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Zivilrecht

Auftrag, §§ 662ff. BGB

Der Auftrag (§§ 662–676c BGB) ist ein unentgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag, bei dem der Beauftragte ein Geschäft für den Auftraggeber ausführt. Zentrale Themen: Zustandekommen, auch konkludent; Pflichten, insbesondere sorgfältige Ausführung (§ 662), Herausgabe (§ 667), Haftungsmilderung (§ 680); Aufwendungsersatz (§ 670). Examensrelevant: Abgrenzung zu Geschäftsbesorgung gegen Entgelt, Umfang der Herausgabepflicht, Ersatzpflicht bei Pflichtverletzung.

Zu diesem Thema haben wir 29 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 20262. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Der Traum vom Haus am See

Im Mittelpunkt der Klausur stehen das Abgrenzungsproblem der materiell-rechtlichen und grundbuchrechtlichen Formbedürftigkeit sowie das Erfordernis der Zustimmung gemäß § 1365 I, II BGB, insbesondere im Zusammenhang mit belastenden Rechtsgeschäften und Konvaleszenz nach dem Tod gemäß § 873 II BGB. Daneben wird das Innenverhältnis verschiedenartiger Sicherungsgeber umfassend behandelt, wobei die gegenseitigen Verpflichtungen und Ausgleichsansprüche im Fokus stehen. Wesentliche Bedeutung kommt zudem der Analogie zur Sicherung des Regressanspruchs zu, auch wenn kein akzessorisches Sicherungsrecht vorliegt. Die Klausur prüft damit zentrale Aspekte der dinglichen Sicherheiten und deren Auswirkungen auf die Vertragsparteien.

Bürgschaft, §§ 765ff. BGBEntstehung & Gegenstand der SicherungsmittelFormfreiheit und Grenzen+4 weitere
JuS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Schenkung, Auftragsrecht, Verzinsung, Verjährung – Beerdigung auf Widerruf

Die Klausur behandelt zentrale Aspekte einer Schenkung sowie das Auftragsrecht im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Beerdigung auf Widerruf. Weitere Schwerpunkte sind die Verzinsung und die Verjährung von Ansprüchen. Die Aufgabenstellung richtet sich an Fortgeschrittene und setzt das Verständnis für Schuldrecht und spezielle vertragliche Schuldverhältnisse voraus.

Dr. Alexander Gaub· JuS 2026, 330· 120 Min
Schenkung, §§ 516ff. BGBAuftrag, §§ 662ff. BGBVerjährung+6 weitere
JURA 2026Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur im Bankrecht

Die Klausur wurde im Sommersemester 2025 als dreistündige Schwerpunktklausur an der Universität des Saarlandes gestellt. Im Mittelpunkt stand das Bankvertragsrecht, insbesondere die Pflichten, die sich aus der Geschäftsbesorgung, der Anlageberatung und im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsdiensten ergeben. Aus dem Aufsichtsrecht war die Feststellung des Einlagengeschäfts und der damit verbundenen Erlaubnispflicht problematisch. Angesichts der Bearbeitungszeit von 180 Minuten ist die Klausur als durchaus anspruchsvoll und lang einzuordnen. Deshalb wurde nicht erwartet, dass die Bearb. auf alle nachfolgend skizzierten Punkte eingehen. Entscheidend war, dass Problembewusstsein bewiesen und sauber mit dem Sachverhalt gearbeitet wurde.

Dimitrios Linardatos· JURA 2026, 329
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB+1 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: „Kaufrausch mit Katerstimmung“

M betreibt eine Kfz-Werkstatt und übergibt seine mobile Hebebühne an S, um den Kauf einer Reifenwuchtmaschine zu fördern, obwohl über den Kaufpreis keine Einigung besteht. Nachdem der Kaufvertrag scheitert, veräußert S die Hebebühne widerrechtlich an den gutgläubigen X, und M verlangt den Verkaufserlös von 14.000 € von S. Im zweiten Teil errichtet M auf einem von S gemieteten Grundstück ein Lager, das nach gescheiterten Kaufverhandlungen am Ende der Mietzeit an S zurückgegeben wird. M fordert von S hierfür entweder einen Materialwert von 20.000 € oder die Wertsteigerung des Grundstücks von 30.000 €. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind Herausgabe- und Bereicherungsansprüche sowie der Umgang mit Bauleistungen auf fremdem Grund.

