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Öffentliches Recht

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen

Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen betrifft die Anfechtung und Überprüfung von Behördenentscheidungen, etwa Auflagen oder Verbote bei Versammlungen (Art. 8 GG). Zentral sind einstweiliger Rechtsschutz (§§ 80, 80 Abs. 5, 123 VwGO) sowie die Grundrechtsabwägung mit Art. 2, 3, 12, 14 GG. Examensrelevant: Rechtsschutzbedürfnis bei kurzfristigen Eingriffen, Eilrechtsschutz vor bzw. während Versammlungen, Streit um faktisches Verbot durch Auflagen.

Zu diesem Thema haben wir 53 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenübungsklausur: Torfgrippe am Checkpoint

Der niederländische Staatsangehörige A wird bei der Einreise nach Deutschland im Rahmen pandemiebedingter Beschränkungen abgewiesen und wendet sich vor dem Verwaltungsgericht gegen das verhängte Einreiseverbot. Er bezeichnet das Verbot als unionsrechtswidrige Verletzung seiner Freizügigkeitsrechte, da keine individuelle Gesundheitsgefahr von ihm ausgegangen sei und andere EU-Staaten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen hätten. Die Behörde stützt sich auf § 6 FreizügG/EU und argumentiert mit dem verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutz sowie der Gleichbehandlung aller Ausländer. Im Kern geht es um die Vereinbarkeit nationaler Einreisebeschränkungen mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Recht auf Freizügigkeit und einem etwaigen Diskriminierungsverbot.

Maximilian Wittenbrock· ZJS 2026, 349
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenVerfassungsbeschwerde+5 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenklausur zum Versammlungsrecht

Die Klausur behandelt eine fortgeschrittene öffentlich-rechtliche Fallgestaltung mit Schwerpunkt im Versammlungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen versammlungsrechtlicher Maßnahmen sowie die Grundrechtsbezüge, insbesondere zur Versammlungsfreiheit. Geeignet für Studierende mit Vorkenntnissen im Polizei- und Ordnungsrecht sowie im Verwaltungsprozessrecht.

Max Stadter, Milena Wilkens· JURA 2025, 1021
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+4 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur Grundrechte: „Lasst mich mitsingen!“

Eine 9-jährige Schülerin begehrt Aufnahme in einen traditionsreichen Knabenchor, der als Anstalt des öffentlichen Rechts geführt wird. Ihre Aufnahme wird nach einem Vorsingen unter Verweis auf nicht ausreichenden Luftdruck beim Singen und den traditionsbedingten Klang eines Knabenchors abgelehnt. Die Schülerin sieht sich durch diese Ablehnung in ihrem Recht auf geschlechterbezogene Gleichbehandlung aus Art. 3 GG verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde. Im Mittelpunkt stehen die Abwägung zwischen Gleichbehandlungsgebot und Kunstfreiheit sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auswahlpraxis öffentlicher Kulturinstitutionen.

Joshua Moir· ZJS 2023, 569
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Hängt die Orangenen!“

Die Partei „Nationaler Aufbruch“ (N-Partei) hängt zur Bundestagswahl im Stadtgebiet Wahlplakate mit dem Aufruf „HÄNGT DIE ORANGENEN!“ auf, worauf die Ordnungsbehörde deren Entfernung und die sofortige Vollziehung anordnet. Die Partei sieht darin eine ungerechtfertigte Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit und erhebt Klage gegen die Abhängpflicht und die Androhung der Ersatzvornahme. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Rechtmäßigkeit des behördlichen Einschreitens im Gefahrenabwehrrecht, zur Auslegung strafrechtlich relevanter Aussagen auf Wahlplakaten sowie zu den Voraussetzungen und Grenzen kommunikativer Grundrechte. Die Klage prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der angegriffenen Verwaltungsmaßnahmen.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)+5 weitere
ZjS 2022Examensklausur1. Staatsexamen

(Referendar-)Examensklausur: Kommando zurück!

Die A-UG, ein mittelständisches Unternehmen, erhält vom Landkreis Bayreuth nach Vertragsschluss eine 1 Mio. €-Förderung im Rahmen eines regionalen Beihilfeprogramms. Die Beihilfe überschreitet die unionsrechtliche de-minimis-Grenze und wurde ohne vorherige Mitteilung an die Europäische Kommission gewährt. Nach einem Prüfverfahren verpflichtet die Kommission den Landkreis zur Rückforderung der Beihilfe, worauf dieser die A-UG zur Rückzahlung auffordert und schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhebt. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Rückabwicklung eines Beihilfevertrags nach Unionsrechtsverstoß, der Rechtsbehelf der Behörde sowie das Verhältnis zwischen Europarecht und nationalem Verwaltungsrecht.

