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Öffentliches Recht

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)

Art. 14 GG gewährleistet die Freiheit des Eigentums und schützt als normgeprägtes Grundrecht sowohl individuelle Eigentumspositionen als auch die Institution Eigentum (Institutsgarantie). Der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff ist weiter als der zivilrechtliche (§ 903 BGB) und umfasst auch eigentumsähnliche Positionen. Klausurklassiker: Abgrenzung zu Art. 12 GG (Berufsfreiheit), Reichweite des Eigentumsbegriffs (Schutz von Besitz und Vermögensrechten), Zulässigkeit von Enteignung und Inhaltsbestimmung.

Zu diesem Thema haben wir 107 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2026Fortgeschrittene

„Schwein gehabt?“

Die Klausur behandelt die rechtliche Zulässigkeit der Haltung von Minischweinen als Therapietiere in einem Berliner Wohngebiet unter Berücksichtigung des Bauplanungsrechts und vor dem Hintergrund der faktischen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans. Dabei wird insbesondere auf § 14 BauNVO, die Abgrenzung Kleintier- versus Nutztierhaltung und die Berücksichtigungsfähigkeit von Grundrechten im Verwaltungsverfahren eingegangen. Zu prüfen ist die Erfolgsaussicht einer Klage gegen ein behördliches Verbot der Tierhaltung und die Beseitigungsanordnung.

Judith Hantel, Justus Tabbara· JA 2026, 836· 240 Min
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)Materielles BauordnungsrechtFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
JuS 20262. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte – Ausfuhrbeschränkung als extraterritorialer Grundrechtsschutz

Die Klausur behandelt den Grundrechtsschutz bei Ausfuhrbeschränkungen mit Fokus auf extraterritorialen Wirkungen. Es werden Probleme der allgemeinen Grundrechtslehren und der Grundrechtskonkurrenzen behandelt, insbesondere unter Bezug auf europarechtliche und unionsgrundrechtliche Aspekte. Die Klausur eignet sich besonders für fortgeschrittene Examenskandidaten im öffentlichen Recht.

Dr. Andreas Buser· JuS 2026, 611· 300 Min
Allgemeine GrundrechtslehrenGrundrechtskonkurrenzenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+3 weitere
ZjS 2026Fortgeschrittene

Examensübungsklausur: Glücksspiel mit Grundrechten

Die Unternehmerin A begehrt als Betreiberin einer Einzelspielhalle in Baden-Württemberg nach Ablauf einer Härtefallbefreiung eine neue, unbefristete Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhalle sowie hilfsweise eine erneute Befreiung. Die zuständige Behörde lehnt beide Anträge unter Verweis auf das landesrechtliche Abstandsgebot und die bestehende Erlaubnis einer Konkurrenzspielhalle ab. A unternimmt Widerspruch, Klage sowie eine Landesverfassungsbeschwerde und sieht ihre Grundrechte, insbesondere den chancengleichen Zugang zum Beruf und ihre Eigentumsfreiheit, verletzt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Auswahlentscheidung bei konkurrierenden Spielhallenbetrieben, das Abstandsgebot, die Härtefallregelung und Verfahrensfragen der Verfassungsbeschwerde sowie die Fortführbarkeit des Verfahrens nach dem Tod der Beschwerdeführerin.

Alexander Khorenko· ZJS 2026, 593
VerfassungsbeschwerdeBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
ZjS 2026FortgeschritteneAnfänger:innen

Abschlussklausur Grundrechte: Altersgrenze für Notare

Die Notarin N möchte auch nach Vollendung ihres 70. Lebensjahres weiterhin ihren Beruf ausüben, trifft jedoch auf die gesetzlich festgelegte Altersgrenze der Bundesnotarordnung, wonach das Amt mit Erreichen dieser Grenze erlischt. N sieht hierin einen Verstoß gegen ihre Berufsfreiheit, insbesondere da die Altersgrenze ihrer Ansicht nach die Versorgung mit notariellen Dienstleistungen beeinträchtigt und eine Härtefallregelung fehlt. Sie erhebt Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die einschlägigen Vorschriften der BNotO. Im Mittelpunkt stehen grundrechtliche Fragen zur Berufsfreiheit und zur Rechtfertigung der Altersgrenze im Notaramt.

Ole Becker· ZJS 2026, 138
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JuS 2025Referendarexamensklausur2. Staatsexamen / Referendariat

(Original-)Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Baurecht – Der Bunkerbau

Die Klausur behandelt eine öffentlich-rechtliche Fragestellung aus dem Baurecht am Beispiel eines Bunkerbaus. Schwerpunkte liegen auf bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Themen, insbesondere im Kontext eines Bauvorhabens im beplanten Innenbereich. Zudem werden Genehmigungsvoraussetzungen, einschlägige Ermessensfragen und mögliche Konflikte mit Grundrechten geprüft.

Grundlagen des Bauplanungs- und BauordnungsrechtsBeplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)Die Baugenehmigung+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: „Unruhe im Altmühltal“

Der Landwirt L beantragt bei der Regierung von Oberbayern eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Abschuss zweier Wölfe, die wiederholt Nutztiere auf seiner Weide im Landkreis Eichstätt gerissen haben. Die Behörde erteilt einen entsprechenden Bescheid und ordnet die sofortige Vollziehung an. Eine Umweltschutzvereinigung greift diese Ausnahmegenehmigungen im einstweiligen Rechtsschutz an. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche Fragestellungen zum einstweiligen Rechtsschutz, insbesondere die Statthaftigkeit nach § 80a Abs. 3 VwGO, das Modell der Verletztenklage, die inzidente Prüfung einer Rechtsverordnung, europarechtskonforme Auslegung und der Austausch von Rechtsgrundlagen.

Max Stadter, Milena Wilkens· ZJS 2025, 501
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2025Anfänger:innen

Anfängerklausur im Polizeirecht: „Kleine Tiere – großer Ärger“

E, Eigentümer eines Gartengrundstücks, wird von der Stadt Freiburg durch Bescheid verpflichtet, den Befall seiner Eichenbäume mit dem gesundheitsschädlichen Eichenprozessionsspinner zu beseitigen. Nachdem Beschwerden von Anwohnern und Passanten über gesundheitliche Beeinträchtigungen durch die Raupenhaare bekannt wurden, erhebt E nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen die Stadt. Im Zentrum stehen Fragen der polizeirechtlichen Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers, der Auswahl des Pflichtigen und der Verhältnismäßigkeit behördlicher Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. Der Fall behandelt typische Problemstellungen des Gefahrenabwehrrechts, insbesondere das Handeln der Polizei- und Ordnungsbehörden bei von Privatgrundstücken ausgehenden Störungen.

Benjamin Hiese· ZJS 2025, 300
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Polizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Sonderprobleme des Eigentumsschutzes öffentlich-rechtlicher Ansprüche bei staatlicher Verantwortungsübernahme

Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ContStifG, nach der ausländische Entschädigungsleistungen auf die deutsche Conterganrente angerechnet werden, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der irische Staatsbürger X, selbst durch Thalidomid geschädigt, erhält sowohl von der deutschen Conterganstiftung als auch aus einem irischen Entschädigungsprogramm monatliche Zahlungen. Nach der Neuregelung wurde die irische Leistung auf die deutsche Rente angerechnet, wogegen sich X erfolglos vor Fachgerichten gewehrt hat. Das BVerwG ließ offen, ob der Eigentumsschutz und das rechtsstaatliche Vertrauen der Betroffenen in sozialrechtliche Ansprüche durch die deutsche Regelung übermäßig beeinträchtigt werden, und legte die Frage dem BVerfG vor.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Haftung für Verstöße gegen Unionsrecht+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Not ready for departure

Paul Provokant möchte als Luftfahrtgegner durch eine Protestaktion den Betrieb am Münchner Flughafen stören und wird mit einem Messer im Flugzeug auffällig, bevor der Start erfolgt. Nach seinem Verhalten wird er vom Flugbegleiter durchsucht und das Messer entnommen; kurz darauf kommt die Polizei hinzu. Rechtsanwältin Rat erhebt für P Klage gegen die verantwortliche Luftfahrzeugführerin L und argumentiert, die Maßnahmen seien rechtswidrig und ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt, insbesondere unter Bezug auf das Luftsicherheitsgesetz. Im Mittelpunkt stehen Fragen zu der Zuständigkeit, zur Anwendbarkeit und Bestimmtheit der Sicherheitsrechts-Norm sowie zu deren verfassungsrechtlicher Vereinbarkeit und Ausgestaltung.

Florian Brüderlin· ZJS 2025, 98
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
JA 2024Anfänger:innen

Vergesellschaftung jetzt!

Die Klausur behandelt die Verfassungsmäßigkeit des Berliner Gesetzes zur Überführung von Großimmobilien in Gemeineigentum (ÜGG) durch eine konkrete Normenkontrolle. Streitig ist insbesondere die Vereinbarkeit der gesetzlichen Vergesellschaftung und der Höhe der Entschädigung mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG.

Benjamin Nadolczak· JA 2024, 828· 120 Min
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Konkrete Normenkontrolle+2 weitere
JA 20241. Staatsexamen

Genschere für zuhause

Die E-GmbH vertreibt ein Experimentier-Set, das es Laien ermöglicht, Gentechnik im privaten Umfeld auszuführen. Nach einer öffentlichen Warnung der zuständigen Landesbehörde prüft E prozessuale Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zum Schutz ihrer Berufsausübung und gegen die Warnung. Die Klausur thematisiert unter anderem behördliche Warnungen, den Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren und Grundrechtseingriffe.

Johannes Freise, Dr. Timo Faltus· JA 2024, 755· 300 Min
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Grundlagen+4 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit Europarecht: Die Rechtsstaatskrise als Demokratiekrise – Zum Vertragsverletzungsverfahren gegen die Lex Tusk

Im Mittelpunkt des Falls steht ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission gegen die Republik Polen vor dem EuGH. Streitig ist ein Gesetz („Lex Tusk“) über die Einrichtung einer Staatskommission zur Untersuchung russischer Einflussnahme, das nach Auffassung von Opposition und Kommission missbräuchlich dazu verwendet worden sein könnte, oppositionelle Politiker vor den Parlamentswahlen zu benachteiligen oder auszuschließen. Die Kommission rügt Verstöße gegen Art. 2 EUV (Demokratiegrundsatz), Art. 47 und 49 GRC (Recht auf wirksamen Rechtsbehelf, Gesetzmäßigkeit und Rückwirkungsverbot von Strafen). Zentrale rechtliche Schwerpunkte bilden das Verhältnis von Unionswerten zu nationalen Maßnahmen, der unionsrechtliche Schutz demokratischer Verfahren sowie die gerichtliche Kontrolle der Kommissionsentscheidungen.

