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Zivilrecht

Verjährung

Die Verjährung (§§ 194–218 BGB) begrenzt die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen nach Ablauf bestimmter Fristen; ihr Zweck ist Rechtsfrieden und Rechtssicherheit. Zentrale Regelungen: Grundsatz der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195), Spezialfristen z.B. bei Mängelansprüchen (§ 438), Hemmung/Neubeginn (§§ 203–213), Leistungsverweigerungsrecht (§ 214). Examensklassiker: Beginn und Berechnung der Frist (§ 199), Ausnahmen von der Verjährung, Verjährungshindernisse wie Hemmung und Ablaufhemmung.

Zu diesem Thema haben wir 43 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Schenkung, Auftragsrecht, Verzinsung, Verjährung – Beerdigung auf Widerruf

Die Klausur behandelt zentrale Aspekte einer Schenkung sowie das Auftragsrecht im Zusammenhang mit der Finanzierung einer Beerdigung auf Widerruf. Weitere Schwerpunkte sind die Verzinsung und die Verjährung von Ansprüchen. Die Aufgabenstellung richtet sich an Fortgeschrittene und setzt das Verständnis für Schuldrecht und spezielle vertragliche Schuldverhältnisse voraus.

Dr. Alexander Gaub· JuS 2026, 330· 120 Min
Schenkung, §§ 516ff. BGBAuftrag, §§ 662ff. BGBVerjährung+6 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

ZR-Anfängerklausur zum Schuldrecht

Im Fall schließt die Betriebswirtin B über eine Plattform einen Vertrag über eine möblierte Ferienwohnung mit Frühstücksservice, entdeckt bei Anreise Mängel am Inventar, zahlt nach Abreise nur die Hälfte des vereinbarten Preises und richtet durch Umstellen der Möbel Schäden am Parkett an. Der Vermieter F verlangt Ersatz für die restliche Miete, Reparaturkosten sowie entgangene Gewinne, während B Verjährung einwendet.

Jonas Heckmann, Ben Eyler· JURA 2026, 790
Pflichten im Mietverhältnis VerjährungGrundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre+3 weitere
JuS 20252. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – Ärger im Fitnessstudio

Die Klausur behandelt den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter am Beispiel eines Streitfalls im Fitnessstudio. Schwerpunkt ist die Haftung des Schuldners gegenüber einem Dritten bei einer Leistungsstörung sowie die Einbindung des Dreipersonenverhältnisses im Schuldrecht. Zu prüfen sind die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Schutzwirkung im typischen Examen-Niveau.

Tobias Wende· JuS 2025, 865· 300 Min
DreipersonenverhältnisseGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+7 weitere
JuS 2025Referendarexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Regress in der Waschanlage

Die Klausur behandelt zentrale Fragen des kaufrechtlichen Regresses im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen in einer Waschanlagen-Konstellation. Schwerpunkt bildet der Unternehmerregress nach §§ 445a, 445b BGB, insbesondere im Zusammenspiel mit Sachmangelhaftung und kaufrechtlichen Sekundäransprüchen. Ergänzend werden typische Problemfelder des Leistungsstörungsrechts und der Gliederung des Regresses angesprochen.

Quirin Thomas, Dr. Tamara Deichsel, Deichssel· JuS 2025, 348· 300 Min
UnternehmerregressSach- und RechtsmängelGrundlagen des Kaufvertrags+6 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

Das rechtslose Rechtsgutachten

Die Klausur beschäftigt sich mit der Abgrenzung von Vertragstypen zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag am Beispiel eines von einem Influencer beauftragten Rechtsgutachtens. Im Mittelpunkt stehen Fragen der Vertragsauslegung, Rücktritts- und Verjährungsfragen sowie die prozessuale Einbettung klassischer Problemstellungen im Schuldrecht und Werkvertragsrecht.

JURA 2025, 2114· 300 Min
Zustandekommen und BeendigungEntstehung von Schuldverhältnissen +3 weitere
JA 2024Fortgeschrittene

Ein verhängnisvoller Kühlschrankkauf

Die Klausur behandelt einen Kaufvertrag über einen Kühlschrank, der sich nachträglich als mangelhaft erweist. Schwerpunkte liegen auf Stellvertretung beim Vertragsschluss, kaufrechtlichen Gewährleistungsrechten (insbesondere Schadensersatz und Nacherfüllung), dem Einwand der Aufrechnung sowie Fragen der Verjährung.