David Preßlein· ZJS 2022, 753
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Wirtschaftsförderung in der Pandemie

Im Fall begehrt ein in den Niederlanden ansässiges Hotelunternehmen (K) die Auszahlung staatlicher sowie europäischer Corona-Hilfen, nachdem deren Anträge auf Subventionen vom Landeswirtschaftsministerium abgelehnt wurden, während ein regionales Hotel (H) die Förderung erhält. Gegenstand der rechtlichen Prüfung sind insbesondere die Voraussetzungen und die Gleichbehandlung bei der Vergabe öffentlicher Subventionen, der Grundrechtsschutz nach Art. 14, 12 und 3 GG sowie nach der EU-Grundrechte-Charta. K macht eine Verletzung ihrer Grundrechte wegen Ablehnung der Fördermittel geltend. Der Fall behandelt außerdem die Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen bei nationalen und europäischen Wirtschaftshilfen.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit im Verwaltungsrecht mit unionsrechtlichen Bezügen: Tiertransporte auf Abwegen

Landwirt L betreibt eine Büffelfarm in Berlin und exportiert regelmäßig Tiere in einen Nicht-EU-Staat (S). Für den Transport von 20 Büffeln beantragt L beim Bezirksamt Reinickendorf eine Transportgenehmigung nach Art. 14 der TTVO. Die Amtstierärztin A sieht aufgrund Berichten, dass Tiertransporte ins Ausland sowie die Bedingungen im Zielstaat mit erheblichen Tierschutzproblemen verbunden sind, und hinterfragt die Zulässigkeit des beantragten Transports. Der Fall thematisiert typische Problemstellungen des Verwaltungsrechts wie den Umgang mit abstrakter und konkreter Gefahr, Verantwortlichkeit für das Handeln Dritter und prozessuale Fragen, insbesondere zur elektronischen Klageeinreichung und zur Einordnung der Klageart. Zudem sind unionsrechtliche Aspekte sowie tierschutzrechtliche Standards relevant.

Andreas Buser· ZJS 2022, 562
Recht der öffentlichen SachenVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Haftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Nur ohne Diadem in die Krone?

Eine österreichische Hotelbetreiberin in Mannheim wendet sich gegen ein von der Landesregierung Baden-Württemberg während der Corona-Pandemie erlassenes Beherbergungsverbot. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel, ihren Hotelbetrieb trotz Verordnung fortführen zu können. Im Mittelpunkt stehen Fragen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Verordnung, insbesondere zur Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, zum Grundrechtseingriff aus Art. 12 GG, zum Zitiergebot sowie zur Bestimmtheit des Verordnungsinhalts. Zudem geht es um die Abwägung öffentlicher Gesundheitsinteressen gegenüber den wirtschaftlichen Interessen und Freiheitsrechten der Hotelbetreiberin.

David Klock, Lars Großmann· ZJS 2022, 407
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Materielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – Einführung+5 weitere
ZjS 2022Anfänger:innen

Anfängerklausur: Vakantes Impfamt

Im Mittelpunkt steht ein Streit zwischen der Bundesregierung und dem Land L über die Verpflichtung zur Errichtung eines Impfamts nach bundesgesetzlicher Vorgabe (§ 20c IfSG). Die Bundesregierung verlangt von Land L die Umsetzung des Bundesgesetzes und beruft sich auf die aus Art. 83 und 84 GG folgende Pflicht der Länder zur Ausführung von Bundesgesetzen. Land L verweigert die Errichtung des Impfamts und sieht hierin einen Eingriff in die eigene staatliche Autonomie aus Art. 20 Abs. 1 GG. Zentral sind Fragen der Kompetenz- und Aufgabenverteilung zwischen Bund und Ländern im föderalen System sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Umsetzung von Bundesgesetzen durch die Länder.

Johannes Gallon, Claus Gienke· ZJS 2022, 402
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Rechtsschutz gegen landes- und bundesrechtliche Verbote in der Pandemie

Im Mittelpunkt des Falls steht P, ein Sexarbeiter in Hamburg, der sich gegen die pandemiebedingten Schließungen von Prostitutionsstätten wendet. Er beanstandet, dass Fitnessstudios und Massagesalons unter Auflagen wieder öffnen dürfen, während Prostitutionsstätten weiterhin geschlossen bleiben. Kern des Falles sind Fragen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes gegen bundes- und landesrechtliche Verbote sowie die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit Grundrechten, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung. Thematisiert wird das Zusammenspiel der Bundesnotbremse mit landesrechtlichen Verordnungen sowie die Abwägung von Infektionsschutz und Freiheitsrechten im Kontext der Pandemie.

Iva Kostov, Pascal Schütt· ZJS 2022, 71
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Abschlussklausur Europarecht: Gute Nachbarschaft in Pandemiezeiten?

Österreich erhebt vor dem EuGH Klage gegen Deutschland, nachdem Deutschland während der Coronapandemie vorübergehende Grenzkontrollen zu Österreich einführt. Die Grenzkontrollen führen zu erheblichen Wartezeiten und wirtschaftlichen Einbußen, insbesondere für die österreichische Exportwirtschaft. Im Streit stehen die Vereinbarkeit der deutschen Maßnahmen mit den Grundfreiheiten des EU-Binnenmarkts und das Verhältnis zwischen Pandemieschutz und wirtschaftlicher Freizügigkeit. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit nationaler Grenzkontrollen im Lichte des Unionsrechts.

Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtSchutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur zum Baurecht: Rotlicht im Allgemeinen Wohngebiet

Im vorliegenden Fall begehrt X als Eigentümer eines Grundstücks im Allgemeinen Wohngebiet einstweiligen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung des Landkreises G. Der Landkreis untersagt X die Nutzung seines Anwesens als bordellartiger Betrieb aufgrund einer nicht genehmigten Nutzungsänderung gegenüber der ursprünglichen Wohnhausgenehmigung. Streitentscheidend sind Aspekte des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts, insbesondere die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, Bestandsschutz, Duldung sowie Verwirkung und Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen. Es sind zudem Argumente zur Begründung der sofortigen Vollziehung sowie zur Festsetzung und Angemessenheit des Zwangsgeldes zu prüfen.

Maximilian Roth· ZJS 2021, 800
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Die obduzierte Leiche und die EMRK

Die Eltern einer verstorbenen 14-Jährigen wenden sich gegen die vom Gesundheitsamt angeordnete Obduktion ihrer Tochter, nachdem diese kurz nach einer COVID-19-Impfung verstorben ist. Sie begehren die Herausgabe des Leichnams, um die nach islamischem Ritus vorgesehene Bestattung durchzuführen und wenden sich gegen die Organentnahme im Rahmen der Sektion. Im Streit stehen das öffentliche Interesse an der Erforschung von Impfnebenwirkungen und Pandemiebekämpfung einerseits sowie das postmortale Persönlichkeitsrecht und die Religionsfreiheit der Angehörigen andererseits. Die Prüfung erstreckt sich auf Fragen des Verwaltungsrechts, des Staatsorganisationsrechts sowie auf die Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).

Dr. Moritz von Rochow· ZJS 2021, 788
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 20212. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber

Berta Böse (B), Geschäftsführerin eines Unternehmens, verlangt von Google (G), die Anzeige eines Links zu einem kritischen Fernsehbeitrag bei Eingabe ihres Namens zu unterlassen. Nach erfolgloser gerichtlicher Durchsetzung erhebt B Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die zentrale Konstellation betrifft die Anwendbarkeit der EU-Grundrechtecharta versus nationaler Grundrechte im light der DSGVO sowie Löschansprüche im Online-Kontext. Wesentliche Schwerpunkte liegen in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, dem Prüfungsmaßstab und der Drittwirkung von Unionsgrundrechten.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Demokratieförderung aus dem Ausland (un)erwünscht

Im Mittelpunkt steht eine Stiftung in einem EU-Mitgliedstaat, die sich der Förderung demokratischer Werte verschrieben hat und finanzielle Zuwendungen aus dem In- und Ausland erhält. Ein nationales Gesetz verpflichtet zivilgesellschaftliche Organisationen zu umfassenden Melde- und Veröffentlichungspflichten bei der Annahme ausländischer Geldmittel und sieht Sanktions- sowie Auflösungstatbestände vor. Die Stiftung befolgt diese Vorgaben nicht und wird daraufhin mit einer Geldbuße und ihrer Auflösung konfrontiert. Es geht um die Vereinbarkeit solcher nationaler Regelungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Grundfreiheiten sowie die Zulässigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im einstweiligen Rechtsschutz.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Rückreisequarantäne“

Eine pensionierte HNO-Ärztin kehrt nach einem längeren Auslandsaufenthalt auf den portugiesischen Azoren nach Berlin zurück. Nach der geltenden Corona-Eindämmungsverordnung wird sie verpflichtet, sich in eine 14-tägige häusliche Quarantäne zu begeben. Die Ärztin hält diese Maßnahme für unverhältnismäßig und beantragt vor dem Verwaltungsgericht Berlin deren Aufhebung. Der Fall behandelt zentrale Fragen des Infektionsschutzrechts, insbesondere die Rechtmäßigkeit von Quarantäneanordnungen sowie deren Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf individuelle Schutzmaßnahmen und Grundrechte.

Alexander Tischbirek· ZJS 2020, 627
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
JURA 20191. Staatsexamen

Examensübungsklausur im Öffentlichen Recht vom 4. Mai 2018

Im Mittelpunkt der Klausur steht ein Konflikt zwischen einer angemeldeten Versammlung aus dem rechtsextremen Spektrum und einer geplanten Gegendemonstration, die Sitzblockaden und zivilen Ungehorsam vorbereitet. Die Veranstalterin der Hauptversammlung stellt beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf polizeiliche Maßnahmen gegen das Blockadetraining der Gegendemonstranten, da sie das Zustandekommen ihrer Versammlung gefährdet sieht. Die Klausur behandelt zentrale Fragen des Versammlungsrechts, des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts sowie des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsprozess.

Andreas Kerkemeyer· JURA 2019, 652
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+3 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur: 30 Fragen zum Europarecht

Die Klausur befasst sich mit grundlegenden Fragestellungen des Europarechts im Rahmen einer Zwischenprüfung. Thematisiert werden unter anderem das Verfahren zur Änderung der Anzahl der Richterstellen am Europäischen Gerichtshof, das Initiativrecht zur Errichtung weiterer Fachgerichte sowie die Möglichkeiten des Europäischen Parlaments, Gesetzesinitiativen einzubringen. Weiterhin werden Unterschiede und das Verhältnis zwischen Richtlinien und Verordnungen sowie die unionsrechtlichen Maßstäbe für die Wahl der Handlungsform behandelt. Schwerpunkte liegen dabei auf institutionellen Kompetenzen, Sekundärrechtsakten und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

David Koppe· ZJS 2018, 56
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Brennende Neugier

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob 154 Bundestagsabgeordnete einen Anspruch auf Einsetzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses zum Thema 'Gesetzgebungsoutsourcing' im Zusammenhang mit dem WFG-Gesetzgebungsverfahren haben. Sie wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags durch die Bundestagsmehrheit mit der Begründung, dies greife unzulässig in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung ein. Der Streit betrifft insbesondere die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen einer sogenannten Minderheitenenquête sowie den Umfang parlamentarischer Kontrollrechte gegenüber der Bundesregierung gemäß Art. 44 GG. Die Kläger rufen das Bundesverfassungsgericht an und berufen sich auf eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte.

Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOFormelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Hausarbeit: Verbot der Pelztierhaltung

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob ein vom Bundesrat initiierter Gesetzentwurf, der die gewerbliche Haltung und Tötung von Pelztieren in Deutschland verbietet und eine zehnjährige Übergangsfrist ohne Entschädigungsregelung vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die P-GmbH, Betreiberin einer regulären Pelztierfarm, sieht sich durch das geplante Gesetz in verschiedenen Grundrechten, insbesondere Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie, verletzt und rügt eine entschädigungslose Enteignung. Der Fall thematisiert zentrale grundrechtliche Wertungen, insbesondere im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen Tierschutz als Verfassungsziel und individuellen Freiheitsrechten. Darüber hinaus umfasst der Fall prozessuale Aspekte der Verfassungsbeschwerde.

Henry Hahn· ZJS 2016, 618
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Suche nach dem Richtigen

Im Mittelpunkt des Falls steht eine ordnungsbehördliche Verfügung der Stadt T gegen die H-GmbH, die als Verwalterin eines Einkaufszentrums verpflichtet werden soll, während eines erwarteten Kundenandrangs infolge einer Produktneuheit geeignete Abfallbehälter und mobile Toiletten bereitzustellen. Die H-GmbH wehrt sich gegen die Anordnung und argumentiert insbesondere, nicht die richtige Störerin zu sein und verweist auf alternative Verantwortliche wie die C-AG als Mieterin sowie den Grundstückseigentümer. Gegenstand der Prüfung sind Fragen zur Polizei- und Ordnungsrechtlichen Störereigenschaft und Störerauswahl sowie verwaltungsrechtliche und verwaltungsprozessuale Aspekte. Zu untersuchen ist unter anderem die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Volker Herbolsheimer· ZJS 2016, 459
Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeFormelle Rechtmäßigkeit von VerwaltungsaktenAusführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2016Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Flüchtlingskrise

Der Ministerpräsident des Bundeslandes B fordert die Bundesregierung auf, angesichts des hohen Zustroms von Flüchtlingen umfassende Grenzkontrollen durchzuführen und die Einreise von Ausländern aus sicheren Drittstaaten zu verweigern. Nach Ablehnung seines Anliegens durch die Bundesregierung erwägt er, das Anliegen vor dem Bundesverfassungsgericht durchzusetzen. Im Mittelpunkt stehen dabei verfassungsrechtliche Fragen zum Verhältnis zwischen Bund und Ländern, insbesondere im Hinblick auf Art. 30 GG, das Bundesstaatsprinzip, die Bundestreue und die Kompetenzen in der Asyl- und Flüchtlingspolitik. Zudem werden unionsrechtliche Vorgaben des Dublin-Systems und deren faktisches Außerkrafttreten thematisiert.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Antiterrordatei

Der designierte Richter B wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das 2006 eingeführte Antiterrordateigesetz (ATDG), das den Austausch von personenbezogenen Daten zwischen Polizei und Nachrichtendiensten zur Terrorismusbekämpfung ermöglicht. B sieht sich unter anderem in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, seinem Brief-, Fernmelde- und Wohnungsrecht sowie im effektiven Rechtsschutz verletzt. Die Bundesregierung bestreitet die Zulässigkeit und Grundrechtsverletzung und verteidigt den Umgang mit der Antiterrordatei sowie die Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten. Im Mittelpunkt stehen verfassungsrechtliche Fragen des Grundrechtsschutzes, das Trennungsgebot zwischen Behörden und die europarechtliche Dimension des Datenschutzes.

Maik Knaust· ZJS 2016, 219
VerfassungsbeschwerdeUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 20142. Staatsexamen / Referendariat

Aktenvortrag: Religionsfreiheit, Versammlungsrecht, Anspruch auf behördliches Einschreiten

Im vorliegenden Fall plant die rechtsradikale Bürgerbewegung P eine islamkritische Demonstration in unmittelbarer Nähe einer Moschee, bei der sogenannte Mohammed-Karikaturen gezeigt werden sollen. Die muslimische Gemeinde G sieht darin eine Verletzung ihrer Religionsfreiheit und fordert vom Polizeipräsidenten, das Zeigen der Karikaturen zu untersagen. Im Mittelpunkt stehen dabei die Grundrechte auf Religionsfreiheit sowie Meinungs-, Versammlungs- und Kunstfreiheit. Zudem sind strafrechtliche Aspekte (§ 166 StGB) sowie das öffentliche Interesse an Sicherheit und Ordnung zu prüfen. Die Gemeinde G begehrt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Antrags durch die Behörde.