Recht der öffentlichen SachenFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Asylrecht (Art. 16a GG)+5 weitere
JA 20241. Staatsexamen

„Energieversorgung in unsicheren Zeiten“

Die Klausur behandelt die energiepolitisch hochaktuelle Frage der staatlichen Treuhandverwaltung eines Energieversorgers während der Rohstoffkrise im Zuge des Ukraine-Kriegs. Schwerpunkte sind die Prüfung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ministerielle Anordnung nach dem Energiesicherungsgesetz, grundrechtliche Eigentumsgarantien und die europarechtlichen Grundfreiheiten, insbesondere unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit sowie das Entschädigungsregime nach § 17 EnSiG.

Dr. Jannika Jahn, Valentin von Stosch· JA 2024, 399· 300 Min
Ermessen und VerhältnismäßigkeitFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+4 weitere
ZjS 2024Anfänger:innenFortgeschrittene

Anfängerhausarbeit: „Wie du mir, so ich dir“

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, wie Anreize zur Erhöhung der Organspendebereitschaft gesetzt werden können, ohne die aktuelle Entscheidungslösung beim Transplantationsgesetz zu verwerfen. Bundesgesundheitsminister B und seine Parteikollegin P erarbeiten einen Gesetzentwurf, der eine bevorzugte Organvergabe für registrierte Organspender vorsieht. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen die Differenzierung der Schutzbereiche der betroffenen Grundrechte sowie Abgrenzung zwischen gleichheits- und freiheitsrechtlichen Aspekten. Außerdem wird die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit eine solche „Solidaritätsregel“ mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundgesetz, vereinbar ist.

VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JA 20241. Staatsexamen

„Der Streit um die Wagnerhalle“

Im Fall begehrt ein Ortsverband einer politischen Partei den Zugang zu einer neuen Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung. Die Stadt Bayreuth lehnt den Antrag ab, da sie der Partei rechtsextreme und unerwünschte Tendenzen unterstellt und auf einen formellen Stadtratsbeschluss zum Ausschluss bestimmter politischer Inhalte verweist. Examiniert werden der einstweilige Rechtsschutz und die kommunalrechtlichen Grundlagen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung der Grundrechte und des Parteienrechts.

Lukas Heinze· JA 2024, 319· 300 Min
Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG)+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur: Grundrechtseingriff durch pandemiebedingte Schließung eines Fitnessstudios als „Kirche des Bizeps“

A, österreichischer Staatsbürger und begeistertes Mitglied der aus Social-Media bekannten "Kirche des Bizeps", wendet sich gegen die pandemiebedingte Schließung eines Fitnessstudios in Deutschland. Er macht geltend, durch das Pandemie-Eindämmungsgesetz (PEG) in mehreren Grundrechten, insbesondere der Religionsfreiheit, verletzt zu sein, da ihm der tägliche Fitnessstudio-Besuch als religiöse Pflicht erscheint. Zudem sieht A sich durch Sonderregelungen für Polizeidienstkräfte in unzulässiger Weise ungleich behandelt und beruft sich auf weitere Freiheitsrechte wie die allgemeine Handlungsfreiheit und die Freizügigkeit. Schwerpunkt des Falls sind Grundrechteingriffe im Kontext der Pandemiebekämpfung, das Verhältnis verschiedener Grundrechte und die Einordnung der "Kirche des Bizeps" als Religionsgemeinschaft.

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur: Keine Gene für die Kunst

Eine Künstlerin (K) nutzt gentechnisch veränderte Bakterien zur Schaffung und zum Verkauf von Bio-Art-Kunstwerken. Die zuständige Landesbehörde ordnet an, dass K ihre Werke auf Grundlage des Gentechnikgesetzes vernichten muss, da sie gegen Vorschriften zu gentechnischen Arbeiten verstößt. Im Streit steht die Vereinbarkeit der behördlichen Maßnahme mit den Grundrechten, insbesondere Kunstfreiheit und Berufsfreiheit, sowie deren Verhältnismäßigkeit. Gegen die Verwaltungspraxis und nachfolgende verwaltungsgerichtliche Entscheidungen sucht K ein prozessuales Rechtsmittel.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Europarecht: Autofrei – Spaß dabei?

Im Mittelpunkt des Falls steht ein bundesweit eingeführtes Zulassungsverbot für privat genutzte PKW in bestimmten deutschen Städten, um Platz- und Umweltprobleme zu adressieren. Annette Auer, wohnhaft in einer betroffenen Stadt, begehrt die Zulassung ihres neu gekauften Verbrenner-PKW, was die Behörde unter Berufung auf das Gesetz verweigert. Im Raum stehen damit unionsrechtliche Fragen, insbesondere die Vereinbarkeit des Zulassungsstopps mit den Grundfreiheiten des AEUV sowie Fragen zur Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen. Zudem sind Aspekte aus dem Bereich der Rechtsetzungskompetenzen und des Vorabentscheidungsverfahrens relevant.

Dr. Stefan Drechsler· ZJS 2024, 123
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JURA 2024Fortgeschrittene

»Das letzte Dorf«

Die Klausur behandelt die rechtliche Bewertung einer versammlungsrechtlichen Protestaktion gegen einen geplanten Kohleabbau in Niedersachsen und die Enteignung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu Gunsten eines Energiekonzerns. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Grundrechtsfähigkeit von Unionsbürgern, zur Versammlungsfreiheit und zum Eigentumsschutz, insbesondere zur Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung sowie deren Verhältnismäßigkeit.

JURA 2024, 2074
VerfassungsbeschwerdeVersammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+2 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

Tristes Christfest – Das Weihnachtsbaum-Verkaufsverbot

Die Klausur thematisiert ein gesetzliches Verkaufsverbot für Weihnachtsbäume zwischen November und Dezember. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden einer Privatperson und eines Bio-Weihnachtsbaumerzeugers, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte wie Glaubensfreiheit, Eigentums- und Berufsfreiheit sowie deren Schrankensystematik. Zusätzlich soll die Betroffenheit einer ausländischen Firma aus unionsrechtlicher Sicht (Grundfreiheiten) erörtert werden.

Dr. Romy Klimke, Jannis Bertling· JA 2023, 847· 300 Min
VerfassungsbeschwerdeGlaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+5 weitere
JA 20231. Staatsexamen

Der Berliner Mietendeckel

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Überprüfung des Berliner Mietendeckels durch das Bundesverfassungsgericht. Streitgegenstand sind vor allem die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Land sowie Grundrechtsfragen wie Eigentumsgarantie und rechtsstaatlicher Vertrauensschutz. Die Rolle der Föderalismusreform und das Verhältnis von Landesrecht zu bundesrechtlichen Regeln werden eingehend diskutiert.

GesetzgebungskompetenzenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Abstrakte Normenkontrolle+4 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

Herz aus Glas

In diesem fiktiven Übungsfall geht es um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Maßnahmen des bayerischen Verfassungsschutzes gegenüber einer politischen Publizistin, insbesondere die Beobachtung, Datensammlung und mögliche Online-Durchsuchungen. Die Klausur fragt nach der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde gegen diese Maßnahmen sowie gegen eine Ermächtigungsgrundlage im bayerischen Verfassungsschutzgesetz.

Dr. Max Erdmann, Frederik Pechan· JA 2023, 486· 300 Min
VerfassungsbeschwerdeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur – Grundrechte: Die Rennraddemo auf der Autobahn

Die Jurastudentin A plant eine Fahrraddemonstration auf der Autobahn A3 als Protest gegen Umweltverschmutzung und meldet diese ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde an. Die Behörde untersagt jedoch die Veranstaltung wegen Sicherheitsbedenken und verweist auf die Zweckbestimmung der Autobahn nach dem Fernstraßengesetz. A sieht sich in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde, nachdem alle verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe erfolglos bleiben. Im Zentrum stehen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 8 GG auf Autobahnen, zur Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots sowie zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Johannes Forck· ZJS 2023, 819
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVerfassungsbeschwerde+5 weitere
ZjS 2023Examensklausur1. Staatsexamen

(Referendar-)Examensklausur: Museumsschließungen durch verordnungsvertretendes Gesetz

Die Betreiberin eines privaten Museums in Düsseldorf muss ihr Museum aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung zur Eindämmung der Corona-Pandemie für den Besucherverkehr schließen. Der Lockdown wird durch ein verordnungsvertretendes Gesetz des Landes NRW angeordnet, das unter anderem den Betrieb von Museen untersagt. Die Museumsbetreiberin legt Verfassungsbeschwerde gegen die einschlägige Vorschrift ein und rügt dabei die Verletzung ihrer Grundrechte. Zentral im Fall sind grundrechtliche Fragen, insbesondere zur Kunstfreiheit und Berufsfreiheit, sowie solche des Staatsorganisationsrechts betreffend die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 80 Abs. 4 GG.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+5 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur Grundrechte: „Lasst mich mitsingen!“

Eine 9-jährige Schülerin begehrt Aufnahme in einen traditionsreichen Knabenchor, der als Anstalt des öffentlichen Rechts geführt wird. Ihre Aufnahme wird nach einem Vorsingen unter Verweis auf nicht ausreichenden Luftdruck beim Singen und den traditionsbedingten Klang eines Knabenchors abgelehnt. Die Schülerin sieht sich durch diese Ablehnung in ihrem Recht auf geschlechterbezogene Gleichbehandlung aus Art. 3 GG verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde. Im Mittelpunkt stehen die Abwägung zwischen Gleichbehandlungsgebot und Kunstfreiheit sowie die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Auswahlpraxis öffentlicher Kulturinstitutionen.

