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Zivilrecht

Besonderer Teil - Rom II-VO

Die Rom II-VO (VO (EG) Nr. 864/2007) regelt das anzuwendende Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse mit Auslandsbezug. Zentrale Anknüpfungsnorm ist Art. 4 Rom II-VO (Erfolgsort- und Täterortprinzip), ergänzt um Sonderregelungen, etwa für Datenschutz und Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Examensrelevant: Beurteilung von Schockschäden (Art. 4 I), Streuschäden bei APR-Verletzungen sowie Rechtswahlmöglichkeiten (Art. 14 Rom II-VO).

Zu diesem Thema haben wir 17 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur zum Kaufrecht: Wasser im Wagen

Paul Kater verlangt nach einem Gebrauchtwagenkauf von Susanne Vogel die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 9.000 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, da zahlreiche Mängel am Fahrzeug vorliegen und diese nicht vollständig beseitigt wurden. Zusätzlich fordert Kater von Vogel Ersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 800 €. Im Mittelpunkt des Falls stehen die kaufrechtlichen Mängelgewährleistung, das Rücktrittsrecht sowie die Anspruchsvoraussetzungen für die Erstattung der Anwaltskosten. Vogel rechnet mit Gegenansprüchen auf Nutzungs- und Wertersatz auf. Zu klären sind die wechselseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag und deren rechtliche Voraussetzungen.

Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Irgendwer ist immer krank!

In diesem Fall verlangt der Arbeitnehmer A von seiner Arbeitgeberin I-GmbH Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für einen längeren Zeitraum, nachdem er zunächst wegen eines Burn-Out-Syndroms und anschließend wegen einer Knieoperation arbeitsunfähig war. Streit besteht insbesondere darüber, ob es sich um einen einheitlichen oder mehrere voneinander unabhängige Verhinderungsfälle handelt und ob ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht. Im zweiten Sachverhalt fordert die Arbeitnehmerin B die Fortzahlung ihres Arbeitsentgeltes, nachdem ihr von der Arbeitgeberin aus infektionsschutzrechtlichen Gründen der Zutritt zum Betrieb trotz negativer Coronatests untersagt wurde. Zentral sind Fragen zum Annahmeverzug des Arbeitgebers sowie zur arbeitgeberseitigen Anordnung von Quarantänemaßnahmen und deren arbeitsrechtliche Konsequenzen.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Annahmeverzug, § 293 ff. BGBNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JuS 2024Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur – Zivilrecht: UN-Kaufrecht, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht – „Alles bio, ist doch logisch“

Die Klausur behandelt das UN-Kaufrecht, das Internationale Privatrecht (IPR) und das Internationale Zivilverfahrensrecht (IZPR). Die Aufgabenstellung umfasst typische Problemstellungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr, etwa zur Anwendbarkeit und Auslegung internationaler Regelungen, sowie Konfliktlösung bei verschiedenen Rechtsordnungen. Sie richtet sich vorrangig an Studierende mit Schwerpunktbereich im internationalen Zivilrecht.

Dr. Simon Jobst, Peter Moser· JuS 2024, 243· 180 Min
Einführung IPRBesonderer Teil - Rom I-VOEinführung IZPR+4 weitere
JURA 2024Schwerpunktbereich

LL.M. Exam Paper in Private International Law (Conflict of Laws)

Im Mittelpunkt der Klausur steht ein grenzüberschreitender Streit zwischen einem österreichischen Streaming-Dienst und einer nigerianischen Kundin in Deutschland über die Anwendung der richtigen Rechtsordnung. Geprüft wird, welches Recht auf einen internetbasierten Streamingvertrag mit angeblicher Nutzung zu kommerziellen Zwecken vor den Gerichten in Wien Anwendung findet. Insbesondere geht es um die Prüfung des Anwendungsbereichs und der Kollisionsregeln nach Rom-I-VO, CISG und gegebenenfalls Rom-II-VO.

Johannes Ungerer· JURA 2024, 52
Einführung IPR+3 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Langes Gesicht nach Pferdekauf

In diesem Fall verlangt K von der Tierärztin T Schadenersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Begutachtung eines bei einer Auktion erworbenen Reitpferdes. K hatte das Pferd im Vertrauen auf das von T ausgestellte Gutachten der Mangelfreiheit erworben, stellte jedoch später eine bereits zum Kaufzeitpunkt bestehende Lahmheit fest. Zentrale rechtliche Probleme betreffen den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, die Haftung aus dem Gutachten, die Wirksamkeit von Haftungsausschlüssen in AGB sowie Ansprüche im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs und die Verjährung etwaiger Ansprüche. Auch die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag und die Möglichkeit, Ansprüche gegen den Zuchtverein V geltend zu machen, stehen im Mittelpunkt.