Ulrike Kretz, Elias Feige· JA 2024, 893· 120 Min
StellvertretungSach- und RechtsmängelMinderung & Schadensersatz+4 weitere
JA 2024Anfänger:innen

„Die etwas teurere Quengelzone“

In diesem Anfängerklausurfall geht es um den 17-jährigen Malte, der im Autohaus eines Freundes beim Verkauf und Vertragsabschluss für Autozubehör hilft, und um den ebenfalls sportwagenbegeisterten Kunden Sepp, der mit seiner sechsjährigen Tochter einen Sportwagen erwerben möchte. Zentrale Prüfungsgegenstände sind das Zustandekommen eines Kaufvertrags, die Wirksamkeit der Stellvertretung durch den minderjährigen Verkäufer sowie Aspekte der Verjährung und etwaiger Hemmung.

Thedor Wanninger, Clemens Esser· JA 2024, 539· 120 Min
StellvertretungGeschäftsfähigkeitAngebot und Annahme+3 weitere
JuS 2023Referendarexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Besitz, Eigentum und Gesamtschuld - Skulptur auf Abwegen

Die Klausur behandelt zentrale zivilrechtliche Fragestellungen rund um Besitz, Eigentum und Gesamtschuld. Schwerpunkte sind der Erwerb des Besitzes bei einer Grenzverwirrung sowie die mietrechtlichen Pflichten, insbesondere Obhuts-, Schutz- und Meldepflichten im Rahmen einer Mietergemeinschaft als Gesamtschuldner. Ein weiteres zentrales Thema ist die Einrede gegen den Regressanspruch des leistenden Gesamtschuldners, wobei auf die Verjährung im Innenverhältnis und die Geltendmachung gegenüber Dritten eingegangen wird. Die Prüfung kombiniert dabei Aspekte des Sachenrechts und Schuldrechts in Zusammenhang mit einer Grundskulptur als Streitobjekt.

Haertlein, Stößer· JuS 2023, 660
Grundprinzipien des SachenrechtsArten des BesitzesGläubiger- /Schuldnermehrheit+4 weitere
JURA 2023Examensklausur1. Staatsexamen

Ein Ende mit Schrecken

Die Klausur behandelt mietrechtliche Fragestellungen rund um Schönheitsreparaturklauseln, insbesondere deren Wirksamkeit und die Rückabwicklung nicht geschuldeter Reparaturen nach Ende des Mietverhältnisses. Weitere Schwerpunkte liegen auf der Fristberechnung bei Kündigungserklärungen und der Frage, ob Samstage im Sinne von § 573c BGB als Werktage gelten. Auch Nutzungsersatzansprüche sowie das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis werden thematisiert.

Emanuel Kollmann· JURA 2023, 88
SchönheitsreparaturenBeendigung+5 weitere
JuS 20222. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Deliktsrecht - "Dieselskandal"

Die Klausur behandelt zentrale Fragen des Deliktsrechts im Zusammenhang mit dem Dieselskandal. Schwerpunktmäßig wird die Haftung nach § 826 BGB iVm § 31 BGB thematisiert, insbesondere die normative Kontrolle der Differenzhypothese, die Rolle von Softwareupdates, Zurechnung und Sittenwidrigkeit. Weiterhin werden die Rechtsfolgen, insbesondere die Abgrenzung von großem und kleinem Schadensersatz im Deliktsrecht, Vorteilsausgleichung, Nutzungsanrechnung sowie Deliktszinsen nach § 849 BGB analysiert. Der Schutzgesetzcharakter und der Schutzzweckzusammenhang im Kontext von § 823 II BGB iVm EG-FGV iVm § 31 BGB werden ebenfalls detailliert erörtert. Die Klausur legt besonderen Wert auf die Argumentation und Subsumtionstechnik bei der Bearbeitung dieser Problemfelder.

Kerwer, Fischer· JuS 2022, 866
§ 823 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 2 BGB§ 826 BGB+3 weitere
JuS 2022Fortgeschrittene

Semesterabschlussklausur – Zivilprozessrecht: Sorgen einer Kaufmannserbin

Die Klausur behandelt schwerpunktmäßig die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung unter Kaufleuten gegenüber der Erbin, die Verjährungshemmung durch Klageerhebung unter besonderer Berücksichtigung der rechtzeitigen Zustellung, sowie die Sachverhaltsaufarbeitung im Hinblick auf das Vorliegen eines Sachmangels. Es geht um prozessuale Probleme, die im Zusammenhang mit handelsrechtlichen Streitigkeiten beim Übergang des Kaufmannsvermögens auftreten. Der Schwerpunkt liegt auf zivilprozessrechtlichen Fragestellungen bei Nachfolgen im Handelsunternehmen und dem Rechtsschutz im Zusammenhang mit Mängelrügen und gerichtlichen Verfahren. Dabei wird insbesondere geprüft, wie sich juristische Problemfelder verfahrensrechtlich korrekt lösen lassen.

