Einziehungsklage
Die Einziehungsklage (§ 771 ZPO) schützt den Drittgläubiger, der behauptet, ein besseres Recht an einem gepfändeten Gegenstand zu haben. Sie richtet sich gegen Gläubiger und Schuldner und dient der Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Examensrelevant: Aktiv- und Passivlegitimation, Verhältnis zu den Interventionsrechten nach §§ 771, 805 ZPO, Rechtsschutzinteresse.
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Einziehungsklage in der Jurafuchs-Lernapp
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