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Öffentliches Recht

Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)

Die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG) gewährleistet einen besonders weiten Schutz für künstlerische Betätigung und Vermittlung. Zentrale Themen sind die verschiedenen Kunstbegriffe (material, formal, offen), sachlicher Schutzbereich (Werk- und Wirkbereich), Grundrechtsträger sowie der strikte Schrankenvorbehalt. Examensklassiker: Abgrenzung der Kunstbegriffe, Eingriffe durch staatliche Maßnahmen, Verhältnis zu anderen Grundrechten (zB Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG), Schranken der Kunstfreiheit – insbesondere im Strafrecht und Persönlichkeitsschutz ('Mephisto').

Zu diesem Thema haben wir 34 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

ZjS 2025Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur: Widerruf einer Baugenehmigung nach Rechtsänderung und Verhältnis von Art. 8 GG zu Art. 2 GG

Im Mittelpunkt des Falls steht E, die für ihr Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses beantragt und erhalten hat. Nach einer Gesetzesänderung, die verschärfte Anforderungen an Heizungsanlagen vorsieht, widerruft die Baubehörde die zuvor rechtmäßig erteilte Genehmigung. E wendet sich gegen den Widerruf und beruft sich auf ihr schutzwürdiges Vertrauen und einen drohenden Vermögensschaden. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen insbesondere im allgemeinen Verwaltungsrecht bei der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer begünstigenden Verwaltungsentscheidung sowie im Umgang mit Widerrufsvorbehalten und Vertrauensschutz.

Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
JuS 2025Anfänger:innen

Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte – (Keine) Kunst am Kenotaph

Die Klausur thematisiert den Schutzbereich und die Schranken der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG, diskutiert die grundrechtliche Einordnung einer Kunstaktion an einem öffentlichen Denkmal (Kenotaph) und geht auf Abgrenzungsfragen insbesondere zur Meinungsfreiheit ein. Die Studierenden üben dabei die allgemeine dogmatische Prüfung von Grundrechten und deren Wechselwirkungen sowie einfache fallbezogene Subsumtionen. Geeignet ist die Klausur insbesondere für Anfänger im Öffentlichen Recht und Grundrechtslehre.

Dr. Maximilian Schneider· JuS 2025, 232· 120 Min
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine GrundrechtslehrenRecht der öffentlichen Sachen+3 weitere
JA 2024Anfänger:innen

„Aufregung rund um eine Party-Playlist“

Die Klausur behandelt die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde einer GmbH gegen ein behördliches Verbot, einen bestimmten Song auf einem Volksfest abzuspielen. Schwerpunkte sind die Beschwerdebefugnis juristischer Personen, die Reichweite der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie ihre Abgrenzung zur Meinungs- und Berufsfreiheit und die Schrankenbestimmung. Außerdem sind Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit staatlicher Eingriffe zu prüfen.

Lara Lindlahr, Larissa Schuler· JA 2024, 390· 120 Min
VerfassungsbeschwerdeKunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2024Anfänger:innen

Anfängerklausur Allgemeines Verwaltungsrecht: Unbestimmte Rechtsbegriffe mit Beurteilungsspielraum

Der Fall betrifft den Gangsta-Rapper A, dessen neues Album wegen jugendgefährdender Inhalte von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf die Liste jugendgefährdender Medien gesetzt wird. A wendet sich gerichtlich gegen die Indizierung und beruft sich auf die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Im Mittelpunkt steht die Auslegung und gerichtliche Überprüfbarkeit eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit Beurteilungsspielraum gemäß § 18 JuSchG. Schwerpunkte bilden das Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz sowie der Umfang des gerichtlichen Kontrollmaßstabs bei fachbehördlichen Bewertungen.

Yannick Schumacher· ZJS 2024, 533
Unbestimmte RechtsbegriffeEntscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Besonderes Verwaltungsrecht: Ein teurer Feuerwehreinsatz

Die Gemeinde E verlangt von der Bundesrepublik Deutschland (B) Ersatz für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung einer Ölverschmutzung im Main-Donau-Kanal. B wurde durch einen Leistungsbescheid zum Kostenersatz herangezogen, nachdem ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Im Streit steht, ob B als Eigentümerin und Zustandsverantwortliche der Bundeswasserstraße zum Kostenersatz verpflichtet ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz erfüllt sind. Die zentralen rechtlichen Fragen betreffen die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, insbesondere die Zustandsverantwortlichkeit, Polizeipflichtigkeit und die Bestimmung des richtigen Kostenschuldners im besonderen Verwaltungsrecht.

