Klausuren
Fortgeschrittenenklausur Arbeitsrecht: Impfgegner im Pflegeheim
Ein Pflegeheimbetreiber kündigt einem langjährigen, ungeimpften Rezeptionisten, der aus religiösen Gründen eine Corona-Impfung verweigert und keinen Nachweis vorlegt. Im Zuge der gesetzlich eingeführten Impf- oder Genesenennachweis-Pflicht für Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen kommt es zum Streit über die Wirksamkeit der Kündigung. Der Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage und verlangt hilfsweise Wiedereinstellung nach Genesung. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Kündigungsgrund, den Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sowie mögliche Wiedereinstellungsansprüche.
Fortgeschrittenenklausur Arbeitsrecht: „Lasst mich spielen!“
Der Fußballprofi M verlangt vom SC Regensburg e.V., wieder in der ersten Mannschaft zu trainieren und zu spielen, nachdem er aufgrund eines Fehlverhaltens in die zweite Mannschaft versetzt und mit einem Änderungsvertrag zu geänderten Bedingungen verpflichtet wurde. Streitpunkt ist, ob die Versetzung und die Vertragsänderung im Wege des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts oder eines durch Drohung mit Kündigung erlangten Änderungsvertrags rechtlich wirksam sind. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, zur Zulässigkeit einseitiger Versetzungen und zur Wirksamkeit von Änderungsverträgen unter Berücksichtigung aktueller arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung. Weiterhin werden Aspekte des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Gebots fairen Verhandelns und arbeitsvertraglicher Pflichten behandelt.
Fortgeschrittenenklausur Arbeitsrecht: Trainerwechsel
Ein Fußballtrainer T, der zuvor als Spieler und Trainer für denselben Verein tätig war, schließt mit dem SC Regensburg einen befristeten Arbeitsvertrag. Nach Ablauf der Befristung erscheint T weiterhin zum Training, da Unklarheiten über das Vertragsende bestehen. Der Präsident P weigert sich, den Vertrag zu verlängern, und begründet dies mit üblichen Gepflogenheiten im Profifußball. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsvertrags, zur Anwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie zum Vorbeschäftigungsverbot nach § 14 Abs. 2 TzBfG. Zu prüfen ist, ob und wie der Vertrag fortbesteht oder beendet wurde.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Johannes Götz prüfen besonders häufig § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (2×), Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht) (2×), Anfechtung der Willenserklärung (1×), Fristen und Termine (1×), Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht) (1×), Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (1×) und Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht) (1×).