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Zivilrecht

Einziehungsklage

Die Einziehungsklage (§ 771 ZPO) schützt den Drittgläubiger, der behauptet, ein besseres Recht an einem gepfändeten Gegenstand zu haben. Sie richtet sich gegen Gläubiger und Schuldner und dient der Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig ist. Examensrelevant: Aktiv- und Passivlegitimation, Verhältnis zu den Interventionsrechten nach §§ 771, 805 ZPO, Rechtsschutzinteresse.

Zu diesem Thema ergänzen wir die Klausurensammlung laufend — schau gleich nochmal vorbei.

Verwandte Themen in ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
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Einziehungsklage in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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