Melina Reyher· ZJS 2024, 519
Recht der öffentlichen SachenDie öffentlichen Einrichtungen der GemeindeDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Europarecht: Autofrei – Spaß dabei?

Im Mittelpunkt des Falls steht ein bundesweit eingeführtes Zulassungsverbot für privat genutzte PKW in bestimmten deutschen Städten, um Platz- und Umweltprobleme zu adressieren. Annette Auer, wohnhaft in einer betroffenen Stadt, begehrt die Zulassung ihres neu gekauften Verbrenner-PKW, was die Behörde unter Berufung auf das Gesetz verweigert. Im Raum stehen damit unionsrechtliche Fragen, insbesondere die Vereinbarkeit des Zulassungsstopps mit den Grundfreiheiten des AEUV sowie Fragen zur Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen. Zudem sind Aspekte aus dem Bereich der Rechtsetzungskompetenzen und des Vorabentscheidungsverfahrens relevant.

Dr. Stefan Drechsler· ZJS 2024, 123
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JURA 2024Fortgeschrittene

Fliegenkunst oder Kunstfliegen?

In einem staatlichen Museum wird eine Kunstinstallation gezeigt, deren Bestandteil lebende Fliegen sind, die durch eine elektrische Fliegenfalle getötet werden. Nach einem Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz stellt sich die Frage, ob die Kunstfreiheit den Umgang mit Tieren in der beschriebenen Form rechtfertigt oder hinter dem Tierschutz zurücktreten muss.

Lukas Paul Korn· JURA 2024, 653
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+1 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

Alles dank der Kunstfreiheit erlaubt?

Die Klausur behandelt einen Streit zwischen einer bekannten Satirikerin und einem Politiker über die Grenzen der Kunstfreiheit. Nach einem verbotenen satirischen Gedicht wird das Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit, Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde thematisiert. Die Frage ist, ob die Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot Aussicht auf Erfolg hat.

Till Seyer, Dr. Martin Schwamborn· JA 2023, 1010· 120 Min
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+2 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur – Staatsorganisationsrecht: Die sorgsame Kanzlerin

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Bundeskanzlerin berechtigt ist, die Gegenzeichnung eines verabschiedeten Gesetzes nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zu verweigern, weil sie das Rederecht eines Oppositionsabgeordneten im Bundestag für verletzt hält. Die C-Fraktion fordert als Antragstellerin vor dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung, dass die verweigerte Gegenzeichnung ihr Recht auf Gesetzgebung verletzt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Funktion und Reichweite der Gegenzeichnungspflicht, die Abgrenzung zwischen formaler und inhaltlicher Prüfungskompetenz der Exekutive im Gesetzgebungsverfahren sowie die Bedeutung des Rederechts und dessen Ausgestaltung durch die Geschäftsordnung des Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Außerdem relevant ist der Schutz der Minderheitenrechte im parlamentarischen Verfahren sowie die Mitwirkungspflichten der Verfassungsorgane im Gesetzgebungsprozess.

Benjamin Poliak· ZJS 2023, 1306
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 20232. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur: Der Umschlag von Kernbrennstoffen

In dem Fall geht es um die Einführung landesgesetzlicher Regelungen durch die Freie Hansestadt B, mit denen der Umschlag von Kernbrennstoffen in den Häfen des Stadtstaates grundsätzlich ausgeschlossen wird. Die zentrale Fallkonstellation betrifft die Frage, ob und inwiefern das Land B durch das Änderungsgesetz zum Hafenbetriebsgesetz solche Beschränkungen für den Umschlag von Kernbrennstoffen erlassen darf. Rechtliche Schwerpunkte sind die Gesetzgebungskompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, das Prinzip der Bundestreue sowie das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Ferner stehen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit und mögliche gesetzgeberische Handlungsoptionen auf landesrechtlicher Ebene im Fokus.

