Anfängerhausarbeit: Quod non est in actis …
Worum geht es
K möchte von V die Zahlung von 150.000 € verlangen, nachdem sich herausgestellt hat, dass das von ihm gekaufte Haus nicht wie angegeben 1975, sondern bereits 1952 errichtet wurde und daher weniger wert ist. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hatte V das Baujahr auf Nachfrage bestätigt, obwohl es später nicht in der notariell beurkundeten Vertragsurkunde erwähnt wurde; der Kauf erfolgte unter Ausschluss der Gewährleistung, es sei denn, ein Mangel wurde arglistig verschwiegen. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte des Falls sind die Frage nach einem Sachmangel wegen eines unzutreffenden Baujahrs, die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses und mögliche Rechte des Käufers wie Minderung oder Schadensersatz. Zudem sind Problemstellungen zur Formbedürftigkeit und zur Heilung des Formmangels durch Auflassung und Eintragung angesprochen.
Themen
- Verjährung
- Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
- Verbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)
- Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)
- Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)
Fundstelle
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Diskussion
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