Nils Schaks· ZJS 2014, 682
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Gemeinschaftsunterkunft

In diesem Fall beantragt B bei der Stadt H eine Baugenehmigung, um sein Gebäude als Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in einem Gewerbegebiet zu nutzen. Das angrenzende Grundstück gehört N, der gegen die erteilte Genehmigung Widerspruch einlegt und nach dessen Ablehnung Klage erhebt. Zusätzlich begehrt N einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Verwaltungsprozessrechts, insbesondere zur Drittanfechtung, sowie bauplanungsrechtliche Vorgaben des Baugesetzbuches in Bezug auf die Zulässigkeit von Unterkünften für Asylbewerber im Gewerbegebiet.

Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+7 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Verdachtsberichterstattung im Verfassungsschutzbericht

B, Vorstand des Vereins "Der Mensch in Freiheit e.V.", wendet sich gegen die Erwähnung seines Netzwerks im Verfassungsschutzbericht 2013, wo es als Verdachtsfall im Bereich Linksextremismus geführt wird. Im Bericht wird insbesondere auf radikale Beiträge und "Erfolgsmeldungen" aus dem vereinseigenen Online-Journal Bezug genommen, die das aggressive Vorgehen gegen staatliche Einrichtungen und Polizeibeamte thematisieren. B argumentiert, dass Meinungsäußerungen allein nicht zur Feststellung eines verfassungsfeindlichen Verdachts herangezogen werden dürfen und sieht durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht seine Rechte aus Art. 5 GG verletzt. Die Fallkonstellation betrifft die rechtliche Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung durch Behörden sowie die Abwägung von Grundrechten, insbesondere Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz.

Dr. Maxi Koemm, Jonas Marx· ZJS 2014, 536
VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Hausarbeit Öffentliches Recht: Bahnhofs-Demo mit Hindernissen

Der Verein „Peace e.V.“ möchte als Reaktion auf eine geplante rechtsextremistische Demonstration ein öffentliches Blockadetraining im und vor dem Hamburger Hauptbahnhof abhalten, um für Widerstand gegen solche Aufzüge zu mobilisieren. Die zuständige Behörde erteilt hierfür unter anderem Auflagen, die das Vermitteln von Blockadetechniken und einen musikalisch begleiteten Marsch durch den Bahnhof untersagen. Der Verein wehrt sich dagegen und beantragt einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Im Mittelpunkt stehen versammlungsrechtliche Fragestellungen, der Schutz der Grundrechte, die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit behördlicher Auflagen sowie die besondere Schutzwürdigkeit des Bahnhofs als öffentlichem Raum.

Gabriele Buchholtz· ZJS 2014, 65
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2013Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Völkerrecht: Menschenrechtsverletzungen durch eingeladene Soldaten

Die NGO Human Rights Monitor und die Angehörigen von X klagen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen den Staat A, nachdem dessen Soldaten in einem afrikanischen Staat C im Rahmen eines internationalen Einsatzes tödliche Schüsse auf Demonstranten und NGO-Mitarbeiter abgegeben haben. Im Mittelpunkt stehen mögliche Verletzungen von EMRK-Rechten (insbesondere Art. 2, 3, 5, 6 und 8 EMRK) durch das Vorgehen und die anschließende Behandlung von Y, die schwer verletzt wurde und inhaftiert blieb. Thematisiert werden außerdem die Zulässigkeit der Klage, die extraterritoriale Anwendbarkeit der EMRK sowie Fragen des diplomatischen Schutzes durch einen Drittstaat und konsularrechtliche Pflichten. Darüber hinaus spielen juristische Probleme zur Jurisdiktion und zu internationalen Verträgen im Verfahren vor dem IGH eine Rolle.

Gefahr für polizeiliche SchutzgüterGefahr für polizeiliche Schutzgüter Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 20132. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur Öffentliches Recht: Das Schulbetretungsverbot

Im vorliegenden Fall wendet sich der 14-jährige K, vertreten durch seine Eltern, gegen ein von der zuständigen Behörde verhängtes Schulbetretungsverbot aufgrund fehlenden Masernimpfschutzes. Das Verbot wurde ausgesprochen, nachdem im Umfeld der Schule eine Masern-Erkrankung aufgetreten war und Schutzmaßnahmen ergriffen wurden. K und seine Eltern beanstanden vor allem die Rechtmäßigkeit und die formellen Voraussetzungen des Verbots sowie die genaue Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Infektionsschutzgesetzes. Die Behörde beruft sich auf die Durchmischung der Schülerschaft und die Notwendigkeit zum Schutz ungeimpfter Personen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte liegen im Infektionsschutzrecht, Verwaltungsrecht sowie den Anforderungen an eine behördliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr.

Nils Schaks· ZJS 2013, 397
Formelle Rechtmäßigkeit von VerwaltungsaktenSchutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Busunternehmen vs. Fußgängerzone

Das Busunternehmen O-GmbH klagt gegen die Entscheidung der Stadt S, den Marktplatz für den Busverkehr zu sperren und nur Anlieferern sowie Taxen Zugang zu gewähren. O sieht sich durch diese Verfügung wirtschaftlich bedroht und macht eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend, insbesondere der Eigentumsfreiheit, der Berufs- und Unternehmensfreiheit sowie der Gleichheit vor dem Gesetz. Schwerpunktmäßig sind Fragen des Verwaltungsrechts, des subjektiven Rechtsschutzes und der Grundrechtsprüfung relevant. Der Fall umfasst die gerichtliche Ablehnung der Klage und die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG.

