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Dr.

Arndt Kiehnle

8 Klausuren im Portal
Ruhr-Universität

Arndt Kiehnle ist deutscher Jurist und Hochschullehrer an der Ruhr-Universität Bochum. Geboren 1973 in Ebingen, hat er sich im akademischen Bereich etabliert. Seine Schwerpunkte und Forschungsfelder liegen im Bereich der Rechtswissenschaft. Kiehnle ist als Professor an der Ruhr-Universität Bochum tätig.

Klausuren

8 Klausuren
JURA 2022Fortgeschrittene

Bochumer Preisaufgabe zum Bürgerlichen Recht

Die Bochumer Preisaufgabe 2022 im Bürgerlichen Recht thematisiert ein Szenario zwischen zwei Freundinnen, bei dem eine Minderjährige eine Kaufpreisforderung aufheben will. Der Sachverhalt beleuchtet Aspekte der Geschäftsfähigkeit, Genehmigung durch die Eltern sowie die Wirksamkeit einer Forderungsaufhebung und Sicherungsübereignung. Die Aufgabe lädt zur wissenschaftlich fundierten Falllösung ein.

GeschäftsfähigkeitFormfreiheit und GrenzenErlöschen des Schuldverhältnisses+1 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Die vegane Variante

Der Fall behandelt bereicherungsrechtliche Ansprüche der Eigentümerin M gegen den gutgläubigen Erwerber B und gegen den Dieb D im Zusammenhang mit gestohlenen und später verarbeiteten Mehlsäcken. Schadensersatzansprüche und das Verhältnis Eigentümer-Besitzer werden ausdrücklich nicht geprüft. Die Klausur thematisiert u.a. die Anspruchsberechtigung und das Schicksal der Wertersatzpflicht im Bereicherungsrecht.

Prof. Dr. Arndt Kiehnle, Kaja Kovacs· JA 2021, 715· 120 Min
Die Leistungskondiktion+3 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Geplatztes Start-Up-Darlehen revisited

Ein Start-Up-Gründer N beantragt bei seiner Hausbank (HB) ein Darlehen über 400.000 €, das sein Freund F durch eine Hypothek auf ein geerbtes Grundstück absichert. Die Parteien vereinbaren besondere Bedingungen, etwa dass F erst nach erfolgloser Vollstreckung gegen N und nach Verkauf von N’s Tesla-Aktien in Anspruch genommen wird. Nachdem das Darlehen letztlich nur teilweise ausgezahlt wird und die Hypothek auf das Grundstück des F eingetragen ist, erhebt die Geliebte des Erblassers G aufgrund eines neuen Testaments Anspruch auf das Grundstück und lässt einen Widerspruch ins Grundbuch eintragen. Die Bank tritt daraufhin den Darlehensrückzahlungsanspruch zusammen mit der Hypothek an eine Refinanzierungsbank (RB) ab, die nun von G die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt. Der Schwerpunkt liegt im Hypothekenrecht, Erbrecht und dem Verhältnis zwischen Sicherungsabrede und Grundbuchinhalt.

Arndt Kiehnle, Tim Dreisvogt· ZJS 2021, 139
Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteFehlende Valutierung des Darlehens+5 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Ein Flirt mit Corona

Die Klausur behandelt zivilrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit einer möglichen Ansteckung während der Corona-Pandemie. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Coronaschutzverordnung NRW ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt und daraus Schadensersatzansprüche wegen einer Krankheit resultieren können. Aspekte wie Schutzzweck der Norm und Mitverschulden werden thematisiert.

Arndt Kiehnle, Tim Dreisvogt· JURA 2020, 1230
§ 823 Abs. 2 BGB
JURA 2018Fortgeschrittene

Saldotheorie und § 822 BGB: Zwischen Skylla und Charybdis?

Der Fall thematisiert die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit geschlossenen Kaufvertrages über ein Kunstwerk. Besonderes Augenmerk liegt auf der Anwendung der Saldotheorie und der Durchgriffshaftung nach § 822 BGB im Mehrpersonenverhältnis, insbesondere bei Weitergabe des Gegenstands an einen Dritten.

Die LeistungskondiktionBereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis+2 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

Drei berichtigende Worte des Bundesgerichtshofs?

Die Klausur behandelt Konstellationen rund um Anweisung, Tilgungsbestimmung und Bereicherungsausgleich bei mehrstufigen Zahlungsaufträgen. Im Mittelpunkt stehen Rechtsfragen zu Anweisung, Rückabwicklung nach geänderter Tilgungsbestimmung und die Folgen nicht autorisierter Zahlungen, insbesondere im Lichte der Zahlungsdiensterichtlinie und der entsprechenden BGB-Regelungen.

Arndt Kiehnle· JURA 2016, 1414
Rückgriff des SicherungsgebersBereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis+2 weitere
JURA 20092. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur ZR Schokoladendieb und Scheinerbe

Der Fall behandelt die Folgen der eigenmächtigen Wegnahme und des Verzehrs einer Kaufsache durch den Käufer sowie die Problematik eines Erben, der im Vertrauen auf seine Erbenstellung Nachlassverbindlichkeiten begleicht, sich später jedoch als Scheinerbe herausstellt. Thematisiert werden dabei Ansprüche aus Kaufrecht, Bereicherungsrecht, Schadensersatz und Erbrecht sowie die Möglichkeit des Schuldners, den Regressadressaten frei zu wählen.

Arndt Kiehnle· JURA 2009, 60
Grundlagen des KaufvertragsGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Die Nichtleistungskondiktion+3 weitere
JA 20071. Staatsexamen

Mängelbeseitigung durch Selbstvornahme

Die Klausur behandelt die Frage, ob die Käuferin eines mangelhaften, gebrauchten Pkw nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung Aufwendungsersatz für eine von ihr selbst veranlasste Reparatur verlangen kann. Zu prüfen sind Ansprüche der Käuferin gegenüber dem inzwischen ermittelten Erben des Verkäufers, darunter auch Ersatz der Reparaturkosten und eventuell ein Minderungsrecht. Zusätzlich ist auf erbrechtliche Vorfragen – insbesondere die Wirksamkeit eines handschriftlichen Testaments – im Rahmen des Anspruchsschuldnerwechsels einzugehen.

Dr. Arndt Kiehnle· JA 2007, 15· 300 Min
Sach- und RechtsmängelNacherfüllung Minderung & Schadensersatz+3 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Dr. Arndt Kiehnle prüfen besonders häufig Bereicherungsausgleich im Mehrpersonenverhältnis (2×), Die Leistungskondiktion (2×), (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), § 823 Abs. 2 BGB (1×), Die Nichtleistungskondiktion (1×), Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), Erlöschen des Schuldverhältnisses (1×) und Fehlende Valutierung des Darlehens (1×).