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Öffentliches Recht

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)

Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) schützt jede Form menschlichen Verhaltens vor staatlichen Eingriffen, sofern kein spezielles Freiheitsgrundrecht eingreift (Subsidiarität). Der Schutzbereich ist weit gefasst und umfasst auch verbotenes oder unfriedliches Verhalten, ohne Friedlichkeitsvorbehalt. Examensklassiker: Taubenfüttern im Park, Maskenpflicht, Cannabisverbot, Subsidiaritätsfälle zu spezialgesetzlichen Freiheitsrechten (z.B. Art. 8 GG, Art. 12 GG).

Zu diesem Thema haben wir 86 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 20262. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Polizei- und Ordnungsrecht – Messerverbot in der Innenstadt

Die Klausur thematisiert das Messerverbot in einer Innenstadt und prüft die Rechtmäßigkeit der entsprechenden polizeilichen oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen. Schwerpunkte sind das Polizei- und Ordnungsrecht sowie die grundrechtlichen Implikationen, insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit. Die Prüfung erfolgt mittels eines klassischen Examenssachverhalts.

Jasper Siegert· JuS 2026, 1066
Grundlagen GefahrenabwehrverordnungAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+1 weitere
JA 2026Anfänger:innen

Ärger auf dem Wochenmarkt

In dem Fall plant ein humanistischer Verein eine Tanzveranstaltung am Karfreitag, um seine weltanschaulichen Ansichten auszudrücken. Die zuständige Behörde untersagt dies mittels des Feiertagsgesetzes, woraufhin der Verein Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere der Weltanschauungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, erhebt. Zu prüfen ist die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde.

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+2 weitere
ZjS 2026FortgeschritteneAnfänger:innen

Abschlussklausur Grundrechte: Altersgrenze für Notare

Die Notarin N möchte auch nach Vollendung ihres 70. Lebensjahres weiterhin ihren Beruf ausüben, trifft jedoch auf die gesetzlich festgelegte Altersgrenze der Bundesnotarordnung, wonach das Amt mit Erreichen dieser Grenze erlischt. N sieht hierin einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit, insbesondere da die Altersgrenze ihrer Ansicht nach die Versorgung mit notariellen Dienstleistungen beeinträchtigt und eine Härtefallregelung fehlt. Sie erhebt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die einschlägigen Vorschriften der BNotO. Im Mittelpunkt stehen grundrechtliche Fragen zur Berufsfreiheit und zur Rechtfertigung der Altersgrenze im Notaramt.

Ole Becker· ZJS 2026, 138
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JuS 2026Anfänger:innen

Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte – Turban oder Motorrad?

Die Klausur thematisiert die Kollision zwischen der Tragepflicht eines Motorradhelms und dem Wunsch, aus religiösen Gründen einen Turban zu tragen. Im Zentrum stehen die Grundrechte aus Art. 4 und Art. 2 GG, insbesondere Fragen zum Prüfungsmaßstab, zur Abwägung und zur Verhältnismäßigkeit. Die Arbeit eignet sich besonders zur Einführung in grundrechtliche Falllösungen im öffentlichen Recht.

Luca Fynn Duda· JuS 2026, 41· 120 Min
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Recht der öffentlichen Sachen+4 weitere
JA 20251. Staatsexamen

Schulpflicht wider Willen

In der Klausur geht es um die Durchsetzung der Schulpflicht gegen den Willen von Eltern und Kind, einschließlich eines Zwangsgeldes im Falle der Nichtbefolgung. Die Adressaten wenden gegen den Verwaltungsakt insbesondere Grundrechte wie Religionsfreiheit und das Elternrecht ein. Zentral sind verwaltungsverfahrensrechtliche, verwaltungsprozessuale und grundrechtliche Fragen sowie die Auslegung schulrechtlicher Normen.

Dr. Daniel Berneith· JA 2025, 678· 90 Min
Materielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – EinführungSchulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)+5 weitere
ZjS 2025Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur: Kunstfreiheit und Jugendschutz

Der Rapper B wendet sich gegen die Aufnahme seines neuen Albums in die Liste jugendgefährdender Medien, die von einer Bundesoberbehörde nach Entscheidung eines unabhängigen Gremiums erfolgt ist. Die Indizierung wurde mit der Verherrlichung von Gewalt und Selbstjustiz in den Songtexten begründet, während B sich auf seine Kunstfreiheit beruft und eine Verletzung seiner Grundrechte geltend macht. Nach erfolgloser Klage vor den Verwaltungsgerichten legt B Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Zentral sind Fragestellungen zum Verhältnis von Kunstfreiheit und Jugendschutz sowie zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Indizierung und der gesetzlichen Grundlagen.

Lars Allien· ZJS 2025, 1134
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Übungsklausur: Verwaltungsrecht in seinen unterschiedlichen Erscheinungsformen

Im Mittelpunkt des Falles steht A, der beim Jugendamt Unterhaltsvorschuss beantragt hat, nachdem seine Lebenspartnerin B keinen Unterhalt für die gemeinsame Tochter zahlte. Nach dem Wiedereinzug von B in die gemeinsame Wohnung fordert das Jugendamt von A die Rückzahlung des erhaltenen Unterhaltsvorschusses. Die zentralen Rechtsfragen betreffen die Zulässigkeit des von A eingelegten Widerspruchs gegen den Rückforderungsbescheid sowie Zuständigkeiten bei der weiteren behördlichen Bearbeitung. Der Fall behandelt insbesondere Fragen des Verwaltungsverfahrensrechts, des Unterhaltsvorschussgesetzes und des Widerspruchsverfahrens.

Jonas Fechter· ZJS 2025, 937
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2025Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur: Widerruf einer Baugenehmigung nach Rechtsänderung und Verhältnis von Art. 8 GG zu Art. 2 GG

Im Mittelpunkt des Falls steht E, die für ihr Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses beantragt und erhalten hat. Nach einer Gesetzesänderung, die verschärfte Anforderungen an Heizungsanlagen vorsieht, widerruft die Baubehörde die zuvor rechtmäßig erteilte Genehmigung. E wendet sich gegen den Widerruf und beruft sich auf ihr schutzwürdiges Vertrauen und einen drohenden Vermögensschaden. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen insbesondere im allgemeinen Verwaltungsrecht bei der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer begünstigenden Verwaltungsentscheidung sowie im Umgang mit Widerrufsvorbehalten und Vertrauensschutz.

Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
JuS 20252. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Verwaltungsrecht und Grundrechte – Käsetheke am Pranger

Die Klausur thematisiert am Beispiel einer vor Ort in einer Käsetheke öffentlich gemachten Verwaltungssanktion zentrale Fragen des Verwaltungsrechts sowie den Konflikt zwischen behördlichen Maßnahmen und Grundrechten. Zu prüfen sind insbesondere die Rechtmäßigkeit und Grenzen eingegriffener Maßnahmen in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Daneben wird ein Schwerpunkt auf die Prüfung von Ermessensausübung und deren verfassungsrechtliche Schranken gelegt.

Fynn Gräber, Hannes Wittenberg· JuS 2025, 438· 300 Min
Ermessen und VerhältnismäßigkeitAllgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Die Merkmale des Verwaltungsakts+6 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: „Unruhe im Altmühltal“

Der Landwirt L beantragt bei der Regierung von Oberbayern eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss zweier Wölfe, die wiederholt Nutztiere auf seiner Weide im Landkreis Eichstätt gerissen haben. Die Behörde erteilt einen entsprechenden Bescheid und ordnet die sofortige Vollziehung an. Eine Umweltschutzvereinigung greift diese Ausnahmegenehmigungen im einstweiligen Rechtsschutz an. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche Fragestellungen zum einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die Statthaftigkeit nach § 80a Abs. 3 VwGO, das Modell der Verletztenklage, die inzidente Prüfung einer Rechtsverordnung, europarechtskonforme Auslegung und der Austausch von Rechtsgrundlagen.

