegen den Titel, Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO) gegen Vollstreckungsmaßnahmen, sowie die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) bei Störungsrechten Dritter. Examensrelevant: Statthaftigkeit und Abgrenzung der Rechtsbehelfe, materielle Einwendungen (Erfüllung, Aufrechnung), Präklusionsproblematik.

Zu diesem Thema haben wir 110 Klausuren im Portal.

Unterthemen

Neueste Klausuren zum Thema

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JuS 2026Referendarexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Eine Rückkehr mit Schrecken

Im Mittelpunkt dieser Examensklausur steht der Ausschluss der Leistungskondiktion insbesondere beim Pkw-Erwerb und die Auslegung einer Verwahrungsanweisung sowie die surrogatweise Abtretung des Herausgabeanspruchs. Zudem wird die Rechtsnatur des Pfändungspfandrechts umfassend behandelt. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Reichweite der Schutzpflicht aus dem Verwaltungsvertrag. Die Aufgaben setzen sich mit zivilrechtlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsverfahren und Eigentumsübertragung auseinander.

Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPODie Leistungskondiktion
JA 2026Fortgeschrittene

Harry Otter und das verschollene Diadem

Die Klausur behandelt die Ansprüche des Alleinerben Harry Otter gegen Frau Ginny Wiesel nach dem Verlust eines geliehenen Diadems. Im Mittelpunkt stehen die Prüfung von Herausgabeansprüchen, Fragen der Schadensersatzpflicht bei Unvermögen zur Herausgabe sowie die prozessuale Formulierung eines sogenannten '3er-Antrags' aus anwaltlicher Sicht.

Dr. Niklas Cordes, Viktoria Brinkmann· JA 2026, 238· 60 Min
Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPOSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+6 weitere
JURA 2026Examensklausur1. Staatsexamen

ZR-Examensklausur zum Kreditsicherungsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht

Die T-GmbH betreibt ein Bauunternehmen. Geschäftsführer der T-GmbH sind die Schwestern Vanessa (V) und Larissa (L). Die T-GmbH benötigt zwei neue Baumaschinen. Die W-GmbH als Herstellerin bietet auch die von der T-GmbH benötigten Baumaschinen des Typs XY zu einem marktüblichen Preis von 100.000€ und des Typs XX zu einem marktüblichen Preis i. H. v. 200.000€ zum Kauf an. Um zur Finanzierung des Kaufpreises nicht auf das stets knappe Eigenkapital der T-GmbH zugreifen zu müssen, möchten V und L den Kaufpreis durch ein Darlehen finanzieren. Sie wenden sich hierfür an den Einzelkaufmann Konrad (K), der seinerseits im Baugewerbe tätig ist. K ist bereit, der T-GmbH das notwendige Darlehen zu gewähren. Er besteht allerdings darauf, dass die mit der Darlehensvaluta gekauften Maschinen ihm sicherungsübereignet werden. Als» Bonus «bietet der insoweit fachkundige K an, er werde innerhalb der ersten drei Jahre notwendige Reparaturen an den Maschinen auf seine Kosten vornehmen. Die T-GmbH, vertreten durch V und L, schließt sodann am 19. 02. 2025 mit K einen Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta i. H. v. 250.000€. Der jährliche Zinssatz beträgt 8%. Getilgt werden soll das Darlehen durch monatliche Ratenzahlungen zu je mindestens 5.000€. Zudem wird vereinbart, dass die T-GmbH bereits jetzt die bei der W-GmbH vorrätigen Baumaschinen des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 an den K zur Sicherung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung übereignet. Die Darlehensvaluta wird am 20. 02. 2025 an die T-GmbH ausgezahlt. Die T-GmbH schließt sodann mit der W-GmbH einen Kaufvertrag über die Baumaschine des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 zu einem Kaufpreis i. H. v. insgesamt 300.000€. Die Baumaschinen werden am 28. 02. 2025 auf das Betriebsgelände der T-GmbH am 28. 02. 2025 geliefert. L und V nehmen die Maschinen in Empfang und zahlen den Kaufpreis i. H. v. 300.000€ an die W-GmbH. Im Mai 2027, von der Darlehensvaluta sind inklusive Zinsen inzwischen aufgrund der stets pünktlichen Ratenzahlungen der T-GmbH noch 120.000€ offen, tritt an der Maschine des Typs XY ein Motorschaden auf. V bringt die Maschine deshalb zu K auf dessen Betriebsgelände in Karlsruhe. K verspricht, sich um die Reparatur zu kümmern. Wenige Tage später, bevor K die Maschine reparieren konnte, erscheint jedoch der Gerichtsvollzieher Gustav (G) auf dem Gelände des K und pfändet die dort befindliche Baumaschine des Typs XY im Auftrag des Abel (A), der über ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen K verfügt. Die Maschine verbleibt jedoch auf dem Betriebsgrundstück des K. Als V und L von der Pfändung erfahren, sind sie wenig begeistert und wenden sich deshalb an K. Dieser erklärt, er benötige die Maschine aufgrund der bereits teilweise zurückgezahlten Darlehensvaluta nicht mehr, solange er Eigentümer der Maschine des Typs XX bleibe, er wisse aber nicht,

Paul Pommerening· JURA 2026, 260
Sicherungsrechte an beweglichen SachenEntstehung & Gegenstand der SicherungsmittelDrittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+3 weitere

ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht in der Jurafuchs-Lernapp

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