Ferdinand Feith, Julian Wanner· ZJS 2025, 1111
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Sachenrecht: Villenbau auf fremdem Grund

E, Eigentümer eines Grundstücks, der unerkannt geisteskrank war, verkauft das Grundstück an W, der die neue Eigentümerstellung im Grundbuch erhält und eine Villa errichtet. E verlangt nach Rückkehr seiner Geschäftsfähigkeit von W die Herausgabe des Grundstücks sowie den Abriss der Villa und die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung, da er bereut, verkauft zu haben. W verweigert dies und fordert Ersatz seiner Investitionen. Im Mittelpunkt stehen die Wirksamkeit des Erwerbs, Auswirkungen der Geschäftsunfähigkeit auf Eigentumsübertragung sowie Ansprüche im Zusammenhang mit Errichtung und Herausgabe der neuen Villa und dem Grundstück im Sachenrecht.

Yasin Cetiner· ZJS 2025, 1098
§ 1004 BGB (analog)§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Die falsche Gisela

Die Rundfunkanstalt Mannheim sucht eine neue Intendantin und lädt versehentlich Gisela Gauber statt Gisela Gouda zu einem Kennenlerngespräch ein. Ohne Kenntnis der tatsächlichen Verwechslung erhält Gisela Gauber einen hochdotierten Dienstvertrag mit Ruhegeldanspruch und unterschreibt diesen. Im Vordergrund stehen Fragen der Willensbildung, Vertragsschluss und Auslegung des Dienstvertrags. Thematisiert werden dabei Aspekte aus dem Allgemeinen Teil des BGB sowie die Auswirkungen von Identitätsirrtümern bei Vertragsschlüssen.

Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Pflichten von Unternehmer und BestellerHaftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Umsonst reserviert

Der Fall betrifft einen Immobilienverkauf, bei dem K als Kaufinteressent mit V, dem Eigentümer, eine Reservierungsvereinbarung trifft und K eine Gebühr von 10.000 € an V zahlt. K fordert nach Scheitern der Vertragsverhandlungen Rückzahlung der Reservierungsgebühr sowie Ersatz von angefallenen Notarkosten. Im Zentrum stehen die zivilrechtlichen Fragen der Formbedürftigkeit der Reservierungsvereinbarung gemäß § 311b Abs. 1 S. 1 BGB, der Ausschluss des Berufens auf Formmangel wegen Treuwidrigkeit und die daraus resultierenden Ansprüche, insbesondere im Zusammenhang mit culpa in contrahendo. Außerdem werden prozessuale Aspekte hinsichtlich des Versäumnisurteils und dem Einspruch dagegen thematisiert.

Johann Mitzscherlich· ZJS 2023, 556
Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Die echte GoA – Rechtsfolgen+5 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur im Sachenrecht: Der vertauschte Tennisschläger

Im Mittelpunkt des Falls steht der verdeckte Austausch eines hochwertigen Tennisschlägers zwischen Emine (E) und Darek (D), wobei D den Schläger der E unerkannt an sich nimmt und diesen an Ksenia (K) verkauft. E fordert nach Aufdeckung des Geschehens von K die Herausgabe des Schlägers sowie Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Gravur, die K inzwischen angebracht hat. Die zentralen rechtlichen Fragestellungen betreffen das Eigentum am Schläger, den gutgläubigen Erwerb nach §§ 929, 932 BGB und etwaige Herausgabe- und Ersatzansprüche nach § 985 BGB. Zusätzlich sind Zurückbehaltungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche der K sowie der Umgang mit Veränderungen am Schläger zu prüfen.

Beate Gsell, Anna Hauf· ZJS 2023, 481
§ 1004 BGB (analog)Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenRechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Kleines Missgeschick – langer Streit

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die 87-jährige, an Demenz erkrankte Ernestine (E) nach einer Wohnungsöffnung durch die Dietrich GmbH Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten 319,48 € hat. Auslöser ist, dass E ihre Wohnung versehentlich aussperrte, einen Schlüsseldienst beauftragte und anschließend die Rechnung beglich, nachdem ihr Sohn und Betreuer Gustav (G) zunächst die Zahlung kritisierte. Zentral sind die Wirksamkeit des von E abgeschlossenen Vertrags trotz angeordnetem Einwilligungsvorbehalt und Demenz, sowie bereicherungsrechtliche und geschäftsführungsrechtliche Aspekte (insb. §§ 812 ff., 677 ff. BGB). Zudem ist die Frage zu klären, welche Ansprüche nach Zahlung und unter Berücksichtigung einer möglichen Verjährung bestehen.