Max Stadter, Milena Wilkens· ZJS 2025, 501
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2025Anfänger:innen

Anfängerklausur im Polizeirecht: „Kleine Tiere – großer Ärger“

E, Eigentümer eines Gartengrundstücks, wird von der Stadt Freiburg durch Bescheid verpflichtet, den Befall seiner Eichenbäume mit dem gesundheitsschädlichen Eichenprozessionsspinner zu beseitigen. Nachdem Beschwerden von Anwohnern und Passanten über gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Raupenhaare bekannt wurden, erhebt E nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen die Stadt. Im Zentrum stehen Fragen der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers, der Auswahl des Pflichtigen und der Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Der Fall behandelt typische Problemstellungen des Gefahrenabwehrrechts, insbesondere das Handeln der Polizei- und Ordnungsbehörden bei von Privatgrundstücken ausgehenden Störungen.

Benjamin Hiese· ZJS 2025, 300
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
JuS 2025Anfänger:innen

Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte – Hundeführerschein

Die Klausur behandelt die grundrechtlichen Fragen rund um die Einführung eines Hundeführerscheins. Im Mittelpunkt steht die Prüfung der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG und eine erste Einführung in die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Grundrechtseingriffen. Ergänzend werden Bezüge zu Verwaltungsvollstreckung und dem Polizei- und Ordnungsrecht hergestellt.

Professor Dr. Daniel Wolff, Jana Hillenbrand· JuS 2025, 151· 120 Min
Allgemeine GrundrechtslehrenAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Recht der öffentlichen Sachen+4 weitere
JURA 2025Anfänger:innen

Konsumverbot von Alkohol an bestimmten öffentlichen Orten?

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines bundesgesetzlichen Konsumverbots von Alkohol an bestimmten öffentlichen Orten, insbesondere mit Blick auf die allgemeine Handlungsfreiheit und den Gleichheitssatz. Thematisiert werden zudem Fragen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz und die Erforderlichkeit des Gesetzes. Der Sachverhalt beruht auf aktuellen gesellschaftlichen Entwicklungen und richtet sich an Studierende im Grundstudium des Öffentlichen Rechts.

JURA 2025, 2212
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)Gesetzgebungskompetenzen+1 weitere
ZjS 2024Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit: „Wie du mir, so ich dir“

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, wie Anreize zur Erhöhung der Organspendebereitschaft gesetzt werden können, ohne die aktuelle Entscheidungslösung beim Transplantationsgesetz zu verwerfen. Bundesgesundheitsminister B und seine Parteikollegin P erarbeiten einen Gesetzentwurf, der eine bevorzugte Organvergabe für registrierte Organspender vorsieht. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen die Differenzierung der Schutzbereiche der betroffenen Grundrechte sowie Abgrenzung zwischen gleichheits- und freiheitsrechtlichen Aspekten. Außerdem wird die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit eine solche „Solidaritätsregel“ mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar ist.

VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Versammlungsrecht: „Die Freitags-Demonstration“

Der Veranstalter F plant eine angemeldete Freitags-Demonstration für den Klimaschutz in einer nordrhein-westfälischen Stadt. Die Polizei erlässt daraufhin versammlungsrechtliche Auflagen, insbesondere ein Glasflaschenverbot und die Pflicht zur Bestellung von Ordnern, um möglichen Gefahren vorzubeugen, und ordnet die sofortige Vollziehbarkeit an. F hält diese Maßnahmen für rechtswidrig und beantragt einstweiligen Rechtsschutz. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche Fragen zu Auflagen im Versammlungsrecht, zur Verantwortlichkeit des Veranstalters sowie zum gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur Allgemeines Verwaltungsrecht: Unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum

Der Fall betrifft den Gangsta-Rapper A, dessen neues Album wegen jugendgefährdender Inhalte von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt wird. A wendet sich gerichtlich gegen die Indizierung und beruft sich auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Im Mittelpunkt steht die Auslegung und gerichtliche Überprüfbarkeit eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit Beurteilungsspielraum gemäß § 18 JuSchG. Schwerpunkte bilden das Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz sowie der Umfang des gerichtlichen Kontrollmaßstabs bei fachbehördlichen Bewertungen.

Yannick Schumacher· ZJS 2024, 533
Unbestimmte RechtsbegriffeEntscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur: Grundrechtseingriff durch pandemiebedingte Schließung eines Fitnessstudios als „Kirche des Bizeps“

A, österreichischer Staatsbürger und begeistertes Mitglied der aus Social-Media bekannten "Kirche des Bizeps", wendet sich gegen die pandemiebedingte Schließung eines Fitnessstudios in Deutschland. Er macht geltend, durch das Pandemie-Eindämmungsgesetz (PEG) in mehreren Grundrechten, insbesondere der Religionsfreiheit, verletzt zu sein, da ihm der tägliche Fitnessstudio-Besuch als religiöse Pflicht erscheint. Zudem sieht A sich durch Sonderregelungen für Polizeidienstkräfte in unzulässiger Weise ungleich behandelt und beruft sich auf weitere Freiheitsrechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit und die Freizügigkeit. Schwerpunkt des Falls sind Grundrechteingriffe im Kontext der Pandemiebekämpfung, das Verhältnis verschiedener Grundrechte und die Einordnung der "Kirche des Bizeps" als Religionsgemeinschaft.

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur: Keine Gene für die Kunst

Eine Künstlerin (K) nutzt gentechnisch veränderte Bakterien zur Schaffung und zum Verkauf von Bio-Art-Kunstwerken. Die zuständige Landesbehörde ordnet an, dass K ihre Werke auf Grundlage des Gentechnikgesetzes vernichten muss, da sie gegen Vorschriften zu gentechnischen Arbeiten verstößt. Im Streit steht die Vereinbarkeit der behördlichen Maßnahme mit den Grundrechten, insbesondere Kunstfreiheit und Berufsfreiheit, sowie deren Verhältnismäßigkeit. Gegen die Verwaltungspraxis und nachfolgende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen sucht K ein prozessuales Rechtsmittel.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Europarecht: Autofrei – Spaß dabei?

Im Mittelpunkt des Falls steht ein bundesweit eingeführtes Zulassungsverbot für privat genutzte PKW in bestimmten deutschen Städten, um Platz- und Umweltprobleme zu adressieren. Annette Auer, wohnhaft in einer betroffenen Stadt, begehrt die Zulassung ihres neu gekauften Verbrenner-PKW, was die Behörde unter Berufung auf das Gesetz verweigert. Im Raum stehen damit unionsrechtliche Fragen, insbesondere die Vereinbarkeit des Zulassungsstopps mit den Grundfreiheiten des AEUV sowie Fragen zur Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen. Zudem sind Aspekte aus dem Bereich der Rechtsetzungskompetenzen und des Vorabentscheidungsverfahrens relevant.

Dr. Stefan Drechsler· ZJS 2024, 123
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JuS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte – Sterbehilfe für Strafgefangene

Die Klausur behandelt grundrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Sterbehilfe für Strafgefangene. Es werden insbesondere die Anwendung und mögliche Einschränkungen der Menschenwürde sowie des Grundrechts auf Leben im Kontext von staatlichem Handeln gegenüber Strafgefangenen geprüft. Der Schwerpunkt liegt auf der Darstellung der maßgeblichen Grundrechte, deren dogmatische Grundlagen und ihrer Wechselwirkungen.

Jonatan Klaedtke· JuS 2024, 37· 120 Min
Allgemeine GrundrechtslehrenLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+4 weitere
JA 2023Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "Verbotszone für gefährliche Gegenstände per Gefahrenabwehrverordnung

Die Klausur thematisiert die Rechtmäßigkeit einer Gefahrenabwehrverordnung der Stadt D, die das Mitführen gefährlicher Gegenstände im Bereich des Rathausplatzes verbietet. Zu prüfen sind insbesondere die Erfolgsaussichten einer Feststellungsklage eines betroffenen Bürgers gegen polizeiliches Handeln sowie die Zulässigkeit einer Klage der Stadt D gegen die Aufhebung des Ratsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Es geht um verwaltungsrechtliche und ordnungsrechtliche Aspekte, einschließlich der Normkompetenz, des Verordnungsrechts und Grundrechtsfragen.

Prof. Dr. Markus Ogorek, Celine Hofer-Dinc· JA 2023, 927· 300 Min
GefahrenabwehrverordnungDie RechtsverordnungBegründetheit der Feststellungsklage+3 weitere
JA 2023Anfänger:innen

Campen für das Klima

Die Klausur thematisiert die verfassungsrechtliche Einordnung eines Klimaprotestcamps, insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang dessen Durchführung als Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist. Prüfungsgegenstand sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden eines Vereins und einer Einzelperson gegen verwaltungsrechtliche Beschränkungen eines Klimacamps durch die Versammlungsbehörde. Der Fokus liegt auf der Versammlungsfreiheit, dem Umgang mit nicht-versammlungsspezifischen Aktivitäten und dem Deutschengrundrecht.