Raven Kirchner· ZJS 2023, 1027
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2023Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: Zwei Bescheide und ein Führerschein

A hat während eines Aufenthalts in Prag eine tschechische Fahrerlaubnis erworben, ohne die im tschechischen Recht vorgeschriebene theoretische Prüfung abgelegt zu haben. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland und einer Mitteilung an das Landratsamt erhält A zwei Bescheide: Einen zur Rücknahme ihrer Fahrerlaubnis wegen angeblicher Rechtswidrigkeit und einen weiteren, der ihre Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland bei Vorliegen bestimmter Informationen ausschließt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte betreffen das Fahrerlaubnisrecht, die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse, das Verwaltungsprozessrecht und die Rücknahme beziehungsweise Feststellung von Verwaltungsakten. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland anerkannt und ggf. zurückgenommen werden kann.

Lucas Hartmann· ZJS 2023, 129
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Der Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2023Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Migrationsrecht

Die vietnamesische Staatsangehörige M lebt mit ihrer in Deutschland geborenen Tochter T und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit T zu wahren. Die zuständige Ausländerbehörde lehnt den Antrag ab und verweist unter anderem auf einen vermuteten Missbrauch durch Zweckvaterschaftsanerkennung sowie das vorherige Asylverfahren und die visalose Einreise von M. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob M einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG hat. Zu prüfen sind insbesondere die Voraussetzungen des Familiennachzugs, mögliche Ausschlussgründe und allgemeine Erteilungsvoraussetzungen im Aufenthaltsrecht.

PD Dr. Ibrahim Kanalan· ZJS 2023, 121
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JuS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Semesterabschlussklausur – Strafprozessrecht: Alt- und Unbekanntes aus dem Strafverfahrensrecht

Die Klausur behandelt maßgeblich die Analogie und den systematischen Vergleich im Bereich von Strafantragsfristen, insbesondere unter Einbeziehung von § 77d StGB und § 302 I 1 Var. 2 StPO. Weiterhin wird die verfassungskonforme Auslegung des § 112 III StPO sowie die Abwägung der Indizienlage, beispielsweise zur Fluchtgefahr, näher analysiert. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Auslegung des § 247 StGB hinsichtlich seiner Anwendbarkeit auf Qualifikationen, wobei der Wortlaut und der Vergleich mit § 248a StGB betrachtet werden. Die Fallbearbeitung fordert eine Auseinandersetzung mit methodischen und systematischen Auslegungsfragen im Strafprozessrecht.

Weiss· JuS 2022, 1132
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+3 weitere
JA 20221. Staatsexamen

Sperrstunde für die Kunstfreiheit?

Gegenstand ist die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 28a Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 11 IfSG (in der Fassung von 2020) durch das Bundesverfassungsgericht, wobei insbesondere die Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot und der Kunstfreiheit im Zentrum steht. Daneben werden staatsorganisationsrechtliche Aspekte wie die Gesetzgebung und das gesetzgeberische Verfahren, die Antragsberechtigung im Organstreitverfahren sowie der Beitritt zu Verfahren vor dem BVerfG problematisiert.

Leo Müller, Maximilian Roth· JA 2022, 307· 300 Min
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Abstrakte Normenkontrolle+4 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: (K)ein Recht auf Party kraft Verfassung?

Der Veranstalter A verlangt von der staatlichen Hochschule H die erneute Vermietung ihrer Räumlichkeiten zur Durchführung einer traditionsreichen Party („TäTeRä“). Die Hochschule lehnt dies ab und beruft sich dabei auf u. a. vertragliche Vereinbarungen, Sachschäden, gestiegene Studierendenzahlen sowie ihren Bildungsauftrag. Im Streit stehen der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, grundrechtliche Ansprüche und die Selbstbindung der Verwaltung. Der rechtliche Schwerpunkt liegt auf dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und der Prüfung staatlicher Monopolstellungen sowie der Nutzung öffentlicher Einrichtungen.

Marco Meyer· ZJS 2019, 221
Recht der öffentlichen SachenKunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Der kaltgestellte Aktionskünstler

K, ein Aktionskünstler, führt eine öffentlichkeitswirksame Kunstaktion auf einem Platz in Düsseldorf durch, die zu kurzfristigen Gefahrensituationen für Passanten führt. Ein Polizist untersagt die Aktion mit Verweis auf die Gefährdung, woraufhin K vor dem Verwaltungsgericht gegen das Land NRW klagt und die Rücknahme einer abwertenden polizeilichen Aussage verlangt.