Steffen M. Jauß· ZJS 2022, 380
VerjährungEinredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Warum erholen, wenn man streiten kann?

Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Nachbarn, E und N, deren Grundstücke aneinandergrenzen und von Streitigkeiten geprägt sind. Ausgangspunkt sind Laubüberfall von E's Eiche auf N's Grundstück und der Überwuchs eines Apfelbaumastes. N begehrt von E Schadensersatz für die Kosten der Selbstbeseitigung des Astes sowie Unterlassung der Laubverschmutzung seines neu errichteten Pools. Rechtliche Schwerpunkte bilden das nachbarrechtliche Beseitigungs- und Unterlassungsrecht, insbesondere Fragen zu Ansprüchen aus § 1004 BGB, zum Rückschnitt nach § 43 NachbG sowie zur Ersatzfähigkeit von Selbstbeseitigungskosten. Zudem wird auf die Rechtsfolgen eigenmächtigen Handelns und den Umgang mit möglichen Ansprüchen bei wiederkehrender Immission eingegangen.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)§ 1004 BGB (analog)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Übungsfall: Der renitente GmbH-Gesellschafter

Im Fall „Der renitente GmbH-Gesellschafter“ geht es um die Rechtmäßigkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH, die im Umlaufverfahren sowie in einer Gesellschafterversammlung getroffen wurden. Die A-GmbH als Gesellschafterin bestreitet insbesondere Mängel bei der Einladung, der Beschlussfassung und der Entlastung einzelner Geschäftsführer, sowie die Abberufung ihres eigenen Geschäftsführers. Im Zentrum stehen gesellschaftsrechtliche Fragestellungen zur Organisation der GmbH, zur Ladung, zur Leitung und zur Durchführung von Gesellschafterversammlungen. Die Streitpunkte betreffen außerdem den Umgang mit fehlerhaften und überraschenden Beschlüssen sowie die Anforderungen an die Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern.

Günter Reiner, Felix Arlt· ZJS 2021, 126
FeststellungsklageFeststellungsklage, § 256 ZPOAnfechtung der Willenserklärung+5 weitere
ZjS 2019Anfänger:innen

Anfängerklausur: Displayschaden

Der Fall betrifft einen Kaufvertrag über zwei gebrauchte Laptops, die ein Powerseller (V) auf einer Online-Auktionsplattform verkauft hat. Nach Zuschlag durch den Höchstbietenden (K) und erfolgter Lieferung verweigert K die Zahlung des Kaufpreises, weil die Geräte durch einen Transportschaden defekte Displays aufweisen. Im Mittelpunkt stehen die Wirksamkeit des Vertragsschlusses über die Plattform sowie die Rechte und Pflichten bei Sachmängeln und Risiken des Versandes. Zu klären ist insbesondere, ob K die Zahlung mit Blick auf die Mängel verweigern darf und wer die Gefahr für den Transportschaden trägt.

Jonas David Brinkmann· ZJS 2019, 280
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 20181. Staatsexamen

Ghostwriter und Weltpolitik

Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Ansprüche zwischen einem weltweit bekannten Politiker (K), einem Verlag (V) und einem Journalisten (J), der als Ghostwriter tätig war. Im Mittelpunkt stehen Unterlassungs-, Entschädigungs- und Herausgabeansprüche im Zusammenhang mit der Veröffentlichung privater und vertraulicher Äußerungen von K durch J. Der Sachverhalt thematisiert daneben das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien.

Auftrag, §§ 662ff. BGBGesetz- und sittenwidrige Rechtsgeschäfte+3 weitere
ZjS 2018Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Kaufst Du noch oder streitest Du schon?

Die Inhaberin eines Einrichtungsgeschäfts (K) bestellt über einen Online-Shop zehn Designer-Stühle und eine Kommode bei V und überweist den vollständigen Kaufpreis, erhält jedoch die bestellten Waren zunächst nicht. Nachdem K bereits Ersatzstühle von einem Dritten beschafft und an eine Abnehmerin weiterverkauft sowie Aufwendungen für Zubehör zur Kommode gemacht hat, teilt V später mit, dass die Kommode an einen Dritten verkauft wurde und nur die Stühle verspätet geliefert werden können. K verlangt daraufhin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.200 € für entstandene Mehrkosten und vergebliche Aufwendungen. Im Zentrum stehen Fragen zum Zustandekommen des Kaufvertrags im Onlinehandel, zum Schuldnerverzug und zu etwaigen Schadensersatzansprüchen sowie zur Verjährung.