Joshua Moir· ZJS 2023, 569
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
ZjS 2023FortgeschritteneSchwerpunktbereich

Schwerpunktsbereichsklausur: Die verhängnisvolle Fahrt der Spack Jarrow

Der Flaggenstaat B möchte von Küstenstaat A Schadensersatz für die Beschädigung seines Kriegsschiffs und die Verletzung von Besatzungsmitgliedern, die durch das Eingreifen eines Schiffes aus A während einer Militärübung in der AWZ von A entstanden sind. Im Mittelpunkt stehen Fragen der Zulässigkeit einer Klage vor einem Schiedsgericht nach Anlage VII des SRÜ, insbesondere unter Berücksichtigung der Bereichsausnahme für militärische Aktivitäten. Materiellrechtlich ist die Rechtmäßigkeit militärischer Aktivitäten eines fremden Kriegsschiffs in der AWZ eines anderen Staates sowie mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen. Neben völkerrechtlichen Aspekten geht es um die Auslegung des SRÜ hinsichtlich Informationspflichten und den Grundsatz der friedlichen Nutzung der Meere.

Johannes Ipsen, Ivo Manthei· ZJS 2023, 305
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch GerichtsbescheidFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2023FortgeschritteneSchwerpunktbereich

Binnenmarktrecht meets WTO-Recht im Vertragsverletzungsverfahren

Die Europäische Kommission beanstandet gesetzliche Einschränkungen eines EU-Mitgliedstaates, die ausländische Hochschuleinrichtungen bei der Erbringung privater Bildungsdienstleistungen im Inland reglementieren. Dabei geht es insbesondere um das Erfordernis eines völkerrechtlichen Vertrags als Voraussetzung für ausländische Hochschulen sowie um die Pflicht, bereits im Sitzstaat tatsächlich Hochschulausbildung anzubieten. Im Zentrum stehen mögliche Verstöße gegen die Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit nach EU-Recht sowie um die Beachtung des WTO-Rechts, insbesondere der Inländerbehandlungsverpflichtung nach dem GATS. Die Kommission fordert in einem Vertragsverletzungsverfahren die Prüfung dieser Maßnahmen nach Unionsrecht und WTO-Regeln.

Simon A. Miller· ZJS 2023, 287
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
JURA 2023Fortgeschrittene

Das Ponykarussell

Die Klausur behandelt eine versammlungsrechtliche Konstellation, bei der eine Tierschutzgruppe im Rahmen einer Demonstration gegen den Betrieb eines Ponykarussells vorgeht und der Karussellbetreiber wegen Umsatzeinbußen einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO stellt. Schwerpunkte sind klassische Probleme des Versammlungsrechts, Grundrechtskollisionen (Versammlungsfreiheit vs. Berufsfreiheit/Eigentum), das Verhältnis von Polizei/Versammlungsbehörde und Fragen des gerichtlichen Rechtsschutzes.

Birgit Peters, Helen Arling· JURA 2023, 760
Vertiefung: Versammlungsrecht in der KlausurMaßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+4 weitere
JA 20221. Staatsexamen

* "Ordnung im Bundestag

Die Klausur befasst sich mit Maßnahmen der Bundestagspolizei gegenüber einer Bundestagsabgeordneten, die an ihrem Bürofenster ein politisches Plakat angebracht hat, sowie mit Sitzungsausschlüssen von Abgeordneten der N-Fraktion nach einem Ordnungsverstoß im Bundestag. Geprüft werden insbesondere die verfassungsrechtlichen Rechte der Abgeordneten, die polizeilichen Befugnisse des Bundestagspräsidenten und die Zulässigkeit sowie Begründetheit verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes.

Zelda Bamberger, Max Paul Behrend· JA 2022, 661· 300 Min
Der BundestagMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Organstreitverfahren+3 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Europarecht: Wohnungsbestand in Bürgerhand?

In diesem Fall erhebt die Europäische Kommission Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen eines Landesgesetzes, das vorsieht, große private Wohnungsgesellschaften zu enteignen und deren Bestand in eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen. Das Gesetz betrifft zwei internationale Immobilienunternehmen, deren Eigentümer und Aktionäre teilweise aus dem Ausland stammen. Die zentrale rechtliche Problematik liegt in einer möglichen Verletzung von Unionsgrundfreiheiten, insbesondere der Kapitalverkehrsfreiheit, und dem unionsrechtlichen Eigentumsschutz. Zusätzlich stehen die europarechtlichen Rahmenbedingungen für Enteignungen und die Verhältnismäßigkeit der gewährten Entschädigung im Mittelpunkt.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)+5 weitere
JA 2022Anfänger:innen

Grundrechtskollisionen im digitalen Raum

Die Klausur behandelt eine Grundrechtskollision im Kontext digitaler Plattformen und sozialen Medien am Beispiel einer Löschung politischer Inhalte und des Accounts eines Bundestagskandidaten während der Covid-19-Pandemie. Schwerpunktmäßig steht das Verhältnis zwischen Meinungsfreiheit, Wahlkampfkommunikation und den Rechten des Plattformanbieters im Zentrum. Zu prüfen ist die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Löschung.

Katharina Longin, Wiebke de Raaf· JA 2022, 130· 180 Min
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)GrundrechtskonkurrenzenAllgemeine Grundrechtslehren+4 weitere
ZjS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Vorlesungsabschlussklausur: Die gemeine Geschäftsordnung

M, Bundesministerin der Justiz und Mitglied der C-Partei, beanstandet eine vom Kabinett beschlossene und vom Bundespräsidenten genehmigte Geschäftsordnung, die die Mitentscheidung des Kabinetts bei Ernennungen von Beamten ab Besoldungsgruppe A 16 vorsieht. M sieht darin einen Eingriff in ihre Rechte als Ministerin und hält einzelne Regelungen der Geschäftsordnung für verfassungswidrig. Sie fordert eine verfassungsrechtliche Prüfung, ob sie Antragstellerin eines Organstreitverfahrens sein kann und ob ihre Rechte durch die Geschäftsordnung verletzt werden. Der Fall thematisiert die Kompetenzen der Bundesminister, die Geschäftsordnungsautonomie der Bundesregierung sowie das Verhältnis zwischen Kabinettsentscheidungen und ministerialer Eigenverantwortung.

Politische ParteienFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

Klimaschützer in Karlsruhe

Im Mittelpunkt steht eine Verfassungsbeschwerde von Klimaschützern und einem Umweltverband gegen das Klimaschutzgesetz (§ 3 KSG), insbesondere den vorgegebenen Reduktionspfad. Die Beschwerdeführer sehen sich in ihren Grundrechten sowie durch Schutzpflichten des Staates verletzt und machen auch eine intertemporale Freiheitssicherung geltend. Neben der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde werden Schutzpflichten und die grundrechtliche Relevanz von Art. 20a GG diskutiert.

Tobias Birk, Jasper Mührel, Oliver Pieper· JA 2022, 47· 180 Min
VerfassungsbeschwerdeAllgemeine Grundrechtslehren+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Falsche Liebe

In diesem Fall wendet sich die strafgefangene Studentin S gegen das Anhalten eines von ihr aus der Justizvollzugsanstalt abgesandten Briefes durch die Vollzugsanstalt, nachdem diese darin beleidigende Äußerungen über einen verdeckten Ermittler und das Land Sachsen-Anhalt feststellte. S begehrt eine gerichtliche Feststellung, dass das Vorgehen der Anstalt ihre Grundrechte – insbesondere das Briefgeheimnis (Art. 10 GG) und die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – verletzt habe. Im Verfahren vor den Fachgerichten hatte sie keinen Erfolg, weshalb sie eine Verfassungsbeschwerde erwägt. Der Fall thematisiert das Spannungsverhältnis zwischen grundrechtlichen Kommunikationsfreiheiten von Strafgefangenen und dem Sicherungsinteresse des Strafvollzugs.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere
JURA 2022Anfänger:innen

ÖR-Anfängerklausur zum Europarecht

Die Klausur thematisiert die unionsrechtliche Rechtsangleichungskompetenz nach Art. 114 AEUV anhand einer Nichtigkeitsklage eines Mitgliedstaats gegen die Feuerwaffen-Richtlinie. Schwerpunkte liegen auf der unionsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz, der unionsrechtlichen Grundrechtsprüfung (insbesondere Eigentumsschutz aus Art. 17 GRCh) sowie der Abgrenzung zu Art. 84 AEUV.

Europäische Integration+3 weitere
JURA 2022Examensklausur1. Staatsexamen

Berliner Mietendeckel

Die Klausur spielt vor dem Hintergrund des sogenannten Berliner Mietendeckels und thematisiert eine abstrakte Normenkontrolle vor dem Landesverfassungsgericht. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle, Prüfungsmaßstäbe des Landesverfassungsgerichts, die Gesetzgebungskompetenz sowie ein möglicher Verstoß gegen die Eigentumsgarantie und das Rückwirkungsverbot.

Anne Marleen Könneke· JURA 2022, 756
Abstrakte NormenkontrolleGesetzgebungskompetenzenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+2 weitere
JURA 2022Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zum Verfassungsrecht (Zweckentfremdungsgesetz)

Diese Examensklausur behandelt das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz Berlin und dessen Verfassungsmäßigkeit. Thematisiert werden unter anderem das Verhältnis von Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG zum Gesetzesvorbehalt, die Sozialpflichtigkeit des Eigentums, die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie die Fragen echter und unechter Rückwirkung.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Grundrechtskonkurrenzen+4 weitere
ZjS 2021Anfänger:innen

Anfängerklausur: Caroline Zugleich ein Beitrag zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte in der Fallbearbeitung

Caroline, Mitglied eines europäischen Königshauses, klagt gegen den Y-Verlag vor deutschen Zivilgerichten auf Unterlassung der Veröffentlichung heimlich aufgenommener Fotos, die sie in Alltagssituationen zeigen. Die deutschen Gerichte einschließlich des BGH weisen die Klage mit Verweis auf Caroline als absolute Person der Zeitgeschichte und die Pressefreiheit ab. Nach einer Beschwerde stellt der EGMR eine Verletzung von Art. 8 EMRK fest, während die deutschen Gerichte die Wirkung der EGMR-Entscheidung und die Stellung der EMRK im deutschen Recht unterschiedlich bewerten. Im Mittelpunkt stehen Fragen zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zur Pressefreiheit, zur mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte und zur Wirkung von EGMR-Urteilen in der deutschen Rechtsordnung.