Lothar Michael, Julia Leven· ZJS 2010, 723
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Streit um den Vertrag von Lissabon

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob der Vertrag von Lissabon und die begleitenden deutschen Umsetzungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Ein Bundestagsabgeordneter wendet sich mit Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum EU-Vertrag sowie ein Begleitgesetz. Zentrale Schwerpunkte betreffen die Kompetenzverlagerungen auf die Europäische Union, die Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundesrat im europäischen Gesetzgebungsprozess sowie den grundrechtlichen Schutz durch das Bundesverfassungsgericht. Außerdem ist die verfassungsrechtliche Kontrolle der Einbindung Deutscher Staatsorgane in die europäischen Integrationsschritte zu prüfen.

VerfassungsbeschwerdeRecht der öffentlichen SachenDie obersten Verfassungsorgane – Einführung+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Streit um eine Windfarm

Im Mittelpunkt des Falls steht der Streit um den Ausbau einer bestehenden Windkraftanlage durch eine kommunale Stadtwerke AG, die eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für 18 zusätzliche Windräder beantragt und nach anfänglicher Ablehnung im Widerspruchsverfahren erhält. E, Eigentümer eines nahegelegenen landwirtschaftlichen Betriebs, will gerichtlich gegen die Genehmigung vorgehen, insbesondere mit der Begründung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterblieben sei. Zudem verlangt E von der Stadtwerke AG Zugang zu einer Machbarkeitsstudie, die Grundlage der Antragsvorbereitung war, und die Herausgabe wird mit Verweis auf fehlende Informationspflicht abgelehnt. Schwerpunkte liegen im Umweltrecht, insbesondere im Immissionsschutzrecht, UVP-Pflicht, Umweltinformationsrecht sowie Fragen der Klagerechte Privater gegen Verwaltungsentscheidungen.

Elke Gurlit· ZJS 2009, 404
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Treffpunkt

In einem Saarheimer Wohnviertel kommt es auf einem städtischen Spielplatz zu Problemen durch einen Treffpunkt für Drogensüchtige. Die Anwohner sind über gefährliche, herumliegende Spritzen, allgemeine Unsicherheit und erhöhte Kriminalität besorgt und fordern Maßnahmen der Ortspolizeibehörde. Die Fallkonstellation untersucht die ordnungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten und -pflichten der Behörde nach dem SPolG.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Treffpunkt
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenVersammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Szenen einer Ehe

Die Klausur behandelt polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Suizidgefahr im familiären Kontext. Thematisiert werden insbesondere die rechtlichen Grundlagen für Wohnungsverweis und Rückkehrverbot gemäß § 12 Abs. 2 SPolG sowie die unions- und grundrechtlichen Grenzen solcher Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Schutz von Ehe und Familie, Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Szenen einer Ehe
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Straßenschlussstrich

Der Fall behandelt das saarländische Straßenstrich-Modell: Ein auf Landesrecht gestütztes Prostitutionsverbot wird in Saarheim durch individuell abgeschlossene öffentlich-rechtliche Verträge mit Prostituierten in der Praxis durch polizeiliche Duldung unter der Vorgabe gesundheitlicher Beratung und Pflicht zur Anmeldung nach dem Prostituiertenschutzgesetz 'umgangen'. Thema sind die Zuständigkeit des Regionalverbands Saarbrücken, die Rechtsnatur und Zulässigkeit solcher Verträge, und die ordnungsrechtliche Behandlung von Prostitution im öffentlichen Raum.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Straßenschlussstrich
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungSekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+6 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Stadtwerkstatt

Die Stadt Saarheim betreibt eine eigene Werkstatt im Mischgebiet und sieht sich nach Beschwerden von Anwohnern aufgrund erhöhter Lärmbelästigung einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung gegenüber. Das Landesamt für Umwelt verlangte Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwerts nach der TA Lärm, was die Stadt als Eingriff in ihre gemeindlichen Kompetenzen beanstandet. Die Klausur prüft die Erfolgsaussichten der Klage der Stadt gegen die immissionsschutzrechtliche Verfügung bzw. deren Modifikation im Widerspruchsverfahren.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Stadtwerkstatt
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Ruprechts-Razzia

Die Klausur behandelt den Einsatz der Polizei im Rahmen einer geplanten rechtsextremistischen Veranstaltung in Saarheim und die damit verbundenen polizeilichen Maßnahmen wie Identitätsfeststellung, Durchsuchung und Videoaufnahmen. Es geht um die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Allgemeinverfügung, die Eingriffsmaßnahmen sowie deren verfassungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Überprüfung, insbesondere angesichts einer behaupteten Verletzung von Grundrechten und der Versammlungsfreiheit.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Ruprechts-Razzia
Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Parteilichkeit

