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Öffentliches Recht

Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)

Art. 13 GG schützt die Unverletzlichkeit der Wohnung als elementares Grundrecht vor staatlichen Eingriffen. Der Schutzbereich umfasst feste und bewegliche Räume (z. B. Mietwohnung, Hotelzimmer, Campingwagen), jedoch nicht gewöhnliche PKW; Streitfragen betreffen insbesondere Geschäftsräume, Hafträume und befriedete Besitztümer. Examensklassiker: Durchsuchung (Art. 13 Abs. 2 GG), Einwilligung in Eingriffe, optisch-technische Überwachung, Schutz von Nebenräumen.

Zu diesem Thema haben wir 22 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2025FortgeschritteneAnfänger:innen

Semesterabschlussklausur im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht: Shampoo für den Schulhund

Im Fall geht es um die steuerliche Behandlung verschiedener Einkünfte und Aufwendungen einer Lehrerin und ihres Ehemannes. Anna Akita möchte unter anderem Aufwendungen für einen Schulhund als Werbungskosten bei ihrer Einkommensteuer geltend machen, während Bernd Beagle als Gesellschafter und Geschäftsführer der Wau Wau-GmbH Gewinn- und Gehaltszahlungen sowie Sachzuwendungen handhabt. Die Klausur thematisiert zentrale Fragen zum Werbungskostenabzug, zur Abschreibung und privaten bzw. beruflichen Nutzung von Wirtschaftsgütern, zur verdeckten Gewinnausschüttung sowie zur Anwendung von § 8b KStG bei Dividenden. Es geht um die Ermittlung der Einkünfte der beiden Eheleute sowie die Körperschaftsteuerpflicht einer GmbH.

Maximilian Gerhards· ZJS 2025, 953
Recht der öffentlichen SachenLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)+5 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Not ready for departure

Paul Provokant möchte als Luftfahrtgegner durch eine Protestaktion den Betrieb am Münchner Flughafen stören und wird mit einem Messer im Flugzeug auffällig, bevor der Start erfolgt. Nach seinem Verhalten wird er vom Flugbegleiter durchsucht und das Messer entnommen; kurz darauf kommt die Polizei hinzu. Rechtsanwältin Rat erhebt für P Klage gegen die verantwortliche Luftfahrzeugführerin L und argumentiert, die Maßnahmen seien rechtswidrig und ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt, insbesondere unter Bezug auf das Luftsicherheitsgesetz. Im Mittelpunkt stehen Fragen zu der Zuständigkeit, zur Anwendbarkeit und Bestimmtheit der Sicherheitsrechts-Norm sowie zu deren verfassungsrechtlicher Vereinbarkeit und Ausgestaltung.

Florian Brüderlin· ZJS 2025, 98
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

»Die ›kleine‹ Online-Durchsuchung«

Die Klausur behandelt eine Gesetzesverfassungsbeschwerde gegen § 100a Abs. 1 S. 3 StPO, der staatlichen Stellen den Zugriff auf verschlüsselte Nachrichten in Instant-Messengern ermöglicht. Im Zentrum stehen verfassungsrechtliche Maßstäbe zum Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (IT-Grundrecht), Fragen der Grundrechtskonkurrenzen, sowie klassische Zulässigkeitsfragen bei der Verfassungsbeschwerde. Gegenstand ist u.a. das Verhältnis zu Telekommunikationsgeheimnis und Unverletzlichkeit der Wohnung.

JURA 2025, 2030
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+2 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

Herz aus Glas

In diesem fiktiven Übungsfall geht es um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Maßnahmen des bayerischen Verfassungsschutzes gegenüber einer politischen Publizistin, insbesondere die Beobachtung, Datensammlung und mögliche Online-Durchsuchungen. Die Klausur fragt nach der Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde gegen diese Maßnahmen sowie gegen eine Ermächtigungsgrundlage im bayerischen Verfassungsschutzgesetz.

Dr. Max Erdmann, Frederik Pechan· JA 2023, 486· 300 Min
VerfassungsbeschwerdeAllgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2023Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Steuerverwaltungsrecht: Die alkoholisierte Angestellte

C, angestellter Chemiker, möchte die Kosten für einen Laborkittel als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen, was das Finanzamt Tempelhof ablehnt. Nach Erhalt des Steuerbescheids beauftragt C einen Rechtsanwalt, fristgerecht Einspruch einzulegen. Aufgrund des Verhaltens der alkoholisierten Rechtsanwaltsfachangestellten N erfolgt der Einwurf des Einspruchs jedoch erst am Tag nach Fristablauf. Im Mittelpunkt des Falles steht die Frage, ob der verspätete Einspruch zulässig ist, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) sowie der Verschuldenszurechnung bei der Versäumung von Fristen durch Bevollmächtigte.