Rücktritt Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Der abgeschleppte Sattelauflieger – Folgen eines Notrufs

E ist Eigentümer eines Sattelaufliegers, den er im Rahmen eines Leasingvertrags dem L zur Nutzung überlassen hat. Nach einem Defekt auf der Autobahn wird das Fahrzeug von B, einem Abschleppunternehmen, auf dessen Betriebsgelände verbracht. Nach wirksamer Kündigung des Leasingvertrags verlangt E von B die Herausgabe des Sattelaufliegers, während B die Herausgabe von der Zahlung bisheriger Standkosten abhängig macht. Im Mittelpunkt stehen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag, dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis sowie bereicherungsrechtliche Fragen.

Dr. Simona Liauw· ZJS 2017, 52
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGBAuftrag, §§ 662ff. BGB+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Das Golfparadies

P, Pächter eines Grundstücks, das vom Verein Grünes-Glück e.V. von Eigentümer E gepachtet und weiterverpachtet wurde, verlangt nach Beendigung des Pachtverhältnisses von E Ersatz für Investitionen in einen Golfplatz (Mehrzweckgebäude und Rasensaaten). Streit besteht darüber, ob E oder der Verein für den Verwendungsersatz verantwortlich ist und ob P auf vertragliche oder gesetzliche Ersatzansprüche gegenüber dem Eigentümer zurückgreifen kann. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind die Prüfung von Ansprüchen auf Verwendungsersatz nach Pachtvertragsrecht, §§ 683, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) und § 994 BGB sowie die Zuordnung von Besitz- und Eigentümerstellung im Fall einer Unterverpachtung. Zudem wird die zuständige Gerichtsbarkeit thematisiert.

Antje G. I. Tölle· ZJS 2016, 329
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)§ 1004 BGB (analog)Auftrag, §§ 662ff. BGB+5 weitere
ZjS 2015Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Das Kind raucht mit

In diesem Fall fordert Volkbert Wohlbedacht von Margot Qualm Schmerzensgeld und Ausgleich für Behandlungskosten im Namen ihrer gemeinsamen Tochter Kristina. Streitpunkt ist, ob Margot während der Schwangerschaft zum Schutz des ungeborenen Kindes zum Verzicht auf Tabakkonsum verpflichtet werden kann und welche Ansprüche darauf basieren, nachdem das Kind mit einer Lungenfehlfunktion zur Welt gekommen ist. Die Konstellation berührt vor allem familienrechtliche Eingriffsrechte, schadensersatzrechtliche Vorschriften im Deliktsrecht sowie Grundrechte. Zusätzlich sind prozessuale Fragen zur Geltendmachung von Ansprüchen thematisiert.

Verwandtschaft, Vertretung des Kindes und Haftung der Eltern§ 844 BGB§ 823 Abs. 1 BGB+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Unberechtigte Untervermietung einmal anders

Der Fall betrifft die Untervermietung eines Zimmers durch den Mieter M nach Beendigung des Mietverhältnisses. Vermieter V verlangt von M die Zahlung der Miete für die Zeit nach der Kündigung sowie die Herausgabe von Geldern, die M nach Ende des Mietverhältnisses durch Untervermietung an F erhalten hat. Im Mittelpunkt stehen mietrechtliche und bereicherungsrechtliche Ansprüche sowie mögliche Ansprüche im Deliktsrecht und Besitzrecht, insbesondere im Zusammenhang mit § 546 BGB und den mietvertraglichen Nebenpflichten. Es geht ferner um die Frage, ob und in welchem Umfang dem Vermieter nach Beendigung des Mietvertrags Ansprüche zustehen.

Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Abschleppen im Auftrag des Staates

Die Klausur behandelt Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung eines Fahrzeugs beim Abschleppen im Auftrag der Stadt. Thematisiert werden insbesondere die gesetzliche Haftungsverlagerung nach Art. 34 GG, das Vertragsverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nach § 328 BGB analog sowie deliktische und vertragliche Ansprüche. Die Abgrenzung zwischen hoheitlichem Handeln und zivilrechtlicher Haftung steht im Vordergrund.