Marcel Kühn, Martin Thelen· JURA 2019, 1285
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)GrundlagenPolizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)+3 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Kunst oder Leben

K, ein Künstler, nutzt Kameras in seiner Wohnung und eine Brillenkamera, um sein Leben und seine Umgebung per Livestream über die Plattform P-Scope öffentlich zu zeigen. Dabei werden auch die Wohnungen und das Verhalten von Nachbarin N gefilmt und übertragen, was zu ihrem Unmut und dem Vorwurf der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts führt. N verlangt von P-Scope als Plattformbetreiberin, die Ausstrahlung der Aufnahmen zu unterbinden und macht geltend, dass P-Scope für offenkundige Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Im Zentrum stehen Fragen des Persönlichkeitsrechts, Datenschutzes, künstlerischer Freiheit und der Haftung von Plattformbetreibern für Nutzerinhalte.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JA 2017Anfänger:innen

Strafbare Satire?

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verurteilung eines deutschen Satirikers nach § 103 Abs. 1 StGB wegen beleidigender Äußerungen über einen ausländischen Staatspräsidenten. Zu prüfen sind insbesondere die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und Rundfunkfreiheit sowie des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Fall thematisiert das Spannungsverhältnis zwischen Grundrechten und strafrechtlicher Ehrschutznorm.

Corinne Rüchardt· JA 2017, 514· 120 Min
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2017Examensklausur1. Staatsexamen

Klausur: Examensklausur im Öffentlichen Recht – Sex sells?!

Im Mittelpunkt des Falls steht ein neues gesetzliches Verbot geschlechterdiskriminierender Werbung, das in das UWG eingeführt wird. Ein Milchproduktehersteller soll eine bereits entwickelte Werbekampagne, die Pin-Up Girls zeigt, einstellen, da sie potenziell gegen das Verbot verstößt. Streitentscheidend sind Fragen der Gesetzgebungskompetenz, der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der Vereinbarkeit des Verbots mit Grundrechten, insbesondere der Berufs- und Meinungsfreiheit. Der Fall thematisiert zudem die Auswirkungen des neuen Rechts auf bestehende Werbemaßnahmen.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Metal-Sampling

In der Klausur geht es um die Verfassungsbeschwerde eines Musikproduzenten, der sich durch zivilgerichtliche Entscheidungen in seiner Kunstfreiheit beeinträchtigt sieht. Der Fall thematisiert die Abwägung zwischen Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) und Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) am Beispiel des Samplings unter Berücksichtigung des Leistungsschutzrechts aus § 85 Abs. 1 UrhG.

Armin von Weschpfennig· JURA 2017, 705
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Verfassungsbeschwerde+2 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Ronald McDonald und die Ernährungswende

Die Klausur behandelt die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde eines Ernährungswissenschaftlers Aussicht auf Erfolg hat, nachdem ihm untersagt wurde, karikierende Zeichnungen der Werbefigur Ronald McDonald im Rahmen seiner öffentlichen Kampagne gegen Fast-Food-Unternehmen und für gesunde Ernährung zu verwenden. Die Falllösung konzentriert sich auf die Prüfung der Grundrechte, insbesondere Meinungs- und Kunstfreiheit, im Spannungsverhältnis zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Urheberrecht.

Nadja Kronenberger· JURA 2017, 333
VerfassungsbeschwerdeMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+3 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Weg mit der Mauer in den Köpfen

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen im Kontext einer Demonstration mit rechtsradikalen Bezügen. Im Mittelpunkt stehen Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage von Liedtexten, das Verbot bestimmter Parolen und Transparente sowie das Mitführen von Hunden, und deren Vereinbarkeit mit Grundrechten wie Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit. Zu prüfen sind die verfassungsrechtlichen und verwaltungsprozessrechtlichen Aspekte einschließlich der Feststellungsklage.

