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Öffentliches Recht

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)

Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt jeden Menschen umfassend vor staatlichen Eingriffen und verpflichtet zu aktivem Schutz. Zentral sind Beginn (ab Einnistung? ab Imprägnation?) und Ende des Lebens (bis Hirntod) sowie Fragen wie Selbsttötung, Ausländergrundrechte oder Schutz vor Diskriminierung „unwerten Lebens“. Examensklassiker: Finaler Rettungsschuss, Todesstrafe, Embryonenforschung, Suizidprävention.

Zu diesem Thema haben wir 110 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenübungsklausur: Torfgrippe am Checkpoint

Der niederländische Staatsangehörige A wird bei der Einreise nach Deutschland im Rahmen pandemiebedingter Beschränkungen abgewiesen und wendet sich vor dem Verwaltungsgericht gegen das verhängte Einreiseverbot. Er bezeichnet das Verbot als unionsrechtswidrige Verletzung seiner Freizügigkeitsrechte, da keine individuelle Gesundheitsgefahr von ihm ausgegangen sei und andere EU-Staaten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen hätten. Die Behörde stützt sich auf § 6 FreizügG/EU und argumentiert mit dem verfassungsrechtlichen Gesundheitsschutz sowie der Gleichbehandlung aller Ausländer. Im Kern geht es um die Vereinbarkeit nationaler Einreisebeschränkungen mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Recht auf Freizügigkeit und einem etwaigen Diskriminierungsverbot.

Maximilian Wittenbrock· ZJS 2026, 349
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenVerfassungsbeschwerde+5 weitere
JA 2026FortgeschritteneAnfänger:innen

„Drohneneinsätze mit Folgen“

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Prüfung von Drohneneinsätzen und deren Folgen. Im Mittelpunkt steht die Zulässigkeit und Begründetheit von Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG) sowie der Staatlichen Schutzpflicht für Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Bei der Frage steht sowohl die Eingriffsverwaltung als auch die gerichtliche Kontrolle gegenüber staatlichem Handeln im Fokus.

Lena Albrecht, Böhringer· JA 2026, 303· 120 Min Bearbeitung
VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Die unbequeme Präsidentin

Die ehemalige Bundespräsidentin Bernhardine Polter verliert infolge eines politischen Machtwechsels und auf Initiative der neuen Regierungsmehrheit im Bundestag die Finanzierung und Nutzung ihres bislang genutzten Büros im Bundestag. Anlass dafür sind öffentliche, kritische Äußerungen der Ex-Präsidentin gegenüber der neuen Regierungspartei sowie ihre rege Tätigkeit im In- und Ausland, unterstützt durch das Büro und staatliche Mittel. Polter macht geltend, ihr stehe das Büro aufgrund einer bestehenden Verwaltungspraxis und unter Berufung auf ihre Rechte als ehemalige Bundespräsidentin weiterhin zu. Der Fall behandelt insbesondere Fragen des Verwaltungs- und Haushaltsrechts, mögliche subjektive Rechte ehemaliger Amtsträger sowie verfassungsrechtliche und staatsorganisationsrechtliche Problemstellungen im Kontext parteipolitischer Einflussnahme.

Julian Schophaus· ZJS 2026, 160
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenEröffnung des Verwaltungsrechtswegs+5 weitere
ZjS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Europarecht: Über den Wolken

Im Fall verlangt der seit knapp 30 Jahren für eine deutsche, mehrheitlich im Staatseigentum stehende Airline tätige Flugkapitän Lothar Lindberg (L), dass er auch nach Vollendung seines 63. Lebensjahres weiterhin als Pilot im Flugbetrieb eingesetzt werden darf. Hintergrund ist eine aktuelle EU-Richtlinie, die eine starre Altersgrenze für die Tätigkeit als Pilot im gewerblichen Luftverkehr vorsieht. Lwendet sich gegen diese Altersbeschränkung, sieht darin eine Diskriminierung und möchte gerichtlich gegen die unionsrechtliche Vorschrift vorgehen. Der Sachverhalt thematisiert zentrale Fragen des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots, Grundrechtsschutzes, der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien sowie den Rechtsschutz gegenüber Unionsakten.

Dr. Stefan Drechsler· ZJS 2026, 113
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JURA 2025Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Die Haftungsrisiken von Versammlungen

Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Haftungsfragen im Zusammenhang mit Versammlungen, insbesondere bei Klimaprotestaktionen, sowie den Einfluss von Grundrechten auf die Bewertung. Der Schwerpunkt liegt auf der deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit für Blockadeaktionen und Unfällen mit Sach- und Personenschäden. Thematisiert wird auch die Beziehung zwischen Versammlungsfreiheit und Schadensausgleich, etwa nach einem Unfall durch unternehmensinternes Sicherheitspersonal.

· JURA 2025, 2129· 300 Min Bearbeitung
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+4 weitere
ZjS 2025FortgeschritteneAnfänger:innen

Semesterabschlussklausur im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Shampoo für den Schulhund

Im Fall geht es um die steuerliche Behandlung verschiedener Einkünfte und Aufwendungen einer Lehrerin und ihres Ehemannes. Anna Akita möchte unter anderem Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten bei ihrer Einkommensteuer geltend machen, während Bernd Beagle als Gesellschafter und Geschäftsführer der Wau Wau-GmbH Gewinn- und Gehaltszahlungen sowie Sachzuwendungen handhabt. Die Klausur thematisiert zentrale Fragen zum Werbungskostenabzug, zur Abschreibung und privaten bzw. beruflichen Nutzung von Wirtschaftsgütern, zur verdeckten Gewinnausschüttung sowie zur Anwendung von § 8b KStG bei Dividenden. Es geht um die Ermittlung der Einkünfte der beiden Eheleute sowie die Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH.

Maximilian Gerhards· ZJS 2025, 953
Recht der öffentlichen SachenLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)+5 weitere
JA 2025Fortgeschrittene

Zweifelhafte Zuverlässigkeit

Die Klausur behandelt die Anforderungen und das Verfahren zur Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach LuftSiG, den einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Feststellung dieser Zuverlässigkeit und die Bedeutung der behördlichen Entscheidung im Verwaltungsverfahren. Zentral sind dabei die Voraussetzungen für eine Anordnung nach § 123 VwGO und das Verhältnis zum effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Zudem werden prozessuale Fragen wie Klagehäufung und die Tatbestandswirkung einschlägiger Verwaltungsakte angesprochen.

Dr. Philipp Hercher· JA 2025, 854· 60 Min Bearbeitung
Einstweiliger RechtsschutzAsylrecht (Art. 16a GG)Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: „Unruhe im Altmühltal“

Der Landwirt L beantragt bei der Regierung von Oberbayern eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss zweier Wölfe, die wiederholt Nutztiere auf seiner Weide im Landkreis Eichstätt gerissen haben. Die Behörde erteilt einen entsprechenden Bescheid und ordnet die sofortige Vollziehung an. Eine Umweltschutzvereinigung greift diese Ausnahmegenehmigungen im einstweiligen Rechtsschutz an. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche Fragestellungen zum einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die Statthaftigkeit nach § 80a Abs. 3 VwGO, das Modell der Verletztenklage, die inzidente Prüfung einer Rechtsverordnung, europarechtskonforme Auslegung und der Austausch von Rechtsgrundlagen.

Max Stadter, Milena Wilkens· ZJS 2025, 501
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2025Anfänger:innen

Anfängerklausur im Polizeirecht: „Kleine Tiere – großer Ärger“

E, Eigentümer eines Gartengrundstücks, wird von der Stadt Freiburg durch Bescheid verpflichtet, den Befall seiner Eichenbäume mit dem gesundheitsschädlichen Eichenprozessionsspinner zu beseitigen. Nachdem Beschwerden von Anwohnern und Passanten über gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Raupenhaare bekannt wurden, erhebt E nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen die Stadt. Im Zentrum stehen Fragen der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers, der Auswahl des Pflichtigen und der Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Der Fall behandelt typische Problemstellungen des Gefahrenabwehrrechts, insbesondere das Handeln der Polizei- und Ordnungsbehörden bei von Privatgrundstücken ausgehenden Störungen.

Benjamin Hiese· ZJS 2025, 300
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Sonderprobleme des Eigentumsschutzes öffentlich-rechtlicher Ansprüche bei staatlicher Verantwortungsübernahme

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, nach der ausländische Entschädigungsleistungen auf die deutsche Conterganrente angerechnet werden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der irische Staatsbürger X, selbst durch Thalidomid geschädigt, erhält sowohl von der deutschen Conterganstiftung als auch aus einem irischen Entschädigungsprogramm monatliche Zahlungen. Nach der Neuregelung wurde die irische Leistung auf die deutsche Rente angerechnet, wogegen sich X erfolglos vor Fachgerichten gewehrt hat. Das BVerwG ließ offen, ob der Eigentumsschutz und das rechtsstaatliche Vertrauen der Betroffenen in sozialrechtliche Ansprüche durch die deutsche Regelung übermäßig beeinträchtigt werden, und legte die Frage dem BVerfG vor.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Haftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Not ready for departure

Paul Provokant möchte als Luftfahrtgegner durch eine Protestaktion den Betrieb am Münchner Flughafen stören und wird mit einem Messer im Flugzeug auffällig, bevor der Start erfolgt. Nach seinem Verhalten wird er vom Flugbegleiter durchsucht und das Messer entnommen; kurz darauf kommt die Polizei hinzu. Rechtsanwältin Rat erhebt für P Klage gegen die verantwortliche Luftfahrzeugführerin L und argumentiert, die Maßnahmen seien rechtswidrig und ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt, insbesondere unter Bezug auf das Luftsicherheitsgesetz. Im Mittelpunkt stehen Fragen zu der Zuständigkeit, zur Anwendbarkeit und Bestimmtheit der Sicherheitsrechts-Norm sowie zu deren verfassungsrechtlicher Vereinbarkeit und Ausgestaltung.

Florian Brüderlin· ZJS 2025, 98
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
JA 2024Anfänger:innen

Forschungsförderung mit Nachspiel

In der Klausur geht es um die Bewilligung und den rückwirkenden Widerruf einer Forschungsförderung nach dem Niedersächsischen Forschungsförderungsgesetz. Streitpunkt ist eine im Förderbescheid enthaltene Auflage, die Verpflichtung zu menschenrechts- und arbeitsschutzkonformen Lieferketten, sowie die rechtlichen Voraussetzungen eines behördlichen Widerrufs. Die Wirksamkeit der Auflage und die Vereinbarkeit des Landesgesetzes mit höherrangigem Recht sind zu unterstellen.