Tim Kniepkamp, Paul Suilmann· ZJS 2023, 990
AGBHaftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2023FortgeschritteneAnfänger:innen

Fortgeschrittenenklausur Arbeitsrecht: Impfgegner im Pflegeheim

Ein Pflegeheimbetreiber kündigt einem langjährigen, ungeimpften Rezeptionisten, der aus religiösen Gründen eine Corona-Impfung verweigert und keinen Nachweis vorlegt. Im Zuge der gesetzlich eingeführten Impf- oder Genesenennachweis-Pflicht für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen kommt es zum Streit über die Wirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und verlangt hilfsweise Wiedereinstellung nach Genesung. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Kündigungsgrund, den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie mögliche Wiedereinstellungsansprüche.

Johannes Götz· ZJS 2023, 542
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JURA 2023Examensklausur1. Staatsexamen

Fabrikunglück in der grenzüberschreitenden Lieferkette

Die Examensklausur thematisiert insbesondere die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anknüpfung der Rom I- und II-Verordnungen im Rahmen eines Fabrikunglücks in einer grenzüberschreitenden Lieferkette. Im Mittelpunkt steht die mögliche Haftung einer in Deutschland ansässigen Abnehmergesellschaft für Verletzungen von Brandschutz- bzw. Verkehrspflichten durch eine ausländische Zulieferergesellschaft und Schutzpflichten gegenüber Dritten. Der Sachverhalt orientiert sich am bekannten ‚KiK-Fall‘ und behandelt aktuelle Fragen zur Haftung in globalen Lieferketten.

Paul Meder, Markus Rehberg· JURA 2023, 182
Einführung IPRInternationale Zuständigkeit (EuGVVO)Besonderer Teil - Rom I-VO+1 weitere
JuS 2022Assessorexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Assessorexamensklausur – Zivilrecht: Anwaltsklausur Arbeitsrecht - Kündigungsschutz, AGB-Kontrolle und (Teil-)Betriebsübergang

Die Klausur thematisiert schwerpunktmäßig die rechtlichen Voraussetzungen und Argumentationslinien bei einer personenbedingten Kündigung wegen Alkoholismus, einschließlich der abgestuften Darlegungslast und der Interessenabwägung. Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Auslegung und Kontrolle arbeitsvertraglicher Klauseln, insbesondere hinsichtlich Bindungsklauseln für Sonderzahlungen und deren Zusammenhang mit dem Urlaubsanspruch. Zudem wird die Rolle der gewillkürten Prozessstandschaft im Zusammenhang mit Widerklagen vertieft behandelt.

Groh· JuS 2022, 158
AGBBesonderer Teil - VertiefungBesonderer Teil - Rom I-VO+3 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneSchwerpunktbereich

Schwerpunktklausur: Ein schockierender Abend

In dem Fall verlangt S von A und K Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie eine Entschädigung wegen eines erlittenen immateriellen Schadens, nachdem er infolge einer von beiden gemeinsam verursachten Verletzung an seinem Freund E eine psychische Schockreaktion und weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat. Im Zentrum steht die Frage, inwieweit A und K als Gesamtschuldner für die aufgeworfenen Schäden haften. Schwerpunkte bilden das Deliktsrecht, insbesondere die Zurechnung bei mehreren potentiell Verantwortlichen (§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB), sowie die Voraussetzungen eines Schockschadens als immaterieller Schaden im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Zudem werden die Abgrenzung von Körper- und Gesundheitsverletzung sowie die Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu psychischen Schockschäden thematisiert.

§§ 830, 840 BGBSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)§ 844 BGB+5 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsfall: Die Coronaparty

Im Mittelpunkt des Falls steht die deliktsrechtliche Haftung bei Ansteckung mit dem Coronavirus im Alltag und auf einer privaten Party. B verlangt von A Ersatz für Test- und Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld, nachdem er sich durch ein Verhalten von A im Supermarkt infiziert hat. Zudem geht es um mögliche Ansprüche von D gegen K, B und C, nachdem D sich auf einer Geburtstagsfeier infiziert und schwere gesundheitliche Schäden erlitten hat. Die Fallkonstellationen behandeln insbesondere Fragen zur Haftung für Gesundheits- und Vermögensschäden, Kausalität und etwaige Mitverantwortung der Beteiligten.

Shari Bünte, Kevin Göldner· ZJS 2021, 149
Besonderer Teil - Rom II-VOBesonderer Teil - VertiefungBesonderer Teil - Rom I-VO+5 weitere
ZjS 2021Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Individualarbeitsrecht Antidiskriminierungs- und Kündigungsrecht

Im vorliegenden Fall begehrt K von dem Telekommunikationsunternehmen T eine Entschädigung nach einer abgelehnten Bewerbung als Android Software Entwickler in Bonn, wobei die Anforderungen an Deutschkenntnisse und der Verdacht von 'AGG-Hopping' zentrale Aspekte darstellen. Rechtlich stehen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und die Vorgaben für diskriminierungsfreie Stellenbesetzungen im Vordergrund. Im zweiten Teil der Klausur geht es um eine fristlose Kündigung eines Mitarbeiters (X) nach beleidigenden Äußerungen gegenüber einem Kollegen (Y) und deren arbeitsrechtliche Rechtfertigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers und der Kündigungsfristen. Thematisiert werden dabei auch Fragen rund um die Wirksamkeit der Kündigung und arbeitsvertragliche Nebenpflichten.