Max Noll· ZJS 2021, 624
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2021FortgeschritteneAnfänger:innen

Übungsklausur: Ein eisiger Weg zur Universität

Jura-Student A stürzt auf einer aufgrund unzureichender Winterwartung schneebedeckten Straßenbahnhaltestelle und verletzt sich, wodurch ihm Heilbehandlungskosten entstehen. Für die Winterwartung war durch vertragliche Vereinbarung die U-GmbH zuständig, deren Mitarbeiter M versäumte, die Haltestelle ordnungsgemäß zu streuen. A möchte Ersatz seiner Heilbehandlungskosten von der Stadt G verlangen, anstatt sich nur auf seine Unfallversicherung zu verlassen. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Amtshaftung, insbesondere zur Qualifikation der U-GmbH beziehungsweise ihres Mitarbeiters als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne und zur Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB.

Christian Benz· ZJS 2021, 618
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
ZjS 20212. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur: Die fiesen Tricks der Arbeitgeber

Berta Böse (B), Geschäftsführerin eines Unternehmens, verlangt von Google (G), die Anzeige eines Links zu einem kritischen Fernsehbeitrag bei Eingabe ihres Namens zu unterlassen. Nach erfolgloser gerichtlicher Durchsetzung erhebt B Verfassungsbeschwerde mit der Begründung einer Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts und ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die zentrale Konstellation betrifft die Anwendbarkeit der EU-Grundrechtecharta versus nationaler Grundrechte im light der DSGVO sowie Löschansprüche im Online-Kontext. Wesentliche Schwerpunkte liegen in der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, dem Prüfungsmaßstab und der Drittwirkung von Unionsgrundrechten.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

(Referendar-)Examensklausur: Kein Fifa für Spencer?

Ein irischer eSports-Spieler möchte für einen deutschen Verein an der professionellen, staatlich regulierten eBundesliga teilnehmen, wird aber wegen einer nationalen Regelung, die die Anzahl ausländischer Spieler pro Team beschränkt, abgelehnt. Er klagt dagegen vor dem Verwaltungsgericht und beruft sich auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach EU-Recht. Zentrale rechtliche Frage ist, ob die im eSports-Gesetz verankerte Beschränkung mit dem Unionsrecht, insbesondere den Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Arbeitnehmerfreizügigkeit, vereinbar ist. Thematisiert wird außerdem, ob und inwieweit unionsrechtliche Vorgaben aus der Rechtsprechung des EuGH zum Profifußball auf eSports übertragbar sind.

David Preßlein· ZJS 2021, 343
Wirtschaftliche Betätigung der GemeindeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „CBD – alles entspannt!?“

Die C-GmbH vertreibt in Deutschland eine E-Zigarette mit CBD-haltiger Flüssigkeit, deren Inhaltsstoff aus Hanfpflanzen in Tschechien gewonnen und anschließend eingeführt wurde. Nach Ermittlungen und einem Strafurteil wegen Verstoßes gegen das Hanfgesundheitsgesetz wird vor allem streitig, ob die Herstellung und Einführung von CBD-Produkten aus der gesamten Hanfpflanze zulässig ist. Rechtliche Schwerpunkte bilden das Verhältnis von nationalem Recht, insbesondere dem Hanfgesundheitsgesetz, zu unionsrechtlichen Vorgaben, den Grundfreiheiten des Binnenmarktes sowie der EU-Verordnung Nr. 1308/2013. Zu prüfen ist die Vereinbarkeit der gesetzlichen Einfuhrbeschränkungen mit dem freien Warenverkehr innerhalb der EU und der europäischen Rechtsordnung.

Felix Krämer, Thomas Schenk· ZJS 2021, 192
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Demokratieförderung aus dem Ausland (un)erwünscht

Im Mittelpunkt steht eine Stiftung in einem EU-Mitgliedstaat, die sich der Förderung demokratischer Werte verschrieben hat und finanzielle Zuwendungen aus dem In- und Ausland erhält. Ein nationales Gesetz verpflichtet zivilgesellschaftliche Organisationen zu umfassenden Melde- und Veröffentlichungspflichten bei der Annahme ausländischer Geldmittel und sieht Sanktions- sowie Auflösungstatbestände vor. Die Stiftung befolgt diese Vorgaben nicht und wird daraufhin mit einer Geldbuße und ihrer Auflösung konfrontiert. Es geht um die Vereinbarkeit solcher nationaler Regelungen mit unionsrechtlichen Vorgaben und Grundfreiheiten sowie die Zulässigkeit einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im einstweiligen Rechtsschutz.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Hausarbeit: Eine bayerische Mietenpause

Der Fall behandelt die Einführung des „Gesetzes für gute Mieten in Bayern“ (BayGuMieG) durch ein Volksbegehren und den anschließenden Volksentscheid. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das bayerische Gesetz zur Begrenzung von Mieterhöhungen und Mietobergrenzen verfassungsrechtlich zulässig ist. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Gesetzgebungskompetenz des Landes Bayern, das Verhältnis des BayGuMieG zu bundesgesetzlichen Regelungen, sowie mögliche Verstöße gegen Grundrechte wie Art. 14 und Art. 3 GG. Es werden die Auswirkungen des Gesetzes sowohl für Vermieter als auch für potentiell betroffene Bürger diskutiert, insbesondere die Möglichkeit rechtlicher Schritte vor dem Verfassungsgerichtshof.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2021Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Die A-Partei und ihre Probleme mit dem Rechtsstaat

Im Mittelpunkt des Falls steht zum einen die Frage, ob Äußerungen und deren Veröffentlichung durch den Bundesinnenminister gegenüber einer oppositionellen Partei einen Verstoß gegen die parteipolitische Neutralitätspflicht von Hoheitsträgern darstellen und dadurch die Rechte der betroffenen Partei verletzen. Zum anderen geht es im zweiten Teil um die Rechtmäßigkeit eines Fraktionsausschlusses einer Landtagsabgeordneten wegen ihres Kontakts zu einem beobachteten Verein und die damit verbundenen Auswirkungen auf ihre parlamentarische Stellung. Die Prüfung betrifft schwerpunktmäßig das Staatsorganisationsrecht, die Grenzen der Meinungsäußerung von Amtsträgern sowie vereins- und fraktionsinterne Entscheidungsbefugnisse im Landtag.

Nicolas Harding· ZJS 2021, 65
Rechte und Pflichten im Vorfeld einer VersammlungJustizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Verfassungsmäßigkeit des gefahrenabwehrrechtlichen Einsatzes „stiller SMS“

Im Mittelpunkt des Falls steht die geplante Einführung einer landesrechtlichen Regelung zum gefahrenabwehrrechtlichen Einsatz sogenannter „stiller SMS“ durch die Polizei zur Standortermittlung bei schweren Straftaten. Eine Studierendengruppe möchte prüfen, ob sie gegen den entsprechenden Gesetzentwurf Verfassungsbeschwerde erheben kann und ob der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht möglich ist. Rechtlich relevante Schwerpunkte bilden vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das IT-Grundrecht. Zusätzlich ist die Vereinbarkeit des geplanten Gesetzes mit dem Grundgesetz sowie verfassungsprozessuale Fragen zur Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen.

Jonas Botta· ZJS 2021, 59
VerfassungsbeschwerdeUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JURA 2021Fortgeschrittene

Kohleausstieg nach 25 Jahren Betrieb

Die Hausarbeit behandelt verfassungsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg nach langjährigem Betrieb und legt dabei einen Schwerpunkt auf die Prüfung von Grundrechten.

Georg Hermes, Rusen Cikar· JURA 2021, 1375
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+2 weitere
JA 2020Fortgeschrittene

Mietpreisbremse

Die Klausur behandelt die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse (§ 556d BGB) und thematisiert insbesondere die Grundrechtseingriffe zugunsten privater Vermieter. Im Mittelpunkt stehen mögliche Verletzungen der Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und des Gleichheitsrechts (Art. 3 I GG) durch die Beschränkung der Miethöhe im Rahmen eines Wohnungsmarktes mit angespanntem Wohnungsmarkt. Außerdem wird geprüft, ob die Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, erfüllt sind.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+1 weitere
ZjS 2020Anfänger:innen

Anfängerklausur: Das Kopftuch der Richterin

Im Mittelpunkt des Falls steht die Richterin E, die nach ihrer Konversion zum Islam als überzeugte Muslima ihr Kopftuch auch während Gerichtsverhandlungen tragen möchte. Das nordrhein-westfälische Justizneutralitätsgesetz verbietet jedoch das Tragen religiöser Symbole oder Kleidungsstücke in gerichtlichen Verhandlungen. E fühlt sich durch dieses gesetzliche Verbot in ihrer Religionsfreiheit beeinträchtigt und erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz. Zentraler rechtlicher Schwerpunkt ist der Konflikt zwischen der Neutralitätspflicht im Justizdienst und der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit gemäß Grundgesetz.

Jakob Beaucamp, Felix Thrun· ZJS 2020, 373
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Rechte und Pflichten im Vorfeld einer Versammlung+5 weitere
ZjS 2020Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur: Parlamentarisches Frage- und Informationsrecht beim Export von Kriegswaffen

Im Mittelpunkt des Falls steht eine parlamentarische Anfrage einer Bundestagsabgeordneten an die Bundesregierung zum Export von 200 Panzern nach Saudi-Arabien durch den Bundessicherheitsrat. Die Abgeordnete will erfahren, ob eine entsprechende Genehmigung erteilt wurde und auf welchen Erkenntnissen die Entscheidung beruhte. Die Bundesregierung verweigert die Auskunft unter Berufung auf Geheimhaltungspflichten, den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung sowie das Staatswohl. Der Fall thematisiert das parlamentarische Fragerecht, das Informationsrecht von Abgeordneten und dessen mögliche Grenzen bei außen- und sicherheitspolitischen Entscheidungen im Kontext von Rüstungsexporten.

Sebastian Theß· ZJS 2020, 256
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Ausländische Staatsunternehmen, schnelle Gesetze und vorläufiger Rechtsschutz

Die Klausur behandelt die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde eines ausländischen (staatseigenen) Unternehmens gegen eine neue gesetzliche Preisansagepflicht im Telekommunikationsrecht. Im Mittelpunkt stehen die Grundrechtsfähigkeit ausländischer juristischer Personen, Probleme der Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie sowie Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes im Verfassungsprozess.