Laura Sophie Ochner· JA 2023, 754· 120 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+3 weitere
ZjS 2023Examensklausur1. Staatsexamen

(Referendar-)Examensklausur: Kleben für das Klima

Im Mittelpunkt des Falls steht eine 16-jährige Aktivistin, die gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Umweltbewegung eine Sitzblockade auf einer Leipziger Straße plant und sich dabei mit Klebstoff am Asphalt festkleben will. Die Polizei untersagt die Durchführung der Aktion und nimmt die Beteiligten präventiv in Gewahrsam, um angebliche Straftaten zu verhindern. A lässt das Vorgehen der Behörden gerichtlich überprüfen, hat jedoch keinen Erfolg. Der Fall behandelt zentrale Fragen rund um den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit, die Zulässigkeit polizeilicher Maßnahmen wie Versammlungsverbot und Präventivgewahrsam sowie prozessuale Aspekte wie Minderjährigkeit und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Rechte und Pflichten im Vorfeld einer Versammlung+5 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur – Staatsorganisationsrecht: Die sorgsame Kanzlerin

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Bundeskanzlerin berechtigt ist, die Gegenzeichnung eines verabschiedeten Gesetzes nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zu verweigern, weil sie das Rederecht eines Oppositionsabgeordneten im Bundestag für verletzt hält. Die C-Fraktion fordert als Antragstellerin vor dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung, dass die verweigerte Gegenzeichnung ihr Recht auf Gesetzgebung verletzt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Funktion und Reichweite der Gegenzeichnungspflicht, die Abgrenzung zwischen formaler und inhaltlicher Prüfungskompetenz der Exekutive im Gesetzgebungsverfahren sowie die Bedeutung des Rederechts und dessen Ausgestaltung durch die Geschäftsordnung des Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Außerdem relevant ist der Schutz der Minderheitenrechte im parlamentarischen Verfahren sowie die Mitwirkungspflichten der Verfassungsorgane im Gesetzgebungsprozess.

Benjamin Poliak· ZJS 2023, 1306
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Verwaltungsrecht BT: Grundrechtseingriff durch staatliches Informationshandeln einer Polizeibehörde auf X

In dem Fall begehrt die Klägerin B, ein Mitglied des Choreoteams des 1. FC Köln, festzustellen, dass ein von der Polizei nach einem Fußballspiel auf der Social-Media-Plattform X veröffentlichter Beitrag rechtswidrig war. Die Polizei hatte in dem Posting B namentlich erwähnt und unterstellt, sie habe durch das Überziehen von Regencapes eine Durchsuchung verhindern wollen. Streitentscheidend sind Fragen zum Grundrechtsschutz des Persönlichkeitsrechts, zur rechtlichen Grundlage polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO. Zudem ist die Abgrenzung zwischen schlichter Information und Eingriff in Grundrechte im Kontext der Gefahrenabwehr relevant.

Markus Meier, Lea Norta· ZJS 2023, 1041
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
JA 2023Anfänger:innen

Freiheit in km/h

In dieser Klausur geht es um die Einführung eines generellen Tempolimits auf deutschen Autobahnen per Rechtsverordnung. Ein betroffener Bürger macht dessen Verfassungsmäßigkeit geltend und bringt insbesondere die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie berufliche Auswirkungen vor. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde und alle verfassungsrechtlichen Fragen rund um Grundrechte, Gesetzgebungskompetenz und die Rechtfertigung des Tempolimits.

Florian Köhler· JA 2023, 475· 120 Min
Allgemeine GrundrechtslehrenAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2023Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit: Punks auf Sylt

Im Mittelpunkt des Falls steht der Protestzug einer großen Gruppe von Punks auf Sylt, zu dem Demonstrierende aus dem In- und Ausland anreisen. Das Land Schleswig-Holstein organisiert zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit Überwachungsmaßnahmen durch Militärhubschrauber und beschränkt den Bahnverkehr zur Identitätsfeststellung potenzieller Straftäter. Zugleich ruft die Innenministerin über Social Media Touristinnen und Touristen dazu auf, Sylt zu meiden, was zu wirtschaftlichen Einbußen bei lokalen Unternehmern führt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind Versammlungsfreiheit, Bewegungsfreiheit, Berufsfreiheit, staatliches Informationshandeln sowie Grundrechtseingriffe durch polizeiliche Maßnahmen.

Sven Siebrecht· ZJS 2023, 831
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVerfassungsbeschwerde+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Zwei Bescheide und ein Führerschein

A hat während eines Aufenthalts in Prag eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, ohne die im tschechischen Recht vorgeschriebene theoretische Prüfung abgelegt zu haben. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland und einer Mitteilung an das Landratsamt erhält A zwei Bescheide: Einen zur Rücknahme ihrer Fahrerlaubnis wegen angeblicher Rechtswidrigkeit und einen weiteren, der ihre Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland bei Vorliegen bestimmter Informationen ausschließt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen das Fahrerlaubnisrecht, die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse, das Verwaltungsprozessrecht und die Rücknahme beziehungsweise Feststellung von Verwaltungsakten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt und ggf. zurückgenommen werden kann.

Lucas Hartmann· ZJS 2023, 129
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Der Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2023Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Migrationsrecht

Die vietnamesische Staatsangehörige M lebt mit ihrer in Deutschland geborenen Tochter T und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit T zu wahren. Die zuständige Ausländerbehörde lehnt den Antrag ab und verweist unter anderem auf einen vermuteten Missbrauch durch Zweckvaterschaftsanerkennung sowie das vorherige Asylverfahren und die visalose Einreise von M. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob M einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG hat. Zu prüfen sind insbesondere die Voraussetzungen des Familiennachzugs, mögliche Ausschlussgründe und allgemeine Erteilungsvoraussetzungen im Aufenthaltsrecht.

PD Dr. Ibrahim Kanalan· ZJS 2023, 121
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

Verhüllungsverbot

Eine gläubige Muslima beantragt bei der Bezirksregierung Düsseldorf eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO, um während des Führens eines Kraftfahrzeugs einen Niqab (Gesichtsschleier) tragen zu dürfen. Nach mehreren Schriftwechseln wird ihr Antrag abgelehnt; sie sieht dadurch ihre religiösen Rechte verletzt und stellt Überlegungen zur Rechtmäßigkeit des Verhüllungsverbots sowie zu verwaltungsprozessualen Optionen an. Die Klausur behandelt verfassungsrechtliche, verwaltungsverfahrenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Aspekte.

Yannick Paskamp· JA 2023, 59· 60 Min
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)Ermessen und VerhältnismäßigkeitMaterielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – Einführung+5 weitere
JA 2022Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "Flagge zeigen

In der Examensklausur wird das Vorgehen der Polizei während eines Fußballspiels gegenüber einem Fan thematisiert, der eine Flagge mitführt. Die Polizei entnimmt die Flagge unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, nachdem behauptet wird, das Zeigen provoziere andere und könne zu Ausschreitungen führen. Es sind Fragen des Polizeirechts, insbesondere zu Anscheinsgefahr, Sicherstellung, Zweckveranlasser, unmittelbarem Zwang, sowie verfassungsrechtliche Aspekte und die Fortsetzungsfeststellungsklage zu prüfen.

Prof. Dr. Markus Ogorek, Celine Hofer· JA 2022, 1006· 300 Min
GrundlagenErmessen und VerhältnismäßigkeitZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+5 weitere
JuS 2022Anfänger:innen

Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte - Allgemeine Impfpflicht

In der Klausur geht es schwerpunktmäßig um die Verfassungsmäßigkeit einer allgemeinen gesetzlichen Impfpflicht. Zentrale Punkte sind dabei die Delegation entscheidender Regelungen an den Verordnungsgeber und der Wesentlichkeitsvorbehalt aus Art. 80 I 2 GG im Zusammenhang mit der Dynamik des Infektionsgeschehens, die Geeignetheit der Impfpflicht unter Berücksichtigung einer unsicheren wissenschaftlichen Erkenntnislage und des Prognosespielraums des Gesetzgebers, sowie die Angemessenheit der Maßnahme unter strukturierter Abwägung der Sachverhaltsangaben. Die Erforderlichkeit, insbesondere im Hinblick auf mildere Mittel wie freiwillige Impfangebote oder eingeschränkte Impfpflichten, wird ebenfalls eingehend geprüft. Insgesamt steht die verfassungsrechtliche Kontrolle legislativer Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung im Mittelpunkt.

