Examensübungsklausur: Irgendwer ist immer krank!
ZJS 2024, 479 · Zivilrecht für Fortgeschrittene
Von Pascal Annerfelt, Nadine Rettenmaier
In diesem Fall verlangt der Arbeitnehmer A von seiner Arbeitgeberin I-GmbH Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für einen längeren Zeitraum, nachdem er zunächst wegen eines Burn-Out-Syndroms und anschließend wegen einer Knieoperation arbeitsunfähig war. Streit besteht insbesondere darüber, ob es sich um einen einheitlichen oder mehrere voneinander unabhängige Verhinderungsfälle handelt und ob ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht. Im zweiten Sachverhalt fordert die Arbeitnehmerin B die Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes, nachdem ihr von der Arbeitgeberin aus infektionsschutzrechtlichen Gründen der Zutritt zum Betrieb trotz negativer Coronatests untersagt wurde. Zentral sind Fragen zum Annahmeverzug des Arbeitgebers sowie zur arbeitgeberseitigen Anordnung von Quarantänemaßnahmen und deren arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Schwerpunkte
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- Annahmeverzug, § 293 ff. BGBHaftungsmilderung bei Gläubigerverzug
- Annahmeverzug, § 293 ff. BGBAnnahmeverzug beim Dienstvertrag (§ 615 S. 1 BGB)
- Annahmeverzug, § 293 ff. BGBGegenleistungspflicht bei Annahmeverzug (§ 326 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 BGB)
- Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz statt der ganzen Leistung – Schlechtleistung
- Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz bei Teilleistung – Designerküche ohne Kühlschrank
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