Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB
Der Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB) regelt die Überlassung von Geld gegen Rückzahlungs- und ggf. Zinsverpflichtung. Zentrale Pflichten: Auszahlung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 S. 1), Zinszahlung und Rückzahlung durch den Darlehensnehmer (§ 488 Abs. 1 S. 2). Klassiker: Abgrenzung zum Vertragstypus (§§ 488 vs. 433), Formvorschriften (§§ 492 ff.), ordentliche und außerordentliche Kündigung (§§ 489, 490 Abs. 2), Rückabwicklung bei Nichtigkeit (§ 812).
Klausuren zum Thema
(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Schwierigkeiten mit Anleihen und Darlehen
Die Klausur behandelt zivilrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Anleihen und Darlehen. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Anforderungen und Probleme rund um Darlehensverträge, insbesondere bei komplexen Wertpapieren wie Anleihen. Ziel ist die Analyse und Lösung von typischen Prüfungsfragen im Examensniveau.
Schwerpunktbereichsklausur im Bankrecht
Die Klausur wurde im Sommersemester 2025 als dreistündige Schwerpunktklausur an der Universität des Saarlandes gestellt. Im Mittelpunkt stand das Bankvertragsrecht, insbesondere die Pflichten, die sich aus der Geschäftsbesorgung, der Anlageberatung und im Zusammenhang mit der Ausführung von Zahlungsdiensten ergeben. Aus dem Aufsichtsrecht war die Feststellung des Einlagengeschäfts und der damit verbundenen Erlaubnispflicht problematisch. Angesichts der Bearbeitungszeit von 180 Minuten ist die Klausur als durchaus anspruchsvoll und lang einzuordnen. Deshalb wurde nicht erwartet, dass die Bearb. auf alle nachfolgend skizzierten Punkte eingehen. Entscheidend war, dass Problembewusstsein bewiesen und sauber mit dem Sachverhalt gearbeitet wurde.
ZR-Examensklausur zum Kreditsicherungsrecht und Zwangsvollstreckungsrecht
Die T-GmbH betreibt ein Bauunternehmen. Geschäftsführer der T-GmbH sind die Schwestern Vanessa (V) und Larissa (L). Die T-GmbH benötigt zwei neue Baumaschinen. Die W-GmbH als Herstellerin bietet auch die von der T-GmbH benötigten Baumaschinen des Typs XY zu einem marktüblichen Preis von 100.000€ und des Typs XX zu einem marktüblichen Preis i. H. v. 200.000€ zum Kauf an. Um zur Finanzierung des Kaufpreises nicht auf das stets knappe Eigenkapital der T-GmbH zugreifen zu müssen, möchten V und L den Kaufpreis durch ein Darlehen finanzieren. Sie wenden sich hierfür an den Einzelkaufmann Konrad (K), der seinerseits im Baugewerbe tätig ist. K ist bereit, der T-GmbH das notwendige Darlehen zu gewähren. Er besteht allerdings darauf, dass die mit der Darlehensvaluta gekauften Maschinen ihm sicherungsübereignet werden. Als» Bonus «bietet der insoweit fachkundige K an, er werde innerhalb der ersten drei Jahre notwendige Reparaturen an den Maschinen auf seine Kosten vornehmen. Die T-GmbH, vertreten durch V und L, schließt sodann am 19. 02. 2025 mit K einen Darlehensvertrag über eine Darlehensvaluta i. H. v. 250.000€. Der jährliche Zinssatz beträgt 8%. Getilgt werden soll das Darlehen durch monatliche Ratenzahlungen zu je mindestens 5.000€. Zudem wird vereinbart, dass die T-GmbH bereits jetzt die bei der W-GmbH vorrätigen Baumaschinen des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 an den K zur Sicherung des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung übereignet. Die Darlehensvaluta wird am 20. 02. 2025 an die T-GmbH ausgezahlt. Die T-GmbH schließt sodann mit der W-GmbH einen Kaufvertrag über die Baumaschine des Typs XY mit der Identifikationsnummer 1 und die Baumaschine des Typs XX mit der Identifikationsnummer 2 zu einem Kaufpreis i. H. v. insgesamt 300.000€. Die Baumaschinen werden am 28. 02. 2025 auf das Betriebsgelände der T-GmbH am 28. 02. 