Monika Polzin· JURA 2020, 83
VerfassungsbeschwerdeBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+4 weitere
JA 2019Fortgeschrittene

Kapitalverkehrsfreiheit

Die Klausur thematisiert die Löschung von Nießbrauchsrechten an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter einem neuen Gesetz und deren Vereinbarkeit mit den unionsrechtlichen Kapitalverkehrsfreiheiten. Im Zentrum steht die Prüfung von Eingriffen in die Kapitalverkehrsfreiheit, der Unionsgrundrechte sowie die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit nationaler Regelungen im Kontext eines Vorabentscheidungsverfahrens.

Linda Karl· JA 2019, 683· 150 Min
Europäische IntegrationUnionsgrundrechte (EU-Grundrechte-Charta)+2 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Bestandsschutz im Baurecht

Der Fall thematisiert Bestandsschutz im öffentlichen Baurecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und wie eine bestehende bauliche Anlage bei geänderter Nutzung im Außenbereich nach § 35 BauGB erhalten oder verändert werden darf. Es werden sowohl passive als auch aktive Bestandsschutzpositionen geprüft, unter Einbezug einschlägiger verfassungs- und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.

Martin Wickel· JURA 2019, 268
Außenbereich (§ 35 BauGB)Materielles Bauordnungsrecht+2 weitere
JA 2018Anfänger:innen

Verbotene Automaten

Die Klausur thematisiert die verfassungsrechtliche Überprüfung eines bundesweiten Betriebsverbots für Spielhallen mit Spielautomaten. Ein Spielhallenbetreiber sieht sich durch das neue SpielHG in seinen Grundrechten verletzt und beabsichtigt, Verfassungsbeschwerde zum BVerfG zu erheben. Zu prüfen sind die Auswirkungen des Gesetzes auf die Grundrechte sowie die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde.

Annika Kieck· JA 2018, 351· 90 Min
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Verfassungsbeschwerde+1 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Anfängerklausur: Berufsfreiheit – No milk today

Gerda Arnoldsen, eine niederländische Milchwirtin, und Petra Simonis, eine deutsche Landwirtin, betreiben jeweils einen Hof und verkaufen ausschließlich lose, nicht pasteurisierte Milch an Endverbraucher. Nach kleineren Salmonellen-Ausbrüchen beschließt der Bundestag ein ausnahmsloses Verbot des Verkaufs loser Milch, das sie existenziell betrifft. Beide erheben Verfassungsbeschwerden gegen das neue Gesetz und argumentieren, es stelle ein Berufsverbot dar und verletze ihre Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG. Im Mittelpunkt stehen verfassungsrechtliche Fragen zur Gesetzgebungskompetenz, dem Berufsbegriff, der Drei-Stufen-Theorie sowie zur Anwendbarkeit des Grundrechts auf eine Unionsbürgerin.

Nils Schaks, Julia Wildgans· ZJS 2018, 345
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Anfängerklausur: Werbung für den Schwangerschaftsabbruch

Im Mittelpunkt des Falles steht eine Ärztin, die auf ihrer Webseite über die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs informiert und dafür nach § 219a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Sie wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil und sieht sich insbesondere in ihrer Meinungs- und Berufsfreiheit verletzt. Der Fall thematisiert somit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit strafrechtlicher Werbebeschränkungen beim Schwangerschaftsabbruch. Zentral sind die Prüfung der Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und die Grundrechtsabwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit, Meinungsfreiheit und dem Schutz ungeborenen Lebens.

Alexander Hobusch· ZJS 2018, 269
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Neptune’s Navy

Im vorliegenden Fall geht es um eine völkerrechtliche Streitigkeit im Bereich des Seevölkerrechts zwischen Staaten. Zentral sind die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit einer Schiedsklage nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ). Thematisch steht die Behandlung aktueller Rechtsfragen zur Piraterie im Vordergrund. Zudem wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des unrechtmäßigen Aufbringens von Schiffen auf hoher See untersucht.

Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Kunst oder Leben

K, ein Künstler, nutzt Kameras in seiner Wohnung und eine Brillenkamera, um sein Leben und seine Umgebung per Livestream über die Plattform P-Scope öffentlich zu zeigen. Dabei werden auch die Wohnungen und das Verhalten von Nachbarin N gefilmt und übertragen, was zu ihrem Unmut und dem Vorwurf der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts führt. N verlangt von P-Scope als Plattformbetreiberin, die Ausstrahlung der Aufnahmen zu unterbinden und macht geltend, dass P-Scope für offenkundige Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Im Zentrum stehen Fragen des Persönlichkeitsrechts, Datenschutzes, künstlerischer Freiheit und der Haftung von Plattformbetreibern für Nutzerinhalte.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JURA 2018Fortgeschrittene

Über den Wolken

Die Klausur thematisiert die Verfassungsmäßigkeit des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG) insbesondere im Hinblick auf die Grundrechte von EU-Unternehmen (insbesondere Eigentum und Berufsfreiheit) und behandelt Fragen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Daneben geht es um die Vereinbarkeit der Steuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz angesichts der Ungleichbehandlung von Passagier- und Frachtflugverkehr.

Foroud Shirvani, Kevin Dziwis· JURA 2018, 298
VerfassungsbeschwerdeGleichheitsrecht (Art. 3 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2017Examensklausur1. Staatsexamen

Klausur: Examensklausur im Öffentlichen Recht – Sex sells?!

Im Mittelpunkt des Falls steht ein neues gesetzliches Verbot geschlechterdiskriminierender Werbung, das in das UWG eingeführt wird. Ein Milchproduktehersteller soll eine bereits entwickelte Werbekampagne, die Pin-Up Girls zeigt, einstellen, da sie potenziell gegen das Verbot verstößt. Streitentscheidend sind Fragen der Gesetzgebungskompetenz, der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der Vereinbarkeit des Verbots mit Grundrechten, insbesondere der Berufs- und Meinungsfreiheit. Der Fall thematisiert zudem die Auswirkungen des neuen Rechts auf bestehende Werbemaßnahmen.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: Weibliche Beschneidung vor Erziehungs-, Religions- und Gleichheitsgrundrecht

Im vorliegenden Fall lassen die Eltern E ihre fünfjährige Tochter T in Deutschland nach der Flucht aus ihrem Heimatland beschneiden, wobei ein Arzt unter medizinischen Standards einen kleinen Teil der Klitorisvorhaut entfernt. Die Eltern begründen die Beschneidung mit kulturellen und religiösen Wertvorstellungen, insbesondere zur Erziehung von T zu Reinheit, Keuschheit, Treue und Gehorsam. Nach Anzeige und amtsgerichtlicher Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 StGB machen E geltend, die Entscheidung verletze ihre Grundrechte, insbesondere das Elternrecht und die Religionsfreiheit, und verweisen auf die angebliche Gleichheit zur Knabenbeschneidung (§ 1631d BGB). Es geht zentral um die Frage, ob das gerichtliche Urteil Grundrechte der Eltern verletzt und wie diese gegen den staatlichen Schutz vor Körperverletzung abzuwägen sind.

Marco Schulz· ZJS 2017, 457
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Klausur: Geistheiler

Ein als Geistheiler tätiger Mann (G) wehrt sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz, nachdem er durch Handauflegen Schwerkranke behandelt hatte. Die Gerichte legten dabei die sogenannte 'Eindruckstheorie' zugrunde, wonach schon der bloße Anschein einer Heilbehandlung unter das Gesetz fallen kann. G sieht sich durch das Verbot seiner Tätigkeit in seiner Berufsfreiheit und seinem Recht auf Religionsausübung verletzt und rügt zudem einen Verstoß gegen das strafrechtliche Analogieverbot. Im Zentrum des Falls stehen Fragen zur Verfassungsbeschwerde gegen ein Strafurteil, zur Reichweite der Berufsfreiheit, zur Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe und zum Analogieverbot nach Art. 103 Abs. 2 GG.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: „Deutschland zuerst“?

Im Mittelpunkt des Falls steht die Anordnung eines Referendums durch die Bundesregierung über einen möglichen Austritt Deutschlands aus der Europäischen Union, basierend auf einem eigens verabschiedeten Gesetz. Die oppositionelle Bundestagsfraktion sowie eine Landesregierung beantragen beim Bundesverfassungsgericht eine abstrakte Normenkontrolle, um das Referendum zu verhindern. Streitentscheidend sind dabei grundsätzliche Fragen des Staatsorganisationsrechts zur Zulässigkeit von Volksabstimmungen und der Beteiligung von Auslandsdeutschen am Referendum. Thematisiert werden die verfassungsrechtliche Einbindung von Referenden, Wahlrechtsgleichheit sowie die Rechtfertigung von Ausschlussregelungen für Deutsche im Ausland.

Stefan Martini· ZJS 2017, 74
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Europäische Integration+5 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: Surfreviere

In einer Ostsee-Gemeinde werden zum Schutz der Sicherheit von Badegästen und zur Reduzierung von Unfällen zwischen verschiedenen Wassersportarten spezielle Zonen für Schwimmer, Windsurfer und Kitesurfer eingeführt. Der erfahrene Windsurfer S wendet sich gegen diese Regelung und sieht darin eine unzulässige Einschränkung seiner Freizeitgestaltung. Auch die U-GbR, die Surfmaterial verleiht und Kurse anbietet, sieht sich durch die neue Zoneneinteilung wirtschaftlich benachteiligt und befürchtet Umsatzeinbußen. Im Mittelpunkt stehen die Rechtmäßigkeit der gemeindlichen Zonierungssatzung, mögliche Grundrechtsverletzungen der Betroffenen sowie deren Rechte auf unternehmerische Freiheit und Eigentumsschutz.

Henry Hahn· ZJS 2017, 64
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde+5 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Ein Dach über dem Kopf

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Unterbringungsverfügung zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren für obdachlose Flüchtlinge im strengen Winter. Im Mittelpunkt stehen die Abgrenzung zwischen Sicherstellung und polizeilicher Generalklausel, die Wesentlichkeitstheorie, das Vorgehen gegen Nichtstörer sowie die Frage nach der Verhältnismäßigkeit angesichts der Eingriffe in Eigentumsgrundrechte. Es sind keine spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen zu prüfen.

Philipp Singler· JURA 2017, 975
Grundlagen Polizeiliche GeneralklauselFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+4 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Metal-Sampling

In der Klausur geht es um die Verfassungsbeschwerde eines Musikproduzenten, der sich durch zivilgerichtliche Entscheidungen in seiner Kunstfreiheit beeinträchtigt sieht. Der Fall thematisiert die Abwägung zwischen Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) am Beispiel des Samplings unter Berücksichtigung des Leistungsschutzrechts aus § 85 Abs. 1 UrhG.

