Kevin Göldner
Klausuren
Matratzenkauf – analog oder digital? Beides läuft nicht immer optimal!
Die Klausur behandelt einen Sachverhalt zum Matratzenkauf sowohl im Online- als auch im stationären Handel. Schwerpunktmäßig werden Fragen zum Verbraucherwiderruf, zur Aufrechnung, zur Haftung einer GmbH & Co. KG sowie zur culpa in contrahendo bei Personengesellschaften thematisiert.
Fortgeschrittenenklausur: Fußballstar im Coronajahr
Der Fußballprofi M steht beim Verein 1. FC Einwurf (E) unter Vertrag, wobei der Vertrag üblicherweise am 30.6.2020 endet. Durch die Corona-Pandemie wird die Saison verlängert, sodass Pflichtspiele noch im Juli und August stattfinden. E möchte, dass M weiterhin für den Verein spielt, während M sich bereits ab dem 1.7.2020 beim neuen Verein FC Öligarch verpflichtet hat und dies verweigert. Im zweiten Teil des Falls verursacht M bei einer Hilfsaktion mit dem Auto von R einen erheblichen Schaden an seinem eigenen Fahrzeug und fordert Ersatz von R. Die zentralen rechtlichen Schwerpunkte liegen im Arbeitsrecht (Vertragslaufzeit, Saisonende, TzBfG) und im Haftungsrecht (Schadenersatzfragen bei Fahrzeugnutzung).
Übungsfall: Die Coronaparty
Im Mittelpunkt des Falls steht die deliktsrechtliche Haftung bei Ansteckung mit dem Coronavirus im Alltag und auf einer privaten Party. B verlangt von A Ersatz für Test- und Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld, nachdem er sich durch ein Verhalten von A im Supermarkt infiziert hat. Zudem geht es um mögliche Ansprüche von D gegen K, B und C, nachdem D sich auf einer Geburtstagsfeier infiziert und schwere gesundheitliche Schäden erlitten hat. Die Fallkonstellationen behandeln insbesondere Fragen zur Haftung für Gesundheits- und Vermögensschäden, Kausalität und etwaige Mitverantwortung der Beteiligten.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Kevin Göldner prüfen besonders häufig Besonderer Teil - Rom I-VO (1×), Besonderer Teil - Rom II-VO (1×), Besonderer Teil - Vertiefung (1×), Gläubiger- /Schuldnermehrheit (1×), Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht) (1×), Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht) (1×), Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB (1×) und Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht) (1×).