Riegner, Bunse, Gundling, Palmen· JuS 2022, 938
Allgemeine GrundrechtslehrenAllgemeine ZulässigkeitsvoraussetzungenRecht der öffentlichen Sachen+3 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Vorlesungsabschlussklausur Allgemeines Verwaltungsrecht: Rücktritt von der Prüfung

Ein Jurastudent möchte aus gesundheitlichen Gründen von einer Prüfungsleistung im Schwerpunktbereich zurücktreten und legt dabei erneut ein Attest seines Hausarztes vor. Die Dekanin verlangt nach mehrfachen krankheitsbedingten Rücktritten künftig ein amtsärztliches Attest, verweist dabei auf eine entsprechende Anordnung. Im Streit steht, ob die erhobenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit rechtmäßig sind und welche Rechte und Pflichten sich aus der Prüfungsordnung ergeben. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind geprüftes Verwaltungshandeln, Prüfungsrecht, die Anforderungen an ärztliche Nachweise sowie der Umgang mit etwaigen Regelungslücken.

Benjamin Rusteberg· ZJS 2022, 746
Formelle Rechtmäßigkeit von VerwaltungsaktenAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Vorlesungsabschlussklausur: Die gemeine Geschäftsordnung

M, Bundesministerin der Justiz und Mitglied der C-Partei, beanstandet eine vom Kabinett beschlossene und vom Bundespräsidenten genehmigte Geschäftsordnung, die die Mitentscheidung des Kabinetts bei Ernennungen von Beamten ab Besoldungsgruppe A 16 vorsieht. M sieht darin einen Eingriff in ihre Rechte als Ministerin und hält einzelne Regelungen der Geschäftsordnung für verfassungswidrig. Sie fordert eine verfassungsrechtliche Prüfung, ob sie Antragstellerin eines Organstreitverfahrens sein kann und ob ihre Rechte durch die Geschäftsordnung verletzt werden. Der Fall thematisiert die Kompetenzen der Bundesminister, die Geschäftsordnungsautonomie der Bundesregierung sowie das Verhältnis zwischen Kabinettsentscheidungen und ministerialer Eigenverantwortung.

Politische ParteienFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

Klimaschützer in Karlsruhe

Im Mittelpunkt steht eine Verfassungsbeschwerde von Klimaschützern und einem Umweltverband gegen das Klimaschutzgesetz (§ 3 KSG), insbesondere den vorgegebenen Reduktionspfad. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren Grundrechten sowie durch Schutzpflichten des Staates verletzt und machen auch eine intertemporale Freiheitssicherung geltend. Neben der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde werden Schutzpflichten und die grundrechtliche Relevanz von Art. 20a GG diskutiert.

Tobias Birk, Jasper Mührel, Oliver Pieper· JA 2022, 47· 180 Min
VerfassungsbeschwerdeAllgemeine Grundrechtslehren+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur zum Baurecht: Rotlicht im Allgemeinen Wohngebiet

Im vorliegenden Fall begehrt X als Eigentümer eines Grundstücks im Allgemeinen Wohngebiet einstweiligen Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung des Landkreises G. Der Landkreis untersagt X die Nutzung seines Anwesens als bordellartiger Betrieb aufgrund einer nicht genehmigten Nutzungsänderung gegenüber der ursprünglichen Wohnhausgenehmigung. Streitentscheidend sind Aspekte des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts, insbesondere die Frage nach der Genehmigungsfähigkeit der Nutzung, Bestandsschutz, Duldung sowie Verwirkung und Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen. Es sind zudem Argumente zur Begründung der sofortigen Vollziehung sowie zur Festsetzung und Angemessenheit des Zwangsgeldes zu prüfen.

Maximilian Roth· ZJS 2021, 800
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+5 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsklausur: Ein eisiger Weg zur Universität

Jura-Student A stürzt auf einer aufgrund unzureichender Winterwartung schneebedeckten Straßenbahnhaltestelle und verletzt sich, wodurch ihm Heilbehandlungskosten entstehen. Für die Winterwartung war durch vertragliche Vereinbarung die U-GmbH zuständig, deren Mitarbeiter M versäumte, die Haltestelle ordnungsgemäß zu streuen. A möchte Ersatz seiner Heilbehandlungskosten von der Stadt G verlangen, anstatt sich nur auf seine Unfallversicherung zu verlassen. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Amtshaftung, insbesondere zur Qualifikation der U-GmbH beziehungsweise ihres Mitarbeiters als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne und zur Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB.

Christian Benz· ZJS 2021, 618
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Geburtstagsfeier unter dem „Sternenhimmel“

Im Mittelpunkt des Falls steht eine Geburtstagsfeier, bei der die Veranstalterin B eine Attraktion mit Flugballons plant, die aufgrund einer kommunalen Flugballonverordnung von der Ordnungsbehörde verboten wird. B wendet sich gegen das behördliche Verbot sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung und das angedrohte Zwangsgeld und fordert im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung der Verbotsverfügung. Rechtsgrundlage und Verhältnismäßigkeit der untersagenden Maßnahmen sowie die Zuständigkeit und die formelle Rechtmäßigkeit der Verordnung sind zentrale Prüfungspunkte. Darüber hinaus thematisiert der Fall Fragen des Polizei- und Ordnungsrechts, des Kommunalrechts und des Prozessrechts (vorläufiger Rechtsschutz, Anfechtungsklage).

Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JA 2020Fortgeschrittene

Arzneimittel aus dem Automaten – oder doch nur Schokolade?

Die niederländische 'Landapotheek' betreibt in Baden-Württemberg einen sogenannten Arzneimittelautomaten. Das Regierungspräsidium Karlsruhe untersagt den Vertrieb apothekenpflichtiger Arzneimittel über diesen Automaten gestützt auf das AMG. Die Klausur fragt nach der Erfolgsaussicht einer Anfechtungsklage unter besonderer Berücksichtigung der Warenverkehrsfreiheit gem. AEUV.

Prof. Dr. Alexander Brigola· JA 2020, 915· 120 Min
Zulässigkeit der AnfechtungsklageMaterielle Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten – Einführung+2 weitere
JA 2020Anfänger:innen

Dschihad

Die Klausur behandelt eine Verfassungsbeschwerde gegen ein behördlich ausgesprochenes Ausreiseverbot, das mit der geplanten Ausreise in den bewaffneten Dschihad begründet wurde. Schwerpunkt der Prüfung liegt auf der Verletzung der Grundrechte aus Art. 11 GG (Freizügigkeit) und Art. 2 GG, indem die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde nach Maßgabe der einschlägigen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe dargestellt werden.

Dr. Dr. Markus P. Beham, Lilly Dürmeier· JA 2020, 364· 120 Min
VerfassungsbeschwerdeFreizügigkeit (Art. 11 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+2 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Entzug der Gaststättenerlaubnis

In diesem Fall wendet sich A, Betreiber einer Schankwirtschaft, gegen den Entzug seiner Gaststättenerlaubnis durch das Ordnungsamt. Hintergrund sind massive hygienische Mängel im Betrieb sowie die gewerbliche Überlassung eines angrenzenden Raumes für sexuelle Dienstleistungen durch eine Studierende. Die Behörde begründet den Entzug mit Verstößen gegen Betriebshygiene und Sittlichkeitsanforderungen, unter Bezugnahme auf das Prostituiertenschutzgesetz. A erhebt nach erfolglosem Vorverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht und begehrt die Überprüfung der behördlichen Maßnahmen.

