Einziehungsklage
Die Einziehungsklage (§ 771 ZPO) schützt den Drittgläubiger, der behauptet, ein besseres Recht an einem gepfändeten Gegenstand zu haben. Sie richtet sich gegen Gläubiger und Schuldner und dient der Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Examensrelevant: Aktiv- und Passivlegitimation, Verhältnis zu den Interventionsrechten nach §§ 771, 805 ZPO, Rechtsschutzinteresse.
Klausuren zum Thema
Eine folgenreiche Gefälligkeit
Die Klausur behandelt die rechtlichen Möglichkeiten einer Beklagten, sich gegen die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil zur Wehr zu setzen. Gegenstand sind insbesondere Einwendungen im Einziehungsverfahren, wie Erfüllung, Aufrechnung und die Unpfändbarkeit von Forderungen nach entsprechender Pfändung und Überweisung. Zudem wird die Rolle des Drittschuldners, Kontobewegungen und die Problematik der Doppelzahlung beleuchtet.
Einziehungsklage in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.