Dr. Frederike Alt· JA 2024, 1012· 120 Min Bearbeitung
Recht der öffentlichen SachenLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Übungsfall im Verwaltungsrecht: Werbung für die Weihnachtslotterie

Die Dorothee-Henriette-Pagliarini-Stiftung beantragt die behördliche Erlaubnis zur Durchführung einer bundesweiten Weihnachtslotterie und erhält diese mit der Auflage, dass Influencer-Marketing für die Lotterie untersagt ist. Die Stiftung wendet sich gegen diese Nebenbestimmung, da sie keinen sachlichen Unterschied zwischen Influencer-Marketing und klassischer Werbung sieht und die Zielgenauigkeit moderner Werbung für die Lotterie betont. Im Streit steht die behördliche Begrenzung der Werbemaßnahmen unter Berufung auf den Glücksspielstaatsvertrag 2021 sowie die Abwägung zwischen Werbefreiheit und gesetzlichen Spielerschutzvorgaben. Zentral zu prüfen sind die Rechtmäßigkeit der Werbebeschränkung und insbesondere die Vereinbarkeit mit Art. 12 und 5 GG sowie den einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungDie Merkmale des VerwaltungsaktsDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
JA 20241. Staatsexamen

Genschere für zuhause

In der Klausur wird die prozessuale Möglichkeit der E-GmbH zur Abwehr einer erfolgten Behördenwarnung zu einem Gentechnik-Experimentierkasten geprüft. Thematisiert werden unter anderem der Charakter der Behördenwarnung, die Anforderungen an eine Ermächtigungsgrundlage, die Einbindung relevanter Vorschriften des Gentechnikgesetzes sowie die mögliche Verletzung von Grundrechten (Berufsfreiheit, Eigentum, Wissenschaftsfreiheit). Zentral sind Überlegungen zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz.

Johannes Freise, Dr. Timo Faltus· JA 2024, 755· 300 Min Bearbeitung
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit: „Wie du mir, so ich dir“

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, wie Anreize zur Erhöhung der Organspendebereitschaft gesetzt werden können, ohne die aktuelle Entscheidungslösung beim Transplantationsgesetz zu verwerfen. Bundesgesundheitsminister B und seine Parteikollegin P erarbeiten einen Gesetzentwurf, der eine bevorzugte Organvergabe für registrierte Organspender vorsieht. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen die Differenzierung der Schutzbereiche der betroffenen Grundrechte sowie Abgrenzung zwischen gleichheits- und freiheitsrechtlichen Aspekten. Außerdem wird die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit eine solche „Solidaritätsregel“ mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar ist.

VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur Allgemeines Verwaltungsrecht: Unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum

Der Fall betrifft den Gangsta-Rapper A, dessen neues Album wegen jugendgefährdender Inhalte von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt wird. A wendet sich gerichtlich gegen die Indizierung und beruft sich auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Im Mittelpunkt steht die Auslegung und gerichtliche Überprüfbarkeit eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit Beurteilungsspielraum gemäß § 18 JuSchG. Schwerpunkte bilden das Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz sowie der Umfang des gerichtlichen Kontrollmaßstabs bei fachbehördlichen Bewertungen.

Yannick Schumacher· ZJS 2024, 533
Unbestimmte RechtsbegriffeEntscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Besonderes Verwaltungsrecht: Ein teurer Feuerwehreinsatz

Die Gemeinde E verlangt von der Bundesrepublik Deutschland (B) Ersatz für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung einer Ölverschmutzung im Main-Donau-Kanal. B wurde durch einen Leistungsbescheid zum Kostenersatz herangezogen, nachdem ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Im Streit steht, ob B als Eigentümerin und Zustandsverantwortliche der Bundeswasserstraße zum Kostenersatz verpflichtet ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz erfüllt sind. Die zentralen rechtlichen Fragen betreffen die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, insbesondere die Zustandsverantwortlichkeit, Polizeipflichtigkeit und die Bestimmung des richtigen Kostenschuldners im besonderen Verwaltungsrecht.

Melina Reyher· ZJS 2024, 519
Recht der öffentlichen SachenDie öffentlichen Einrichtungen der GemeindeDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur: Grundrechtseingriff durch pandemiebedingte Schließung eines Fitnessstudios als „Kirche des Bizeps“

A, österreichischer Staatsbürger und begeistertes Mitglied der aus Social-Media bekannten "Kirche des Bizeps", wendet sich gegen die pandemiebedingte Schließung eines Fitnessstudios in Deutschland. Er macht geltend, durch das Pandemie-Eindämmungsgesetz (PEG) in mehreren Grundrechten, insbesondere der Religionsfreiheit, verletzt zu sein, da ihm der tägliche Fitnessstudio-Besuch als religiöse Pflicht erscheint. Zudem sieht A sich durch Sonderregelungen für Polizeidienstkräfte in unzulässiger Weise ungleich behandelt und beruft sich auf weitere Freiheitsrechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit und die Freizügigkeit. Schwerpunkt des Falls sind Grundrechteingriffe im Kontext der Pandemiebekämpfung, das Verhältnis verschiedener Grundrechte und die Einordnung der "Kirche des Bizeps" als Religionsgemeinschaft.

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
JA 2024Anfänger:innen

„Aufregung rund um eine Party-Playlist“

Die Klausur thematisiert die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde einer GmbH gegen ein behördliches Verbot des Abspielens eines Party-Hits auf einem Volksfest. Der Schwerpunkt liegt auf Fragen der Beschwerdefähigkeit und Prozessfähigkeit juristischer Personen, der Gegenwärtigkeit der Beschwer, der Abgrenzung und Reichweite der Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG im Verhältnis zur Meinungs- und Berufsfreiheit sowie der Prüfung von Schranken und Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe.

Lara Lindlahr, Larissa Schuler· JA 2024, 390· 120 Min Bearbeitung
VerfassungsbeschwerdeDer Verwaltungsakt in der KlausurBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+5 weitere
JA 2024Fortgeschrittene

Sollte die Einbürgerung am Handschlag scheitern?

Die Klausur behandelt die Verpflichtungsklage auf Einbürgerung eines libanesischen Staatsangehörigen. Im Mittelpunkt steht die Auslegung des unbestimmten Tatbestandsmerkmals der 'Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse' gem. § 10 Abs. 1 StAG, insbesondere vor dem Hintergrund der verweigerten Zustimmung zum Handschlag aus religiösen Gründen. Zusätzlich relevant sind Fragen des ordnungsgemäßen Widerspruchsverfahrens und die Behandlung formeller Fehler.

Prof. Dr. Guy Beaucamp· JA 2024, 136· 180 Min Bearbeitung
Weitere RechtsgebieteDer Verwaltungsakt in der KlausurZulässigkeit der Verpflichtungsklage+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Europarecht: Autofrei – Spaß dabei?

Im Mittelpunkt des Falls steht ein bundesweit eingeführtes Zulassungsverbot für privat genutzte PKW in bestimmten deutschen Städten, um Platz- und Umweltprobleme zu adressieren. Annette Auer, wohnhaft in einer betroffenen Stadt, begehrt die Zulassung ihres neu gekauften Verbrenner-PKW, was die Behörde unter Berufung auf das Gesetz verweigert. Im Raum stehen damit unionsrechtliche Fragen, insbesondere die Vereinbarkeit des Zulassungsstopps mit den Grundfreiheiten des AEUV sowie Fragen zur Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen. Zudem sind Aspekte aus dem Bereich der Rechtsetzungskompetenzen und des Vorabentscheidungsverfahrens relevant.

Dr. Stefan Drechsler· ZJS 2024, 123
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JuS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte – Sterbehilfe für Strafgefangene

Die Klausur behandelt grundrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Sterbehilfe für Strafgefangene. Es werden insbesondere die Anwendung und mögliche Einschränkungen der Menschenwürde sowie des Grundrechts auf Leben im Kontext von staatlichem Handeln gegenüber Strafgefangenen geprüft. Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung der maßgeblichen Grundrechte, deren dogmatische Grundlagen und ihrer Wechselwirkungen.

Jonatan Klaedtke· JuS 2024, 37· 120 Min Bearbeitung
Allgemeine GrundrechtslehrenLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+4 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur – Staatsorganisationsrecht: Die sorgsame Kanzlerin

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Bundeskanzlerin berechtigt ist, die Gegenzeichnung eines verabschiedeten Gesetzes nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zu verweigern, weil sie das Rederecht eines Oppositionsabgeordneten im Bundestag für verletzt hält. Die C-Fraktion fordert als Antragstellerin vor dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung, dass die verweigerte Gegenzeichnung ihr Recht auf Gesetzgebung verletzt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Funktion und Reichweite der Gegenzeichnungspflicht, die Abgrenzung zwischen formaler und inhaltlicher Prüfungskompetenz der Exekutive im Gesetzgebungsverfahren sowie die Bedeutung des Rederechts und dessen Ausgestaltung durch die Geschäftsordnung des Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Außerdem relevant ist der Schutz der Minderheitenrechte im parlamentarischen Verfahren sowie die Mitwirkungspflichten der Verfassungsorgane im Gesetzgebungsprozess.

Benjamin Poliak· ZJS 2023, 1306
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 20232. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur: Der Umschlag von Kernbrennstoffen

In dem Fall geht es um die Einführung landesgesetzlicher Regelungen durch die Freie Hansestadt B, mit denen der Umschlag von Kernbrennstoffen in den Häfen des Stadtstaates grundsätzlich ausgeschlossen wird. Die zentrale Fallkonstellation betrifft die Frage, ob und inwiefern das Land B durch das Änderungsgesetz zum Hafenbetriebsgesetz solche Beschränkungen für den Umschlag von Kernbrennstoffen erlassen darf. Rechtliche Schwerpunkte sind die Gesetzgebungskompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, das Prinzip der Bundestreue sowie das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Ferner stehen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit und mögliche gesetzgeberische Handlungsoptionen auf landesrechtlicher Ebene im Fokus.

Raven Kirchner· ZJS 2023, 1027
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JA 2023Anfänger:innen

Tierliebe – bedingungslos oder mit Auflage?

Die Klausur behandelt isolierte Anfechtung einer Nebenbestimmung.

Dr. Florian Berger· JA 2023, 660· 90 Min Bearbeitung
Der Verwaltungsakt in der KlausurLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2023Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Einkommensteuerrecht: Bußgelder und Erpressung

In diesem Fall geht es um die Einkommensteuerveranlagung eines Ehepaars für das Jahr 2022. Zentrale Fragen betreffen berufsbedingte Werbungskosten wie Entfernungspauschale und Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie die steuerliche Einordnung der Homeoffice-Pauschale. Zudem stehen außergewöhnliche Sachverhalte wie die Zahlung von Erpressungsgeldern durch einen Ehegatten und die Übernahme von Bußgeldern für Verkehrsverstöße durch den Arbeitgeber im Mittelpunkt. Die Klausur prüft schwerpunktmäßig Fragen der steuerlichen Abzugsfähigkeit und der Auswirkungen besonderer Zahlungsvorgänge auf das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 S. 1 EStG.