Solscheid, Castendiek· JuS 2022, 508
GerichtszuständigkeitVerjährungStreitgenossenschaft+3 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsfall zu Verträgen über digitale Produkte: Upgrade für den Gutachtenstil

Jurastudent V erwirbt von Anbieter U ein spezielles Textverarbeitungsprogramm zur Unterstützung im Gutachtenstil. Nach einem Betriebssystem-Upgrade funktioniert das Programm nicht mehr, da V ein zuvor angezeigtes notwendiges Update nicht installiert hat. V verlangt mehrere Jahre später von U die Behebung des Fehlers. Im Mittelpunkt stehen Fragen zu den neuen Regelungen über Verträge über digitale Produkte, insbesondere zur Nacherfüllung und zu Informationspflichten nach den §§ 327 ff. BGB.

VerjährungVerbraucherverträge über digitale Produkte (§ 327 ff. BGB)§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG+5 weitere
JA 2022Original-ExamensklausurFortgeschrittene

Original-Examensklausur: "Elvis meets Nixon vor dem Berufungsgericht

Bei der Examensklausur 'Elvis meets Nixon vor dem Berufungsgericht' handelt es sich um ein zivilrechtliches Berufungsverfahren mit Fokus auf die Zulässigkeit und Erfolgsaussichten einer Berufung und einer Anschlussberufung im Zusammenhang mit Rücktritt, Verjährung und Eigentumserwerb. Gegenstand des Streits sind Darlehensrückzahlungsansprüche, Herausgabeansprüche bezüglich einer Hündin und eines Welpen sowie Ansprüche wegen Sachbeschädigung und Rückgabe einer verkauften Münze.

Dr. Hauke Hinrichs· JA 2022, 227· 300 Min
BerufungRücktritt Verjährung+2 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Kleines Missgeschick – langer Streit

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die 87-jährige, an Demenz erkrankte Ernestine (E) nach einer Wohnungsöffnung durch die Dietrich GmbH Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten 319,48 € hat. Auslöser ist, dass E ihre Wohnung versehentlich aussperrte, einen Schlüsseldienst beauftragte und anschließend die Rechnung beglich, nachdem ihr Sohn und Betreuer Gustav (G) zunächst die Zahlung kritisierte. Zentral sind die Wirksamkeit des von E abgeschlossenen Vertrags trotz angeordnetem Einwilligungsvorbehalt und Demenz, sowie bereicherungsrechtliche und geschäftsführungsrechtliche Aspekte (insb. §§ 812 ff., 677 ff. BGB). Zudem ist die Frage zu klären, welche Ansprüche nach Zahlung und unter Berücksichtigung einer möglichen Verjährung bestehen.

Steffen M. Jauß· ZJS 2022, 380
VerjährungEinredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
JuS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur – Zivilrecht: Sonderwissen und Sondertilgung - Bad Bank

In der Klausur wird schwerpunktmäßig das zivilrechtliche Thema der vorvertraglichen Aufklärungspflichten von Banken beim Erwerb von Wohneigentum behandelt, insbesondere mit Blick auf eine sittenwidrige Überteuerung, Interessenabwägung und die Rolle von Innenprovisionen. Ein weiterer Schwerpunkt ist die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, vor allem die Abgrenzung zwischen Preisnebenabrede und Entgeltklauseln. Zudem wird die Möglichkeit einer Aufrechnung mit verjährten Ansprüchen thematisiert. Die Klausur bietet damit einen umfassenden Einblick in zentrale Problemfelder rund um Bankgeschäfte und Vertragsrecht im Zusammenhang mit Immobilienerwerb.

Stöhr, Stößer· JuS 2022, 236
Haftung aus culpa in contrahendo (Leistungsstörungsrecht)Gesetz- und sittenwidrige RechtsgeschäfteAGB+3 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

*"Lang, lang ist's her

Die Klausur besteht aus zwei Sachverhalten zum Zivilrecht: Fall 1 behandelt die Möglichkeiten des Schuldbeitritts eines Verbrauchers zu einem Darlehensvertrag sowie den Widerruf und die Präklusion beim Verbraucherwiderrufsrecht im Rahmen von Zwangsvollstreckungsrecht (Vollstreckungsabwehrklage). Fall 2 befasst sich mit dem gutgläubigen Erwerb eines gestohlenen Rennrads, der Drittwiderspruchsklage und einem bereicherungsrechtlichen Anspruch nach Verwertung schuldnerfremder Sache („verlängerte Drittwiderspruchsklage“), insbesondere im Kontext der Verjährung und Eigentümerstellung.

