Aktenvortrag – Zivilrecht: Anwaltsberatung - Geschenkt oder geliehen?
JuS 2020, 1206 · Zivilrecht für 2. Staatsexamen / Referendariat
Von Bubeck

In der Klausur wird schwerpunktmäßig die Frage behandelt, ob zwischen den Parteien ein konkludenter Darlehensvertrag geschlossen wurde und wie sich dies auf die Leistungskondiktion, insbesondere hinsichtlich der Beweislast und der sekundären Darlegungslast, auswirkt. Weiterhin ist ein gebührenrechtlicher Aspekt zu prüfen, der die Möglichkeit einer Klagerücknahme und strategische Erwägungen zur informatorischen Anhörung einschließt. Außerdem wird verlangt, die taktischen Möglichkeiten der Beweiserhebung, insbesondere die Parteivernehmung und alternativ die informatorische Anhörung, eingehend zu beleuchten. Die Schwerpunkte liegen somit bei der materiellen Anspruchsprüfung, Beweislast und prozesstaktischen Überlegungen.
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- Schenkung, §§ 516ff. BGBSchenkung einer Erbschaft (§ 2385 Abs. 2 BGB)
- Schenkung, §§ 516ff. BGBSchenkung von Todes wegen (§ 2301)
- Schenkung, §§ 516ff. BGBgemischte Schenkung
- Schenkung, §§ 516ff. BGBSchenkung unter Auflage – Wohnungsschenkung an S mit Betreuungsverpflichtung
- Schenkung, §§ 516ff. BGBWiderruf der Schenkung wegen groben Undanks (§§ 530–533 BGB)
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