2025 geliefert. L und V nehmen die Maschinen in Empfang und zahlen den Kaufpreis i. H. v. 300.000€ an die W-GmbH. Im Mai 2027, von der Darlehensvaluta sind inklusive Zinsen inzwischen aufgrund der stets pünktlichen Ratenzahlungen der T-GmbH noch 120.000€ offen, tritt an der Maschine des Typs XY ein Motorschaden auf. V bringt die Maschine deshalb zu K auf dessen Betriebsgelände in Karlsruhe. K verspricht, sich um die Reparatur zu kümmern. Wenige Tage später, bevor K die Maschine reparieren konnte, erscheint jedoch der Gerichtsvollzieher Gustav (G) auf dem Gelände des K und pfändet die dort befindliche Baumaschine des Typs XY im Auftrag des Abel (A), der über ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen K verfügt. Die Maschine verbleibt jedoch auf dem Betriebsgrundstück des K. Als V und L von der Pfändung erfahren, sind sie wenig begeistert und wenden sich deshalb an K. Dieser erklärt, er benötige die Maschine aufgrund der bereits teilweise zurückgezahlten Darlehensvaluta nicht mehr, solange er Eigentümer der Maschine des Typs XX bleibe, er wisse aber nicht,
Schwerpunktbereichsklausur: Feinkost-Fiasko
Die Klausur behandelt die Haftung des Geschäftsführers einer Vor-GmbH bei Insolvenz im Gründungsstadium. Schwerpunkte sind die Insolvenzverschleppungshaftung, die verschiedenen Gesellschaftsphasen sowie die Ansprüche von Alt- und Neugläubigern gegen den Geschäftsführer. Von den Bearbeiter:innen wird eine differenzierte Lösung hinsichtlich der Haftungskonstellationen und der relevanten Gläubigergruppen verlangt.
Das Risiko von Trendsportarten
Die Examensklausur behandelt das Darlehens- und Bürgschaftsrecht im zivilrechtlichen Kontext, insbesondere im Zusammenhang mit Risiken im Bereich von Trendsportarten. Thematisiert wird die Anwendung der einschlägigen zivilrechtlichen Regelungen und die rechtliche Einordnung der Haftungsrisiken.
ZR-Originalexamensklausur zum Bürgerlichen Recht
Die K GmbH (K) gewährt der S GmbH (S) ein Darlehen in Höhe von 27.000 EUR. Die Bedingungen des Darlehens sind wirtschaftlich nachteilig für die K. Der G, der zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer sowohl der K als auch der S war, gibt die Erklärungen zum Abschluss des Darlehensvertrags für beide Gesellschaften ab.
Schwerpunktbereichsklausur im Bankrecht
Die Schwerpunktbereichsklausur im Bankrecht befasst sich mit Fragen des Bankvertragsrechts und Bankaufsichtsrechts. Im Mittelpunkt stehen insbesondere deliktische Haftung im Zusammenhang mit Einlagengeschäften einer insolventen AG ohne Erlaubnis der BaFin sowie Fragen zum Geschäftsmodell eines 'Börsenflüsterers' und möglichen aufsichtsrechtlichen Folgen. Es sind zivilrechtliche und aufsichtsrechtliche Kenntnisse im Umgang mit Bankgeschäften und den daraus resultierenden Pflichten und Haftungsfragen gefragt.
Das Bauprojekt
Die Klausur behandelt einen Sachverhalt rund um ein Bauprojekt zwischen zwei Gesellschaften, wobei ein umfangreicher Kooperationsvertrag mit Grundverkauf, Finanzierungspflichten und Veräußerungserlösen im Mittelpunkt steht. Im materiellen Recht sind u.a. Fragen zum Zugang elektronischer Willenserklärungen, zur ergänzenden Vertragsauslegung und zum Rechtsmissbrauch (dolo-agit-Einwand) zu lösen. Prozessrechtlich stehen Gerichtszuständigkeit, Vollstreckungsabwehrklage und Präklusion von Gestaltungsrechten im Fokus.
Original-Examensklausur: "Elvis meets Nixon vor dem Berufungsgericht
Bei der Examensklausur 'Elvis meets Nixon vor dem Berufungsgericht' handelt es sich um ein zivilrechtliches Berufungsverfahren mit Fokus auf die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten einer Berufung und einer Anschlussberufung im Zusammenhang mit Rücktritt, Verjährung und Eigentumserwerb. Gegenstand des Streits sind Darlehensrückzahlungsansprüche, Herausgabeansprüche bezüglich einer Hündin und eines Welpen sowie Ansprüche wegen Sachbeschädigung und Rückgabe einer verkauften Münze.