Timon El-Sherif· ZJS 2023, 582
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)+5 weitere
JA 2023Anfänger:innen

* "Hund ohne Maulkorb

Die Klausur behandelt die Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Bescheid der Stadt Passau, mit dem die Erlaubnis zur Haltung eines American Staffordshire Terriers aufgehoben wurde, nachdem der Halter die Auflagen (Leinen- und Maulkorbpflicht) missachtet hatte. Thematisiert werden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen gebundener Verwaltungsentscheidungen sowie Fragen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten im Kontext des bayerischen Landesrechts.

Prof. Dr. Rainer Wernsmann, Dominik Hübsch· JA 2023, 569· 90 Min Bearbeitung
Recht der öffentlichen SachenLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+5 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

Herz aus Glas

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Überprüfung nachrichtendienstlicher Überwachungsmaßnahmen durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gegenüber einer Publizistin. Im Zentrum stehen die Grundrechtsrelevanz der Datenerhebung, die verfassungsrechtliche Bewertung entsprechender Eingriffe sowie die materiell-rechtliche Prüfung der Befugnisnormen des BayVSG zur heimlichen Datenerhebung und Online-Durchsuchung im Rahmen der Verfassungsbeschwerde.

Dr. Max Erdmann, Frederik Pechan· JA 2023, 486· 300 Min Bearbeitung
VerfassungsbeschwerdeRecht der öffentlichen SachenFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

* "Ärger mit der Prüfungsordnung

Die Klausur behandelt das Hochschulprüfungsrecht anhand einer Änderung der Prüfungsordnung, insbesondere zur Rückwirkung auf Prüfungsform und Vertrauensschutz. Die Studierenden müssen die Ablehnung einer mündlichen Prüfung unter der neuen Ordnung prüfen sowie die Zulässigkeit und Möglichkeiten des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes darlegen.

Prof. Dr. Guy Beaucamp· JA 2023, 209· 180 Min Bearbeitung
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freizügigkeit (Art. 11 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Zwei Bescheide und ein Führerschein

A hat während eines Aufenthalts in Prag eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, ohne die im tschechischen Recht vorgeschriebene theoretische Prüfung abgelegt zu haben. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland und einer Mitteilung an das Landratsamt erhält A zwei Bescheide: Einen zur Rücknahme ihrer Fahrerlaubnis wegen angeblicher Rechtswidrigkeit und einen weiteren, der ihre Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland bei Vorliegen bestimmter Informationen ausschließt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen das Fahrerlaubnisrecht, die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse, das Verwaltungsprozessrecht und die Rücknahme beziehungsweise Feststellung von Verwaltungsakten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt und ggf. zurückgenommen werden kann.

Lucas Hartmann· ZJS 2023, 129
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Der Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2023Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Migrationsrecht

Die vietnamesische Staatsangehörige M lebt mit ihrer in Deutschland geborenen Tochter T und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit T zu wahren. Die zuständige Ausländerbehörde lehnt den Antrag ab und verweist unter anderem auf einen vermuteten Missbrauch durch Zweckvaterschaftsanerkennung sowie das vorherige Asylverfahren und die visalose Einreise von M. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob M einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG hat. Zu prüfen sind insbesondere die Voraussetzungen des Familiennachzugs, mögliche Ausschlussgründe und allgemeine Erteilungsvoraussetzungen im Aufenthaltsrecht.

PD Dr. Ibrahim Kanalan· ZJS 2023, 121
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JuS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Semesterabschlussklausur – Strafprozessrecht: Alt- und Unbekanntes aus dem Strafverfahrensrecht

Die Klausur behandelt maßgeblich die Analogie und den systematischen Vergleich im Bereich von Strafantragsfristen, insbesondere unter Einbeziehung von § 77d StGB und § 302 I 1 Var. 2 StPO. Weiterhin wird die verfassungskonforme Auslegung des § 112 III StPO sowie die Abwägung der Indizienlage, beispielsweise zur Fluchtgefahr, näher analysiert. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Auslegung des § 247 StGB hinsichtlich seiner Anwendbarkeit auf Qualifikationen, wobei der Wortlaut und der Vergleich mit § 248a StGB betrachtet werden. Die Fallbearbeitung fordert eine Auseinandersetzung mit methodischen und systematischen Auslegungsfragen im Strafprozessrecht.

Weiss· JuS 2022, 1132
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Hängt die Orangenen!“

Die Partei „Nationaler Aufbruch“ (N-Partei) hängt zur Bundestagswahl im Stadtgebiet Wahlplakate mit dem Aufruf „HÄNGT DIE ORANGENEN!“ auf, worauf die Ordnungsbehörde deren Entfernung und die sofortige Vollziehung anordnet. Die Partei sieht darin eine ungerechtfertigte Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit und erhebt Klage gegen die Abhängpflicht und die Androhung der Ersatzvornahme. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Rechtmäßigkeit des behördlichen Einschreitens im Gefahrenabwehrrecht, zur Auslegung strafrechtlich relevanter Aussagen auf Wahlplakaten sowie zu den Voraussetzungen und Grenzen kommunikativer Grundrechte. Die Klage prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der angegriffenen Verwaltungsmaßnahmen.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: 2G+ im Deutschen Bundestag

Im Fall beantragen die A-Fraktion sowie der Abgeordnete B beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung, dass die 2G+-Regelung im Deutschen Bundestag sie als ungeimpfte Abgeordnete in ihren Rechten verletzt. Die Präsidentin des Bundestages hatte eine Allgemeinverfügung erlassen, die den Zutritt zum Plenarsaal nur für geimpfte, genesene und zusätzlich getestete oder „geboosterte“ Personen ermöglicht. Kernfragen betreffen die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung sowie mögliche Verletzungen parlamentarischer Rechte, insbesondere das Recht auf Teilnahme an Plenarsitzungen und effektive Opposition aus dem Grundgesetz. Zu prüfen sind unter anderem die formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit der Regelung sowie das Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage.

Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
ZjS 2022Examensklausur1. Staatsexamen

(Referendar-)Examensklausur: Kommando zurück!

Die A-UG, ein mittelständisches Unternehmen, erhält vom Landkreis Bayreuth nach Vertragsschluss eine 1 Mio. €-Förderung im Rahmen eines regionalen Beihilfeprogramms. Die Beihilfe überschreitet die unionsrechtliche de-minimis-Grenze und wurde ohne vorherige Mitteilung an die Europäische Kommission gewährt. Nach einem Prüfverfahren verpflichtet die Kommission den Landkreis zur Rückforderung der Beihilfe, worauf dieser die A-UG zur Rückzahlung auffordert und schließlich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhebt. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Rückabwicklung eines Beihilfevertrags nach Unionsrechtsverstoß, der Rechtsbehelf der Behörde sowie das Verhältnis zwischen Europarecht und nationalem Verwaltungsrecht.

David Preßlein· ZJS 2022, 753
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JA 20221. Staatsexamen

* "Ordnung im Bundestag

Die Klausur behandelt zwei Situationen, in denen Abgeordnete im Deutschen Bundestag in ihrer Abgeordnetenstellung durch Maßnahmen des Bundestagspräsidenten und der Bundestagspolizei betroffen sind. Im ersten Fall verlangt eine Abgeordnete Rechtsschutz wegen Entfernung eines politischen Plakats aus ihrem Abgeordnetenbüro. Im zweiten Fall wenden sich Abgeordnete nach einem Sitzungsausschluss wegen sichtbarer Kleidung mit rechtsextremen Symbolen verfassungsgerichtlich gegen diese Disziplinarmaßnahme und rügen eine Verletzung ihrer Rechte. Schwerpunkte sind das Hausrecht und die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten, die Rechtmäßigkeit von Ordnungsmaßnahmen und die Bedeutung der Parlamentsautonomie.

Zelda Bamberger, Max Paul Behrend· JA 2022, 661· 300 Min Bearbeitung
Recht der öffentlichen SachenFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Nur ohne Diadem in die Krone?

Eine österreichische Hotelbetreiberin in Mannheim wendet sich gegen ein von der Landesregierung Baden-Württemberg während der Corona-Pandemie erlassenes Beherbergungsverbot. Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel, ihren Hotelbetrieb trotz Verordnung fortführen zu können. Im Mittelpunkt stehen Fragen der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der Verordnung, insbesondere zur Ermächtigungsgrundlage im Infektionsschutzgesetz, zum Grundrechtseingriff aus Art. 12 GG, zum Zitiergebot sowie zur Bestimmtheit des Verordnungsinhalts. Zudem geht es um die Abwägung öffentlicher Gesundheitsinteressen gegenüber den wirtschaftlichen Interessen und Freiheitsrechten der Hotelbetreiberin.

David Klock, Lars Großmann· ZJS 2022, 407
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Materielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – Einführung+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur mit völkerrechtlichen Bezügen: Die Bundesrepublik als „Hüterin des Völkerrechts“

A und K, jemenitische Staatsbürger, verlangen von der Bundesrepublik Deutschland, dass diese sich aktiv vergewissert, dass die US-amerikanische Air Base Ramstein nicht für völkerrechtswidrige Drohneneinsätze im Jemen genutzt wird. Hintergrund sind tödliche Angriffe, bei denen Angehörige von A und K als zivile Opfer eines Drohnenangriffs ums Leben kamen. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind der Grundrechtsschutz im Mehrebenensystem, die Verantwortung Deutschlands bei völkerrechtlichen Verstößen im Zusammenhang mit exterritorialen Militäraktivitäten sowie die Prüfung völkerrechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit dem Einsatz von Drohnen. Der Fall wurde bereits vor verschiedenen Verwaltungsgerichten und ist Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde.

Andreas Buser· ZJS 2022, 393
VerfassungsbeschwerdeKörperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

Der Ritt auf der Rasierklinge“

Die Klausur behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen gegenüber einer Patientin im Vorfeld einer möglichen Unterbringung nach dem SchlHPsychKG. Im Mittelpunkt stehen der Einsatz von Fixierung und Ingewahrsamnahme durch die Polizei nach allgemeinem Polizeirecht sowie die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung von Grundrechten und richterlichen Vorbehalten.