Prof. Dr. Ingo Saenger, Janine Pietsch· JA 2022, 25· 120 Min
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPODrittwiderspruchsklage, § 771 ZPODie Leistungskondiktion+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Die goldenen Heringsköpfe

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Mietverhältnis, bei dem der Mieter (M) nach Auszug die Wegnahme oder Herausgabe einer von ihm eingebauten Orgel sowie einer Schallisolation von dem Vermieter (V) verlangt. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen auf dem Wegnahmerecht des Mieters gemäß § 539 Abs. 2 BGB, der Frage der Abwendung durch den Vermieter nach § 552 BGB und den sachenrechtlichen Implikationen beim Einbau in Wohnraumeigentum. Zudem sind Verjährungsfragen bezüglich dieser Ansprüche und der Besitzschutz des Mieters von Bedeutung. Thematisiert wird auch das Schicksal von Sachen, die auf die Mietsache angepasst wurden, und die Wirksamkeit etwaiger Vereinbarungen nach Beendigung des Mietverhältnisses.

Elisabeth Heukenkamp· ZJS 2021, 775
VerjährungGesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen SachenRechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen+5 weitere
JURA 2021Examensklausur1. Staatsexamen

»Der teuerste Wald ist der Rechtsanwald«

Die Examensklausur thematisiert zentrale Probleme des Allgemeinen Teils des BGB und des allgemeinen Schuldrechts, einschließlich Personengesellschaftsrecht, Vertragsabschluss über das Internet, Vertretung, anwaltlicher Haftung, Schuldanerkenntnis sowie Fragen zur Verjährung und Rückzahlung. Besonders geprüft wird der Umgang mit schuldrechtlichen Anspruchsgrundlagen und Inzidentprüfungen im Rahmen eines Hotelbuchungsfalls mit Zahlungsvorgängen und streitigem Rückzahlungsanspruch.

Vincent Calvin Brock· JURA 2021, 1217
Angebot und AnnahmeAGBGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+3 weitere
JURA 2021Anfänger:innen

(K)ein Pferd wie das andere

Der Fall dreht sich um einen Tauschvertrag zweier Pferde, bei dem es zu einer Verwechslung kommt. Thematisiert werden insbesondere die Irrtumslehre (Identitätsirrtum), das Kauf-/Tauschrecht bei Tieren als gebrauchte Sache mit Sachmängel, Nachlieferung bei Stückschulden sowie Fragen der Verjährung und des Verbraucherwiderrufsrechts.

Daniel Rodi· JURA 2021, 934
Anfechtung der WillenserklärungAngebot und AnnahmeGrundlagen des Kaufvertrags+4 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Die „übervorsichtige“ Warnmeldung

Der Fall behandelt die Auseinandersetzung zwischen einem Käufer und einem Autohersteller über eine wiederkehrende Warnmeldung im Display eines Neuwagens. Nachdem der Käufer trotz Werkstattaufenthalten und Hinweisen des Herstellers weiterhin mit der Warnmeldung konfrontiert war, verlangt er die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Kernfragen sind die rechtliche Bewertung der Warnmeldung als Sachmangel, der Umfang und die Form der Nacherfüllungsansprüche, insbesondere hinsichtlich eines Software-Updates oder einer Nachlieferung, und die Voraussetzungen für die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Fallgestaltung beleuchtet die Rechte des Käufers bei wiederkehrenden technischen Hinweisen und den Umgang des Verkäufers mit Nachbesserungs- und Nachlieferungsbegehren.

Jan-Philip Utech· ZJS 2020, 35
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)VerjährungVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Finanzierungsleasing

Der Sachverhalt behandelt das Finanzierungsleasing im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Fernseher, den der Leasingnehmer für die Fußball-WM geleast hat. Thematisiert werden die Gewährleistungsrechte, vertragliche Regelungen, Abtretung von Ansprüchen, Rücktritt vom Kaufvertrag sowie Fragen zur Verjährung im Hinblick auf die Rückforderung geleisteter Leasingraten.

LeasingGrundlagen des KaufvertragsVerjährung+5 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Nur Ärger mit den Mietern und Behörden

Die Fortgeschrittenenklausur behandelt bereicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Mietzahlungen an den Vermieter durch die Agentur für Arbeit nach SGB II. Im zweiten Teil steht die Rückabwicklung nicht geschuldeter Schönheitsreparaturen und der Umfang des Bereicherungsanspruchs einschließlich Verjährung im Fokus. Die Fallkonstellation legt einen Schwerpunkt auf die Kondiktionsarten und ihre Abgrenzung im Mehrpersonenverhältnis.