Valerie Binder, Fabian Schöniger· JA 2014, 766· 90 Min
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGDie echte GoA – SonderfälleEntstehung von Schuldverhältnissen +4 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Wem bringen Scherben Glück?

Im vorliegenden Fall bestellt K bei dem Weinbetrieb V zehn Kisten Wein, die von V selbst per Zustelldienst geliefert werden sollen. Da K zum vereinbarten Lieferzeitpunkt nicht anwesend ist, nimmt der Fahrer die Ware wieder mit, auf dem Rückweg geht der Wein bei einem Unfall zu Bruch. K fordert einige Tage später eine erneute Lieferung, während V sich nur zur Rechnungsstellung, nicht aber zu einer weiteren Lieferung bereiterklärt. Im Zentrum stehen Fragen zur Erfüllungspflicht, Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB und der Kaufpreisforderung nach § 433 BGB.

Jonas Brinkmann· ZJS 2014, 654
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Annahmeverzug, § 293 ff. BGBNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Steig mir aufs Dach! Übungshausarbeit für Anfänger/Übungsfall für Fortgeschrittene

Im Mittelpunkt des Falles steht ein Mietverhältnis zwischen R (Mieter) und E (Vermieter), dessen Hausdach durch ein Unwetter beschädigt wurde. Nach erfolglosen Kontaktversuchen zu E lässt R die Reparatur des Daches durch D (Dachdecker) durchführen, um weitere Gefahren abzuwenden. Es geht um die Frage, ob D gegen R einen Zahlungsanspruch für die erbrachte Werkleistung hat, ob R einen Aufwendungsersatz oder Befreiungsanspruch gegenüber E geltend machen kann und ob D direkt gegen E einen Zahlungsanspruch hat. Zentral sind dabei zivilrechtliche Normen zu Werkvertrag, Mietrecht und Aufwendungsersatz.

Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Übungsfall: Stress am Ende des Mietverhältnisses

Mieter M kündigt einen Wohnungsmietvertrag mit Vermieter V vor Ablauf eines vertraglich vereinbarten Kündigungsausschlusses. V hält die Kündigung für unwirksam und verlangt die Zahlung entgangener Mieten für mehrere Monate nach Auszug. M hat vor Rückgabe der Wohnung Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt und möchte die dadurch entstandenen Kosten vom V erstattet bekommen bzw. gegen dessen Mietforderung aufrechnen. Zentral sind Fragen zur Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses und zur Verpflichtung und Erstattung von Schönheitsreparaturkosten im Mietrecht.

Ulf P. Börstinghaus· ZJS 2013, 170
VerjährungVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: Missglückter Freundschaftsdienst

Im Mittelpunkt des Falls steht der Kauf eines Oldtimers, den die E auf Vermittlung ihres Freundes F erwerben möchte. F schließt einen Kaufvertrag über das Fahrzeug im Namen der E mit dem für einen Oldtimerhändler tätigen Mechaniker A ab, der hierfür jedoch keine Vollmacht besitzt. Nachdem E ihre zunächst erklärte Zustimmung zum Vertrag widerruft, verlangt der Händler O von F Zahlung und Abholung des Fahrzeugs. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Handeln ohne Vertretungsmacht, die Voraussetzungen und Folgen eines Vertragsschlusses durch Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 164, 177, 179 BGB) sowie eventuelle Ersatzansprüche zwischen den Beteiligten.

Thomas Raab· ZJS 2012, 498
StellvertretungHaftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der misslungene Markteintritt

Die Briefpost AG möchte ihr Geschäft auf Großbritannien ausweiten und plant dazu über eine Tochtergesellschaft den Erwerb eines britischen Postunternehmens. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen unterschreibt ein Geschäftsführer sowohl im Namen der Tochter als auch der Muttergesellschaft eine Garantievereinbarung, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Der Verkäufer verlangt daraufhin von der Muttergesellschaft Zahlung aus dieser Garantie, nachdem die Tochter nicht leisten kann. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur internationalen Zuständigkeit, zur anwendbaren Rechtsordnung hinsichtlich Vertretungsmacht und Wirksamkeit der Garantie sowie zur Haftung bei fehlender Vertretungsmacht.