Die Klausur befasst sich mit der Frage, ob der extrem rechten Partei BRAUN der Zugang zu einer kommunalen Einrichtung – dem Saarheimer Saalbau – aus politischen oder sicherheitsrechtlichen Gründen verweigert werden darf und inwieweit besondere Haftungsauflagen zulässig sind. Im Mittelpunkt steht die rechtliche Prüfung der kommunalrechtlichen Bindungen der Stadt gegenüber politischen Parteien sowie das kommunalaufsichtsrechtliche Beanstandungsverfahren. Zu beurteilen ist zudem die Einordnung der Nutzung gemeindlicher Einrichtungen inklusive möglicher Grundrechtsverletzungen und der öffentlich-rechtlichen Handlungsformen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Parteilichkeit
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidHaftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Ortsratspolitik

Die Klausur thematisiert die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten ein Ortsratsmitglied hat, gegen Tagesordnungspunkte ohne Bezug zu örtlichen Angelegenheiten im Ortsrat vorzugehen. Im Mittelpunkt steht eine Ortsratskonstellation, bei der regelmäßig allgemeinpolitische Themen auf die Tagesordnung gesetzt werden, was zu Konflikten unter den Ratsmitgliedern führt. Es ist zu prüfen, welche gerichtlichen Schritte – unter Ausschluss des Eilrechtsschutzes – in Betracht kommen, um eine Begrenzung der Tagesordnung auf ortsbezogene Angelegenheiten zu erreichen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Ortsratspolitik
Entscheidung durch GerichtsbescheidMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Nicht ohne meine Hose

In diesem Fall wird einem blinden Besucher der Zutritt zum städtischen Freibad am Waldsee verweigert, da die Satzung sowohl das Mitbringen von Hunden als auch das Tragen von Badebekleidung an bestimmten Tagen untersagt. Der Betroffene verlangt, mit seinem Blindenhund das Bad auch an Nacktbadetagen besuchen und eine Badehose tragen zu dürfen. Die Klausur prüft die Rechtmäßigkeit der Satzungsbestimmungen, die Zulässigkeit und Erfolgaussichten verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelfe sowie die berührten Grundrechte.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Nicht ohne meine Hose
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Nächtliche Schlagfertigkeit

Die Klausur behandelt die polizeiliche Mitnahme einer Person zur Verhinderung weiterer häuslicher Gewalt und die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage. Insbesondere geht es um die Voraussetzungen und Rechtmäßigkeit der polizeilichen Ingewahrsamnahme im Saarländischen Polizei- und Ordnungsrecht sowie die Bedeutung grundrechtlicher Positionen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Nächtliche Schlagfertigkeit
Entscheidung durch GerichtsbescheidSekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+6 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

Mobilmachung

In der Klausur wird geprüft, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen die Untere Bauaufsichtsbehörde dem Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil Quierbrück der Stadt Saarheim die Beseitigung von auf dem Grundstück abgestellten Campinganhängern auferlegen kann. Zentral sind dabei die Qualifikation der Wohnwagen als bauliche Anlagen sowie die bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisse.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Mobilmachung
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

Laserdrome

Die Klausur befasst sich mit der baurechtlichen Zulässigkeit des Umbaus eines Lagerkellers einer Gaststätte in eine Laserspielanlage und der Ablehnung der hierfür beantragten Baugenehmigung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Neben bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Fragestellungen werden insbesondere Grundrechtsbezüge (insb. Menschenwürde, Berufsfreiheit) sowie das Verhältnis von öffentlicher Ordnung und Sittlichkeit im Baurecht behandelt. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die Versagung der Baugenehmigung sind zu prüfen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Laserdrome
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)Die Baugenehmigung und das Baugenehmigungsverfahren+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Kameradschaftsbund Deutsche Eiche e.V.

Der Fall behandelt das Verbot eines als rechtsextrem wahrgenommenen, formal unpolitischen Vereins durch die Ortspolizeibehörde einer Stadt, nachdem Gegenkundgebungen und Sicherheitsbedenken aufgekommen waren. Zu prüfen ist insbesondere die Rechtmäßigkeit der ordnungsrechtlichen Verbotsverfügung unter Beachtung grundrechtlicher Vereins- und Versammlungsfreiheit, die Frage der Versammlungseigenschaft, die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs sowie der verwaltungsprozessuale Rechtsschutz. Es geht auch um das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach Absage des Treffens.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Kameradschaftsbund Deutsche Eiche e.V.
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungPolitische ParteienWirtschaftliche Betätigung der Gemeinde+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Hauptsach' gudd g'rillt

In dem Fall begehrt eine Anwohnerin der Grillhütte "Am Seebach", dass die Stadt Saarheim aktiv Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Grillhüttensatzung ergreift, um nächtliche Lärmbelästigungen durch Nutzer der Grillhütte zu unterbinden. Die Stadt lehnt dies mit dem Hinweis auf ausreichende Hinweisschilder und verweist ansonsten auf die Polizei. Die Klage richtet sich auf Verpflichtung der Stadt zu weiteren Maßnahmen gegen die Störungen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Hauptsach' gudd g'rillt
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Gothic