Dr. Jörg Burmeister, Dr. Mischa Hecker· JA 2022, 326· 300 Min Bearbeitung
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsklausur im Staatshaftungsrecht: Räumungsanspruch und Mietausfallschaden

In diesem Fall verlangt die Vermieterin (V) von der Stadt einerseits die Räumung und Reinigung einer Wohnung, nachdem diese an eine Mieterin (M) samt Kindern zwangsweise eingewiesen wurde, und andererseits den Ersatz eines Mietausfalls für mehrere Monate. Der Schwerpunkt liegt auf Ansprüchen aus dem Staatshaftungsrecht, insbesondere auf dem Folgenbeseitigungsanspruch gegenüber der Behörde nach Ende einer ordnungsbehördlichen Einweisung. Zu prüfen sind die Zurechnung des Aufenthaltes der Mieterin nach Ablauf der Einweisungsfrist und eventuelle Anspruchsausschlüsse aufgrund Mitverschuldens oder Duldung durch die Vermieterin. Außerdem steht die Frage im Raum, ob der Mietausfallschaden durch die Stadt zu erstatten ist und ab wann eine eigene Verantwortlichkeit der Vermieterin beginnt.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Abschlussklausur Europarecht: „Germany first“

Im Mittelpunkt des Falls steht eine Verordnung der deutschen Bundesregierung, die Exportbeschränkungen für einen neu entwickelten Impfstoff gegen die D-Virusvariante vorsieht und damit deutschen Behörden ein Vorkaufsrecht vor Ausfuhr einräumt. Die Europäische Kommission sowie Polen und Ungarn klagen gegen Deutschland vor dem EuGH, da sie hierin einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten, insbesondere die Warenverkehrsfreiheit, und gegen die Werte der Europäischen Union sehen. Neben unionsrechtlichen Prüfungspunkten werden auch die Voraussetzungen und Abläufe eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 f. und 259 AEUV thematisiert. Der Fall beleuchtet somit das Spannungsfeld zwischen nationalem Gesundheitsschutz und europäischem Binnenmarkt sowie die unionsrechtlichen Klagemöglichkeiten von Mitgliedstaaten und Organen gegen bestehende staatliche Maßnahmen.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungRecht der öffentlichen SachenLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Falsche Liebe

In diesem Fall wendet sich die strafgefangene Studentin S gegen das Anhalten eines von ihr aus der Justizvollzugsanstalt abgesandten Briefes durch die Vollzugsanstalt, nachdem diese darin beleidigende Äußerungen über einen verdeckten Ermittler und das Land Sachsen-Anhalt feststellte. S begehrt eine gerichtliche Feststellung, dass das Vorgehen der Anstalt ihre Grundrechte – insbesondere das Briefgeheimnis (Art. 10 GG) und die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – verletzt habe. Im Verfahren vor den Fachgerichten hatte sie keinen Erfolg, weshalb sie eine Verfassungsbeschwerde erwägt. Der Fall thematisiert das Spannungsverhältnis zwischen grundrechtlichen Kommunikationsfreiheiten von Strafgefangenen und dem Sicherungsinteresse des Strafvollzugs.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Die Bettelbegleitung

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer ordnungsbehördlichen Verfügung, mit der einem Vater untersagt wird, gemeinsam mit seiner minderjährigen Tochter auf einer öffentlichen Straße zu betteln. Gegenstand sind zum einen die rechtlichen Grundlagen der Verfügung anhand einer landesrechtlichen Verordnung über das Bettelverbot in Begleitung von Kindern sowie die Prüfung einschlägiger Grundrechte und deren Schranken. Der Kandidat soll die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Verfügung umfassend rechtlich würdigen.

Roman Weidinger· JA 2021, 749· 180 Min Bearbeitung
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsklausur: Ein eisiger Weg zur Universität

Jura-Student A stürzt auf einer aufgrund unzureichender Winterwartung schneebedeckten Straßenbahnhaltestelle und verletzt sich, wodurch ihm Heilbehandlungskosten entstehen. Für die Winterwartung war durch vertragliche Vereinbarung die U-GmbH zuständig, deren Mitarbeiter M versäumte, die Haltestelle ordnungsgemäß zu streuen. A möchte Ersatz seiner Heilbehandlungskosten von der Stadt G verlangen, anstatt sich nur auf seine Unfallversicherung zu verlassen. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Amtshaftung, insbesondere zur Qualifikation der U-GmbH beziehungsweise ihres Mitarbeiters als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne und zur Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB.

Christian Benz· ZJS 2021, 618
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Geburtstagsfeier unter dem „Sternenhimmel“

Im Mittelpunkt des Falls steht eine Geburtstagsfeier, bei der die Veranstalterin B eine Attraktion mit Flugballons plant, die aufgrund einer kommunalen Flugballonverordnung von der Ordnungsbehörde verboten wird. B wendet sich gegen das behördliche Verbot sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung und das angedrohte Zwangsgeld und fordert im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung der Verbotsverfügung. Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit der untersagenden Maßnahmen sowie die Zuständigkeit und die formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung sind zentrale Prüfungspunkte. Darüber hinaus thematisiert der Fall Fragen des Polizei- und Ordnungsrechts, des Kommunalrechts und des Prozessrechts (vorläufiger Rechtsschutz, Anfechtungsklage).

Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Nicht ohne mein Kopftuch!

Die Klausur behandelt die europarechtliche und grundrechtliche Zulässigkeit von Kopftuchverboten im privatrechtlichen Angestelltenverhältnis. Sie thematisiert insbesondere die Vereinbarkeit eines Umsetzungsgesetzes und einer EU-Richtlinie mit den Unionsgrundrechten sowie den Ablauf eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH. Im Fokus stehen die Religionsfreiheit und Berufsfreiheit der Arbeitnehmerin, aber auch die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers.

Semizoglu· JA 2021, 579· 240 Min Bearbeitung
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Immer Ärger mit dem BAföG

Die Klausur behandelt grundlegende Fragen des Staatsrechts, insbesondere das Rückwirkungsverbot, Wahlrechtsgrundsätze und die Anforderungen an Rechtsverordnungen sowie das Organstreitverfahren. Im Fall wird die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesänderung im Bereich der Ausbildungsförderung (BAföG) mit rückwirkender Rückzahlungspflicht aus Sicht des Staatsorganisationsrechts geprüft. Eine Grundrechtsprüfung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Dr. Sina Haydn-Quindeau, Dr. Renate Penßel· JA 2021, 313· 120 Min Bearbeitung
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Eine Frage des Glaubens? Strafbarkeit des Homeschoolings im Lichte des Grundgesetzes

Der Fall betrifft Eltern, die aus religiösen Gründen ihre Kinder dem staatlichen Schulunterricht entziehen und dafür wiederholt zu Geldstrafen nach § 182 Abs. 1 HessSchulG verurteilt werden. Nach erfolgloser Berufung und Revision erheben sie Verfassungsbeschwerde gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen und die Strafnorm selbst. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Verhältnis von staatlicher Schulpflicht zu Grundrechten der Eltern, insbesondere Glaubensfreiheit und elterliches Erziehungsrecht. Weitere Schwerpunkte sind Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bei Straftatbeständen, das Doppelbestrafungsverbot sowie eine mögliche Diskriminierung durch unterschiedliche Rechtslagen in den Bundesländern.

Johannes Mayser· ZJS 2021, 198
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)VerfassungsbeschwerdeBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Demokratieförderung aus dem Ausland (un)erwünscht

Im Mittelpunkt steht eine Stiftung in einem EU-Mitgliedstaat, die sich der Förderung demokratischer Werte verschrieben hat und finanzielle Zuwendungen aus dem In- und Ausland erhält. Ein nationales Gesetz verpflichtet zivilgesellschaftliche Organisationen zu umfassenden Melde- und Veröffentlichungspflichten bei der Annahme ausländischer Geldmittel und sieht Sanktions- sowie Auflösungstatbestände vor. Die Stiftung befolgt diese Vorgaben nicht und wird daraufhin mit einer Geldbuße und ihrer Auflösung konfrontiert. Es geht um die Vereinbarkeit solcher nationaler Regelungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Grundfreiheiten sowie die Zulässigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im einstweiligen Rechtsschutz.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Verfassungsmäßigkeit des gefahrenabwehrrechtlichen Einsatzes „stiller SMS“

Im Mittelpunkt des Falls steht die geplante Einführung einer landesrechtlichen Regelung zum gefahrenabwehrrechtlichen Einsatz sogenannter „stiller SMS“ durch die Polizei zur Standortermittlung bei schweren Straftaten. Eine Studierendengruppe möchte prüfen, ob sie gegen den entsprechenden Gesetzentwurf Verfassungsbeschwerde erheben kann und ob der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht möglich ist. Rechtlich relevante Schwerpunkte bilden vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das IT-Grundrecht. Zusätzlich ist die Vereinbarkeit des geplanten Gesetzes mit dem Grundgesetz sowie verfassungsprozessuale Fragen zur Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen.

Jonas Botta· ZJS 2021, 59
VerfassungsbeschwerdeUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JA 20201. Staatsexamen

Wahlkampf in Schleswig-Holstein

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Wahlkampfes in Schleswig-Holstein, insbesondere das Neutralitätsgebot staatlicher Organe, die Chancengleichheit der Parteien und die Zulässigkeit von Wahlwerbung durch Amtsträger. Der Sachverhalt beleuchtet beispielhaft einen Brief einer Landesministerin sowie einen Tweet eines Bundesministers, die jeweils amtsbezogene Ressourcen zur Wahlwerbung einsetzen. Es wird gefragt, ob diese Handlungen rechtlich zulässig sind und durch Grundrechte geschützt werden.

Nicolas Harding, Lennart Laude· JA 2020, 284· 300 Min Bearbeitung
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Napoleon muss an die Leine

A ist Halter eines Schäferhundes namens Napoleon, der an der Rheinpromenade in Mainz einen anderen Hund attackiert und verletzt hat. Daraufhin ordnete die Stadtverwaltung Mainz einen Leinenzwang für Hunde an, wobei die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet wurde. A hält den Leinenzwang für rechtswidrig, erhebt Widerspruch und beantragt beim Verwaltungsgericht Mainz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Fall thematisiert verwaltungsrechtliche Fragen zum Erlass und zur Vollziehung eines Leinenzwangs, zur Bestimmtheit des Verwaltungsakts sowie zu den Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2020Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Zwielichtige Dienstreisen in Kolonien

Im Mittelpunkt des Falls stehen völkerrechtliche Fragen der Immunität staatlicher Funktionsträger sowie die Zuständigkeit internationaler Gerichte. Die Regierung des Staates Äquatorien verlangt von der ehemaligen Kolonialmacht Kolonien die Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen einen früheren Ressortminister, der sowohl dienstlich als auch privat Vermögenstransfers tätigte. Außerdem stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Klage Äquatoriens vor dem Internationalen Gerichtshof zur Durchsetzung dieses Anspruchs. In einer Abwandlung wird zudem die Immunität des amtierenden Staatsoberhaupts bei Foltervorwürfen thematisiert.

Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Unfrieden am Friedberger Weiher – Teil 2

Im Mittelpunkt des Falls steht die Klage des F gegen einen Bescheid des Landratsamts (LRA), mit der sich F gegen eine Baugenehmigung sowie gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens wendet. F möchte die Aufhebung der Verwaltungsakte erreichen, wobei insbesondere die Frage nach der statthaften Klageart und der Klagebefugnis gemäß § 42 VwGO zu prüfen ist. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig das Drittschutzkonzept im öffentlichen Baurecht, insbesondere im Hinblick auf Nachbarschutz und das Rücksichtnahmegebot bei Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Es sind grundlegende Abwägungen zwischen Individualinteressen des Nachbarn und öffentlich-rechtlichen Regelungen im Baurecht anzustellen.

