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JurafuchsKlausuren

Johannes Götz

5 Klausuren im Portal

Johannes Goetz ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht bei Professor Dr. Frank Maschmann an der Universität Regensburg. Seine Arbeit umfasst die Unterstützung der Forschung und Lehre in den Bereichen Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht.

Klausuren

5 Klausuren
ZjS 2023FortgeschritteneAnfänger:innen

Fortgeschrittenenklausur Arbeitsrecht: Impfgegner im Pflegeheim

Ein Pflegeheimbetreiber kündigt einem langjährigen, ungeimpften Rezeptionisten, der aus religiösen Gründen eine Corona-Impfung verweigert und keinen Nachweis vorlegt. Im Zuge der gesetzlich eingeführten Impf- oder Genesenennachweis-Pflicht für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen kommt es zum Streit über die Wirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und verlangt hilfsweise Wiedereinstellung nach Genesung. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Kündigungsgrund, den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie mögliche Wiedereinstellungsansprüche.

Johannes Götz· ZJS 2023, 542
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Fortgeschrittenenklausur Arbeitsrecht: „Lasst mich spielen!“

Der Fußballprofi M verlangt vom SC Regensburg e.V., wieder in der ersten Mannschaft zu trainieren und zu spielen, nachdem er aufgrund eines Fehlverhaltens in die zweite Mannschaft versetzt und mit einem Änderungsvertrag zu geänderten Bedingungen verpflichtet wurde. Streitpunkt ist, ob die Versetzung und die Vertragsänderung im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts oder eines durch Drohung mit Kündigung erlangten Änderungsvertrags rechtlich wirksam sind. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, zur Zulässigkeit einseitiger Versetzungen und zur Wirksamkeit von Änderungsverträgen unter Berücksichtigung aktueller arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung. Weiterhin werden Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Gebots fairen Verhandelns und arbeitsvertraglicher Pflichten behandelt.

Johannes Götz· ZJS 2021, 304
Anfechtung der WillenserklärungNicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Arbeitsrecht: Trainerwechsel

Ein Fußballtrainer T, der zuvor als Spieler und Trainer für denselben Verein tätig war, schließt mit dem SC Regensburg einen befristeten Arbeitsvertrag. Nach Ablauf der Befristung erscheint T weiterhin zum Training, da Unklarheiten über das Vertragsende bestehen. Der Präsident P weigert sich, den Vertrag zu verlängern, und begründet dies mit üblichen Gepflogenheiten im Profifußball. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags, zur Anwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie zum Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Zu prüfen ist, ob und wie der Vertrag fortbesteht oder beendet wurde.

Johannes Götz· ZJS 2020, 441
Fristen und Termine§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GGSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Corona-Chaos im Betrieb

Die Klausur behandelt arbeitsrechtliche Fragestellungen im Kontext der Corona-Pandemie, wie Entgeltfortzahlung bei Infektion, Kinderbetreuung und Betriebsschließung sowie das Weisungsrecht des Arbeitgebers und mögliche Kündigungen bei Verweigerung von Schutzmaßnahmen. Grundlage ist ein Sachverhalt mit mehreren Arbeitnehmern, die sich teils widersetzend oder betroffen von behördlichen Maßnahmen im Betrieb verhalten. Diskutiert werden verschiedene arbeitsrechtliche Ansprüche und Problematiken des Pandemiearbeitsrechts.

Johannes Götz· JURA 2020, 1105
Rechte und Pflichten aus dem ArbeitsverhältnisStörungen des Arbeitsverhältnisses+1 weitere
JURA 2020Schwerpunktbereich

Geld regiert den Amateurfußball

Die Klausur behandelt die Arbeitsverhältnisse von Amateur-Vertragsspielern im Fußball am Beispiel eines Stürmers, der vom Verein eine Nachzahlung des gesetzlichen Mindestlohns verlangt. Thematisiert werden insbesondere die Frage der Arbeitnehmereigenschaft, die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes, die Berücksichtigung verschiedener Zahlungen als Mindestlohn, sowie Ansprüche im Krankheitsfall.

Johannes Götz· JURA 2020, 44
Begründung und Mängel des ArbeitsverhältnissesRechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis+1 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Johannes Götz prüfen besonders häufig § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (2×), Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht) (2×), Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (2×), Anfechtung der Willenserklärung (1×), Begründung und Mängel des Arbeitsverhältnisses (1×), Fristen und Termine (1×), Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht) (1×) und Störungen des Arbeitsverhältnisses (1×).