Grundrechte
1 Klausur im Portal — von Anfänger:innen-Niveau bis Examen.
Die Grundrechte (Art. 1–19 GG) sind das verfassungsrechtliche Fundament der freiheitlichen Ordnung. Sie binden die staatliche Gewalt unmittelbar (Art. 1 III GG) und schützen den Einzelnen gegen staatliches Handeln. Im Examen prüfen Klausuren typischerweise eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG: Zulässigkeit (Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung, Frist) — Begründetheit (Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung).
- ✓Drei-Stufen-Aufbau Begründetheit: Schutzbereich — Eingriff — Rechtfertigung
- ✓Verhältnismäßigkeitsprüfung: legitimer Zweck — geeignet — erforderlich — angemessen
- ✓Schranken-Schranken: Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II), Zitiergebot (Art. 19 I 2)
- ✓Konkurrenz: speziellere Grundrechte gehen vor, Auffanggrundrechte (Art. 2 I) zuletzt
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Klausuren zum Thema
Häufige Fragen zu Grundrechte
- Wie prüfe ich die Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs?
- Vier Stufen: (1) Legitimer Zweck — verfassungsrechtlich erlaubt. (2) Geeignetheit — Maßnahme fördert den Zweck. (3) Erforderlichkeit — kein milderes, gleich effektives Mittel. (4) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) — Einzelfallabwägung zwischen Eingriffsintensität und Zweckgewicht.
- Was ist der Wesensgehalt eines Grundrechts?
- Nach Art. 19 II GG darf kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Was der ‚Wesensgehalt‘ ist, wird zwischen absoluter und relativer Theorie diskutiert: absolute Theorie — feste Kerngarantie; relative Theorie — Ergebnis der Verhältnismäßigkeit. Praktisch greift Art. 19 II selten als eigene Schranke, meist deckt die Verhältnismäßigkeit den Wesensgehaltsschutz mit ab.
- Wann ist eine Verfassungsbeschwerde subsidiär?
- Nach § 90 II BVerfGG muss der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft haben. Subsidiarität geht weiter: alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft (z. B. einstweiliger Rechtsschutz, fachgerichtliche Verfahren). Ausnahmen: allgemeine Bedeutung, schwerer und unabwendbarer Nachteil (§ 90 II 2).
Grundrechte in der Jurafuchs-Lernapp
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