Renate Penßel· ZJS 2020, 44
Zulässigkeit der AnfechtungsklageBegründetheit der AnfechtungsklageRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Examensübungsklausur: „Wer pöbelt, wird gesperrt“

Die Nutzerin K wurde auf der Facebook-Fan-Page des öffentlich-rechtlichen Senders ZDF nach wiederholten beleidigenden Kommentaren gesperrt und kann nun keine Beiträge mehr kommentieren. K verlangt vom ZDF die Aufhebung dieser Sperrung und argumentiert, ihre Aussagen seien legitim. Das ZDF beruft sich auf die veröffentlichte Netiquette und verweist darauf, die Account-Sperrung sei wegen Verstößen gegen die Verhaltensregeln erfolgt. Zentraler rechtlicher Schwerpunkt der Klausur sind Fragen zum Anspruch auf Zugang zu einer virtuellen öffentlichen Einrichtung, zur öffentlich-rechtlichen Streitigkeit und zur Zulässigkeit der Sperrung durch das ZDF.

Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)Besondere öffentlich-rechtliche Primäransprüche: ÜberblickDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2019Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: „Du darfst hier (erstmal) nicht weg!“ – Teil 2

Im vorliegenden Fall prüft die Polizei die rechtliche Zulässigkeit eines Aufenthaltsgebots gegen A. gemäß Art. 16 Abs. 2 PAG. Der Schwerpunkt liegt auf der Frage, ob von A. eine drohende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgeht, insbesondere im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung. Es wird analysiert, ob das individuelle Verhalten des A. und seine Verbindung zur Gruppe eine Gefahrensituation begründen. Weiterhin wird untersucht, ob A. der richtige Adressat für die Maßnahme ist und ob das Aufenthaltsgebot verhältnismäßig ist.

Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2019Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: „Du darfst hier (erstmal) nicht weg!“ – Teil 1

Im vorliegenden Fall geht es um den Erlass polizeirechtlicher Maßnahmen gegen Albrecht Aue durch die Stadt Bayreuth. Nach Hinweisen auf radikale Äußerungen, den potentiellen Plan eines Anschlags sowie den Erwerb von Materialien zum Bombenbau ordnet die Polizei gegenüber A Aufenthaltsgebot und Meldeauflage an, die für sofort vollziehbar erklärt werden. A fühlt sich durch diese Verfügung in seinen Rechten verletzt und macht geltend, dass keine Gefahr von ihm ausgehe und die Maßnahmen unverhältnismäßig seien. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte betreffen das Polizeirecht, insbesondere Gefahrenabwehr, die Anwendbarkeit von Standardmaßnahmen und den Rechtsschutz des Betroffenen.

Recht der öffentlichen SachenGefahr für polizeiliche SchutzgüterLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Baurecht: „Glamping“

Im Mittelpunkt des Falls steht die X-GmbH, die auf ihrem Grundstück in Bochum mehrere modulare Glamping-Kabinen sowie ein Rezeptions- und Restaurantgebäude ohne Baugenehmigung errichtet. Die Bauaufsichtsbehörde verlangt von ihr den Rückbau der Anlagen wegen Verstoßes gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften. Nach Insolvenz der X-GmbH erwirbt K das Grundstück und möchte das Glamping-Konzept fortsetzen, sieht sich aber mit dem Rückbauverlangen konfrontiert. Zentrale Schwerpunkte sind die baurechtliche Zulässigkeit der Modulbauten, die Anforderungen an das Baugenehmigungsverfahren und die Wirksamkeit der bauaufsichtlichen Verfügung auch gegenüber dem Erwerber im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Emil Lorenz· ZJS 2019, 124
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+6 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Frieden für Afrin? Völkerrechtliche Probleme unilateraler Gewalt

Die Klausur behandelt völkerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den 2018 von der Türkei durchgeführten Militäroperationen in der syrischen Region Afrin. Im Mittelpunkt steht die zentrale Konstellation zwischen der Türkei und Syrien, wobei die Türkei ihr Vorgehen mit Terroranschlägen aus Syrien und einer Sicherheitsratsresolution rechtfertigt. Zu prüfen sind insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot, das Recht auf Selbstverteidigung gegenüber nichtstaatlichen Akteuren sowie die Reichweite und Bedeutung von UN-Sicherheitsratsresolutionen. Die Bewertung von möglichen Völkerrechtsverstößen erfolgt unter Ausschluss der Prüfung von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht.

Alexander Schwarz· ZJS 2018, 434
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
JA 20181. Staatsexamen

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser?

Die Klausur behandelt die Frage des Strafklageverbrauchs nach europäischem Recht, insbesondere nach Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Im Fall wurde gegen einen polnischen Staatsangehörigen ein Ermittlungsverfahren in Polen eingeleitet und mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Problematisch ist, ob dies einer Strafverfolgung in Deutschland entgegensteht.

Kristin Vorbeck, Philipp Zündorf· JA 2018, 377· 60 Min Bearbeitung
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Anfängerklausur: Werbung für den Schwangerschaftsabbruch

Im Mittelpunkt des Falles steht eine Ärztin, die auf ihrer Webseite über die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs informiert und dafür nach § 219a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Sie wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil und sieht sich insbesondere in ihrer Meinungs- und Berufsfreiheit verletzt. Der Fall thematisiert somit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit strafrechtlicher Werbebeschränkungen beim Schwangerschaftsabbruch. Zentral sind die Prüfung der Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und die Grundrechtsabwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit, Meinungsfreiheit und dem Schutz ungeborenen Lebens.

Alexander Hobusch· ZJS 2018, 269
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Kunst oder Leben

K, ein Künstler, nutzt Kameras in seiner Wohnung und eine Brillenkamera, um sein Leben und seine Umgebung per Livestream über die Plattform P-Scope öffentlich zu zeigen. Dabei werden auch die Wohnungen und das Verhalten von Nachbarin N gefilmt und übertragen, was zu ihrem Unmut und dem Vorwurf der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts führt. N verlangt von P-Scope als Plattformbetreiberin, die Ausstrahlung der Aufnahmen zu unterbinden und macht geltend, dass P-Scope für offenkundige Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Im Zentrum stehen Fragen des Persönlichkeitsrechts, Datenschutzes, künstlerischer Freiheit und der Haftung von Plattformbetreibern für Nutzerinhalte.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JA 2017Fortgeschrittene

Gefährliche Reinlichkeit

Die Klausur befasst sich mit der kommunalen Übertragung der Straßenreinigungspflichten per Verordnung und der Durchsetzung dieser Pflicht gegenüber einem Grundstückseigentümer (“U”). Zentrale Fragestellungen sind die Zulässigkeit und Begründetheit einer Anfechtungsklage gegen ein behördliches Schreiben sowie Erfolgsaussichten eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Es werden dabei Aspekte des Kommunalrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts, des Landesrechts Bayern, sowie verwaltungsprozessrechtliche Fragen (Klageart und einstweiliger Rechtsschutz) behandelt.

Dr. Martin Heidebach· JA 2017, 757· 300 Min Bearbeitung
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenVerwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche MaßnahmenEinstweiliger Rechtsschutz+5 weitere
ZjS 2017Examensklausur1. Staatsexamen

Klausur: Examensklausur im Öffentlichen Recht – Sex sells?!

Im Mittelpunkt des Falls steht ein neues gesetzliches Verbot geschlechterdiskriminierender Werbung, das in das UWG eingeführt wird. Ein Milchproduktehersteller soll eine bereits entwickelte Werbekampagne, die Pin-Up Girls zeigt, einstellen, da sie potenziell gegen das Verbot verstößt. Streitentscheidend sind Fragen der Gesetzgebungskompetenz, der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der Vereinbarkeit des Verbots mit Grundrechten, insbesondere der Berufs- und Meinungsfreiheit. Der Fall thematisiert zudem die Auswirkungen des neuen Rechts auf bestehende Werbemaßnahmen.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JA 2017Fortgeschrittene

Religionsfreiheit und Erziehungsauftrag des Staates im Schulrecht

Die Klausur behandelt das Spannungsverhältnis zwischen der Religionsfreiheit muslimischer Schülerinnen und dem staatlichen Erziehungsauftrag im öffentlichen Schulwesen, konkret anlässlich eines Antrags auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht. Thematisiert werden die grundrechtlichen Positionen aus Art. 4 und Art. 7 GG sowie die Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeiten alternativer schulorganisatorischer Maßnahmen.

Dr. Arne-Patrik Heinze, Henning Heinze· JA 2017, 210· 300 Min Bearbeitung
Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOBeschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGOHandlungsformen der Gemeinde+5 weitere
JA 2017Fortgeschrittene

Betriebsleiterwechsel

Die Klausur schildert einen Sachverhalt aus dem Bauplanungsrecht, bei dem die Genehmigung eines weiteren Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich nach einem Betriebsleiterwechsel verweigert wird. Gegenstand ist die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen den Ablehnungsbescheid des Landratsamts, insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie Fragen des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts. Zu prüfen sind die baurechtlichen Voraussetzungen für privilegiertes Bauen, die Bindungswirkung des ersten Bescheids und prozessuale Aspekte zur Anfechtung.

Anton Meyer· JA 2017, 62· 300 Min Bearbeitung
Einvernehmen der Gemeinde (§ 36 BauGB)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

Im Zweifel gegen die Freiheit?

Ein Arzt bietet begleitete Suizidhilfe unter strengen Bedingungen an und wird mit einem neuen Gesetzentwurf zur Strafbarkeit geschäftsmäßiger Suizidhilfe konfrontiert. Der Fall behandelt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Gesetzgebungsverfahrens, die Verhältnismäßigkeit der Strafnorm und deren Vereinbarkeit mit Grundrechten wie dem Recht auf Selbstbestimmung und Leben.

Alexander Brade· JURA 2016, 923
VerfassungsbeschwerdeGrundrechtskonkurrenzenGesetzgebungsverfahren+4 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Klausur: Flüchtlinge in den Leerstand!

Der Eigentümer eines leerstehenden ehemaligen Kinderheims in Hamburg wehrt sich gegen eine behördliche Beschlagnahme seines Grundstücks zur Unterbringung von Flüchtlingen. Die Stadt ordnet die Maßnahme aufgrund drohender Obdachlosigkeit an und weist vorübergehend 50 Flüchtlinge in das Gebäude ein. A beantragt vorläufigen Rechtsschutz, weil er das Gebäude abreißen und neu nutzen will, und moniert fehlende gesetzliche Grundlage sowie Unverhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahmen. Schwerpunkte sind die Rechtmäßigkeit der ordnungsrechtlichen Eingriffe, der einstweilige Rechtsschutz, die polizeirechtliche Generalklausel und die Verantwortlichkeit von Nichtstörern.

Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Klausur im Polizeirecht: Zu Recht falsch verdächtigt?

Im Mittelpunkt dieses Falls steht der gewaltbereite Fußballfan A, der am Münchner Hauptbahnhof von der Polizei festgehalten wird, nachdem bei ihm ein verdächtiges Geldbündel und Spuren von Betäubungsmitteln festgestellt werden. Die Polizei ordnet Präventivgewahrsam sowie die Verwahrung des Geldes an, bis der Verdacht geklärt ist. A hält diese Maßnahmen für rechtswidrig und klagt vor dem Verwaltungsgericht unter Berufung auf Grundrechte und die EMRK. Der Fall thematisiert insbesondere die Voraussetzungen und Rechtmäßigkeit polizeilichen Gewahrsams, die Behandlung von Anscheinsgefahr sowie prozessuale Aspekte der Fortsetzungsfeststellungsklage im Verwaltungsverfahren.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen SachenGefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
ZjS 2016Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Flüchtlingskrise

Der Ministerpräsident des Bundeslandes B fordert die Bundesregierung auf, angesichts des hohen Zustroms von Flüchtlingen umfassende Grenzkontrollen durchzuführen und die Einreise von Ausländern aus sicheren Drittstaaten zu verweigern. Nach Ablehnung seines Anliegens durch die Bundesregierung erwägt er, das Anliegen vor dem Bundesverfassungsgericht durchzusetzen. Im Mittelpunkt stehen dabei verfassungsrechtliche Fragen zum Verhältnis zwischen Bund und Ländern, insbesondere im Hinblick auf Art. 30 GG, das Bundesstaatsprinzip, die Bundestreue und die Kompetenzen in der Asyl- und Flüchtlingspolitik. Zudem werden unionsrechtliche Vorgaben des Dublin-Systems und deren faktisches Außerkrafttreten thematisiert.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere
ZjS 2016Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Das Krim-Märchen und der Krieg

Im Mittelpunkt des Falls stehen die Ereignisse rund um die Abspaltung der Krim von der Ukraine und deren Anschluss an Russland im Jahr 2014. Thematisiert wird das Vorgehen Russlands, das unter anderem durch militärisches Eingreifen und die Unterstützung separatistischer Bewegungen Einfluss nimmt. Zu prüfen sind vor allem völkerrechtliche Fragen, etwa zum Selbstbestimmungsrecht der Völker, zur Zulässigkeit von Sezessionen, zur Rechtmäßigkeit des militärischen Eingreifens sowie zur Verantwortlichkeit für Handlungen nichtstaatlicher Akteure. Ferner wird auf das Verhalten der Ukraine gegenüber separatistischen Gruppierungen und die Angriffe auf militärische wie zivile Ziele eingegangen.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Rechte und Pflichten im Vorfeld einer VersammlungJustizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Sex Sells in der Mönckebergstraße

Die Klausur behandelt Fortsetzungsfeststellungsklage, Polizei- und Ordnungsrecht, Ermessensfehler.

Prof. Dr. Hermann Pünder, Daniel Mattig· JA 2016, 115· 180 Min Bearbeitung
Recht der öffentlichen SachenErmessen und VerhältnismäßigkeitLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Der Fall Gustl M. – Wahn oder Sinn?

Die Klausur behandelt einen Prüfungsfall im Kontext einer Unterbringung nach § 63 StGB und ihrer Fortdauer nach § 67 e StGB. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtliche Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, den Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts und den Anspruch auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines Gegengutachtens.

David Jungbluth· JURA 2015, 1242
VerfassungsbeschwerdeStrukturprinzip RechtsstaatLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Bon appétit!

Die Klausur thematisiert die Vereinbarkeit eines deutschen Verbots zum Verkauf von Gänsestopfleber auf einem Wochenmarkt an der französischen Grenze mit dem Europarecht. Im Mittelpunkt stehen insb. die Warenverkehrsfreiheit, das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung, die Bedeutung einschlägiger Richtlinien zum Tierschutz und das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH.

Dr. Caspar Behme, Jukic· JA 2015, 923· 120 Min Bearbeitung
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Sekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+6 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Das Protestcamp im Außenbereich Ist die Versammlungsfreiheit Trumpf?

Ein Energieversorger plant die Erweiterung eines Windparks, wodurch der Protest gegen das Projekt zunimmt. Aktivisten errichten mit Zustimmung des Grundstückseigentümers E ein Protestcamp auf einer Wiese nahe des Windparks. Landrat L ordnet aus baurechtlichen und umweltschutzbezogenen Gründen die Beseitigung des Camps gegenüber E an. E legt Widerspruch ein und argumentiert unter anderem mit der Versammlungsfreiheit und demokratischen Grundrechten. Im Mittelpunkt stehen das Widerspruchsverfahren, die Rechtmäßigkeit der baurechtlichen Verfügung sowie das Verhältnis von Baurecht und Versammlungsrecht.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: My home is my castle

Im Kölner Stadtgebiet wird bei Bauarbeiten eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden, was eine Evakuierung aller Anwohner im Umkreis von 1,5 km zur Folge hat. Die betroffenen Bewohner, darunter M und B mit ihren Kindern, sollen bis zur erfolgreichen Entschärfung ihre Wohnungen verlassen und verbringen die Zeit in einer Mehrzweckhalle. B fühlt sich durch die polizeilichen Anordnungen in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt und stellt sich die Frage nach möglichen Entschädigungsansprüchen. Im weiteren Verlauf bleibt die Familie zunächst in ihrer Wohnung und erlaubt nach Aufforderung das Betreten durch einen Behördenmitarbeiter, der sich vom Verlassen der Wohnung überzeugt. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen zu polizeilichen Maßnahmen, Grundrechtsschutz und etwaige Entschädigungsansprüche.

Silvia Pernice-Warnke· ZJS 2015, 501
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Recht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: HALEC

Im Zusammenhang mit einer lebensmittelbedingten Infektionswelle während einer Festveranstaltung in der Stadt X erwägt der Krisenstab verschiedene Gefahrenabwehrmaßnahmen gegenüber einem Catering-Unternehmen und Lebensmittelbetrieben. Es geht um die Rechtmäßigkeit von Anordnungen bezüglich Sicherstellungen, Gesundheitsuntersuchungen und Betriebsschließungen nach dem SOG LSA. Die betroffene Firma B will sich gegen eine aufgrund eines Laborfehlers erlassene Betriebsschließung wehren. Zudem verlangt die Firma B Schadensersatz für finanzielle Einbußen und erhebt Klage gegen die Stadt X, nachdem Aufträge infolge einer behördlichen Warnmeldung gekündigt wurden.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Das geht ab! Wir feiern die ganze Nacht! Facebookpartys und das Polizeirecht

Der 16-jährige Tobias veranstaltet eine Geburtstagsfeier, die durch eine versehentlich öffentlich gestellte Einladung bei Facebook unerwartet rund 1000 Gäste anzieht. Die Feier eskaliert, sodass die Polizei einen Großeinsatz einleiten muss, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Im Mittelpunkt steht das polizeirechtliche Vorgehen gegenüber dem Gastgeber, insbesondere die Frage der Verantwortlichkeit für die entstandene Gefahrenlage. Der Fall thematisiert dabei die Voraussetzungen und Grenzen polizeilicher Maßnahmen gegenüber Privatpersonen im Zusammenhang mit öffentlichen Partys über soziale Netzwerke.

Alexander Seidl, Tobias Gafus· ZJS 2015, 188
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen SachenGefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Was lange währt ...?!

Die Klausur thematisiert die nachträgliche Aufhebung eines Bewilligungsbescheids einer Eingliederungshilfe nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) aufgrund neuer Erkenntnisse über Ausschließungsgründe, die sich aus Stasiunterlagen ergeben. Es wird geprüft, ob die Aufhebung nach mehr als 35 Jahren zulässig und rechtmäßig ist, insbesondere unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz, Verjährungsregelungen und den einschlägigen Bestimmungen des HHG und Verwaltungsrechts. Die Fallbearbeitung beinhaltet Fragen zur Rücknahme von Verwaltungsakten, Betroffenenrechten und eventuellen Fristen.

Dr. Birgit Peters· JA 2015, 115· 120 Min Bearbeitung
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Weitere RechtsgebieteDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Von erschlichenen Einbürgerungen und Sprachnachweisen

A, vormals Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaats, erhält durch unvollständige Angaben im Einbürgerungsantrag die deutsche Staatsangehörigkeit, worauf seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit automatisch erlischt. Nach Bekanntwerden eines gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens nimmt die Stadtverwaltung Mainz die Einbürgerung zurück. A klagt gegen diese Entscheidung, macht einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung sowie Verstöße gegen grundrechtlich geschützte Positionen, insbesondere wegen eingetretener Staatenlosigkeit und deren Auswirkungen auf seinen Aufenthalt und das eheliche Zusammenleben geltend. Die zentrale rechtliche Problematik betrifft die Rücknahme der Einbürgerung, den Umgang mit Ermittlungsverfahren, den Schutz vor Staatenlosigkeit und grundrechtliche Aspekte.

Dr. Nils Grosche· ZJS 2015, 91
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Formelle Rechtmäßigkeit von VerwaltungsaktenSchutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Staatsorganisationsrecht – Nichtanerkennungsbeschwerde

Im Fall begehren mehrere politische Gruppierungen (ALT, BKP, VKM, VEREINIGUNG) die Zulassung zur Bundestagswahl, werden jedoch vom Bundeswahlausschuss aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Zentral ist die Frage, ob die Zuerkennung der Parteieigenschaft und die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige erfüllt sind. Es stehen Bestimmungen aus dem Parteiengesetz und Wahlrecht im Mittelpunkt, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Satzung, Parteinamen und Mitgliederstruktur. Außerdem sind verfassungsrechtliche Fragestellungen im Kontext politischer Chancengleichheit und einer möglichen rechtlichen Überprüfung der Entscheidungen angesprochen.

Politische ParteienEinführung in das StaatsorganisationsrechtRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsklausur Schwerpunktbereich Völker- und Europarecht: Burka-Verbot

Im Mittelpunkt des Falls steht eine französische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, die sich gegen das in Frankreich eingeführte Verbot der Gesichtsverhüllung (Burka-/Niqab-Verbot) im öffentlichen Raum wendet. Sie erhebt nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges Individualbeschwerde vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), da sie sich in ihrer Religionsfreiheit, Privatheit und Gleichbehandlung verletzt sieht. Der Fall thematisiert zentrale Aspekte des europäischen Menschenrechtsschutzes, insbesondere kollidierende Grundrechte wie Religions- und Versammlungsfreiheit sowie staatliche Interessen an Sicherheit, öffentlichen Ordnung und Gleichberechtigung. Schwerpunkte liegen auf Zulässigkeit, Schutzbereichsbestimmung und der Rechtfertigungsprüfung im Rahmen der EMRK, einschließlich Diskriminierungsfragen und des Beurteilungsspielraums (margin of appreciation) der Vertragsstaaten.