Einführung in das allgemeine VerwaltungsrechtAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Der Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2020Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Zwielichtige Dienstreisen in Kolonien

Im Mittelpunkt des Falls stehen völkerrechtliche Fragen der Immunität staatlicher Funktionsträger sowie die Zuständigkeit internationaler Gerichte. Die Regierung des Staates Äquatorien verlangt von der ehemaligen Kolonialmacht Kolonien die Einstellung eines strafrechtlichen Verfahrens gegen einen früheren Ressortminister, der sowohl dienstlich als auch privat Vermögenstransfers tätigte. Außerdem stellt sich die Frage der Zulässigkeit einer Klage Äquatoriens vor dem Internationalen Gerichtshof zur Durchsetzung dieses Anspruchs. In einer Abwandlung wird zudem die Immunität des amtierenden Staatsoberhaupts bei Foltervorwürfen thematisiert.

Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Anfängerklausur: Das Prüfungsrecht des Bundestagspräsidenten im Rahmen der Fraktionsfinanzierung

Im vorliegenden Fall beantragt die Fraktion einer im Bundestag vertretenen, jedoch wegen Verfassungsfeindlichkeit von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossenen Partei die Auszahlung von Fraktionsmitteln. Der Bundestagspräsident verweigert diese mit Verweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und die Änderung des Art. 21 Abs. 3 GG. Im Zentrum stehen die Abgrenzung zwischen Parteien- und Fraktionsfinanzierung, das Prüfungsrecht des Bundestagspräsidenten sowie die Frage der Gleichbehandlung und die Bindungswirkung verfassungsgerichtlicher Entscheidungen. Zu prüfen sind zudem Aktivlegitimation und etwaige Rechte des Bundestages im Hinblick auf Auszahlungsverfügungen.

Politische ParteienKonkrete NormenkontrolleEröffnung des Verwaltungsrechtswegs+5 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Frieden für Afrin? Völkerrechtliche Probleme unilateraler Gewalt

Die Klausur behandelt völkerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit den 2018 von der Türkei durchgeführten Militäroperationen in der syrischen Region Afrin. Im Mittelpunkt steht die zentrale Konstellation zwischen der Türkei und Syrien, wobei die Türkei ihr Vorgehen mit Terroranschlägen aus Syrien und einer Sicherheitsratsresolution rechtfertigt. Zu prüfen sind insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot, das Recht auf Selbstverteidigung gegenüber nichtstaatlichen Akteuren sowie die Reichweite und Bedeutung von UN-Sicherheitsratsresolutionen. Die Bewertung von möglichen Völkerrechtsverstößen erfolgt unter Ausschluss der Prüfung von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht.

Alexander Schwarz· ZJS 2018, 434
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Anfängerklausur: Berufsfreiheit – No milk today

Gerda Arnoldsen, eine niederländische Milchwirtin, und Petra Simonis, eine deutsche Landwirtin, betreiben jeweils einen Hof und verkaufen ausschließlich lose, nicht pasteurisierte Milch an Endverbraucher. Nach kleineren Salmonellen-Ausbrüchen beschließt der Bundestag ein ausnahmsloses Verbot des Verkaufs loser Milch, das sie existenziell betrifft. Beide erheben Verfassungsbeschwerden gegen das neue Gesetz und argumentieren, es stelle ein Berufsverbot dar und verletze ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Im Mittelpunkt stehen verfassungsrechtliche Fragen zur Gesetzgebungskompetenz, dem Berufsbegriff, der Drei-Stufen-Theorie sowie zur Anwendbarkeit des Grundrechts auf eine Unionsbürgerin.

Nils Schaks, Julia Wildgans· ZJS 2018, 345
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2018Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Boarder Control“ – Helmpflicht für Wintersportler an der Grenze der Verfassungsmäßigkeit?

Im Mittelpunkt des Falls steht das fiktive Wintersportsicherheitsgesetz (WSSG), das für Wintersportler eine gesetzliche Helmpflicht und für Skipistenbetreiber entsprechende Pflichten vorsieht. Ein jugendlicher Snowboardfahrer legt gegen die Helmpflicht Verfassungsbeschwerde ein und rügt insbesondere Beeinträchtigungen seiner Grundrechte, etwa auf Persönlichkeitsentfaltung und Gleichbehandlung. Zudem wehrt sich eine Betreibergesellschaft gegen die sie treffenden Betreiberpflichten aus dem Gesetz. Die Fallkonstellation erfordert eine vertiefte Auseinandersetzung mit Grundrechten, deren Schutzbereich und Schranken sowie mit verfassungsprozessualen Zulässigkeits- und Begründetheitsfragen.

Matthias Motzkus· ZJS 2018, 255
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
JA 20171. Staatsexamen

Vorläufiger Rechtsschutz gegen ein Innenstadtverbot für Fußballfans

Ein Eintracht-Fan aus Darmstadt will sich mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen ein durch die Stadt verhängtes Aufenthaltsverbot für Fußballfans in der Innenstadt wenden. Die Behörde begründet das Verbot mit drohenden Ausschreitungen beim Derby gegen den SV Darmstadt 98. Die Klausur behandelt unter anderem Fragen nach der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots und den Erfolgsaussichten eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz.

Julia Löbich, Florian Schuch· JA 2017, 280· 300 Min
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Grundlagen Ermessen und Verhältnismäßigkeit+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: Rückforderung von Entschädigungsleistungen wegen Stasi-Mitarbeit

Ein ehemaliger politischer Häftling der DDR verlangt von der zuständigen Behörde die Anerkennung und Auszahlung einer Entschädigung nach dem Häftlingshilfegesetz. Nach langjährigem Zeitablauf hebt die Behörde die begünstigenden Bescheide auf und fordert die Rückzahlung mit der Begründung, der Betroffene habe während und nach seiner Haftzeit als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet. Im Zentrum des Falls stehen die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG und die Frage der Verwirkung behördlicher Befugnisse. Streitig ist unter anderem die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens und die Rolle des Zeitablaufs bei der Rückforderungsbefugnis der Behörde.

Frauke Kruse· ZJS 2017, 212
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: Surfreviere

In einer Ostsee-Gemeinde werden zum Schutz der Sicherheit von Badegästen und zur Reduzierung von Unfällen zwischen verschiedenen Wassersportarten spezielle Zonen für Schwimmer, Windsurfer und Kitesurfer eingeführt. Der erfahrene Windsurfer S wendet sich gegen diese Regelung und sieht darin eine unzulässige Einschränkung seiner Freizeitgestaltung. Auch die U-GbR, die Surfmaterial verleiht und Kurse anbietet, sieht sich durch die neue Zoneneinteilung wirtschaftlich benachteiligt und befürchtet Umsatzeinbußen. Im Mittelpunkt stehen die Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Zonierungssatzung, mögliche Grundrechtsverletzungen der Betroffenen sowie deren Rechte auf unternehmerische Freiheit und Eigentumsschutz.

Henry Hahn· ZJS 2017, 64
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde+5 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Gesetzliche Kita-Pflicht: Ein Übungsfall zu den Grenzen staatlicher Integrationspolitik

Der Fall behandelt die Einführung einer verpflichtenden Kita-Pflicht für nichtschulpflichtige Kinder ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die daran anknüpfenden Grundrechtsprobleme. Besonderes Gewicht liegt auf dem Elternrecht, der allgemeinen Handlungsfreiheit, einer möglichen Diskriminierung sowie der Frage nach dem Gesetzesvorbehalt und den Grenzen staatlicher Integrationspolitik. Zu prüfen ist insbesondere, ob und inwieweit die Verfassungsbeschwerde der betroffenen Eltern und des Kindes gegen die Neuregelung Aussicht auf Erfolg hat.

Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+3 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Mit dem Smartphone auf der Demo

Im Rahmen einer Gegendemonstration in Hamburg dokumentiert K mit seiner Digitalkamera polizeiliches Einschreiten gegen eine Bekannte und wird daraufhin von den eingesetzten Polizeibeamten festgehalten und angewiesen, das Foto zu löschen. Zusätzlich erfolgt eine Aufforderung zur Personalienangabe. K begehrt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz und rügt insbesondere die Löschungsanordnung und die Personalienfeststellung. Die Aufgabenstellung verlangt die Prüfung der Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage.

GrundlagenPolizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+4 weitere
JA 2016Anfänger:innen

'Heißer' Nebenjob im Studium

In diesem Fall geht es um die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, das die Inanspruchnahme von Prostituierten unter Strafe stellt, während die Prostituierten selbst straffrei bleiben. Geprüft werden die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde, die sich auf Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG stützt, erhoben von einer selbstbestimmt agierenden Sexarbeiterin.

