Fleisch oder Nicht-Fleisch – Das ist hier die Frage!
ZJS 2026, 321 · Zivilrecht für Fortgeschrittene
Von Beate Gsell, Dr. Ann-Kristin Mayrhofer, Sebastian Meyer, Anton Schäffler
Beyza fordert von der Restaurantbetreiberin Uljana die Rückzahlung eines Teils des gezahlten Rechnungsbetrags sowie die irrtümlich zu viel entrichteten 15 € Trinkgeld, nachdem sie und ihr Freund im Lokal Speisen erhielten, die nicht wie erwartet waren. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob für ein als 'Wiener Schnitzel' angebotenes veganes Gericht und einen ersatzweise angenommenen Salatteller der jeweilige Preis verlangt werden darf. Gegenstand der Prüfung sind zivilrechtliche Ansprüche aus dem BGB im Zusammenhang mit Leistungsstörungen beim Kaufvertrag sowie das Bereicherungsrecht im Hinblick auf das versehentlich gezahlte Trinkgeld. Es gilt zu klären, ob und in welchem Umfang Rückzahlungsansprüche bestehen.
Schwerpunkte
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- Anfechtung der WillenserklärungKappungsgrenze beim Schadensersatz nach Anfechtung (§ 122 BGB)
- Anfechtung der WillenserklärungVertrauensschaden – Ersatz entgangenen Gewinns (§ 122 BGB)
- Anfechtung der WillenserklärungVerkehrswesentliche Eigenschaften einer Person
- RücktrittRückgewährausschluss wegen Unmöglichkeit der Rückgabe in Natur (Partnervermittlungsvertrag)
- RücktrittVerwendungsersatz für sonstige Aufwendungen (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB) bei Rückgabe
Weitere Klausuren zu Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
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