Schwerpunktbereichsklausur: Im Griff der Konzerne
Im Mittelpunkt des Falls steht die T-AG, eine börsennotierte Pharma-Aktiengesellschaft, die im Geschäftsjahr 2020 einen für sie bedeutenden Unternehmenskauf und die Vergabe eines zinslosen Überbrückungskredits an ihre Mehrheitsgesellschafterin vornimmt. Im Zuge der ordentlichen Hauptversammlung wird die Entlastung des Vorstands für dieses Geschäftsjahr beschlossen, was seitens der K-AG, die eine nennenswerte Aktienposition an der T-AG hält, mit Widerspruch angefochten wird. Die K-AG erhebt eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss. Im Kern sind aktienrechtliche Fragen des Beschlussmängelrechts, der Kapitalerhaltung, der Kompetenzverteilung und des Konzernrechts einschlägig. Zudem werden Aspekte der wertpapierhandelsrechtlichen Beteiligungspublizität berührt.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Verbraucherdarlehen in Zeiten von Covid-19
Die Klausur beschäftigt sich mit den rechtlichen Problemen eines Verbraucherdarlehensvertrags im Kontext der Covid-19-Pandemie. Schwerpunkte sind die Subsumtion eines Sachverhalts unter Art. 240 § 3 I EGBGB, insbesondere hinsichtlich des Zumutbarkeitsmaßstabs für den Darlehensgeber, sowie die Auslegung dieser Vorschrift unter Berücksichtigung systematischer, teleologischer und verfassungsrechtlicher Aspekte. Weiterhin wird die Auslegung von Art. 240 § 3 VII EGBGB thematisiert, wobei die Diskrepanz zwischen Wortlaut und Gesetzesbegründung eine zentrale Rolle spielt. Im Vordergrund steht somit die Auseinandersetzung mit aktuellen Gesetzesänderungen und deren Anwendung auf konkrete Lebenssachverhalte.
Fortgeschrittenenklausur: Geplatztes Start-Up-Darlehen revisited
Ein Start-Up-Gründer N beantragt bei seiner Hausbank (HB) ein Darlehen über 400.000 €, das sein Freund F durch eine Hypothek auf ein geerbtes Grundstück absichert. Die Parteien vereinbaren besondere Bedingungen, etwa dass F erst nach erfolgloser Vollstreckung gegen N und nach Verkauf von N’s Tesla-Aktien in Anspruch genommen wird. Nachdem das Darlehen letztlich nur teilweise ausgezahlt wird und die Hypothek auf das Grundstück des F eingetragen ist, erhebt die Geliebte des Erblassers G aufgrund eines neuen Testaments Anspruch auf das Grundstück und lässt einen Widerspruch ins Grundbuch eintragen. Die Bank tritt daraufhin den Darlehensrückzahlungsanspruch zusammen mit der Hypothek an eine Refinanzierungsbank (RB) ab, die nun von G die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt. Der Schwerpunkt liegt im Hypothekenrecht, Erbrecht und dem Verhältnis zwischen Sicherungsabrede und Grundbuchinhalt.
Aktenvortrag – Zivilrecht: Anwaltsberatung - Geschenkt oder geliehen?
In der Klausur wird schwerpunktmäßig die Frage behandelt, ob zwischen den Parteien ein konkludenter Darlehensvertrag geschlossen wurde und wie sich dies auf die Leistungskondiktion, insbesondere hinsichtlich der Beweislast und der sekundären Darlegungslast, auswirkt. Weiterhin ist ein gebührenrechtlicher Aspekt zu prüfen, der die Möglichkeit einer Klagerücknahme und strategische Erwägungen zur informatorischen Anhörung einschließt. Außerdem wird verlangt, die taktischen Möglichkeiten der Beweiserhebung, insbesondere die Parteivernehmung und alternativ die informatorische Anhörung, eingehend zu beleuchten. Die Schwerpunkte liegen somit bei der materiellen Anspruchsprüfung, Beweislast und prozesstaktischen Überlegungen.
Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Zwangsvollstreckungs- und Mobiliarsachenrecht - Die abhandengekommene, versteigerte Sammlermünze
In dieser Klausur steht die rechtliche Behandlung einer abhandengekommenen, versteigerten Sammlermünze im Vordergrund. Schwerpunktmäßig werden der gutgläubige Erwerb einer abhandengekommenen Sache sowie die damit verbundenen Besonderheiten im Zwangsvollstreckungsrecht bearbeitet. Überdies wird der lastenfreie Erwerb kraft Hoheitsakts und die Kondiktion im Rahmen der verlängerten Drittwiderspruchsklage thematisiert. Schließlich spielt auch die dingliche Surrogation mit der Rechtsfolge des § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB eine zentrale Rolle, insbesondere hinsichtlich des Erlöses beziehungsweise Wertersatzes.
