Wem bringen Scherben Glück?
ZJS 2014, 654 · Zivilrecht für Fortgeschrittene
Von Jonas Brinkmann
Im vorliegenden Fall bestellt K bei dem Weinbetrieb V zehn Kisten Wein, die von V selbst per Zustelldienst geliefert werden sollen. Da K zum vereinbarten Lieferzeitpunkt nicht anwesend ist, nimmt der Fahrer die Ware wieder mit, auf dem Rückweg geht der Wein bei einem Unfall zu Bruch. K fordert einige Tage später eine erneute Lieferung, während V sich nur zur Rechnungsstellung, nicht aber zu einer weiteren Lieferung bereiterklärt. Im Zentrum stehen Fragen zur Erfüllungspflicht, Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB und der Kaufpreisforderung nach § 433 BGB.
Schwerpunkte
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- Annahmeverzug, § 293 ff. BGBHaftungsmilderung bei Gläubigerverzug
- Annahmeverzug, § 293 ff. BGBAnnahmeverzug beim Dienstvertrag (§ 615 S. 1 BGB)
- Annahmeverzug, § 293 ff. BGBGegenleistungspflicht bei Annahmeverzug (§ 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB)
- Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz statt der ganzen Leistung – Schlechtleistung
- Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz bei Teilleistung – Designerküche ohne Kühlschrank
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