Besonderer Teil - VertiefungSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Besonderer Teil - Rom I-VO+5 weitere
JURA 2019Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur – Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht: Die Reise nach Südafrika

Die Klausur behandelt einen Sachverhalt mit internationalen Bezügen: Zwei Studenten mieten in Südafrika ein Apartment und schließen weitere Verträge, unter anderem einen Mietwagenvertrag. Im Fokus stehen die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen, international-vertragliches und außervertragliches Schuldrecht sowie Aspekte des internationalen Gesellschaftsrechts.

Michael Sonnentag· JURA 2019, 174
Einführung IPRBesonderer Teil - Rom I-VO+4 weitere
JURA 2018Fortgeschrittene

Der aufgeopferte Tesla

Im Mittelpunkt der Klausur steht ein spektakulärer Rettungsvorgang, bei dem ein Tesla-Fahrer sein Fahrzeug opfert, um ein bewusstloses Unfallopfer zu retten. Nach erfolgter Kostenübernahme fragt ein Dritter (Tesla-Gründer) nach Rückgriffsmöglichkeiten gegen den ursprünglich geschädigten Fahrer; dabei werden u.a. Fragen zum anwendbaren Recht und zur Geschäftsführung ohne Auftrag erörtert.

Bernd Galneder, Jan Wißling· JURA 2018, 727
Die echte GoA – VoraussetzungenBesonderer Teil - Rom II-VO+3 weitere
JURA 2018Schwerpunktbereich

Das Wasserstoff-Peroxid-Kartell –- Ein Klausurfall zum EuZPR und EuIPR

Der Klausurfall behandelt die internationale Zuständigkeit und das Internationale Privatrecht (EuZPR, EuIPR) am Beispiel eines Kartells zwischen mehreren europäischen Wasserstoff-Peroxid-Herstellern. Es werden die Anwendung der Brüssel Ia-VO sowie Rom I und II-VO auf einen Schadensersatzprozess vor einem deutschen Landgericht diskutiert, wobei auch die Abtretung von Ansprüchen aus unterschiedlichen EU-Ländern einbezogen ist. Spezielle kartellrechtliche Kenntnisse sind nicht erforderlich.

Marianne Andrae· JURA 2018, 60
Einführung IZPRInternationale Zuständigkeit (EuGVVO)Einführung IPR+3 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Schmutzige Methoden wegen sauberer Energie

Die A-GmbH und die B-AG, beide Teil des internationalen Konzerns „Sunshine-TECNO“, klagen vor dem LG Düsseldorf gegen die C-GmbH, D-S.à.r.l. und E-LTDA. Hintergrund ist die Behauptung, dass für eine Photovoltaikanlage in Rio de Janeiro Technik verwendet wurde, die aus ihrem Konzern stamme und unerlaubt weitergegeben wurde. Die Klage umfasst Unterlassungsansprüche wegen der Vervielfältigung und Verbreitung technischer Zeichnungen sowie Schriftstücke, gestützt auf Urheberrecht und Wettbewerbsrecht. Streitpunkte sind die internationale Zuständigkeit des LG Düsseldorf und die Anwendung des richtigen Rechts auf die Ansprüche.

Benjamin Hansen· ZJS 2014, 378
Internationale Zuständigkeit (EuGVVO)Besonderer Teil - Rom II-VO§ 1004 BGB (analog)+5 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Urlaub mit Folgen

Die Klausur behandelt die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei einem internationalen Pauschalreisevertrag und möglichen Schadensersatzansprüchen. Im Mittelpunkt stehen die Frage der Rechtswahl bei Verbraucherverträgen zwischen einem deutschen Verbraucher und einem kanadischen Unternehmer sowie die kollisionsrechtliche Behandlung von deliktischen Ansprüchen. Besonderes Augenmerk liegt auf Art. 6 Rom I-VO und der Bedeutung unionsrechtlicher und kollisionsrechtlicher Vorschriften.

Giesela Rühl, Philipp Köppen· JURA 2013, 925
Besonderer Teil - Rom I-VOBesonderer Teil - Rom II-VO+2 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungsfall: Der misslungene Markteintritt

Die Briefpost AG möchte ihr Geschäft auf Großbritannien ausweiten und plant dazu über eine Tochtergesellschaft den Erwerb eines britischen Postunternehmens. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen unterschreibt ein Geschäftsführer sowohl im Namen der Tochter als auch der Muttergesellschaft eine Garantievereinbarung, ohne dazu bevollmächtigt zu sein. Der Verkäufer verlangt daraufhin von der Muttergesellschaft Zahlung aus dieser Garantie, nachdem die Tochter nicht leisten kann. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur internationalen Zuständigkeit, zur anwendbaren Rechtsordnung hinsichtlich Vertretungsmacht und Wirksamkeit der Garantie sowie zur Haftung bei fehlender Vertretungsmacht.

StellvertretungFeststellungsklageInternationale Zuständigkeit (EuGVVO)+5 weitere
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