Matthias Friehe· JA 2016, 602· 180 Min
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+1 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Profit, Moral und die rechtlichen Grenzen der Kriegswaffenexportkontrolle – Teil 1

Im Mittelpunkt des Falls steht die kontroverse Gesetzesinitiative einer Bundestagsfraktion zur Einrichtung eines parlamentarischen Kriegswaffen-Kontrollausschusses (KWKA), der in die bisherige Exekutivkompetenz bei Waffenexportgenehmigungen eingreifen soll. Die Bundesregierung sieht darin eine unzulässige Beschränkung ihrer Handlungsspielräume und einen Verstoß gegen den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, insbesondere im Hinblick auf Art. 26 Abs. 2 GG und den Gewaltenteilungsgrundsatz. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen die Abgrenzung von Exekutive und Legislative bei hochpolitischen Entscheidungen, die Reichweite der Berufsfreiheit betroffener Unternehmen sowie unionsrechtliche Aspekte. Der Sachverhalt illustriert das Spannungsfeld zwischen parlamentarischer Kontrolle, demokratischer Legitimation und praktischer Handhabung der Rüstungsexportkontrolle.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

»Demonstration mit Hindernissen«

Die Klausur befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Beschränkungen von Demonstrationen am Beispiel einer Gegendemonstration zu einer PEGIDA-Veranstaltung in Hamburg. Schwerpunkte sind die Zulässigkeit von versammlungsrechtlichen Auflagen, Gefährderanschreiben, polizeiliche Maßnahmen sowie die Videoüberwachung der Demonstration.

Hermann Pünder, Anika Klafki· JURA 2016, 300
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFormelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Die dritte Startbahn

Im Zusammenhang mit dem Bau einer dritten Start- und Landebahn beim privat geführten Flughafen führt die Umsiedlung eines angrenzenden Dorfes zu Protesten der betroffenen Einwohner. Besonders ein Eigentümer klagt gegen den Planfeststellungsbeschluss und erhebt Verfassungsbeschwerde, da er zahlreiche Grundrechte verletzt sieht. Zu prüfen ist die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sowie die Rechtsnatur des Planfeststellungsbeschlusses.

Dr. Marcus Schladebach, Lilly Beutler· JA 2015, 834· 180 Min
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Enteignungsentschädigung+5 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Luftverkehrsteuer – Auf- oder Gegenwind aus Karlsruhe?

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Überprüfung des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG) mittels konkreter Normenkontrolle vor dem BVerfG. Prüfungspunkte sind die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die Vereinbarkeit der Steuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, der Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit. Die Besteuerung gewerblichen Passagierluftverkehrs, die Bemessungsgrundlage sowie die Steuersätze werden hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit untersucht.

Prof. Dr. Mike Wienbracke· JA 2015, 604· 300 Min
Abstrakte NormenkontrolleGesetzgebungskompetenzenGleichheitsrecht (Art. 3 GG)+3 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Das Protestcamp im Außenbereich Ist die Versammlungsfreiheit Trumpf?

Ein Energieversorger plant die Erweiterung eines Windparks, wodurch der Protest gegen das Projekt zunimmt. Aktivisten errichten mit Zustimmung des Grundstückseigentümers E ein Protestcamp auf einer Wiese nahe des Windparks. Landrat L ordnet aus baurechtlichen und umweltschutzbezogenen Gründen die Beseitigung des Camps gegenüber E an. E legt Widerspruch ein und argumentiert unter anderem mit der Versammlungsfreiheit und demokratischen Grundrechten. Im Mittelpunkt stehen das Widerspruchsverfahren, die Rechtmäßigkeit der baurechtlichen Verfügung sowie das Verhältnis von Baurecht und Versammlungsrecht.

Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+5 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Freie Fahrt für freie Radler Gesetzgebungslehre und Staatshaftungsrecht

Die Klausur behandelt die Einführung einer allgemeinen Helmpflicht für Fahrradfahrer durch eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Form eines Gesetzes und die damit zusammenhängende Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit. Nachdem eine betroffene Bürgerin wegen Verstoßes gegen die Helmpflicht mit einem Bußgeld belegt wurde, wehrt sie sich und erreicht, dass das Amtsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes anzweifelt und das Bundesverfassungsgericht anruft. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit von verordnungsändernden Gesetzen, die konkrete Normenkontrolle sowie die Vereinbarkeit der Helmpflicht mit Grundrechten. Zusätzlich wird Grundwissen zum Amtshaftungsanspruch abgefragt.

Nils Schaks· ZJS 2015, 409
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht+5 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Übungsfall: Das geht ab! Wir feiern die ganze Nacht! Facebookpartys und das Polizeirecht

Der 16-jährige Tobias veranstaltet eine Geburtstagsfeier, die durch eine versehentlich öffentlich gestellte Einladung bei Facebook unerwartet rund 1000 Gäste anzieht. Die Feier eskaliert, sodass die Polizei einen Großeinsatz einleiten muss, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Im Mittelpunkt steht das polizeirechtliche Vorgehen gegenüber dem Gastgeber, insbesondere die Frage der Verantwortlichkeit für die entstandene Gefahrenlage. Der Fall thematisiert dabei die Voraussetzungen und Grenzen polizeilicher Maßnahmen gegenüber Privatpersonen im Zusammenhang mit öffentlichen Partys über soziale Netzwerke.

Alexander Seidl, Tobias Gafus· ZJS 2015, 188
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen SachenGefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet

Die Klausur thematisiert die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer prostitutiven Einrichtung im allgemeinen Wohngebiet innerhalb Berlins. Die Antragstellerin möchte die Nutzung einer Wohnung für Prostitutionszwecke genehmigen lassen, während das Bezirksamt die Nutzung unterbinden möchte. Es wird die baurechtliche Einordnung und die Genehmigungsfähigkeit nach dem BauGB (insbesondere § 34 BauGB mangels Bebauungsplan) geprüft.

Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)+4 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Das Taubenfütterungsverbot“

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Gefahrenabwehrverordnung, die das Füttern verwilderter Tauben in der Stadt M verbietet. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Verordnung formell und materiell rechtmäßig ist, insbesondere im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage, die Wesentlichkeitstheorie, Tierschutz, Grundrechte und das Infektionsschutzgesetz. Zusätzlich geht es um die verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Fütterungsverbot und die Verordnung.

GefahrenabwehrverordnungDie RechtsverordnungErmessen und Verhältnismäßigkeit+3 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: „Landeskinderklausel“ – Studiengebühren vor dem Bundesverfassungsgericht

Im vorliegenden Fall klagen mehrere auswärtige Studierende gegen eine Regelung des Bremischen Studienkontengesetzes, die für sie ab dem dritten Semester im Gegensatz zu Bremer Studierenden Studiengebühren vorsieht. Sie wenden sich vor dem Verwaltungsgericht Bremen gegen die Zahlungspflicht und beantragen vorläufigen Rechtsschutz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Ungleichbehandlung nach Wohnsitz („Landeskinderklausel“) und die Erhebung von Studiengebühren grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Fall beleuchtet wesentliche verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, und prüft die Erfolgsaussichten einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.

Sebastian Pfahl· ZJS 2014, 294
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Der frustrierte Wähler

Die Klausur behandelt eine Wahlprüfbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Anhand eines Sachverhalts, der verschiedene Konstellationen wie das Erfordernis eines Unterschriftenquorums für parteilose Kandidaten, die Auswirkungen starrer Listen, die Geheimhaltung der Wahlentscheidung sowie die Briefwahl und deren mögliche Beeinflussung umfasst, werden zentrale Fragestellungen des Wahlrechts und der Wahlrechtsgrundsätze verfassungsrechtlich geprüft.

Wahlen und WahlrechtsgrundsätzeDas BundesverfassungsgerichtVerfassungsbeschwerde+4 weitere
JA 20131. Staatsexamen

Auf der Hut

A, ein Hütchenspieler, wird vom Polizeipräsidenten Köln mit Aufenthaltsverbot und Zwangsgeldandrohung belegt, um Betrugsdelikte nach § 263 StGB zu verhindern. Der Bescheid wird für sofort vollziehbar erklärt; A wendet sich gegen das Vorgehen der Polizei im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht.

GrundlagenPolizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGO+4 weitere
JA 20131. Staatsexamen

Keine Karten für Chaoten!