Die LeistungskondiktionBereicherungsausgleich im MehrpersonenverhältnisGewährleistung+2 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Fehler passieren...

Der Fall thematisiert verschiedene Problembereiche aus dem Delikts-, Schuld- und Erbrecht. Im Kern stehen Fragen zur deliktischen Haftung des Grundstücksbesitzers, zur Geschäftsführung ohne Auftrag, zum Bürgschaftsrecht, zur Verjährung und zur Auslegung eines Testaments mit Anknüpfungspunkten zum Internationalen Privatrecht. Prüfungsrelevante Aspekte sind die Drittschadensliquidation sowie Einreden und Rechtskraft im Bürgschaftsprozess.

Jörg Domisch· JURA 2019, 307
§ 823 Abs. 1 BGBDie echte GoA – VoraussetzungenBürgschaft, §§ 765ff. BGB+4 weitere
JA 2018Fortgeschrittene

Eine folgenreiche Gefälligkeit

Die Klausur behandelt die rechtlichen Möglichkeiten einer Beklagten, sich gegen die Vollstreckung aus einem Versäumnisurteil zur Wehr zu setzen. Gegenstand sind insbesondere Einwendungen im Einziehungsverfahren, wie Erfüllung, Aufrechnung und die Unpfändbarkeit von Forderungen nach entsprechender Pfändung und Überweisung. Zudem wird die Rolle des Drittschuldners, Kontobewegungen und die Problematik der Doppelzahlung beleuchtet.

Christoph Brede· JA 2018, 848· 300 Min
EinziehungsklageVollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO+5 weitere
JA 2018Original-ExamensklausurFortgeschrittene

Original-Examensklausur: "Sonnenwiese im Windpark

Die Examensklausur thematisiert Ansprüche einer Grundstückseigentümerin gegen ihre vormalige Mieterin und einen Dritten auf Schadensersatz nach einem durch eine fahrlässige Handlung verursachten Brandschaden, offene Mietforderungen und einen Beseitigungs- sowie Herausgabeanspruch wegen einer Grenzüberschreitung durch eine Garage. Zudem wird prozessual auf Fragen der Verjährung, Anspruchskonkurrenz und Widerklage eingegangen.

Dr. Hauke Hinrichs· JA 2018, 770· 300 Min
Grundlagen des KaufvertragsVindikation & Eigentümer-Besitzer-Verhältnis+5 weitere
ZjS 2018Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Der Teufel steckt im Detail

Ein Investor (I) erwirbt von einer Stadt (R) ein Grundstück, dessen Weg sich später als öffentlich gewidmete Straße herausstellt. I ficht daraufhin den Vertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtums an sowie hilfsweise wegen Mangelhaftigkeit, während die Stadt die Wirksamkeit bestreitet. U, ein Unternehmer, hatte zur Absicherung einer Vertragsstrafe eine Hypothek auf seinem Grundstück bestellt, gegen deren Inanspruchnahme er sich nun mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehrt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen unter anderem die Anfechtung von Verträgen, Sachmangelgewährleistung beim Grundstückskauf, Sicherungsabreden mittels Hypothek sowie bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsfragen.

Michael Herbert· ZJS 2018, 331
VerjährungRücktritt Einredefreier Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte+5 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Anfängerklausur: Aufreibende Abrechnung

In dem Fall beauftragt eine Schmuckhändlerin eine Schlosserin gegen Festpreis, ein Geländer zu montieren, verweigert anschließend aber die Abnahme und Zahlung unter Berufung auf vermeintliche Mängel. Nach Zahlungs- und Abnahmeforderung sowie Fristablauf tritt die Schlosserin ihre Werklohnforderung an ihre Tochter ab. Im weiteren Verlauf erklärt die Händlerin gegenüber beiden die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus einem früheren Schmuckkaufvertrag. Der Fall behandelt wesentliche Aspekte zum Werkvertrag, zur Fälligkeit der Vergütung, zur Abnahme und Abnahmefiktion sowie zur Aufrechnung und Abtretung von Forderungen.

VerjährungAnfechtung der WillenserklärungRücktritt +5 weitere
ZjS 2018Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Kaufst Du noch oder streitest Du schon?