Armin von Weschpfennig· JURA 2017, 705
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Verfassungsbeschwerde+2 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Ronald McDonald und die Ernährungswende

Die Klausur behandelt die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde eines Ernährungswissenschaftlers Aussicht auf Erfolg hat, nachdem ihm untersagt wurde, karikierende Zeichnungen der Werbefigur Ronald McDonald im Rahmen seiner öffentlichen Kampagne gegen Fast-Food-Unternehmen und für gesunde Ernährung zu verwenden. Die Falllösung konzentriert sich auf die Prüfung der Grundrechte, insbesondere Meinungs- und Kunstfreiheit, im Spannungsverhältnis zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Urheberrecht.

Nadja Kronenberger· JURA 2017, 333
VerfassungsbeschwerdeMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Hausarbeit: Verbot der Pelztierhaltung

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob ein vom Bundesrat initiierter Gesetzentwurf, der die gewerbliche Haltung und Tötung von Pelztieren in Deutschland verbietet und eine zehnjährige Übergangsfrist ohne Entschädigungsregelung vorsieht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die P-GmbH, Betreiberin einer regulären Pelztierfarm, sieht sich durch das geplante Gesetz in verschiedenen Grundrechten, insbesondere Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie, verletzt und rügt eine entschädigungslose Enteignung. Der Fall thematisiert zentrale grundrechtliche Wertungen, insbesondere im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zwischen Tierschutz als Verfassungsziel und individuellen Freiheitsrechten. Darüber hinaus umfasst der Fall prozessuale Aspekte der Verfassungsbeschwerde.

Henry Hahn· ZJS 2016, 618
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Profit, Moral und die rechtlichen Grenzen der Kriegswaffenexportkontrolle – Teil 1

Im Mittelpunkt des Falls steht die kontroverse Gesetzesinitiative einer Bundestagsfraktion zur Einrichtung eines parlamentarischen Kriegswaffen-Kontrollausschusses (KWKA), der in die bisherige Exekutivkompetenz bei Waffenexportgenehmigungen eingreifen soll. Die Bundesregierung sieht darin eine unzulässige Beschränkung ihrer Handlungsspielräume und einen Verstoß gegen den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, insbesondere im Hinblick auf Art. 26 Abs. 2 GG und den Gewaltenteilungsgrundsatz. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen die Abgrenzung von Exekutive und Legislative bei hochpolitischen Entscheidungen, die Reichweite der Berufsfreiheit betroffener Unternehmen sowie unionsrechtliche Aspekte. Der Sachverhalt illustriert das Spannungsfeld zwischen parlamentarischer Kontrolle, demokratischer Legitimation und praktischer Handhabung der Rüstungsexportkontrolle.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

Ein spannungsgeladenes Verhältnis: Der erneute Ausstieg aus der Kernenergieerzeugung und die Eigentumsfreiheit des Grundgesetzes

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Implikationen eines erneuten Atomausstiegs und dessen Auswirkungen auf die Eigentumsfreiheit nach dem Grundgesetz. Thematisiert werden insbesondere die Abgrenzung zwischen Enteignung und zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sowie Fragen zur Grundrechtsfähigkeit europäischer juristischer Personen. Der Sachverhalt fokussiert auf gesetzgeberische Änderungen nach dem Atomunfall in Fukushima und deren Rückwirkung auf die Betreiber von Kernkraftwerken.

Chris Gutmann· JURA 2016, 1205
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Allgemeine GrundrechtslehrenEnteignungsentschädigung+3 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Die dritte Startbahn

Im Zusammenhang mit dem Bau einer dritten Start- und Landebahn beim privat geführten Flughafen führt die Umsiedlung eines angrenzenden Dorfes zu Protesten der betroffenen Einwohner. Besonders ein Eigentümer klagt gegen den Planfeststellungsbeschluss und erhebt Verfassungsbeschwerde, da er zahlreiche Grundrechte verletzt sieht. Zu prüfen ist die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sowie die Rechtsnatur des Planfeststellungsbeschlusses.

Dr. Marcus Schladebach, Lilly Beutler· JA 2015, 834· 180 Min
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Enteignungsentschädigung+5 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Luftverkehrsteuer – Auf- oder Gegenwind aus Karlsruhe?

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Überprüfung des Luftverkehrsteuergesetzes (LuftVStG) mittels konkreter Normenkontrolle vor dem BVerfG. Prüfungspunkte sind die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, die Vereinbarkeit der Steuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz, der Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit. Die Besteuerung gewerblichen Passagierluftverkehrs, die Bemessungsgrundlage sowie die Steuersätze werden hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit untersucht.

Prof. Dr. Mike Wienbracke· JA 2015, 604· 300 Min
Abstrakte NormenkontrolleGesetzgebungskompetenzenGleichheitsrecht (Art. 3 GG)+3 weitere
ZjS 20152. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur: Freie Fahrt für freie Radler Gesetzgebungslehre und Staatshaftungsrecht

Die Klausur behandelt die Einführung einer allgemeinen Helmpflicht für Fahrradfahrer durch eine Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung in Form eines Gesetzes und die damit zusammenhängende Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit. Nachdem eine betroffene Bürgerin wegen Verstoßes gegen die Helmpflicht mit einem Bußgeld belegt wurde, wehrt sie sich und erreicht, dass das Amtsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes anzweifelt und das Bundesverfassungsgericht anruft. Im Mittelpunkt stehen die Zulässigkeit von verordnungsändernden Gesetzen, die konkrete Normenkontrolle sowie die Vereinbarkeit der Helmpflicht mit Grundrechten. Zusätzlich wird Grundwissen zum Amtshaftungsanspruch abgefragt.

Nils Schaks· ZJS 2015, 409
Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Einführung in das allgemeine Verwaltungsrecht+5 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Der ehemalige jüdische Friedhof

Die Fortgeschrittenenklausur behandelt die Änderung eines Bebauungsplans mit dem Ziel, einen ehemaligen jüdischen Friedhof als öffentliche Grünfläche auszuweisen und die Totenruhe zu bewahren. Thematisiert werden bauplanungsrechtliche Abwägungsfehler, das beschleunigte Änderungsverfahren und religionsbezogene Belange, insbesondere der Schutz von Gottesdienst und Seelsorge sowie das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften.

Martin Mengden· JURA 2015, 863
Beplanter Innenbereich (§ 30 BauGB)Grundlagen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts+5 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Gut für den Teint, aber schlecht für die Gesundheit

Der Fall behandelt eine Verfassungsbeschwerde eines Sonnenstudiobetreibers gegen das Nutzungsverbot für Minderjährige nach § 4 NiSG. Es sind insbesondere Fragen der Berufsfreiheit, Eigentumsfreiheit, der Gesetzgebungskompetenz, der Verhältnismäßigkeit und der Prüfung eines Grundrechtseingriffs unter umstrittener wissenschaftlicher Grundlage zu erörtern.

VerfassungsbeschwerdeBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Gesetzgebungskompetenzen+4 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Das Taubenfütterungsverbot“

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Gefahrenabwehrverordnung, die das Füttern verwilderter Tauben in der Stadt M verbietet. Zu prüfen ist insbesondere, ob die Verordnung formell und materiell rechtmäßig ist, insbesondere im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage, die Wesentlichkeitstheorie, Tierschutz, Grundrechte und das Infektionsschutzgesetz. Zusätzlich geht es um die verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Fütterungsverbot und die Verordnung.

GefahrenabwehrverordnungDie RechtsverordnungErmessen und Verhältnismäßigkeit+3 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Übungsfall: „Landeskinderklausel“ – Studiengebühren vor dem Bundesverfassungsgericht

Im vorliegenden Fall klagen mehrere auswärtige Studierende gegen eine Regelung des Bremischen Studienkontengesetzes, die für sie ab dem dritten Semester im Gegensatz zu Bremer Studierenden Studiengebühren vorsieht. Sie wenden sich vor dem Verwaltungsgericht Bremen gegen die Zahlungspflicht und beantragen vorläufigen Rechtsschutz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob die Ungleichbehandlung nach Wohnsitz („Landeskinderklausel“) und die Erhebung von Studiengebühren grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Der Fall beleuchtet wesentliche verfassungsrechtliche Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, und prüft die Erfolgsaussichten einer konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.

Sebastian Pfahl· ZJS 2014, 294
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
ZjS 2014Fortgeschrittene

Examensübungsklausur: Die streikende Beamtin

Im Fall fordert eine verbeamtete Lehrerin, dass disziplinarrechtliche Maßnahmen und der Einbehalt von Dienstbezügen wegen ihrer Teilnahme an einem Warnstreik aufgehoben werden. Im Zentrum steht das Spannungsverhältnis zwischen dem grundgesetzlichen Streikverbot für Beamte und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Thematisiert wird, ob und inwieweit Beamte ein Streikrecht nach nationalem und europäischem Recht besitzen. Die rechtliche Bedeutung internationaler Vorgaben und deren Auswirkung auf deutsches Disziplinarrecht sind zentrale Fragen.

Dr. Holger Kremser· ZJS 2014, 74
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Der frustrierte Wähler

Die Klausur behandelt eine Wahlprüfbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Anhand eines Sachverhalts, der verschiedene Konstellationen wie das Erfordernis eines Unterschriftenquorums für parteilose Kandidaten, die Auswirkungen starrer Listen, die Geheimhaltung der Wahlentscheidung sowie die Briefwahl und deren mögliche Beeinflussung umfasst, werden zentrale Fragestellungen des Wahlrechts und der Wahlrechtsgrundsätze verfassungsrechtlich geprüft.

Wahlen und WahlrechtsgrundsätzeDas BundesverfassungsgerichtVerfassungsbeschwerde+4 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Finanzmarktstabilisierung um jeden Preis?

Die Klausur thematisiert die verfassungsrechtlichen Fragen rund um die Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes während der Finanzmarktkrise 2008. Im Fokus stehen Eingriffe des Staates in das Gesellschaftsrecht der Aktiengesellschaft durch den Finanzmarktstabilisierungsfonds (SoFFin), insbesondere die Kapitalerhöhung und der Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-Out) sowie deren verfassungsrechtliche Grenzen, insbesondere in Bezug auf Inhalts- und Schrankenbestimmungen und enteignungsgleiche Eingriffe.