Im Mittelpunkt steht ein Fußballverein, dem von der Ordnungsbehörde untersagt wird, Eintrittskarten an den Gastverein abzugeben, um drohende gewalttätige Auseinandersetzungen sog. Problemfans zu verhindern. Der Verein hält die Untersagung für rechtswidrig und beantragt einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Es sind polizei- und verwaltungsprozessrechtliche Fragen mit Fokus auf Verhaltensstörer und Notstandspflichtigen sowie Grundrechte zu prüfen.

Dr. Roland Broemel· JA 2013, 604· 300 Min
GrundlagenErmessen und VerhältnismäßigkeitVorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+4 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Fussball ist unser Leben

Die Klausur behandelt einen Aktenvortrag zum allgemeinen Polizeirecht, in dem eine Meldeauflage gegen einen Fußballfan mittels Verwaltungsakt verhängt wurde. Streitig sind die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, das Feststellungsinteresse im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage und die Auswirkungen auf Grundrechte wie Freizügigkeit und allgemeine Handlungsfreiheit. Es wird außerdem auf Anhörungsrechte und Ermessensausübung eingegangen.

Klaus Weber· JA 2013, 458· 60 Min
Grundlagen Polizeiliche GeneralklauselZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+4 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Du sollst nicht rauchen

G betreibt eine kleine Gaststätte, in der das Rauchen nach einem neuen Landesnichtraucherschutzgesetz verboten wird. Er sieht sich existenziell bedroht, muss einen Passivrauchengefahrentest absolvieren und fordert Rechtsschutz gegen das Gesetz, insbesondere wegen einer Benachteiligung gegenüber größeren Gaststätten sowie der zusätzlichen Prüfungspflicht.

Christian Weinbuch· JA 2013, 197· 120 Min
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+2 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Ausreise unerwünscht

Ein deutscher Staatsangehöriger beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Verfügung der Stadt, die ihm die Ausreise in den Iran zum Zwecke einer Teilnahme an einer Konferenz verweigert. Die Behörde befürchtet negative Auswirkungen auf das Ansehen Deutschlands sowie eine strafbare Holocaustleugnung. Der Fall thematisiert passrechtliche Eingriffsmaßnahmen, Ermessensfehler und Grundrechtsbezug.

Allgemeine GrundrechtslehrenAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+2 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Ratsausschluss nach Prügelei?

In der Klausur geht es um die Rechtmäßigkeit des Ratsbeschlusses einer nordrhein-westfälischen Stadt, der das Ratsmitglied Bobic aufgrund einer gewalttätigen Auseinandersetzung nach einer strafrechtlichen Verurteilung ausschließen soll. Geprüft werden die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen des Ausschlusses eines Ratsmitglieds, insbesondere unter Einbeziehung wahl- und kommunalrechtlicher Vorschriften sowie der Auswirkungen auf die Grundrechte des Betroffenen.

Thorsten Attendorn· JURA 2013, 1065
Der RatGrundlagen+2 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur: Der ehrenwerte Sonnenbankier

Der Inhaber eines Fitness- und Sonnenstudios in Hannover, S, wendet sich gegen ein Bundesgesetz, das Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in öffentlichen Einrichtungen verbietet und bei Verstößen ein Bußgeld vorsieht. Er sieht darin eine unzulässige Einschränkung seines Berufsrechts sowie der Grundrechte jugendlicher Kunden und kritisiert zudem das Gesetzgebungsverfahren, insbesondere die Abstimmung im Bundestag und Bundesrat. Im Fokus stehen Fragen des Staatsorganisationsrechts wie Ordnungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens, die Rolle der Landesregierung sowie der Mehrheits- und Anwesenheitserfordernisse. Zusätzlich sind grundrechtliche Aspekte, insbesondere Art. 12 GG (Berufsfreiheit) und etwaige Grundrechte Jugendlicher, in Verbindung mit staatlichem Paternalismus zu prüfen.

Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVerfassungsbeschwerde+5 weitere
ZjS 20122. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Die Trierer Sperrgebietsverordnung

A erhebt Anfechtungsklage gegen eine polizeiliche Anordnung, die ihr das Ausüben selbständiger Straßenprostitution auf einer öffentlichen Straße in Trier untersagt. Im Mittelpunkt steht die Rechtmäßigkeit der Trierer Sperrgebietsverordnung, die Prostitution im öffentlichen Raum weitgehend verbietet und sich auf Jugendschutz sowie Kriminalprävention beruft. Die zentralen rechtlichen Schwerpunkte sind die verfassungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage, die Vereinbarkeit mit dem Bundesprostitutionsgesetz und die Grundrechte, insbesondere die Berufsfreiheit sowie die europarechtlichen Freizügigkeitsregelungen. Zu prüfen ist, ob die polizeiliche Maßnahme und die zugrundeliegende Sperrgebietsverordnung rechtlich Bestand haben.

Zlatko Bajic, Jan Oliva· ZJS 2012, 508
Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenGefahr für polizeiliche SchutzgüterLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JURA 2012Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Subventionsabbau ohne Grenzen?

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Grenzen des Abbaus von Subventionen, insbesondere im Bereich der Steinkohlesubventionen. Thematisiert werden der Schutz durch die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie das Vertrauenseigentum und die Schutzwirkung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) im Zusammenhang mit dem StKFGAbG. Auch Grundrechtskonkurrenzen mit Art. 2 Abs. 1 GG werden angesprochen.

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+3 weitere
JA 20112. Staatsexamen / Referendariat

Hamburger Nächte

Die Klausur behandelt die Abgrenzung zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung im Straßenrecht anhand einer Untersagungsverfügung des Bezirksamts Hamburg-Mitte gegen das Aufstellen von Reisemobilen zur gewerblichen Nutzung. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und argumentiert unter anderem mit seiner allgemeinen Handlungsfreiheit sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Thematisiert werden zudem formelle und materielle Aspekte der Verfügung sowie relevante Normen des Hamburger Wegegesetzes und des Verwaltungsverfahrensrechts.

Andreas Kerst· JA 2011, 935· 300 Min
StraßenrechtErmessen und VerhältnismäßigkeitAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+4 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Busunternehmen vs. Fußgängerzone

Das Busunternehmen O-GmbH klagt gegen die Entscheidung der Stadt S, den Marktplatz für den Busverkehr zu sperren und nur Anlieferern sowie Taxen Zugang zu gewähren. O sieht sich durch diese Verfügung wirtschaftlich bedroht und macht eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend, insbesondere der Eigentumsfreiheit, der Berufs- und Unternehmensfreiheit sowie der Gleichheit vor dem Gesetz. Schwerpunktmäßig sind Fragen des Verwaltungsrechts, des subjektiven Rechtsschutzes und der Grundrechtsprüfung relevant. Der Fall umfasst die gerichtliche Ablehnung der Klage und die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG.

Lothar Michael, Julia Leven· ZJS 2010, 723
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Grundstücksverkehr im Spannungsfeld von Grundgesetz und Europarecht

Die „Organic Food Limited“, eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft, möchte von einem deutschen Landwirt ein Grundstück erwerben und legt den Kaufvertrag der Kreisverwaltung zur Genehmigung vor. Die Behörde versagt die Genehmigung mit Verweis auf einen anderen Landwirt, der das Grundstück zur Sicherung seiner betrieblichen Existenz benötigt, und beruft sich auf §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Die OF Ltd. verfolgt daraufhin den Rechtsweg bis zum Bundesgerichtshof und schließlich zum Bundesverfassungsgericht, wobei sie die Vereinbarkeit der Grundstücksverkehrsvorschriften mit dem Grundgesetz und den unionsrechtlichen Grundfreiheiten in Zweifel zieht. Der Fall fokussiert auf die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Genehmigungsversagung im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr, die Bedeutung von Grundrechten und Unionsrecht sowie die Vorlagepflicht an den EuGH.

Elke Gurlit, Larissa Maier· ZJS 2010, 231
Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtVerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: „Grenzgänger“ – Autobahnblockade im Spiegel deutscher und europäischer Grundrechte und Grundfreiheiten

Eine deutsch-polnische Bürgerinitiative organisiert eine zweitägige Blockade einer Autobahn im Grenzbereich, um gegen den Ausbau der Strecke und die damit verbundene Naturzerstörung zu protestieren. Die polnischen Behörden planen, die Demonstration zuzulassen und den Verkehr umzuleiten, während die deutschen Behörden die Versammlung auf der Autobahn aus Sicherheitsgründen verbieten. Im Mittelpunkt stehen unionsrechtliche Fragen zum Verhalten der polnischen Behörden sowie verfassungsrechtliche Aspekte hinsichtlich des Versammlungsverbots durch die deutschen Behörden. Prüft werden unter anderem die Warenverkehrsfreiheit und nationale Grundrechte im Zusammenhang mit der Blockade.