Die Inhaberin eines Einrichtungsgeschäfts (K) bestellt über einen Online-Shop zehn Designer-Stühle und eine Kommode bei V und überweist den vollständigen Kaufpreis, erhält jedoch die bestellten Waren zunächst nicht. Nachdem K bereits Ersatzstühle von einem Dritten beschafft und an eine Abnehmerin weiterverkauft sowie Aufwendungen für Zubehör zur Kommode gemacht hat, teilt V später mit, dass die Kommode an einen Dritten verkauft wurde und nur die Stühle verspätet geliefert werden können. K verlangt daraufhin Schadensersatz in Höhe von insgesamt 5.200 € für entstandene Mehrkosten und vergebliche Aufwendungen. Im Zentrum stehen Fragen zum Zustandekommen des Kaufvertrags im Onlinehandel, zum Schuldnerverzug und zu etwaigen Schadensersatzansprüchen sowie zur Verjährung.

Rücktritt Verzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2018Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Nichts als Fehlkäufe ...

Im Mittelpunkt des Falls steht das Verhältnis zwischen dem selbständigen Fliesenleger K und dem Hobbybastler bzw. späteren Händler V im Rahmen zweier Kfz-Kaufverträge. K verlangt nach mehreren Mängeln an den erworbenen Fahrzeugen von V Nachbesserung bzw. Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe, nachdem auch nach mehrfachen Reparaturversuchen die zugesicherte Funktion (Klimaanlage, Aufstelldach) nicht hergestellt werden konnte. Der Fall behandelt die Frage nach vertraglichen und kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen, insbesondere bei Gewährleistungsausschlüssen und Beschaffenheitsvereinbarungen, sowie die Folgen von Fristabläufen, nachträglichen Mängeln und Schadensverursachung beim Rücktritt. Weitere Schwerpunkte betreffen die Beweislastverteilung und mögliche Wertersatzpflichten bei Verschlechterung der Kaufsache.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)VerjährungRücktritt +5 weitere
JURA 2018Fortgeschrittene

»Feuer und Wasser«

In diesem Übungsfall aus dem Mietrecht verlangt der Vermieter V Schadensersatz vom Mieter I für Wasserschäden sowie von den Zwillingen H und J für die Zerstörung eines Hinterhauses durch Brandstiftung. Der Fall thematisiert u.a. Fragen der Pflichtverletzung, der Zurechnung kindlichen Fehlverhaltens, der Reichweite elterlicher Aufsichtspflichten und deliktsrechtlicher Haftung, das Verursachungsprinzip, Nachbarschaftsausgleich und das Verjährungsrecht. Es ist insbesondere zu prüfen, ob und inwieweit Ansprüche gegen den Mieter und seine Kinder bestehen.

André Pressel· JURA 2018, 81
Pflichten im Mietverhältnis § 823 Abs. 1 BGB§ 832 BGB+3 weitere
ZjS 2017Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Quod non est in actis …

K möchte von V die Zahlung von 150.000 € verlangen, nachdem sich herausgestellt hat, dass das von ihm gekaufte Haus nicht wie angegeben 1975, sondern bereits 1952 errichtet wurde und daher weniger wert ist. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen hatte V das Baujahr auf Nachfrage bestätigt, obwohl es später nicht in der notariell beurkundeten Vertragsurkunde erwähnt wurde; der Kauf erfolgte unter Ausschluss der Gewährleistung, es sei denn, ein Mangel wurde arglistig verschwiegen. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte des Falls sind die Frage nach einem Sachmangel wegen eines unzutreffenden Baujahrs, die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses und mögliche Rechte des Käufers wie Minderung oder Schadensersatz. Zudem sind Problemstellungen zur Formbedürftigkeit und zur Heilung des Formmangels durch Auflassung und Eintragung angesprochen.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JURA 2017Schwerpunktbereich

Das Darlehen

Im Sachverhalt geht es um ein Darlehen zwischen G und S, das nicht zurückgezahlt wird. G kündigt das Darlehen und verlangt Rückzahlung, S beruft sich auf Verjährung und rechnet mit einer abgetretenen Forderung des Bruders B gegen G auf. Die Kostenfrage im Prozess steht im Mittelpunkt; insbesondere, wie G den Rechtsstreit beenden kann, ohne die Kosten zu tragen.