Timon El-Sherif· ZJS 2023, 809
Der Verwaltungsakt in der KlausurUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2023Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur Einkommensteuerrecht: Bußgelder und Erpressung

In diesem Fall geht es um die Einkommensteuerveranlagung eines Ehepaars für das Jahr 2022. Zentrale Fragen betreffen berufsbedingte Werbungskosten wie Entfernungspauschale und Aufwendungen für Arbeitsmittel sowie die steuerliche Einordnung der Homeoffice-Pauschale. Zudem stehen außergewöhnliche Sachverhalte wie die Zahlung von Erpressungsgeldern durch einen Ehegatten und die Übernahme von Bußgeldern für Verkehrsverstöße durch den Arbeitgeber im Mittelpunkt. Die Klausur prüft schwerpunktmäßig Fragen der steuerlichen Abzugsfähigkeit und der Auswirkungen besonderer Zahlungsvorgänge auf das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 S. 1 EStG.

Timon El-Sherif· ZJS 2023, 582
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Zwei Bescheide und ein Führerschein

A hat während eines Aufenthalts in Prag eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, ohne die im tschechischen Recht vorgeschriebene theoretische Prüfung abgelegt zu haben. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland und einer Mitteilung an das Landratsamt erhält A zwei Bescheide: Einen zur Rücknahme ihrer Fahrerlaubnis wegen angeblicher Rechtswidrigkeit und einen weiteren, der ihre Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland bei Vorliegen bestimmter Informationen ausschließt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen das Fahrerlaubnisrecht, die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse, das Verwaltungsprozessrecht und die Rücknahme beziehungsweise Feststellung von Verwaltungsakten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt und ggf. zurückgenommen werden kann.

Lucas Hartmann· ZJS 2023, 129
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Der Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2021Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Verfassungsmäßigkeit des gefahrenabwehrrechtlichen Einsatzes „stiller SMS“

Im Mittelpunkt des Falls steht die geplante Einführung einer landesrechtlichen Regelung zum gefahrenabwehrrechtlichen Einsatz sogenannter „stiller SMS“ durch die Polizei zur Standortermittlung bei schweren Straftaten. Eine Studierendengruppe möchte prüfen, ob sie gegen den entsprechenden Gesetzentwurf Verfassungsbeschwerde erheben kann und ob der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht möglich ist. Rechtlich relevante Schwerpunkte bilden vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das IT-Grundrecht. Zusätzlich ist die Vereinbarkeit des geplanten Gesetzes mit dem Grundgesetz sowie verfassungsprozessuale Fragen zur Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen.

Jonas Botta· ZJS 2021, 59
VerfassungsbeschwerdeUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2020Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit: Parteimitglieder im Schützenverein

Ein Sportschütze (P) hat eine waffenrechtliche Erlaubnis für ein Repetiergewehr, nachdem er Mitglied einer vom BVerfG als verfassungsfeindlich eingestuften Partei wurde. Die Ordnungsbehörde widerruft seine Waffenbesitzkarte wegen Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und ordnet die Sicherstellung der Waffe an. Bei der Vollstreckung wird seine Wohnung gegen seinen Willen durchsucht und das Gewehr sichergestellt; anschließend erhält er einen Kostenbescheid. Schwerpunkte liegen im besonderen Gefahrenabwehrrecht, Parteienprivileg nach Art. 21 Abs. 2 GG, waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG n.F.) sowie Grundrechtsschutz der Wohnung und Kostenrecht.

Thomas Kemper, Leon Heuschen· ZJS 2020, 454
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten+5 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Klausur: Flüchtlinge in den Leerstand!

