Max Stadter
Max Stadter ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Europarecht von Prof. Dr. Bernhard W. Wegener an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg. Seine Tätigkeit umfasst insbesondere Fragestellungen des Öffentlichen Rechts und des Europarechts. Stadter ist damit in Forschung und Lehre an der Schnittstelle nationaler und europäischer Rechtsnormen aktiv.
Klausuren
2 KlausurenFortgeschrittenenhausarbeit: „Unruhe im Altmühltal“
Der Landwirt L beantragt bei der Regierung von Oberbayern eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss zweier Wölfe, die wiederholt Nutztiere auf seiner Weide im Landkreis Eichstätt gerissen haben. Die Behörde erteilt einen entsprechenden Bescheid und ordnet die sofortige Vollziehung an. Eine Umweltschutzvereinigung greift diese Ausnahmegenehmigungen im einstweiligen Rechtsschutz an. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche Fragestellungen zum einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die Statthaftigkeit nach § 80a Abs. 3 VwGO, das Modell der Verletztenklage, die inzidente Prüfung einer Rechtsverordnung, europarechtskonforme Auslegung und der Austausch von Rechtsgrundlagen.
ÖR-Fortgeschrittenenklausur zum Versammlungsrecht
Die Klausur behandelt eine fortgeschrittene öffentlich-rechtliche Fallgestaltung mit Schwerpunkt im Versammlungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen versammlungsrechtlicher Maßnahmen sowie die Grundrechtsbezüge, insbesondere zur Versammlungsfreiheit. Geeignet für Studierende mit Vorkenntnissen im Polizei- und Ordnungsrecht sowie im Verwaltungsprozessrecht.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Max Stadter prüfen besonders häufig Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (1×), Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) (1×), Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung (1×), Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen (1×), Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) (1×) und Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO) (1×).