Birgit Schneider· JURA 2017, 300
Darlehensvertrag, §§ 488ff. BGBVerjährungAufrechnung+4 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Dieselgate

B erwirbt von H einen neuen Seat Alhambra und entdeckt später, dass das Fahrzeug mit einer Manipulationssoftware ausgestattet ist, die die Emissionswerte verfälscht. Im Anschluss verlangt B von H Nacherfüllung, insbesondere ein Software-Update, und erwägt später einen Rücktritt vom Kaufvertrag sowie eine Anfechtung. Zudem stellt sich die Frage, ob B bei durch das Update erhöhtem Verbrauch Ersatz für Mehraufwendungen verlangen kann und wie sich dieser Umstand auf mögliche Nacherfüllungsansprüche auswirkt. Themenschwerpunkte sind Sachmängelhaftung beim Fahrzeugkauf, Nacherfüllung, Rücktritt und Anfechtung sowie Ersatz von Mehraufwendungen im Kontext des 'Dieselgate'-Abgasskandals.

Ivo Bach· ZJS 2016, 714
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Einmal Mangel immer Mangel?

Rentner Karl Kern kaufte zwei Sondermodelle von Fahrrädern bei der Hell Rad Manufaktur, betrieben von einer GbR, und stellte nachträglich verschiedene Mängel fest. Kern verlangt von der Verkäuferin Rückzahlung der Kaufpreise für beide Modelle, alternativ Schadensersatz für eines der Fahrräder, das durch einen defekten Reifen zerstört wurde. Die Hell Rad Manufaktur bestreitet eine Haftung und beruft sich auf Verjährung sowie eine angebliche Überschätzung des Schadens. Der Fall behandelt unter anderem Fragen zur Mangelhaftigkeit bei Kaufverträgen, den Anspruch auf Rückabwicklung und Schadensersatz sowie zur Verjährung und zur Haftung der GbR. Im Rahmen der Klage sind auch prozessuale Aspekte wie Partei- und Zuständigkeit zu prüfen.

VerjährungRücktritt Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JA 2015Original-ExamensklausurFortgeschrittene

Original-Examensklausur: "Die überraschende Klage der Ex-Nachbarin

Die Klausur befasst sich mit Ansprüchen zwischen ehemaligen Nachbarn nach einem Eigentümerwechsel, Fragen zur Zulässigkeit von Klage und Widerklage sowie mit mietrechtlichen und bereicherungsrechtlichen Fragestellungen. Weitere Schwerpunkte liegen auf Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, möglichen Aufrechnungen, Verjährung und Ausschlussfristen. Neben Sachverhalten zum Mietrecht werden auch Aspekte der Abtretung, Surrogate sowie Sekundäransprüche nach unberechtigtem Besitzwechsel thematisiert.

Dr. Hauke Hinrichs· JA 2015, 126· 300 Min
Pflichten im Mietverhältnis Vindikation & Eigentümer-Besitzer-VerhältnisVerjährung+4 weitere
ZjS 20132. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Nur Ärger mit den Pferden

Im Mittelpunkt steht ein komplexes Kauf- und Schuldverhältnis rund um den Erwerb von zwei Turnierpferden durch einen Freizeitreiter von einer GmbH und die Abwicklung einer privaten Verbindlichkeit mittels Schuldübernahme zwischen Käufer und einem Dritten. Streitig sind insbesondere die Wirksamkeit der Schuldübernahme, die Vertragsabwicklung nach Rücktritt wegen einer Pferdeerkrankung sowie Aufrechnungsfragen im Zusammenhang mit Nebenforderungen. Die Fallkonstellation knüpft an Kaufrecht, Schuldübernahme, Rücktrittsrechte im Sachmängelgewährleistungsrecht und Aufrechnung an. Es kommt auf die jeweiligen Anspruchsgrundlagen und Einwendungen an.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)VerjährungRücktritt +5 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Übungsfall: Stress am Ende des Mietverhältnisses

Mieter M kündigt einen Wohnungsmietvertrag mit Vermieter V vor Ablauf eines vertraglich vereinbarten Kündigungsausschlusses. V hält die Kündigung für unwirksam und verlangt die Zahlung entgangener Mieten für mehrere Monate nach Auszug. M hat vor Rückgabe der Wohnung Schönheitsreparaturen fachgerecht durchgeführt und möchte die dadurch entstandenen Kosten vom V erstattet bekommen bzw. gegen dessen Mietforderung aufrechnen. Zentral sind Fragen zur Wirksamkeit des Kündigungsausschlusses und zur Verpflichtung und Erstattung von Schönheitsreparaturkosten im Mietrecht.

Ulf P. Börstinghaus· ZJS 2013, 170
VerjährungVerzögerung der Leistung, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Auch auf dem Pfad der Erleuchtung ist man vor Schäden nicht gefeit

Der Fall behandelt die Ansprüche eines Reisenden gegen einen Reiseveranstalter nach einem Unfall während einer Nepalreise, insbesondere Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden. Zusätzlich wird geprüft, welches Sachrecht auf deliktische Ansprüche Anwendung findet. Thematisiert werden Vertragsschluss, Anspruchsvoraussetzungen und Verjährung.