Alix Schlüter· ZJS 2014, 548
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Verdachtsberichterstattung im Verfassungsschutzbericht

B, Vorstand des Vereins "Der Mensch in Freiheit e.V.", wendet sich gegen die Erwähnung seines Netzwerks im Verfassungsschutzbericht 2013, wo es als Verdachtsfall im Bereich Linksextremismus geführt wird. Im Bericht wird insbesondere auf radikale Beiträge und "Erfolgsmeldungen" aus dem vereinseigenen Online-Journal Bezug genommen, die das aggressive Vorgehen gegen staatliche Einrichtungen und Polizeibeamte thematisieren. B argumentiert, dass Meinungsäußerungen allein nicht zur Feststellung eines verfassungsfeindlichen Verdachts herangezogen werden dürfen und sieht durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht seine Rechte aus Art. 5 GG verletzt. Die Fallkonstellation betrifft die rechtliche Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung durch Behörden sowie die Abwägung von Grundrechten, insbesondere Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz.

Dr. Maxi Koemm, Jonas Marx· ZJS 2014, 536
VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen natürlicher Personen

Gorandy, ein Einzelkaufmann, wird vom Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen mit einer Geldbuße belegt und später zur Zahlung von Zinsen auf das Bußgeld gemäß § 81 Abs. 6 GWB n.F. aufgefordert. Gorandy erhebt Einwendungen gegen die Verzinsungspflicht, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz, effektiven Rechtsschutz und die Unschuldsvermutung. Das zuständige Oberlandesgericht setzt das Verfahren aus und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Im Mittelpunkt stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verzinsungspflicht von Kartellgeldbußen für natürliche Personen.

Markus Ludwigs, Richard Lauer· ZJS 2014, 387
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Konkrete NormenkontrolleRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: Geld oder Liebe – eine Frage der Auslegung

Die deutsche Studentin S beantragt bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Ausbildungsförderung nach § 6 BAföG für ihr Studium in Frankreich, nachdem sie mit ihrem französischen Ehemann dorthin gezogen ist. Ihr Antrag wird mit Verweis auf fehlende besondere Umstände sowie wirtschaftliche und familiäre Zumutbarkeit abgelehnt. S legt Widerspruch ein, erhält einen erneuten ablehnenden Bescheid und erwägt über ihren Anwalt Klage gegen die Behörde. Der Fall behandelt schwerpunktmäßig die verfassungs- und unionsrechtskonforme Auslegung des § 6 BAföG, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte, Grundfreiheiten und Fristenproblematiken im Verwaltungsverfahren.

Richard Yamato, Pascal Klein· ZJS 2014, 186
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall Allgemeines Verwaltungsrecht: Umwege einer Urne

Der Sohn S des verstorbenen Witwers W ließ eine einfache Urnenbestattung auf dem städtischen Friedhof M durchführen und bestimmte als gesetzlicher Alleinerbe über Art und Ort der Bestattung. Die ehemalige Geliebte G hielt die Bestattung für zu schlicht und beantragte bei der Friedhofsverwaltung eine Umbettung der Urne in eine prunkvolle Familiengrabstätte, worauf der zuständige Sachbearbeiter B trotz fehlender Verfügungsberechtigung die Umbettung anordnete. Nachdem S von der Umbettung erfuhr, verlangte er deren Rückgängigmachung von der Stadt M. Im Mittelpunkt des Falls stehen Fragen des Folgenbeseitigungsanspruchs, des Verwaltungsverfahrensrechts sowie die Bedeutung von Bestandskraft und Dreieckskonstellationen im Verwaltungsrecht.

Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)OFFENER PUNKT / RANGSTELLE Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ?+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Baurecht: „Es kann der Brävste nicht in Frieden leben …“

Der Eigentümer K eines Wohnhausgrundstücks wendet sich gegen die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines geplanten Wohnheims für geronto-psychiatrische Bewohner auf dem angrenzenden Grundstück der B. K befürchtet negative Auswirkungen wie nächtliche Ruhestörungen und sieht Abstandsregelungen verletzt. Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten einer Nachbar-Anfechtungsklage gegen die behördliche Feststellung. Zu prüfen sind insbesondere bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Gebietsschutz und Nachbarschutz im unbeplanten Innenbereich sowie Abstandsflächen und das Verhältnis der geplanten Nutzung zum bestehenden Wohngebiet.

Michaela Tauschek· ZJS 2014, 55
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Der Begriff der baulichen Anlage i.S.d. Bauordnungsrechts+6 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Unruhe am Bahnhof

Die Klausur thematisiert eine polizeiliche Identitätskontrolle und einen Datenabgleich durch die Bundespolizei auf dem Vorplatz des Bahnhofs Rosenheim. Zu prüfen sind insbesondere die Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sowie mögliche Rechtsbehelfe gegen die polizeilichen Handlungen. Der Sachverhalt beinhaltet typische Probleme des Polizei- und Ordnungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts unter besonderer Berücksichtigung des Bundespolizeigesetzes.

Anton Meyer· JA 2013, 780· 300 Min Bearbeitung
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Recht der öffentlichen SachenLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Wunschkind oder Kind nach Wunsch? Verfassungsfragen der beschränkten Zulassung der Präimplantationsdiagnostik (§ 3 a ESchG)

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Fragen rund um die beschränkte Zulassung der Präimplantationsdiagnostik gemäß § 3a ESchG. Thematisiert werden insbesondere Grundrechtsträgerschaft des Embryos in vitro, staatliche Schutzpflichten und das Untermaßverbot im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle.

Abstrakte NormenkontrolleLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+2 weitere
ZjS 2013Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Unionsrecht: Nationales Verbot des Online-Vertriebs von Kontaktlinsen

In diesem unionsrechtlichen Fall klagt die Gesellschaft K gegen die Untersagung des Online-Vertriebs von Kontaktlinsen durch die Gesundheitsbehörde eines Mitgliedstaats. Streitig ist, ob ein nationales Verbot des Internetvertriebs von Kontaktlinsen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr und den Grundfreiheiten, vereinbar ist. Im Mittelpunkt stehen die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie und der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV auf den Online-Handel sowie der Gesundheitsschutz als Rechtfertigungsgrund. Das vorlegende Gericht legt den Fall dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung unionsrechtlicher Vorgaben vor.

Recht der öffentlichen SachenSchutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Gebete in der Schule

Ein 15-jähriger Schüler begehrt im Wege der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung eines von der Schulleitung ausgesprochenen Verbots, während der Unterrichtspausen in einer öffentlichen Schule islamische Gebete offen durchzuführen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Verbot mit der im Grundgesetz verankerten Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar ist. Zudem werden mögliche Beeinträchtigungen des Schulbetriebs sowie Grundrechte anderer Schulen und Lehrer thematisiert. Streitpunkte sind auch die Rolle der Eltern als gesetzliche Vertreter und die Reichweite landesgesetzlicher Regelungen zu religiösem Verhalten an Schulen.

Anna Mrozek, Norman Jäckel· ZJS 2012, 521
VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 20122. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Die Trierer Sperrgebietsverordnung

A erhebt Anfechtungsklage gegen eine polizeiliche Anordnung, die ihr das Ausüben selbständiger Straßenprostitution auf einer öffentlichen Straße in Trier untersagt. Im Mittelpunkt steht die Rechtmäßigkeit der Trierer Sperrgebietsverordnung, die Prostitution im öffentlichen Raum weitgehend verbietet und sich auf Jugendschutz sowie Kriminalprävention beruft. Die zentralen rechtlichen Schwerpunkte sind die verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage, die Vereinbarkeit mit dem Bundesprostitutionsgesetz und die Grundrechte, insbesondere die Berufsfreiheit sowie die europarechtlichen Freizügigkeitsregelungen. Zu prüfen ist, ob die polizeiliche Maßnahme und die zugrundeliegende Sperrgebietsverordnung rechtlich Bestand haben.

Zlatko Bajic, Jan Oliva· ZJS 2012, 508
Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenGefahr für polizeiliche SchutzgüterLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur Europarecht: „Ohne Risiken und Nebenwirkungen?“

Die niederländische Pillbox NV möchte in Deutschland eine Apotheke übernehmen und betreibt darüber hinaus einen Internetversandhandel mit Arzneimitteln. Die zuständige Behörde in Leipzig verweigert die Erlaubnis zur Apothekenübernahme mit Verweis auf das Fremdbesitzverbot des ApoG und untersagt zudem den Internetvertrieb von Medikamenten unter Berufung auf das Versandhandelsverbot des AMG. Pillbox wendet sich daraufhin an die Europäische Kommission mit der Bitte um Prüfung der deutschen Vorschriften im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens. Im Mittelpunkt stehen unionsrechtliche Grundfreiheiten, insbesondere die Niederlassungsfreiheit und Warenverkehrsfreiheit, sowie deren Beschränkung durch nationale Arzneimittelgesetzgebung.

Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur: Das neue Kulturgutschutzgesetz

In diesem Fall geht es um das neue Kulturgutschutzgesetz, das zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung ins Ausland geschaffen werden soll. Bundestagsabgeordneter A bringt einen Gesetzentwurf ein, nach dem bestimmte Kulturgüter in ein Verzeichnis eingetragen und deren Ausfuhr genehmigungspflichtig wird; die Einzelheiten der Eintragung sollen per Verordnung durch den Bundesminister für Bildung und Forschung geregelt werden. Der Bundestag verabschiedet das Gesetz, doch der Bundespräsident weigert sich aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, es auszufertigen, insbesondere hinsichtlich des Gesetzesinitiativrechts und der Verordnungsermächtigung. Die B-Fraktion im Bundestag stellt daraufhin einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht, um die Verpflichtung des Bundespräsidenten zur Ausfertigung festzustellen. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind das Organstreitverfahren, das Initiativrecht, die Anforderungen an Verordnungsermächtigungen sowie das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten.

Boas Kümper· ZJS 2012, 91
Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
JA 2011Fortgeschrittene

Herr K und die Flut

Die Klausur behandelt Ansprüche des Hauseigentümers K gegen das Land Berlin nach einer Hochwasserüberschwemmung. Thematisiert werden insbesondere das Staatshaftungsrecht (u.a. Amtshaftung, Aufopferung), mögliche Mitverantwortung durch unterlassene Zahlungen, Grundrechtsschutzpflichten des Landes bei Gefahrenlagen sowie ein Behandlungsfehler durch den Notarzt. Außerdem werden Fragen zur Aufrechnung mit öffentlichen Beitragsforderungen und zur gerichtlichen Zuständigkeit aufgeworfen.