Der Eigentümer eines leerstehenden ehemaligen Kinderheims in Hamburg wehrt sich gegen eine behördliche Beschlagnahme seines Grundstücks zur Unterbringung von Flüchtlingen. Die Stadt ordnet die Maßnahme aufgrund drohender Obdachlosigkeit an und weist vorübergehend 50 Flüchtlinge in das Gebäude ein. A beantragt vorläufigen Rechtsschutz, weil er das Gebäude abreißen und neu nutzen will, und moniert fehlende gesetzliche Grundlage sowie Unverhältnismäßigkeit der behördlichen Maßnahmen. Schwerpunkte sind die Rechtmäßigkeit der ordnungsrechtlichen Eingriffe, der einstweilige Rechtsschutz, die polizeirechtliche Generalklausel und die Verantwortlichkeit von Nichtstörern.

Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen Sachen+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Feuerbeschau im Mietkomplex

Die Klausur thematisiert die Rechtmäßigkeit einer unangekündigten Feuerbeschau in einem von einer GmbH verwalteten Mietkomplex durch die Branddirektion. Im Mittelpunkt stehen die Fragen nach den Voraussetzungen für ein Betretungsrecht, die Bedeutung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung und der richtige verwaltungsprozessuale Rechtsschutz. Schwerpunktmäßig werden Grundrechte und verwaltungsrechtliche Anspruchsgrundlagen geprüft.

Dr. Johannes Unterreitmeier· JA 2016, 291· 300 Min
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Die Merkmale des VerwaltungsaktsBesondere öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlagen+4 weitere
ZjS 2016Fortgeschrittene

Übungsfall: Die Antiterrordatei

Der designierte Richter B wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das 2006 eingeführte Antiterrordateigesetz (ATDG), das den Austausch von personenbezogenen Daten zwischen Polizei und Nachrichtendiensten zur Terrorismusbekämpfung ermöglicht. B sieht sich unter anderem in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, seinem Brief-, Fernmelde- und Wohnungsrecht sowie im effektiven Rechtsschutz verletzt. Die Bundesregierung bestreitet die Zulässigkeit und Grundrechtsverletzung und verteidigt den Umgang mit der Antiterrordatei sowie die Trennung von Polizei und Nachrichtendiensten. Im Mittelpunkt stehen verfassungsrechtliche Fragen des Grundrechtsschutzes, das Trennungsgebot zwischen Behörden und die europarechtliche Dimension des Datenschutzes.

Maik Knaust· ZJS 2016, 219
VerfassungsbeschwerdeUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Ausführung der Gesetze durch die Verwaltung+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Immun gegen Durchsuchungen?

In der Klausur geht es um die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Aufhebung der Immunität eines Bundestagsabgeordneten im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere einer Durchsuchung. Es wird unter anderem geprüft, ob das Vorgehen des Stellvertreters des Bundestagspräsidenten und der generelle Immunitätsbeschluss des Bundestages mit dem Grundgesetz vereinbar sind und ob ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben könnte.

Dr. Lutz Lammers, Susann Lehmann· JA 2015, 526· 300 Min
OrganstreitverfahrenDie obersten Verfassungsorgane – EinführungUnverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)+3 weitere
ZjS 2015Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: My home is my castle

Im Kölner Stadtgebiet wird bei Bauarbeiten eine Bombe aus dem Zweiten Weltkrieg gefunden, was eine Evakuierung aller Anwohner im Umkreis von 1,5 km zur Folge hat. Die betroffenen Bewohner, darunter M und B mit ihren Kindern, sollen bis zur erfolgreichen Entschärfung ihre Wohnungen verlassen und verbringen die Zeit in einer Mehrzweckhalle. B fühlt sich durch die polizeilichen Anordnungen in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung beeinträchtigt und stellt sich die Frage nach möglichen Entschädigungsansprüchen. Im weiteren Verlauf bleibt die Familie zunächst in ihrer Wohnung und erlaubt nach Aufforderung das Betreten durch einen Behördenmitarbeiter, der sich vom Verlassen der Wohnung überzeugt. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen zu polizeilichen Maßnahmen, Grundrechtsschutz und etwaige Entschädigungsansprüche.

