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Julian Wanner

2 Klausuren im Portal
University of Stuttgart

Klausuren

2 Klausuren
JURA 2026Fortgeschrittene

ZR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Sachenrecht, Handelsrecht und Kaufrecht

Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig das Sachenrecht, Handelsrecht und Kaufrecht. Die Bearbeitung erfordert die Anwendung relevanter Anspruchsgrundlagen sowie die Prüfung von Anspruchshindernissen und -erloschensgründen. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen für den Eigentumserwerb, typische Probleme bei Kaufverträgen und handelsrechtliche Besonderheiten.

Ferdinand Feith, Julian Wanner· JURA 2026, 138
Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenGrundlagen des Kaufvertrags+3 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: „Kaufrausch mit Katerstimmung“

M betreibt eine Kfz-Werkstatt und übergibt seine mobile Hebebühne an S, um den Kauf einer Reifenwuchtmaschine zu fördern, obwohl über den Kaufpreis keine Einigung besteht. Nachdem der Kaufvertrag scheitert, veräußert S die Hebebühne widerrechtlich an den gutgläubigen X, und M verlangt den Verkaufserlös von 14.000 € von S. Im zweiten Teil errichtet M auf einem von S gemieteten Grundstück ein Lager, das nach gescheiterten Kaufverhandlungen am Ende der Mietzeit an S zurückgegeben wird. M fordert von S hierfür entweder einen Materialwert von 20.000 € oder die Wertsteigerung des Grundstücks von 30.000 €. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind Herausgabe- und Bereicherungsansprüche sowie der Umgang mit Bauleistungen auf fremdem Grund.

Ferdinand Feith, Julian Wanner· ZJS 2025, 1111
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch DritteSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Julian Wanner prüfen besonders häufig (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte (1×), Grundlagen des Kaufvertrags (1×), Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (1×), Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht) (1×) und Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×).