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Dr.

Birgit Peters

2 Klausuren im Portal
Universität Trier

Birgit Peters, geboren 1978 in Krefeld, ist eine deutsche Rechtswissenschaftlerin und gehört zur Universität Trier. Sie ist auf Rechtswissenschaft spezialisiert und trägt mit ihrer akademischen Tätigkeit zur Entwicklung des Faches bei.

Klausuren

2 Klausuren
JURA 2023Fortgeschrittene

Das Ponykarussell

Die Klausur behandelt eine versammlungsrechtliche Konstellation, bei der eine Tierschutzgruppe im Rahmen einer Demonstration gegen den Betrieb eines Ponykarussells vorgeht und der Karussellbetreiber wegen Umsatzeinbußen einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO stellt. Schwerpunkte sind klassische Probleme des Versammlungsrechts, Grundrechtskollisionen (Versammlungsfreiheit vs. Berufsfreiheit/Eigentum), das Verhältnis von Polizei/Versammlungsbehörde und Fragen des gerichtlichen Rechtsschutzes.

Birgit Peters, Helen Arling· JURA 2023, 760
Vertiefung: Versammlungsrecht in der KlausurMaßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+4 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Was lange währt ...?!

Die Klausur behandelt die Aufhebung eines über 35 Jahre alten Bewilligungsbescheids über Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) für eine ehemalige DDR-Häftling. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Rücknahme von Verwaltungsakten, zur Verwirkung sowie zur Anwendung der Ausschlussgründe des HHG und dem rechtlichen Gehör.

Dr. Birgit Peters· JA 2015, 115· 120 Min
Rücknahme und Widerruf von VerwaltungsaktenWiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen VerwaltungsaktenFormelle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten+2 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Dr. Birgit Peters prüfen besonders häufig Formelle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten (1×), Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung (1×), Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) (1×), Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten (1×), Vertiefung: Versammlungsrecht in der Klausur (1×) und Wiederaufgreifen des Verfahrens bei bestandskräftigen Verwaltungsakten (1×).