Silvia Pernice-Warnke· ZJS 2015, 501
Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Recht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsfall: Störung am Volkstrauertag

A und B, politisch rechts orientierte Aktivisten, stören am Volkstrauertag eine Gedenkveranstaltung in der Stadt S durch provokative Plakate, Wehrmachtsuniformen und Parolen. Sie werden von Polizeibeamten erst aufgefordert, ihre Plakate auszuhändigen und die Umgebung des Friedhofs zu verlassen; A kehrt später zurück und äußert erneut lautstark seine Meinung vor Friedhofsbesuchern. Die Polizei nimmt A daraufhin mit und bringt ihn in seine Wohnung in einer anderen Stadt. Im Mittelpunkt stehen die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf Gefahrenabwehr, Versammlungsrecht und Grundrechte wie Meinungsfreiheit und Totenruhe.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)+5 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Onlinedurchsuchungen

Die Klausur behandelt die Einführung einer gesetzlichen Grundlage für Onlinedurchsuchungen und deren Vereinbarkeit mit Grundrechten. Es wird die Möglichkeit und Erfolgsaussicht einer Organstreitklage der Bundestagsfraktion gegen die Ausfertigungsverweigerung des Bundespräsidenten geprüft. Dabei werden das Verfahren, relevante Grundrechte sowie das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten analysiert.

Christian Hinz· JURA 2009, 141
OrganstreitverfahrenAllgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)+2 weitere
JA 2006Anfänger:innen

Großer Lauschangriff

Die Klausur thematisiert die Grundrechtsproblematik des 'Großen Lauschangriffs' im Zuge der Änderung von Art. 13 GG sowie der Einführung des § 100c I Nr. 3 StPO zur akustischen Wohnraumüberwachung. Geprüft wird insbesondere, ob die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen erfolgsversprechend ist, unter Berücksichtigung der Menschenwürde (Art. 1 GG), des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) sowie der Anforderungen an eine Verfassungsänderung.

Holger Essig· JA 2006, 283· 120 Min
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+3 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Obdachlos

Der Fall behandelt die drohende Obdachlosigkeit einer Familie nach Mietkündigung, Räumungsurteil und gescheitertem Vollstreckungsschutz. Die Frage ist, ob die Stadt (Polizeibehörde) verpflichtet ist, die Familie (wieder) in die alte Wohnung einzuweisen oder ob ein Angebot, sie in einem Bürocontainer unterzubringen, genügt. Im Mittelpunkt steht das Polizei- und Ordnungsrecht in Verbindung mit der Eröffnung (vorläufigen) verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Obdachlos
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Szenen einer Ehe

Die Klausur behandelt polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Suizidgefahr im familiären Kontext. Thematisiert werden insbesondere die rechtlichen Grundlagen für Wohnungsverweis und Rückkehrverbot gemäß § 12 Abs. 2 SPolG sowie die unions- und grundrechtlichen Grenzen solcher Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf Schutz von Ehe und Familie, Freizügigkeit und die Unverletzlichkeit der Wohnung.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Szenen einer Ehe
Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Satellitenempfangsanlage

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit einer kommunalen Satzung der Stadt Saarheim, die die Errichtung von Satellitenempfangsanlagen zum Schutz des historischen Stadtbildes und im Interesse des Denkmalschutzes reglementiert. Im Streit steht, ob die Satzung als Ermächtigungsgrundlage und hinsichtlich des Eingriffs in Grundrechte wie Informationsfreiheit, Glaubensfreiheit und Gleichbehandlung Bestand hat und ob sie mit dem Unionsrecht (Dienstleistungsfreiheit) und Landesrecht vereinbar ist. Im Rahmen eines Normenkontrollantrags wird insbesondere auf die Ermächtigungsgrundlagen, den Grundrechtsschutz sowie die Anforderungen des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes abgestellt.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Satellitenempfangsanlage
Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)Die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Abgeschleppt und Abgezockt?

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Abgeschleppt und Abgezockt?
Sekundäransprüche gegen polizeiliches Handeln+7 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Zu Tisch bei Petra Prächtle

Die Übungsklausur behandelt eine Kochsendung der Ehefrau des Bundespräsidenten, Petra Prächtle, die neben kulinarischen Themen vielfach öffentlich politische Äußerungen tätigt. Die Bundesregierung möchte vor dem Bundesverfassungsgericht feststellen lassen, dass Frau Prächtle gegen ihre grundgesetzliche Verpflichtung zur politischen Neutralität bei amtlichen Auftritten verstoßen habe und erwägt ein Verfahren auch gegen den Bundespräsidenten. Es ist zu prüfen, ob die Anträge Aussicht auf Erfolg haben und welche verfassungsrechtlichen Möglichkeiten bestehen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Zu Tisch bei Petra Prächtle
Die BundesregierungDer BundespräsidentPolitische Parteien+5 weitere
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Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) in der Jurafuchs-Lernapp

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