Grundrechte
Die Grundrechte (Art. 1–19 GG) sind das verfassungsrechtliche Fundament der freiheitlichen Ordnung. Sie binden die staatliche Gewalt unmittelbar (Art. 1 III GG) und schützen den Einzelnen gegen staatliches Handeln. Im Examen prüfen Klausuren typischerweise eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4a GG: Zulässigkeit (Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung, Frist) — Begründetheit (Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung).
Zu diesem Thema haben wir 651 Klausuren im Portal.
- ✓Drei-Stufen-Aufbau Begründetheit: Schutzbereich — Eingriff — Rechtfertigung
- ✓Verhältnismäßigkeitsprüfung: legitimer Zweck — geeignet — erforderlich — angemessen
- ✓Schranken-Schranken: Wesensgehaltsgarantie (Art. 19 II), Zitiergebot (Art. 19 I 2)
- ✓Konkurrenz: speziellere Grundrechte gehen vor, Auffanggrundrechte (Art. 2 I) zuletzt
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Neueste Klausuren zum Thema
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Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte – Ausfuhrbeschränkung als extraterritorialer Grundrechtsschutz
Die Klausur behandelt den Grundrechtsschutz bei Ausfuhrbeschränkungen mit Fokus auf extraterritorialen Wirkungen. Es werden Probleme der allgemeinen Grundrechtslehren und der Grundrechtskonkurrenzen behandelt, insbesondere unter Bezug auf europarechtliche und unionsgrundrechtliche Aspekte. Die Klausur eignet sich besonders für fortgeschrittene Examenskandidaten im öffentlichen Recht.
Schwerpunktbereichsklausur Nationales Medienrecht: Rundfunkbeitragsbescheid – Nein Danke!
A betreibt ein Restaurant in NRW und wehrt sich gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid des WDR, indem sie u. a. die Wirksamkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags und das Vorliegen eines beitragsbegründenden Vorteils bestreitet. Im Zentrum steht eine Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Bescheid, wobei A unter anderem argumentiert, der Auftrag zur Ausgewogenheit und Vielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werde nicht erfüllt. Die Fallbearbeitung betrifft insbesondere die Prüfung der Ermächtigungsgrundlage für den Rundfunkbeitrag, das Beitragsverständnis sowie die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle des Rundfunkauftrags. Zudem steht die Frage im Raum, ob und inwieweit eine parteiische Berichterstattung Auswirkungen auf die Beitragspflicht hat.
Examensübungsklausur: Glücksspiel mit Grundrechten
Die Unternehmerin A begehrt als Betreiberin einer Einzelspielhalle in Baden-Württemberg nach Ablauf einer Härtefallbefreiung eine neue, unbefristete Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle sowie hilfsweise eine erneute Befreiung. Die zuständige Behörde lehnt beide Anträge unter Verweis auf das landesrechtliche Abstandsgebot und die bestehende Erlaubnis einer Konkurrenzspielhalle ab. A unternimmt Widerspruch, Klage sowie eine Landesverfassungsbeschwerde und sieht ihre Grundrechte, insbesondere den chancengleichen Zugang zum Beruf und ihre Eigentumsfreiheit, verletzt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Auswahlentscheidung bei konkurrierenden Spielhallenbetrieben, das Abstandsgebot, die Härtefallregelung und Verfahrensfragen der Verfassungsbeschwerde sowie die Fortführbarkeit des Verfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin.
Häufige Fragen zu Grundrechte
- Wie prüfe ich die Verhältnismäßigkeit eines Grundrechtseingriffs?
- Vier Stufen: (1) Legitimer Zweck — verfassungsrechtlich erlaubt. (2) Geeignetheit — Maßnahme fördert den Zweck. (3) Erforderlichkeit — kein milderes, gleich effektives Mittel. (4) Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) — Einzelfallabwägung zwischen Eingriffsintensität und Zweckgewicht.
- Was ist der Wesensgehalt eines Grundrechts?
- Nach Art. 19 II GG darf kein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden. Was der ‚Wesensgehalt‘ ist, wird zwischen absoluter und relativer Theorie diskutiert: absolute Theorie — feste Kerngarantie; relative Theorie — Ergebnis der Verhältnismäßigkeit. Praktisch greift Art. 19 II selten als eigene Schranke, meist deckt die Verhältnismäßigkeit den Wesensgehaltsschutz mit ab.
- Wann ist eine Verfassungsbeschwerde subsidiär?
- Nach § 90 II BVerfGG muss der Beschwerdeführer den Rechtsweg erschöpft haben. Subsidiarität geht weiter: alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft (z. B. einstweiliger Rechtsschutz, fachgerichtliche Verfahren). Ausnahmen: allgemeine Bedeutung, schwerer und unabwendbarer Nachteil (§ 90 II 2).
Grundrechte in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.
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