Ansgar Staudinger· JURA 2013, 624
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGBVerjährung+3 weitere
JURA 2012Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ZR Trau, schau, wem! Altersvorsorge mit Hindernissen

In diesem Examensfall wird die rechtliche Einordnung verschiedener Konstellationen beim Erwerb und der Übertragung von Miteigentumsanteilen an Grundstücken sowie eines Vorkaufsrechts geprüft. Im Mittelpunkt steht die Abgrenzung zwischen Vertrag und Gefälligkeitsverhältnis, die Wirksamkeit und Heilung formbedürftiger Verträge (§ 311b BGB), Treuhandabreden, das schuldrechtliche Vorkaufsrecht sowie die Rolle der Vormerkung. Untersucht werden Ansprüche auf Übereignung der Grundstücksanteile aus unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen.

Leif Böttcher· JURA 2012, 56
Auslegung der WillenserklärungGrundprinzipien des SachenrechtsWiderruf & Verbraucherverträge+3 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsklausur: Unglückliche Wendung

Dorothea (D) wird beim Ausführen von Anitas (A) Pferd Blacky auf einem Pferdehof verletzt, wodurch ihr Sach- und Personenschäden entstehen. D fordert von A Schadensersatz, wird aber durch Verjährung ihrer Ansprüche im späteren Prozess beim Amtsgericht München zurückgewiesen. D nimmt daraufhin ihren Anwalt Gemächlich (G) wegen anwaltlichen Fehlverhaltens in Anspruch, nachdem dieser die Verjährung übersehen hat. Im Mittelpunkt stehen haftungsrechtliche Fragestellungen (Gefälligkeitsverhältnis, Tierhalterhaftung), das Verjährungsrecht und Regressansprüche gegen den Anwalt. Zudem wird die zivilprozessuale Bindungswirkung eines klageabweisenden Urteils thematisiert.

VerjährungKeine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPOSchadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Zu viel des Guten? Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters

Martina verlangt von ihrem ehemaligen Vermieter Herrn Valentino Ersatz der Kosten für Schönheitsreparaturen, die sie beim Auszug durchgeführt hat. Im Mittelpunkt steht eine mietvertragliche Klausel, die den Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen sowie zur Übergabe der renovierten Wohnung verpflichtet. Fraglich ist insbesondere, ob die Klausel einer AGB-Kontrolle standhält und Martina einen Rückforderungsanspruch wegen einer möglicherweise unwirksamen Vereinbarung zusteht. Daneben wird angesprochen, ob und inwieweit die Verjährung eines solchen Anspruchs greift.

Malek Barudi· ZJS 2010, 219
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)Verjährung+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Der verzogene Golf

Im Fall verlangt P von dem Gebrauchtwagenhändler A die Rückzahlung des Kaufpreises für einen VW Golf, nachdem er einen erheblichen Unfallschaden an dem Fahrzeug entdeckt hat, der beim Kauf nicht offengelegt wurde. A beruft sich auf einen vertraglichen Gewährleistungsausschluss, die Verjährung etwaiger Ansprüche und bietet zudem ein Ersatzfahrzeug an. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen im Bereich des Kaufrechts, insbesondere bei der Gewährleistung für Sachmängel, den Voraussetzungen für einen Rücktritt oder eine Anfechtung des Vertrags sowie möglichen Ansprüchen auf Wertersatz und Ersatz für Gebrauchsvorteile oder Schäden. Zusätzlich sind Varianten zu prüfen, die den Zeitpunkt der Kenntniserlangung und der Schadensverursachung durch P betreffen.

Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Anfechtung der Willenserklärung+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Das Montagsauto

Karl verlangt von der Halbgar AG Ersatz für Schäden an seinem Auto und dem Garagentor, die durch einen technischen Defekt am neuen Fahrzeug entstanden sind. Im Streit steht, ob die Halbgar AG als Herstellerin nach deutschem und europäischem Produkthaftungsrecht für die Schäden haftet. Zentrale rechtliche Fragen betreffen Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, insbesondere den Fehlerbegriff, den Nachweis von Fehler, Schaden und Kausalität sowie mögliche Haftungsausschlüsse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik. Es sind zudem Vorgaben und Auslegungsfragen der EU-Produkthaftungsrichtlinie zu beachten.

Thomas Riehm· ZJS 2008, 155
Schadensersatz statt oder neben der Leistung (Leistungsstörungsrecht)VerjährungGrundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
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