Unternehmenskauf mit Hindernissen
Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit um den Unternehmenskauf der Alana Metallbau GmbH durch einen aufwendig gestalteten Vorvertrag und einen notariellen Abtretungsvertrag. Gegenstand sind Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückzahlung eines Darlehens und strittige Leistungsmodalitäten sowie die Frage nach dem Bestehen und der Durchsetzbarkeit verschiedener Ansprüche aus dem Unternehmenskaufvertrag. Zusätzlich werden prozessuale Themen wie subjektive Klagehäufung und perpetuatio fori berührt.
Schwerpunktbereichsklausur im Europäischen Privatrecht: »Spanische Banken«
Die Klausur behandelt einen Fall spanischen Hypothekenvollstreckungsrechts mit europarechtlichem Einschlag und Verbraucherschutzbezug. Im Mittelpunkt stehen Darlehensvertragsklauseln, die dem Darlehensgeber erhebliche Vorteile einräumen, und deren Überprüfung auf Missbräuchlichkeit nach Unionsrecht. Geprüft werden u. a. die Wirksamkeit der Vertragsklauseln, die Durchführung des Vollstreckungsverfahren und die Möglichkeiten rechtlicher Einwendungen.
Montgomerys Moneten
Die Klausur behandelt komplexe Fragen im Zusammenhang mit hypothekengesicherten Darlehen, Abtretungen von Grundpfandrechten und Darlehensforderungen sowie bereicherungsrechtlichen Ansprüchen. Im Mittelpunkt stehen drei Fallvarianten zur Finanzierung eines Bauvorhabens, zur Sicherungsabrede, zur Zession und zu den Konsequenzen verschiedener Auszahlungsszenarien und Zahlungsunfähigkeit. Die Bearbeitung erfordert ein umfassendes Verständnis des Grundpfandrechts, Darlehensvertragsrechts, Zessionsrechts und Bereicherungsrechts.
Die Kündigung eines Bausparvertrags in der Examensklausur
Die Klausur thematisiert die zivilrechtlichen Voraussetzungen und Probleme rund um die Kündigung eines Bausparvertrags. Der Schwerpunkt liegt auf typischen klausur- und examensrelevanten Streitfragen bei der vertraglichen Beendigung sowie auf relevanten Anspruchsgrundlagen. Fragen zum Vertragsrecht und zum Darlehensrecht dürften hierbei maßgeblich sein.
Das Darlehen
Im Sachverhalt geht es um ein Darlehen zwischen G und S, das nicht zurückgezahlt wird. G kündigt das Darlehen und verlangt Rückzahlung, S beruft sich auf Verjährung und rechnet mit einer abgetretenen Forderung des Bruders B gegen G auf. Die Kostenfrage im Prozess steht im Mittelpunkt; insbesondere, wie G den Rechtsstreit beenden kann, ohne die Kosten zu tragen.
Übungsfall: Den Bürgen sollst du würgen
Die A-GmbH möchte zur Finanzierung eines Lageranbaus ein Darlehen von der B-Bank aufnehmen, für das die Bank Sicherheiten verlangt. Neben einer Grundschuld stellt der Einzelkaufmann C zugunsten der Bank eine persönliche Sicherheit für die Rückzahlung. Nachdem die A-GmbH das Darlehen nicht zurückzahlen kann, fordert die B-Bank C zur Zahlung auf. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit und Auslegung eines Bürgschaftsversprechens und der Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften. Thematisiert werden insbesondere Formvorschriften und die Abgrenzung gegenüber anderen Sicherungsinstrumenten.
Übungsklausur: Gut gesichert?
Der Fall befasst sich mit der Konkurrenz von Sicherungsrechten im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Onlinehandels für Kletterzubehör. Heinrich Höhenflug nimmt für den Geschäftsaufbau ein Bankdarlehen bei der B-Bank auf und vereinbart zur Absicherung des Kredits eine Globalzession zugunsten der Bank. Gleichzeitig bezieht er Waren vom Hersteller Leguan Sport unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf. Nach Verkauf der Waren und Zahlung der Kunden auf das Bankkonto bedient sich die Bank am Guthaben, ohne dass die Verbindlichkeiten gegenüber Leguan Sport vollständig beglichen sind. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Wirksamkeit und Reichweite konkurrierender Sicherungsabreden sowie etwaige Ansprüche des Vorbehaltsverkäufers gegen die Bank.
