Anfängerübungsklausur Schuldrecht AT: Lockdownende oder vielmehr „Lockdownente“?
ZJS 2021, 782 · Zivilrecht für Fortgeschrittene
Von Leonhard Pleuger
Oma O mietet als Organisatorin eines sozialen Netzwerks für mehrere Tanzveranstaltungen im Jahr 2021 den großen Saal in der Gaststätte des Wirts V. Aufgrund pandemiebedingter behördlicher Einschränkungen dürfen die geplanten Termine im Februar und April nicht stattfinden, sodass V die vereinbarte Miete fordert. Im Juni wird eine alternative Veranstaltung abgehalten, wobei sich V durch die geänderte Nutzung im Nachteil sieht und eine höhere Miete verlangt. Im Mittelpunkt stehen mietrechtliche Ansprüche bei coronabedingter Unmöglichkeit und Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).
Schwerpunkte
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- Anfechtung der WillenserklärungKappungsgrenze beim Schadensersatz nach Anfechtung (§ 122 BGB)
- Anfechtung der WillenserklärungVertrauensschaden – Ersatz entgangenen Gewinns (§ 122 BGB)
- Anfechtung der WillenserklärungVerkehrswesentliche Eigenschaften einer Person
- Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBStörung der Geschäftsgrundlage wegen Absage eines Karnevalsumzugs („Krönungszugsfall“)
- Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGBStörung der Geschäftsgrundlage bei gestiegenen Beschaffungskosten
Weitere Klausuren zu Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
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