Michael Droege, Nils Schulz· JURA 2014, 230
Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Ausgleichspflichtige Inhalts- und SchrankenbestimmungenEnteignungsgleicher Eingriff+3 weitere
JA 2013Fortgeschrittene

Der Zwangsgenosse

Biobauer B, der die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft aus weltanschaulichen Gründen ablehnt, begehrt die Feststellung, dass er nicht Mitglied ist. Im Mittelpunkt steht die Frage der Vereinbarkeit der gesetzlichen Zwangsmitgliedschaft mit Grundrechten, insbesondere Gewissensfreiheit und Eigentumsfreiheit. Die Klausur verlangt zudem eine Auseinandersetzung mit der Feststellungsklage und einer möglichen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht.

Dr. Markus Winkler· JA 2013, 676· 180 Min
Zulässigkeit der FeststellungsklageFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)+4 weitere
JA 2013Anfänger:innen

Demonstration im Shopping Center?

In der Anfängerklausur wird geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem privat betriebenen, für jedermann zugänglichen Einkaufszentrum eine Demonstration und das Verteilen von Flugblättern zulässig ist. Schwerpunkte liegen auf dem Versammlungsrecht und der mittelbaren Grundrechtsbindung Privater an Grundrechte des Grundgesetzes.

Johan Horst, Steffen Kommer· JA 2013, 445· 120 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Allgemeine Grundrechtslehren+2 weitere
ZjS 2013Fortgeschrittene

Übungsklausur Staatsorganisationsrecht: Präsidiale Privatisierungsprüfung

Die Regierungsfraktionen bringen ein Gesetz zur vollständigen Privatisierung des Maßregelvollzugs in psychiatrischen Krankenhäusern in den Bundestag ein. Das Gesetz sieht vor, dass künftig private Anbieter hoheitsrechtliche Zwangsmaßnahmen gegenüber den untergebrachten Personen durchführen dürfen. Die Bundespräsidentin weigert sich, das Gesetz auszufertigen, mit Verweis auf fehlende Zuständigkeit des Bundes, das Beamtenprivileg aus Art. 33 Abs. 4 GG und das Demokratieprinzip. Rechtlich stehen die präsidentielle Prüfungsbefugnis, die Verfassungsmäßigkeit der Privatisierung hoheitlicher Aufgaben und die Grundrechtsrelevanz im Mittelpunkt.

Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Formelle Anforderungen an versammlungsrechtliche MaßnahmenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
ZjS 2013Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Unionsrecht: Nationales Verbot des Online-Vertriebs von Kontaktlinsen

In diesem unionsrechtlichen Fall klagt die Gesellschaft K gegen die Untersagung des Online-Vertriebs von Kontaktlinsen durch die Gesundheitsbehörde eines Mitgliedstaats. Streitig ist, ob ein nationales Verbot des Internetvertriebs von Kontaktlinsen mit dem Unionsrecht, insbesondere mit der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr und den Grundfreiheiten, vereinbar ist. Im Mittelpunkt stehen die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie und der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV auf den Online-Handel sowie der Gesundheitsschutz als Rechtfertigungsgrund. Das vorlegende Gericht legt den Fall dem EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren zur Klärung unionsrechtlicher Vorgaben vor.

Recht der öffentlichen SachenSchutz vor Ausbürgerung und Auslieferung (Art. 16 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur Europarecht: „Ohne Risiken und Nebenwirkungen?“

Die niederländische Pillbox NV möchte in Deutschland eine Apotheke übernehmen und betreibt darüber hinaus einen Internetversandhandel mit Arzneimitteln. Die zuständige Behörde in Leipzig verweigert die Erlaubnis zur Apothekenübernahme mit Verweis auf das Fremdbesitzverbot des ApoG und untersagt zudem den Internetvertrieb von Medikamenten unter Berufung auf das Versandhandelsverbot des AMG. Pillbox wendet sich daraufhin an die Europäische Kommission mit der Bitte um Prüfung der deutschen Vorschriften im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens. Im Mittelpunkt stehen unionsrechtliche Grundfreiheiten, insbesondere die Niederlassungsfreiheit und Warenverkehrsfreiheit, sowie deren Beschränkung durch nationale Arzneimittelgesetzgebung.

Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur: Das neue Kulturgutschutzgesetz

In diesem Fall geht es um das neue Kulturgutschutzgesetz, das zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung ins Ausland geschaffen werden soll. Bundestagsabgeordneter A bringt einen Gesetzentwurf ein, nach dem bestimmte Kulturgüter in ein Verzeichnis eingetragen und deren Ausfuhr genehmigungspflichtig wird; die Einzelheiten der Eintragung sollen per Verordnung durch den Bundesminister für Bildung und Forschung geregelt werden. Der Bundestag verabschiedet das Gesetz, doch der Bundespräsident weigert sich aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, es auszufertigen, insbesondere hinsichtlich des Gesetzesinitiativrechts und der Verordnungsermächtigung. Die B-Fraktion im Bundestag stellt daraufhin einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht, um die Verpflichtung des Bundespräsidenten zur Ausfertigung festzustellen. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind das Organstreitverfahren, das Initiativrecht, die Anforderungen an Verordnungsermächtigungen sowie das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten.

Boas Kümper· ZJS 2012, 91
Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
JURA 2012Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Subventionsabbau ohne Grenzen?

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Grenzen des Abbaus von Subventionen, insbesondere im Bereich der Steinkohlesubventionen. Thematisiert werden der Schutz durch die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie das Vertrauenseigentum und die Schutzwirkung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 GG) im Zusammenhang mit dem StKFGAbG. Auch Grundrechtskonkurrenzen mit Art. 2 Abs. 1 GG werden angesprochen.

Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+3 weitere
JA 20111. Staatsexamen

Russischer oder deutscher Porsche?

In diesem Klausurfall begehrt ein deutscher Kläger nach Sicherstellung seines 1993 gestohlenen Porsche 911 durch die bayerische Polizei im Jahr 2008 die Herausgabe des Fahrzeugs vom Polizeipräsidium München. Neben der Hauptsacheklage wird einstweiliger Rechtsschutz beantragt, um die Herausgabe an einen russischen Erwerber zu verhindern. Streitig ist insbesondere die Eigentumslage sowie das anwendbare Recht im Hinblick auf den behaupteten gutgläubigen Erwerb im Ausland.

Dr. Dietmar Wolff· JA 2011, 138· 300 Min
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Grundlagen +3 weitere
ZjS 2011Fortgeschrittene

Übungshausarbeit für Anfänger: Der Atomdeal

In dem Fall begehrt die Bundesregierung eine Laufzeitverlängerung von Kernkraftwerken und schließt dazu mit den Energiekonzernen einen Vertrag, der die Einführung gesetzlicher Regelungen und finanzieller Förderbeiträge vorsieht. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen auf der Frage der Zustimmungsbedürftigkeit des Gesetzes im Bundesrat sowie der verfassungsrechtlichen Bedeutung vorab getroffener Vereinbarungen zwischen Exekutive und Privaten für den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess. Weiterhin wird die Bindung der Landesregierung an Stellungnahmen des Landtags beim Abstimmungsverhalten im Bundesrat geprüft. Im Zentrum stehen somit verfassungsrechtliche Aspekte der Gesetzgebung, Kompetenzverteilung und parlamentarischen Beteiligung.

Christoph Krönke· ZJS 2011, 250
Ausführung der Gesetze durch die VerwaltungJustizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Recht der öffentlichen Sachen+5 weitere
JURA 2011Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Bankenabgabe

Im Sachverhalt wird die Einführung einer Bankenabgabe durch den Bund thematisiert, mit der Banken zur Finanzierung von Entschädigungseinrichtungen verpflichtet werden. Eine betroffene Bank erhebt Verfassungsbeschwerde und macht insbesondere eine Verletzung von Grundrechten wie Eigentumsfreiheit, Berufsfreiheit und Gleichbehandlung geltend. Es ist zu prüfen, ob die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat.

David Bruch· JURA 2011, 698
VerfassungsbeschwerdeBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+3 weitere
JURA 2011Fortgeschrittene

Übunghausarbeit ÖR Wasser und Brot nach der Finanzkrise

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Überprüfung zentraler Eingriffe des Unternehmensrettungsgesetzes (URG) nach der Finanzkrise: Obergrenzen für Managergehälter, den staatlichen Anteilserwerb, Mitbestimmungsrechte des Staates in Unternehmensleitungen und Steuerprivilegien für Konkurrenten. Es sind Verfassungsbeschwerden eines Managers (Art. 12 I, 14 I GG) und eines Unternehmens (Art. 14 I, III GG, Wettbewerbsfreiheit) zu prüfen.

VerfassungsbeschwerdeBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+2 weitere
JA 20101. Staatsexamen

Alles Gute kommt von oben

Im Zuge einer politischen Krise im Nahen Osten beschließt der Bundestag das "Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (EVSG)", wodurch Preisfestsetzung, Genehmigungspflichten und Vorratshaltung für Mineralölhandel eingeführt werden. Ein betroffener Mineralölhändler, die Ulrich Mineralölprodukte GmbH, erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz und sieht sich in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sowie in Grundrechten verletzt. Die Klausur prüft Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde, insbesondere im Hinblick auf Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit.

Dr. Annette Prehn· JA 2010, 438· 300 Min
VerfassungsbeschwerdeGrundlagen der GesetzgebungBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Busunternehmen vs. Fußgängerzone

Das Busunternehmen O-GmbH klagt gegen die Entscheidung der Stadt S, den Marktplatz für den Busverkehr zu sperren und nur Anlieferern sowie Taxen Zugang zu gewähren. O sieht sich durch diese Verfügung wirtschaftlich bedroht und macht eine Verletzung ihrer Grundrechte geltend, insbesondere der Eigentumsfreiheit, der Berufs- und Unternehmensfreiheit sowie der Gleichheit vor dem Gesetz. Schwerpunktmäßig sind Fragen des Verwaltungsrechts, des subjektiven Rechtsschutzes und der Grundrechtsprüfung relevant. Der Fall umfasst die gerichtliche Ablehnung der Klage und die Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG.

