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Öffentliches Recht

Grundrechte

Die Grundrechte (Art. 1–19 GG) sind das verfassungsrechtliche Fundament der freiheitlichen Ordnung. Sie binden die staatliche Gewalt unmittelbar (Art. 1 III GG) und schützen den Einzelnen gegen staatliches Handeln. Im Examen prüfen Klausuren typischerweise eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG: Zulässigkeit (Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung, Frist) — Begründetheit (Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung).

  • Drei-Stufen-Aufbau Begründetheit: Schutzbereich — Eingriff — Rechtfertigung
  • Verhältnismäßigkeitsprüfung: legitimer Zweck — geeignet — erforderlich — angemessen
  • Schranken-Schranken: Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II), Zitiergebot (Art. 19 I 2)
  • Konkurrenz: speziellere Grundrechte gehen vor, Auffanggrundrechte (Art. 2 I) zuletzt
Zu diesem Thema haben wir 678 Klausuren im Portal.

Unterthemen

Neueste Klausuren zum Thema

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JA 2026Fortgeschrittene

Einführung in das öffentliche Vereinsrecht

Die Klausur befasst sich mit den Grundlagen des öffentlichen Vereinsrechts. Schwerpunkte sind die rechtlichen Voraussetzungen der Vereinsgründung und Vereinsverbote sowie die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Vereinigungsfreiheit gemäß Art. 9 GG.

Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG)
JA 2026Fortgeschrittene

„Polizeikosten im Fußball“

Die Klausur behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Fußballverein für den Einsatz zusätzlicher Polizeikräfte bei sogenannten Hochrisikospielen zu den Kosten herangezogen werden kann. Der Fall thematisiert insbesondere öffentlich-rechtliche Gebührenbescheide und deren rechtliche Grundlagen im Polizei- und Ordnungsrecht sowie relevante Grundrechte.

Grundlagen Gefahrenabwehrrechtliche VerantwortlichkeitSekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+4 weitere
JuS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit – Öffentliches Recht: Versammlungsrecht – Versammlungsfreie Grillmeile?

Die Hausarbeit befasst sich mit einer polizeilichen Maßnahme zum Verbot einer sogenannten 'versammlungsfreien Grillmeile' unter freiem Himmel und prüft insbesondere die Reichweite des Versammlungsbegriffs und der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG. Es werden die Grundlagen und Grenzen polizeilichen Einschreitens gegenüber spontanen Ansammlungen im öffentlichen Raum aus verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Sicht analysiert.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+3 weitere

Häufige Fragen zu Grundrechte

Wie prüfe ich die Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs?
Vier Stufen: (1) Legitimer Zweck — verfassungsrechtlich erlaubt. (2) Geeignetheit — Maßnahme fördert den Zweck. (3) Erforderlichkeit — kein milderes, gleich effektives Mittel. (4) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) — Einzelfallabwägung zwischen Eingriffsintensität und Zweckgewicht.
Was ist der Wesensgehalt eines Grundrechts?
Nach Art. 19 II GG darf kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Was der ‚Wesensgehalt‘ ist, wird zwischen absoluter und relativer Theorie diskutiert: absolute Theorie — feste Kerngarantie; relative Theorie — Ergebnis der Verhältnismäßigkeit. Praktisch greift Art. 19 II selten als eigene Schranke, meist deckt die Verhältnismäßigkeit den Wesensgehaltsschutz mit ab.
Wann ist eine Verfassungsbeschwerde subsidiär?
Nach § 90 II BVerfGG muss der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft haben. Subsidiarität geht weiter: alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft (z. B. einstweiliger Rechtsschutz, fachgerichtliche Verfahren). Ausnahmen: allgemeine Bedeutung, schwerer und unabwendbarer Nachteil (§ 90 II 2).

Grundrechte in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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