Dr. Kai von Lewinski, Sandra Deye, Holger Greve, Florian Schärdel· JA 2011, 351· 240 Min Bearbeitung
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungDer Verwaltungsakt in der KlausurLandesrecht (bundeslandspezifisch)+5 weitere
JA 2010Fortgeschrittene

Kampfhundrentner

In der Klausur geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Haltung eines als Kampfhund eingestuften Hundes – hier ein alter, gebrechlicher Pitbull-Rottweiler-Mischling – in Bayern erlaubnispflichtig ist. Es werden verwaltungsrechtliche Themen wie Ermessensbetätigung, Prüfungsmaßstab der Verhältnismäßigkeit und die Anwendung der bayerischen Kampfhundeverordnung behandelt. Im Mittelpunkt steht eine ordnungsbehördliche Verfügung gegen einen Hundehalter, die auf Landesrecht gestützt wird.

Prof. Dr. Helge Rossen-Stadtfeld· JA 2010, 199· 120 Min Bearbeitung
Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Europarecht in Fällen, Fall 2

Ein Mitgliedstaat setzt eine EU-Richtlinie um, die Werbung und Sponsoring für hochprozentigen Alkohol verbietet. Ein Verwaltungsgericht soll ein darauf beruhendes nationales Gesetz anwenden, das mit der eigenen Verfassung unvereinbar erscheint, aber unionsrechtlich erforderlich ist. Das Gericht zweifelt an der Gültigkeit der Richtlinie wegen möglicher Kompetenzüberschreitung, Bedenken hinsichtlich Warenverkehrs- und Dienstleistungsfreiheit sowie unionsrechtlicher Grundrechte. Im Mittelpunkt stehen das Vorabentscheidungsverfahren, die Bindung nationaler Gerichte an EU-Recht und das Verhältnis zwischen Verfassungsrecht und unionsrechtlichen Vorgaben.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Laserkampf

Der Fall betrifft einen Unternehmer, O, der in einer Halle in Greifswald das sogenannte Laserkampf-Spiel für volljährige Teilnehmer anbietet. Nachdem Beschwerden eingegangen sind, untersagt ihm der Oberbürgermeister mit Bescheid den Betrieb von Spielen, die ein Töten von Menschen simulieren, unter Berufung auf öffentliche Sicherheit, Ordnung und die Menschenwürde. O legt hiergegen Widerspruch ein, argumentiert unter anderem mit der Ablehnung eines Verbots durch den Bundestag und wirft willkürliche Maßstabsbildung vor. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Gefahrenabwehrrecht, die vorbeugende Untersagung von Spielabläufen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die verfassungsrechtliche Bedeutung der Menschenwürde und die Bindung der Verwaltung an die Gesetzgebung.

Uwe Kischel· ZJS 2008, 163
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
JA 2008Anfänger:innen

Deutsche Sprache – schwere Sprache

Die Klausur behandelt die Versagung der Einbürgerung eines libanesischen Staatsangehörigen wegen fehlender ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache. Zu prüfen ist, ob L einen Anspruch auf Einbürgerung nach dem StAG hat, obwohl er Analphabet ist, und inwiefern die Anforderungen an Sprachkenntnisse zu differenzieren sind. Dabei sind die einschlägigen Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und der Bezug zu verfassungsrechtlichen Wertungen zu berücksichtigen.

Prof. Dr. Marc Wagner· JA 2008, 39· 120 Min Bearbeitung
Entscheidung durch GerichtsbescheidAusführung der Gesetze durch die VerwaltungFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
JA 20071. Staatsexamen

Karikaturenstreit

Die Klausur behandelt einen Streit um das Ausstellen einer provokanten Karikatur mit religionskritischen Motiven und die darauf erfolgten ordnungsrechtlichen Maßnahmen der Behörde, einschließlich einer Verfügung, Zwangsgeldandrohung und -festsetzung sowie einem gerichtlichen Eilrechtsschutz. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung und die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Entscheidung zur Aufhebung des Sofortvollzugs unter Berücksichtigung von Grundrechten. Der Kern liegt im Verhältnis von Kunst- und Meinungsfreiheit zu polizeilichen Schutzmaßnahmen.

Parhisi, Staufer· JA 2007, 707· 300 Min Bearbeitung
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)+5 weitere
JA 2006Fortgeschrittene

Pater semper incertus

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Prüfung familienrechtlicher Gerichtsentscheidungen im Hinblick auf die Grundrechte eines mutmaßlichen biologischen Vaters. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Verhältnis von deutschem Verfassungsrecht, speziell Art. 6 GG, und der Bindung deutscher Gerichte an die EMRK sowie auf der Reichweite des Schutzes der Familie und des Elternrechts. Es ist zu prüfen, ob Verfassungsbeschwerden gegen die Entscheidungen der Fachgerichte Aussicht auf Erfolg haben.

Dr. Markus Winkler· JA 2006, 784· 120 Min Bearbeitung
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
JA 2006Fortgeschrittene

Der Türsteher vom 'Blue Star'

Die Klausur behandelt die Anfechtung eines sofort vollziehbaren Beschäftigungsverbots für einen Türsteher auf Grundlage von § 21 Abs. 1 GastG und den einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Der Schwerpunkt liegt auf der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den verwaltungsrechtlichen Grundlagen des Gaststättenrechts und der Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des GastG. Daneben sind Aspekte des Rechtsschutzes und Fristen im Widerspruchsverfahren relevant.

Günter Proppe· JA 2006, 377· 300 Min Bearbeitung
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Einstweiliger RechtsschutzVorläufiger Rechtsschutz (§ 47 Abs. 6 VwGO)+5 weitere
JA 2005Fortgeschrittene

Die einsturzgefährdete Mauer

Die Klausur behandelt eine anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit einer bauordnungsrechtlichen Ordnungsverfügung der Stadt Köln zur Wiederherstellung der Standsicherheit einer einsturzgefährdeten Grundstücksmauer. Schwerpunktmäßig werden Erfolgsaussichten eines Widerspruchs und eines Antrags nach § 80 V VwGO, Fragen zur Störereigenschaft, zur Verhaltensverantwortlichkeit durch Unterlassen, zur Widerspruchsfrist und zum Vollzug der Verfügung geprüft.

Prof. Dr. Herbert Limpens· JA 2005, 809· 60 Min Bearbeitung
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Scheunenabbruch

Die Klausur behandelt den behördlich veranlassten Abbruch einer einsturzgefährdeten Scheune und die Kostenfolge für die Eigentümerin nach dem Tod des ursprünglichen Eigentümers. Im Mittelpunkt stehen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, die Vollstreckung mittels Zwangsgeld und Ersatzvornahme sowie die Rechtsnachfolge bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen. Geprüft wird insbesondere, ob die Klage gegen die Kostenforderung Aussicht auf Erfolg hat.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Scheunenabbruch
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungEntscheidung durch GerichtsbescheidGefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Luftangriff

Der Fall Luftangriff behandelt die verfassungsrechtliche Überprüfung eines Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten, Einsatz der Bundeswehr und der Zulässigkeit von Kollateralschäden bei terroristischen Luftangriffen. Die Saarländische Landesregierung stellt einen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit, insbesondere unter Berufung auf Grundrechte und Zuständigkeitsfragen. Gefragt wird nach der Zulässigkeit des Antrags im Organstreitverfahren.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Luftangriff
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungKörperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Die Göttin

In diesem Fall geht es um staatshaftungsrechtliche Ansprüche nach einem polizeilichen Schusswaffengebrauch zur Verfolgung eines gestohlenen Fahrzeugs. Die Eigentümerin des Autos verlangt vom Land Schadenersatz wegen der durch Polizeimaßnahmen entstandenen Beschädigungen, während das Ministerium eine Ersatzpflicht ablehnt. Die Klausur prüft primär Anspruchsgrundlagen und Rechtfertigungen staatlichen Handelns im Polizei- und Staatshaftungsrecht.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Die Göttin
Weitere RechtsgebieteAllgemeine GrundrechtslehrenAllgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Chefsache II - Tag der Abrechnung

Die Klausur behandelt einen verfassungsrechtlichen Streit über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Auflösung des Deutschen Bundestages nach Art. 68 GG. Im Zentrum steht die Frage, ob der Bundespräsident verpflichtet ist, dem Vorschlag der Bundeskanzlerin zur Auflösung des Bundestages nach erfolglos gestellter Vertrauensfrage zu folgen, und inwiefern das BVerfG in das Verfahren eingreifen kann. Dies umfasst Fragen zum Organstreitverfahren sowie zum Umgang mit politischen Motiven bei der Entscheidung des Bundespräsidenten.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Chefsache II - Tag der Abrechnung
Politische ParteienLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Der Rat+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

Boygroup

Die Klausur behandelt die Frage, ob der Oberbürgermeister einer Gemeinde die Entfernung jugendschutzbezogener Aufklärungskampagnenplakate anordnen darf, die von Einwohnern als ethisch fragwürdig empfunden werden. Im Mittelpunkt steht die Verhältnismäßigkeit eines solchen Eingriffs gegenüber grundrechtlich geschützten Positionen wie der Meinungs- und Informationsfreiheit. Ebenfalls relevant sind die rechtlichen Voraussetzungen für ordnungsbehördliches Handeln und die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Verfassung.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Boygroup
Bürger und EinwohnerLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Haftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Ausgehöhlt!

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines generellen behördlichen Betretungsverbots für ein gefährliches Höhlensystem auf dem Stadtgebiet von Saarheim, das nach mehreren Todesfällen erlassen wurde. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsprozessuale und verwaltungsrechtliche Fragen (insb. Verwaltungsakt/Allgemeinverfügung, formelle und materielle Rechtmäßigkeit, Ermächtigungsgrundlage und Bestimmtheit) sowie verfassungsrechtliche Überlegungen zum Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Kläger rügt insbesondere die Form des Eingriffs und beruft sich auf sein Selbstbestimmungsrecht.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Ausgehöhlt!
Entscheidung durch GerichtsbescheidKommunale SatzungenWeitere Rechtsgebiete+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Dissonanzen

Die Klausur behandelt zwei verwaltungsgerichtliche Klagen im Zusammenhang mit Konflikten innerhalb des Musikschulchores der städtischen Musikschule Saarheim. Einerseits klagt Irene Igelbauer gegen ihren Ausschluss aus dem Chor, andererseits wendet sich Sebastian Schuriegel gegen das vom Chorleiter festgelegte Probenprogramm. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen rund um Verwaltungsakte, Satzungsrecht der öffentlichen Einrichtung und prozessuale Fragen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Dissonanzen
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidTenor+5 weitere
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