Lothar Michael, Julia Leven· ZJS 2010, 723
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Ausschluss aus dem Plenum

Im Mittelpunkt des Falls steht der Ausschluss einer Fraktion und ihrer Abgeordneten aus dem Plenarsaal des Deutschen Bundestages durch den Bundestagspräsidenten nach einer Protestaktion während einer Debatte zum Afghanistan-Mandat. Die Betroffenen sehen dadurch ihre parlamentarischen Rechte, insbesondere die Freiheit des Mandats gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, als verletzt an und begehren eine Feststellung durch das Bundesverfassungsgericht im Wege des Organstreitverfahrens. Der Fall beleuchtet die Grenzen und Voraussetzungen parlamentarischer Ordnungsmaßnahmen, den Grundsatz der Gleichbehandlung im Parlament sowie die prozessuale Parteifähigkeit einzelner Abgeordneter und Fraktionen im Verfassungsprozess. Wesentliche Schwerpunkte liegen auf dem parlamentarischen Ordnungsrecht und dem grundrechtlichen Schutz parlamentarischer Teilhaberechte.

Marten Vogt· ZJS 2010, 383
Ermessen und VerhältnismäßigkeitBeschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Grundstücksverkehr im Spannungsfeld von Grundgesetz und Europarecht

Die „Organic Food Limited“, eine nach englischem Recht gegründete Gesellschaft, möchte von einem deutschen Landwirt ein Grundstück erwerben und legt den Kaufvertrag der Kreisverwaltung zur Genehmigung vor. Die Behörde versagt die Genehmigung mit Verweis auf einen anderen Landwirt, der das Grundstück zur Sicherung seiner betrieblichen Existenz benötigt, und beruft sich auf §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG. Die OF Ltd. verfolgt daraufhin den Rechtsweg bis zum Bundesgerichtshof und schließlich zum Bundesverfassungsgericht, wobei sie die Vereinbarkeit der Grundstücksverkehrsvorschriften mit dem Grundgesetz und den unionsrechtlichen Grundfreiheiten in Zweifel zieht. Der Fall fokussiert auf die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen der Genehmigungsversagung im landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr, die Bedeutung von Grundrechten und Unionsrecht sowie die Vorlagepflicht an den EuGH.

Elke Gurlit, Larissa Maier· ZJS 2010, 231
Haftung für Verstöße gegen UnionsrechtVerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
ZjS 2010Fortgeschrittene

Übungsfall: Shoppingcenter hinterm Gartenzaun

E, Eigentümer eines Wohnhauses in Landsberg am Lech, wendet sich gegen den Bebauungsplan "Ost 4", der die Neuausweisung eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel vorsieht. E befürchtet negative Auswirkungen auf sein Wohngebiet durch das geplante Fachmarktzentrum und die Lärmbelastung, insbesondere auch vor dem Hintergrund der bestehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen aus der Nachbarschaft. Im Mittelpunkt stehen Fragen des Bauplanungsrechts, insbesondere das Abwägungsgebot, das Trennungsgebot sowie das Konfliktbewältigungsgebot. Der Fall thematisiert ferner die prozessuale Einkleidung des vorläufigen Rechtsschutzes im Normenkontrollverfahren und das Rechtsschutzinteresse des Klägers.

Christian Hufen· ZJS 2010, 225
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Zulässigkeit der AnfechtungsklageBegründetheit der Anfechtungsklage+5 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur (Fortgeschrittene) ÖR Blauer Dunst ade

Im Bundesland X wird auf Grundlage gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse ein umfassendes Rauchverbot in Gaststätten erlassen. Ein Gastwirt erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das Rauchverbot, da er insbesondere eine Verletzung seiner Berufsfreiheit, seines Eigentums und des Gleichheitssatzes geltend macht. Der Fall behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit des Rauchverbots sowie der grundrechtlichen Aspekte.

Thomas Reuter, Marcel Wiedmann· JURA 2009, 221
VerfassungsbeschwerdeBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+3 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Videoüberwachung

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die durch die Stadt R geplante und auf Landesdatenschutzrecht gestützte Videoüberwachung eines öffentlichen Platzes mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Ein Bürger (B), der sich dort regelmäßig aufhält, sieht sich durch die geplante Maßnahme in seinen Grundrechten verletzt und hat nach erfolglosem Instanzenzug Verfassungsbeschwerde erhoben. Thematisiert werden datenschutzrechtliche Fragen zur Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen sowie eine mögliche Grundrechtsbeeinträchtigung durch Videoüberwachung im öffentlichen Raum. Im Kern ist die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

Holger Greve· ZJS 2008, 624
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
ZjS 2008Fortgeschrittene

Übungsfall: Es ist EM!

Im Rahmen der Fanmeile zur EM in Hamburg kommt es nach Ausschreitungen und Flaschenwürfen unter Fußballfans zu einem polizeilichen Einschreiten. Die Polizei bildet einen sogenannten Kessel um eine Zuschauergruppe, zu der auch der unbeteiligte Otto und Wladimir, ein Freund der Randalierer, gehören. Zentrale Frage ist die Rechtmäßigkeit des polizeilichen Vorgehens gegenüber diesen beiden Personen. Schwerpunkte bilden das Gefahrenabwehrrecht, die polizeiliche Freiheitsentziehung und mögliche Voraussetzungen sowie Grenzen eines polizeilichen Kessels.

Nele Dröscher, Anne Kindt· ZJS 2008, 388
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)+5 weitere
JA 20071. Staatsexamen

Änderung einer Rechtsverordnung durch den parlamentarischen Gesetzgeber

In der Examensübungsklausur wird das Zusammenspiel von Parlamentsgesetzen und Rechtsverordnungen anhand einer Änderung des Haftungshöchstbetrags im Umzugsrecht thematisiert. Im Mittelpunkt stehen die verfassungsrechtlichen Probleme bei der Änderung einer Rechtsverordnung durch ein Parlamentsgesetz sowie die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Konkreten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht.

Johannes Hushahn· JA 2007, 276· 300 Min
Konkrete NormenkontrolleDie RechtsverordnungGrundlagen der Gesetzgebung+3 weitere
JA 2006Fortgeschrittene

Theos tolle Taxis

Ein Taxibetreiber wehrt sich gegen eine behördliche Untersagungsverfügung, die jegliche Eigenwerbung auf Taxis verbietet. Nach erfolgloser Anfechtungsklage erhebt er Verfassungsbeschwerde mit dem Vorwurf, durch das Verbot in mehreren Grundrechten verletzt zu sein. Die Klausur verlangt eine gutachtliche Vorbereitung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Art. 14, Art. 12 und Art. 5 GG.

Prof. Dr. Ekkehart Reimer· JA 2006, 864· 120 Min
VerfassungsbeschwerdeBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+1 weitere
JA 2005Anfänger:innen

Bessere Chancen für den Nachwuchs?

Im Mittelpunkt steht ein Gesetz, das Architekten ab 65 Jahren die weitere Berufsausübung untersagt, um Jüngeren Chancen zu geben und altersbedingte Fehler zu verhindern. Ein betroffener Architekt erhebt Verfassungsbeschwerde und beruft sich auf Grundrechte, insbesondere seine Berufsfreiheit, eine mögliche Enteignung sowie Gleichheitsrechte. Die Klausur prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen Grundrechte.

Dr. Winfried Bausback, Dr. Michael Hein· JA 2005, 873· 120 Min
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+2 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Sammlerstücke

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Sammlerstücke
Besondere öffentlich-rechtliche Primäransprüche: ÜberblickDie SatzungKommunale Satzungen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Richterschelte

In diesem Sachverhalt geht es um die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage gegen Beschränkungen einer angemeldeten Demonstration vor dem Wohnhaus eines Richters, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes untersagt und auf einen anderen Ort verlegt wurde. Die Fallgestaltung betrifft den Konflikt zwischen Versammlungsfreiheit und dem Schutz des Privatlebens, mit Bezug auf verwaltungsrechtliche Auflagen und deren gerichtliche Kontrolle.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Richterschelte
Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Wem die Stunde schlägt

Im Fall 'Wem die Stunde schlägt' geht es um die nächtliche Lärmbelästigung durch das Uhrenschlagen der Glocken einer katholischen Kirche in einer Wohngegend, gegen die sich ein Anwohner aus laizistischer Überzeugung sowie gesundheitlichen Gründen wehrt. Die juristische Auseinandersetzung betrifft die Zulässigkeit des Rechtswegs (Zivil- oder Verwaltungsgericht), die Abwägung von Eigentumsrechten und Nachbarschutz gegenüber religiösen Interessen sowie lärmschutzrechtliche Vorgaben. Im Mittelpunkt stehen privatrechtliche nachbarrechtliche Ansprüche und ihre Grenzen bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Wem die Stunde schlägt
Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

Kriegsspielzeug

In der Klausur wird das gesetzliche Verkaufsverbot von Kriegsspielzeug (JuSchuVerVerKriegsSpielG) und dessen Auswirkungen auf die Saarheimer Spielzeugwerke AG behandelt. Die AG erhebt Verfassungsbeschwerde und sieht sich in ihrer Berufsfreiheit sowie Eigentumsfreiheit verletzt; zudem werden unionsrechtliche Aspekte und der Anwendungsbereich der Grundrechte-Charter thematisiert. Zu prüfen ist die Zulässigkeit und Erfolgsaussicht der Beschwerde unter Einbezug der relevanten verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Normen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Kriegsspielzeug
VerfassungsbeschwerdeBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich1. Staatsexamen

Geschlossene Gesellschaft

Die Klausur behandelt die Verfassungsbeschwerde einer politischen Partei gegen ein höchstrichterliches Urteil, das einen Aufnahmeanspruch eines Bewerbers in die Partei aufgrund erfüllter satzungsmäßiger Voraussetzungen festgestellt hat. Zentral geht es um die Vereinbarkeit eines richterlich angenommenen Kontrahierungszwangs mit den Rechten aus Art. 21 und Art. 9 Abs. 1 GG sowie um das Demokratieprinzip und das Recht auf eigenständige Entscheidungen der Parteien nach § 10 Abs. 1 PartG. Im Streit steht auch, ob im Wege der verfassungskonformen Auslegung oder im Rahmen einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zu entscheiden gewesen wäre.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Geschlossene Gesellschaft
VerfassungsbeschwerdeFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
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