»In der Smaragd-Bar«: Von ›Beef Eater‹, ›Bombay Blue‹ und anderen Spirituosen
Der Sachverhalt behandelt mehrere zivilrechtliche Problemstellungen rund um Vertretungsrecht, Bereicherungsrecht, Abtretung, Aufrechnung und kaufrechtliche Gewährleistung. Der Fall spielt in einer Bar und umfasst diverse Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten bezogen auf den Einkauf von Spirituosen, Forderungsmanagement und den Erwerb einer defekten Theke.
Übungsfall: Kein Heu im Holzrückebetrieb
Im Mittelpunkt des Falls steht H, der zur Finanzierung seines Holzrückebetriebs von seinem Bekannten G ein Darlehen über 100.000 Euro gegen Bestellung einer Hypothek erhält. Nach vollständiger Rückzahlung übergibt G den Hypothekenbrief jedoch später an D, der von H nun die Zahlung der 100.000 Euro fordert. Parallel hat H mit dem Bauern B einen Kauf über fünf Heuballen abgeschlossen, die B trotz Bezahlung an einen Dritten, den Zirkusdirektor Z, weiterverkauft. Der Fall thematisiert insbesondere Fragen aus dem Kredit- und Hypothekenrecht, sowie dem Besitz- und Sachenrecht, namentlich Herausgabe- und Zahlungsansprüche.
Übungsfall: Später Widerruf und gefährliche Zigarettenpause
Die Studentin K wird von Kaufmann V auf dem Campus zum Kauf eines Computers angesprochen und schließt nach Unterzeichnung eines Bestellformulars sowie Abschluss eines Darlehensvertrags bei der X-Bank den kreditfinanzierten Kauf ab. Kurz nach Erhalt des Computers überlegt K, die getätigten Geschäfte zu widerrufen, und fragt ihre Rechtsanwältin nach den Möglichkeiten sowie etwaigen Gegenansprüchen von V und der X-Bank. Zusätzlich schildert K einen Unfall während einer Nebentätigkeit, bei dem sie durch den Einsturz eines mangelhaften Balkons verletzt wurde, und möchte wissen, ob sie Schmerzensgeld von V als Vermieter verlangen kann. Der Fall behandelt im Wesentlichen verbraucherrechtliche Widerrufsrechte, Rückabwicklung verbundener Verträge und Mietrechtliche Haftungsfragen.
Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag als verbundene Verträge?
Die Klausur behandelt die Frage, ob ein Darlehensvertrag und ein gleichzeitig abgeschlossener Restschuldversicherungsvertrag als verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB gelten. Im Fokus stehen die Widerrufsmöglichkeiten der Verbraucher und die Rechtsfolgen eines Widerrufs hinsichtlich der Rückabwicklung beider Verträge. Die Sachverhaltsgestaltung orientiert sich am Verbraucherdarlehensrecht und berücksichtigt BGH-Rechtsprechung sowie die seit dem 11.06.2010 geltende Gesetzeslage.
Klausur Schwerpunktbereich Unternehmens- und Wirtschaftsrecht Gibst Du mir – so gebe ich Dir
Der Makler Bertram Balduin gewährt im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mehreren Personen unbürokratische Kredite zu banküblichen Konditionen. Die BaFin wird auf das Verhalten aufmerksam und fordert von Balduin die Einstellung weiterer Kreditvergaben sowie die Rückabwicklung der bestehenden Verträge. Thematisiert werden unter anderem die Erlaubnispflichtigkeit von Kreditgeschäften, die Anordnungsbefugnisse der BaFin und die Zwangsgeldandrohung.
Examensklausur ZR JenTranslation
Die Klausur thematisiert die zivilrechtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit einer Grundschuld, die zur Sicherung eines Darlehens bestellt wurde, und einer beabsichtigten Zwangsvollstreckung. Es werden Rechtsfragen zur Vertretung einer BGB-Gesellschaft, zur Grundbuchfähigkeit, zur Vollstreckungsabwehrklage sowie zum Beratungsvertrag und Anlageempfehlungen einschließlich Gewinnspanne behandelt.
Hagelsturm über Leipzig
In dieser zivilrechtlichen Übungsklausur geht es um den Einwendungsdurchgriff und den Rückforderungsdurchgriff bei einem finanzierten Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen. Der Sachverhalt beleuchtet die Rechtsbeziehungen zwischen Käufer, Verkäufer und kreditgebender Bank nach einem Schadensfall und einem Rücktritt, insbesondere bezüglich Gewährleistungsausschlüssen, Widerruf und Rückzahlung von Raten. Eine Abwandlung behandelt den Rücktritt wegen eines versteckten Sachmangels.
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGB in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.