Der Fall 'Gothic' spielt auf dem Saarheimer Waldfriedhof, dessen Nutzung durch die Gemeinde in einer Friedhofssatzung geregelt ist. Die Stadt gestattete zuvor Dreharbeiten für einen Film außerhalb der Öffnungszeiten, woraufhin eine Eventgesellschaft beantragt, ebenfalls eine Nutzung (Gothic Party) zu genehmigen. Die Friedhofsverwaltung sieht sich mit der Frage konfrontiert, ob ein Anspruch auf Genehmigung und Vertragsabschluss besteht, insbesondere unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 GG und die vorherige Ausnahme für Filmaufnahmen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Gothic
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Fußgängerzone

Die Klausur behandelt die verwaltungsrechtliche Zulässigkeit und Begründetheit von Maßnahmen einer Stadtverwaltung gegenüber einem Stadtratsmitglied, das in einer Stadtratssitzung und öffentlich zum Boykott der Kommunalwahlen aufruft. Im Mittelpunkt stehen der Ausschluss des Ratsmitglieds aus der Sitzung sowie eine Unterlassungsverfügung gegen die weitere Boykottpropaganda. Zu prüfen sind insbesondere die rechtlichen Grenzen kommunalen Ordnungsverhaltens sowie Betroffenheiten von Grundrechten, vor allem der Meinungsfreiheit.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Fußgängerzone
Bürger und EinwohnerDie öffentlichen Einrichtungen der GemeindeMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Friseurgeschäfte

Die Klausur behandelt die rechtlichen Möglichkeiten der Stadt Saarheim, Maßnahmen gegen ein innovatives Friseurgeschäft zu ergreifen, das neben Friseurdienstleistungen frühmorgens Getränke und Croissants anbietet und auch Haarpflegemittel außerhalb regulärer Öffnungszeiten verkauft. Zentral sind dabei gewerbe-, gaststätten- und ordnungsrechtliche Fragestellungen sowie die Verhältnismäßigkeit von Betriebseinschränkungen bis hin zur Untersagung aufgrund einer behaupteten Unzuverlässigkeit des Betreibers.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Friseurgeschäfte
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenGewerberecht+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

The Rock

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit und Begründetheit der 'Staatsnotstandsverfügung' der Bundeskanzlerin, insbesondere im Hinblick auf die damit verbundenen Einschränkungen der Grundrechte der inhaftierten 'Putschisten'. Schwerpunkt ist die Frage der Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG auch im Staatsnotstand sowie spezifisch das Verhältnis von Exekutive und Parlament. Prüfungsgegenstand sind außerdem ein Organstreitverfahren durch eine Bundestagsfraktion und eine Verfassungsbeschwerde eines betroffenen Inhaftierten.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: The Rock
VerfassungsbeschwerdeVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Sezessionskrieg

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit der Einführung einer speziesspezifischen Grundgesetzvorschrift (Art. 118b GG) zur Länderneugliederung und Gestaltung föderaler Strukturen sowie die verfassungsrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten des Bundes auf einen behaupteten Sezessionsversuch eines Bundeslandes. Zentral sind Fragen zur Bindung der Bundesorgane an die verfassungsmäßige Ordnung, der Legitimität von Bundeszwang und dem Einsatz von Bundespolizei oder Militär gegenüber Ländern bzw. deren Organen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Sezessionskrieg
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Leistungsorientiertes Wahlrecht

In dieser Klausur wird die Verfassungsmäßigkeit eines "leistungsorientierten Wahlrechts" geprüft, das die Bundestagswahl nach Einkommensgruppen differenziert und abweichend von den bisherigen Wahlrechtsgrundsätzen gestaltet. Die Sachverhaltsfrage bezieht sich auf die Erfolgsaussichten eines Organstreitverfahrens durch eine Bundestagsfraktion und auf die Zulässigkeit sowie Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde einer einzelnen Wahlbürgerin. Dabei werden mögliche Grundrechtsverletzungen sowie Verstöße gegen das Staatsorganisationsrecht, insbesondere die Wahlrechtsgrundsätze und den Grundsatz der Volkssouveränität, thematisiert.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Leistungsorientiertes Wahlrecht
VerfassungsbeschwerdeMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

Gleichgeschaltet

Die Klausur behandelt das sog. Berlin-Gleichschaltungsgesetz. Im Mittelpunkt stehen verfassungsrechtliche Probleme des föderalen Systems, der Parteienfreiheit und der staatlichen Organisation. Die Zulässigkeit und Begründetheit von Anträgen des Parteivorstands und eines Landes vor dem Bundesverfassungsgericht werden anhand des Eingriffs des Bundes in die Landesverfassung und der Auflösung einer Partei geprüft.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Gleichgeschaltet
Wahlen, Bürgerentscheide und weitere BeteiligungsformenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Bahnreform

Die Klausur thematisiert die verfassungsrechtlichen Fragen rund um die Ausfertigung des "Gesetzes zur Publifizierung der Deutschen Bahn AG". Im Zentrum steht insbesondere, ob der amtierende Präsident des Bundesrates Urquell anstelle des verletzten Bundespräsidenten das Gesetz ausfertigen durfte oder musste und ob die Verweigerung der Ausfertigung angesichts Art. 87e GG gerechtfertigt war. Es werden sowohl staatsorganisationsrechtliche Aspekte als auch die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit Art. 87e GG geprüft.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Bahnreform
Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
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