StellvertretungFeststellungsklageInternationale Zuständigkeit (EuGVVO)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Zu viel des Guten? Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters

Martina verlangt von ihrem ehemaligen Vermieter Herrn Valentino Ersatz der Kosten für Schönheitsreparaturen, die sie beim Auszug durchgeführt hat. Im Mittelpunkt steht eine mietvertragliche Klausel, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sowie zur Übergabe der renovierten Wohnung verpflichtet. Fraglich ist insbesondere, ob die Klausel einer AGB-Kontrolle standhält und Martina einen Rückforderungsanspruch wegen einer möglicherweise unwirksamen Vereinbarung zusteht. Daneben wird angesprochen, ob und inwieweit die Verjährung eines solchen Anspruchs greift.

Malek Barudi· ZJS 2010, 219
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Verjährung+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Mein Grabstein, dein Grabstein?!

Der Steinmetz G errichtet für den Witwer S einen Grabstein auf dem Friedhof in München und liefert diesen unter Eigentumsvorbehalt. Nachdem S die vereinbarte Vergütung trotz Nachfrist nicht zahlt, erwirkt G einen Vollstreckungsbescheid und lässt den Grabstein durch den Gerichtsvollzieher pfänden. S möchte sich gegen die Pfändung des Grabsteins zur Wehr setzen und beruft sich unter anderem auf § 811 Abs. 1 Nr. 13 ZPO. Im Zentrum des Falls stehen die rechtlichen Möglichkeiten und Voraussetzungen der Vollstreckungserinnerung sowie die Pfändbarkeit von Grabsteinen im Zwangsvollstreckungsrecht.

Silvia Lang, Sarah Rauch· ZJS 2009, 154
Rücktritt Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO+6 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Risiken der Selbstständigkeit

In diesem Fall schließen sich drei Juristen (A, B und C) zur gemeinsamen Ausübung ihrer selbstständigen Tätigkeit zusammen und gründen eine Sozietät mit gemeinsamer Vermögensverwaltung. Im Verlauf ergeben sich Streitigkeiten um die Bindung an Vertragsverhältnisse (u.a. Buchbestellung, Mietvertrag), die Haftung für anwaltliche Beratungsfehler sowie die Haftungsverteilung unter ehemaligen, aktuellen und neuen Gesellschaftern nach Ausscheiden oder Beitritt. Die rechtlichen Schwerpunkte betreffen das Gesellschaftsrecht der GbR, die Haftung von Gesellschaftern nach innen und außen, die Rechtsnatur anwaltlicher Zusammenschlüsse sowie Übergänge zur haftungsbeschränkten Gesellschaft und Namensführung. Zusätzlich werden Fragen der Mandats- und Beratungshaftung sowie prozessuale Folgen eines Beratungsfehlers thematisiert.

Dr. Jochen Lux· ZJS 2009, 36
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JA 2006Fortgeschrittene

Auf der Suche nach Herrn Richards

Der Fall behandelt gesellschaftsrechtliche und schuldrechtliche Fragen rund um die Liquidation einer GbR mit internationalem Bezug. Im Zentrum stehen die Übertragung von Gesellschaftsanteilen zwischen internationalen Gesellschaften, Vertragstreue beim Werkauftrag und die außergerichtliche Beratung der Mandantin H GmbH nach dem Verschwinden eines Gesellschafters. Die Mandantin begehrt Ersatz entstandener Mehrkosten wegen Nichterfüllung eines Auftrags durch die neue Gesellschafterin.

Thomas Peschke, Dr. Oliver Rothe· JA 2006, 293· 300 Min
Zustandekommen und BeendigungEntstehung von Schuldverhältnissen Grundlagen des Kaufvertrags+3 weitere
ZjSFortgeschrittene

Übungsfall: Trautes Heim, dieses Glück gibt’s nur allein

Im Mittelpunkt des Falls stehen zwei Käufer, A und B, die jeweils bei V hochwertige Espressomaschinen erworben haben. Beide Käufer reklamieren Mängel an den Maschinen und fordern von V Nacherfüllung, wobei insbesondere um die Modalitäten der Rückgabe bzw. Reparatur gestritten wird. A verlangt nach erfolgloser Aufforderung zur Abholung der defekten Maschine die Rückzahlung des Kaufpreises, während V im zweiten Fall nach Feststellung eines Bedienungsfehlers von B die Rückzahlung von Transportkosten sowie die Abholung der Maschine fordert. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Kaufrecht bei Fragen zum Erfüllungsort der Nacherfüllung, den Konsequenzen eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens sowie den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien nach Rücktritt und bei mangelfreier Ware.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+39 weitere
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