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Jurafuchs

Ivo Bach

2 Klausuren im Portal
Georg-August-Universität Göttingen

Ivo Bach ist ein deutscher Jurist und Hochschullehrer, geboren 1978 in Köln. Er ist an der Georg-August-Universität Göttingen tätig. In seiner akademischen Laufbahn hat er sich durch Forschung und Lehre im Bereich der Rechtswissenschaften profiliert.

Klausuren

ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Dieselgate

B erwirbt von H einen neuen Seat Alhambra und entdeckt später, dass das Fahrzeug mit einer Manipulationssoftware ausgestattet ist, die die Emissionswerte verfälscht. Im Anschluss verlangt B von H Nacherfüllung, insbesondere ein Software-Update, und erwägt später einen Rücktritt vom Kaufvertrag sowie eine Anfechtung. Zudem stellt sich die Frage, ob B bei durch das Update erhöhtem Verbrauch Ersatz für Mehraufwendungen verlangen kann und wie sich dieser Umstand auf mögliche Nacherfüllungsansprüche auswirkt. Themenschwerpunkte sind Sachmängelhaftung beim Fahrzeugkauf, Nacherfüllung, Rücktritt und Anfechtung sowie Ersatz von Mehraufwendungen im Kontext des 'Dieselgate'-Abgasskandals.

Ivo Bach· ZJS 2016, 714
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)Rücktritt Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht)+5 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ZR Unter Druck

Die Klausur behandelt einen komplexen Sachverhalt aus dem Bereich des Zivilrechts, bei dem es um Rücktritt, Befreiung von der Gegenleistung, Annahmeverzug, beiderseits zu vertretende Unmöglichkeit sowie die Zulässigkeit der Klage geht. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Beziehungen zwischen einer Druckmaschinenfirma und einem Druckereibetrieb.

Ivo Bach, Anja Heitmann· JURA 2009, 931
Rücktritt Annahmeverzug, § 293 ff. BGBUnmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)+3 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Ivo Bach prüfen besonders häufig Rücktritt (2×), Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht) (2×), Annahmeverzug, § 293 ff. BGB (1×) und Nicht oder nicht wie geschuldete Leistung, §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB (Leistungsstörungsrecht) (1×).