Alexander Metzing ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Internationales Privatrecht, Europäisches Privatrecht sowie Bürgerliches Recht von Prof. Dr. Dr. h.c. Thomas Rauscher an der Universität Leipzig. Seine Tätigkeit umfasst Forschungen und Unterstützung im Bereich des internationalen und europäischen Privatrechts sowie des bürgerlichen Rechts. Metzing arbeitet damit an einem renommierten juristischen Fachgebiet und ist in der akademischen Lehre und Forschung tätig.
Klausuren
2 KlausurenÜbungsfall: Augen auf beim Gebrauchtwagenkauf
Der Erzieher K kauft von der V-GmbH, einer auf Gebrauchtwagenhandel spezialisierten Gesellschaft, einen Opel Corsa. Nach Auftreten eines Motordefekts verlangt K von der V-GmbH Nacherfüllung sowie einen Transportkostenvorschuss. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist lässt K das Fahrzeug auf eigene Kosten reparieren und fordert anschließend Schadensersatz in Höhe von 1.500 €. Im gerichtlichen Verfahren steht die Frage im Raum, ob K einen Anspruch auf Ersatz von Transport- und Reparaturkosten hat, insbesondere angesichts des vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschlusses und des Erfüllungsorts. Außerdem thematisiert der Fall prozessrechtlich die Erledigungserklärung im Zivilprozess.
* "Immer Ärger mit dem Kfz
Die Klausur behandelt in zwei Teilen zivilrechtliche Ansprüche aus einem Kfz-Kaufvertrag und prozessuale Besonderheiten bei einer Zahlungsklage wegen Abschleppkosten. Im ersten Teil sind insbesondere das Zustandekommen und die Ansprüche aus einem Kaufvertrag, Sachmängelgewährleistung sowie Rücktritt, Schadensersatz und die Herstellergarantie relevant. Der zweite Teil thematisiert das Verfahren im schriftlichen Vorverfahren, die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil und damit verbundene zivilprozessuale Problemstellungen.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Alexander Metzing prüfen besonders häufig Feststellungsklage (1×), Nacherfüllung (1×), Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht) (1×), Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht) (1×), Stellvertretung (1×) und Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×).