Lothar Michael, Heiko Sauer· ZJS 2010, 86
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Streit um den Vertrag von Lissabon

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob der Vertrag von Lissabon und die begleitenden deutschen Umsetzungsgesetze mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Ein Bundestagsabgeordneter wendet sich mit Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zum EU-Vertrag sowie ein Begleitgesetz. Zentrale Schwerpunkte betreffen die Kompetenzverlagerungen auf die Europäische Union, die Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundesrat im europäischen Gesetzgebungsprozess sowie den grundrechtlichen Schutz durch das Bundesverfassungsgericht. Außerdem ist die verfassungsrechtliche Kontrolle der Einbindung Deutscher Staatsorgane in die europäischen Integrationsschritte zu prüfen.

VerfassungsbeschwerdeRecht der öffentlichen SachenDie obersten Verfassungsorgane – Einführung+5 weitere
ZjS 2009Fortgeschrittene

Übungsfall: Der Atomkonsens

Das Land L wendet sich gegen eine Weisung des Bundesumweltministers, die die Wiederaufnahme des Betriebs eines zuvor abgeschalteten Kernkraftwerks an weitere bundesaufsichtliche Zustimmung knüpft und eine personelle Umsetzung im Landesministerium vorsieht. Zudem beanstandet das Land Passagen einer zwischen dem Bund und Energieversorgungsunternehmen geschlossenen Vereinbarung zum schrittweisen Atomausstieg, die Vorgaben für das Genehmigungsverfahren beinhalten. Im Kern geht es um den Konflikt zwischen Bundes- und Landeskompetenzen bei der Ausführung des Atomrechts, insbesondere um Eingriffe in die Rechte des Landes gem. Art. 85 Abs. 3 GG. Das Land beantragt beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung und der entsprechenden Vereinbarungspassagen.

Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungFormelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Meldeauflagen und „Gefährderanschreiben“ als polizeiliche Präventivmaßnahmen gegen Hooligans

Im Mittelpunkt des Falls steht der 23-jährige H, der wegen früherer einschlägiger Verfehlungen als gewaltbereiter Fußballfan gilt. Die Polizei ergreift gegen ihn im Vorfeld eines internationalen Fußballspiels präventive Maßnahmen, darunter eine Meldeauflage und ein sogenanntes Gefährderanschreiben, um mögliche Ausschreitungen und seine Ausreise zu verhindern. Es geht um die Rechtmäßigkeit und Voraussetzungen polizeilicher Präventivmaßnahmen gegen sogenannte Gefährder im Umfeld von Fußballveranstaltungen. Wesentliche Schwerpunkte sind das Gefahrenabwehrrecht, insbesondere die Anwendung polizeirechtlicher Generalklauseln, die Überprüfung von Meldeauflagen und die rechtliche Einordnung von Gefährderanschreiben im Lichte grundrechtlicher Vorgaben.

Dr. Karsten Schneider· ZJS 2008, 281
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Gefahr für polizeiliche Schutzgüter+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Laserkampf

Der Fall betrifft einen Unternehmer, O, der in einer Halle in Greifswald das sogenannte Laserkampf-Spiel für volljährige Teilnehmer anbietet. Nachdem Beschwerden eingegangen sind, untersagt ihm der Oberbürgermeister mit Bescheid den Betrieb von Spielen, die ein Töten von Menschen simulieren, unter Berufung auf öffentliche Sicherheit, Ordnung und die Menschenwürde. O legt hiergegen Widerspruch ein, argumentiert unter anderem mit der Ablehnung eines Verbots durch den Bundestag und wirft willkürliche Maßstabsbildung vor. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind das Gefahrenabwehrrecht, die vorbeugende Untersagung von Spielabläufen unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die verfassungsrechtliche Bedeutung der Menschenwürde und die Bindung der Verwaltung an die Gesetzgebung.

Uwe Kischel· ZJS 2008, 163
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
JA 2007Fortgeschrittene

Gestörte Fußballfreude

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Ausreiseuntersagung gegenüber einer als Hooligan bekannten Person im Vorfeld eines Fußballspiels sowie die Einordnung und rechtliche Wirkung eines sogenannten Gefährderanschreibens. Es stehen die Voraussetzungen polizeilicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, mögliche Grundrechtseingriffe und die prozessuale Durchsetzung der Rechte des Betroffenen im Vordergrund.

Kai Engelbrecht· JA 2007, 197· 180 Min
Grundlagen Polizeiliche GeneralklauselZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+3 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Leinen los!

In dem Fall 'Leinen los!' wendet sich eine Hundehalterin gegen die ihr auferlegte Anleinpflicht für ihren Hund aufgrund einer örtlichen Polizeiverordnung der Stadt Saarheim. Im Fokus stehen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung, die Voraussetzungen und Wirksamkeit der HundAnleinVO sowie eventuelle Grundrechtsverletzungen. Die Klage richtet sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt vor dem Verwaltungsgericht und thematisiert einschlägige öffentlich-rechtliche Voraussetzungen und Normen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Leinen los!
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Gelinkt

Die Klausur befasst sich mit der Frage, ob ein Unternehmen, das einen Nachtclub mit Striptease-Angebot betreibt, einen Anspruch auf Aufnahme in eine von der Stadt Saarheim betriebene öffentliche Linkliste für Gastronomie- und Freizeitbetriebe hat. Neben prozessualen Zulässigkeitsfragen (insbesondere hinsichtlich der Antragsform und des richtigen Beklagten) geht es im Schwerpunkt um die Anspruchsgrundlage, die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Linkliste als wirtschaftliche Betätigung sowie diskretionsleitende Erwägungen mit Bezug auf die Gleichbehandlung und den Ausschluss einzelner Angebote.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Gelinkt
Entscheidung durch GerichtsbescheidWirtschaftliche Betätigung der GemeindeAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Be- und Erstattung

Die Klausur behandelt die zwangsweise Inanspruchnahme eines Angehörigen zur Kostenerstattung für eine behördlich durchgeführte Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist und ergebnisloser Ermittlung weiterer Pflichtiger. Der Schwerpunkt liegt auf der Rechtmäßigkeit der Kostenbelastung, der Bestattungspflicht, Angemessenheit der Kosten sowie möglichen Einwendungen des Pflichtigen gegen den Gebührenbescheid. Die Fallbearbeitung bezieht Aspekte des allgemeinen und besonderen Verwaltungsrechts, des Vollstreckungsrechts und Landesrechts (Bestattungsgesetz Saarland) ein.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Be- und Erstattung
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungBürger und EinwohnerAllgemeine Grundrechtslehren+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

Todesstrafe

Die Klausur thematisiert die Wiedereinführung der Todesstrafe in Deutschland im Wege eines neuen Bundesgesetzes und die hieran anknüpfenden verfassungsrechtlichen Fragen. Im Mittelpunkt stehen die möglichen Verletzungen von Grundrechten durch die Verurteilung zum Tode und die formelle sowie materielle Verfassungsmäßigkeit des entsprechenden Gesetzes. Besonderes Augenmerk gilt der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerden gegen die Todesstrafe und deren gesetzliche Grundlage.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Todesstrafe
VerfassungsbeschwerdeSchulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Strickliesel

Die Klausur behandelt die Einführung eines Pflichtfachs Handarbeit für Mädchen in saarländischen Schulen und den Ausschluss von Jungen vom Handarbeitsunterricht. Thematisiert werden schulrechtliche Grundlagen, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an schulische Regelungen, insbesondere die Gleichbehandlung und Grundrechte. Die Fälle drehen sich um die Anfechtung dieser Verordnung durch betroffene Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern vor den Verwaltungsgerichten und im Wege der Verfassungsbeschwerde.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Strickliesel
VerfassungsbeschwerdeAllgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
Verwandte Themen in Grundrechte

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in der Jurafuchs-Lernapp

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