Björn P. Ebert· JA 2016, 355· 180 Min
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+5 weitere
ZjS 2016Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Das Krim-Märchen und der Krieg

Im Mittelpunkt des Falls stehen die Ereignisse rund um die Abspaltung der Krim von der Ukraine und deren Anschluss an Russland im Jahr 2014. Thematisiert wird das Vorgehen Russlands, das unter anderem durch militärisches Eingreifen und die Unterstützung separatistischer Bewegungen Einfluss nimmt. Zu prüfen sind vor allem völkerrechtliche Fragen, etwa zum Selbstbestimmungsrecht der Völker, zur Zulässigkeit von Sezessionen, zur Rechtmäßigkeit des militärischen Eingreifens sowie zur Verantwortlichkeit für Handlungen nichtstaatlicher Akteure. Ferner wird auf das Verhalten der Ukraine gegenüber separatistischen Gruppierungen und die Angriffe auf militärische wie zivile Ziele eingegangen.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Rechte und Pflichten im Vorfeld einer VersammlungJustizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)+5 weitere
JURA 2016Anfänger:innen

Die Kunstfreiheit des Grundgesetzes

Die Klausur behandelt zwei Fälle zur Kunstfreiheit des Grundgesetzes: Im ersten Fall geht es um die Indizierung eines literarisch gestalteten Romans durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Frage, ob sich der Verlag auf die Kunstfreiheit berufen kann. Im zweiten Fall sprüht ein Künstler Graffitis und wird dafür strafrechtlich verfolgt; auch hier steht der Schutzbereich der Kunstfreiheit im Mittelpunkt. Die Aufgabenstellung verlangt eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der Kunst sowie den Abgrenzungen zur Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Sophie Lenski· JURA 2016, 35
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+2 weitere
JA 2015Anfänger:innen

Die nackte Oberbürgermeisterin

Die Klausur behandelt einen Konflikt zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht am Beispiel eines künstlerischen Gemäldes, das eine bekannte Oberbürgermeisterin unbekleidet darstellt. Thematisiert wird insbesondere die Reichweite der Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG im Spannungsfeld zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie dem Recht am eigenen Bild. Die Fallfrage lautet, ob die Untersagung der Bildverbreitung die Künstlerin in ihrer Kunstfreiheit verletzt.

Dr. Katrin Merhof, Christopher Giogios· JA 2015, 519· 90 Min
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+1 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Tierische Kunst

Die Künstlerin A möchte im Rahmen einer Performance zwei Hundewelpen töten; das Veterinäramt München untersagt dies vorab per Bescheid unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zu prüfen ist im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz das Verhältnis zwischen Kunstfreiheit und Tierschutz unter Berücksichtigung der einschlägigen einfach- und verfassungsrechtlichen Normen.

Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Ermessen und VerhältnismäßigkeitVorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+1 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Staatsorganisationsrecht – Nichtanerkennungsbeschwerde

Im Fall begehren mehrere politische Gruppierungen (ALT, BKP, VKM, VEREINIGUNG) die Zulassung zur Bundestagswahl, werden jedoch vom Bundeswahlausschuss aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Zentral ist die Frage, ob die Zuerkennung der Parteieigenschaft und die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige erfüllt sind. Es stehen Bestimmungen aus dem Parteiengesetz und Wahlrecht im Mittelpunkt, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Satzung, Parteinamen und Mitgliederstruktur. Außerdem sind verfassungsrechtliche Fragestellungen im Kontext politischer Chancengleichheit und einer möglichen rechtlichen Überprüfung der Entscheidungen angesprochen.

Politische ParteienEinführung in das StaatsorganisationsrechtRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen natürlicher Personen

Gorandy, ein Einzelkaufmann, wird vom Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen mit einer Geldbuße belegt und später zur Zahlung von Zinsen auf das Bußgeld gemäß § 81 Abs. 6 GWB n.F. aufgefordert. Gorandy erhebt Einwendungen gegen die Verzinsungspflicht, insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitssatz, effektiven Rechtsschutz und die Unschuldsvermutung. Das zuständige Oberlandesgericht setzt das Verfahren aus und legt dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob die Neuregelung verfassungsgemäß ist. Im Mittelpunkt stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Verzinsungspflicht von Kartellgeldbußen für natürliche Personen.

Markus Ludwigs, Richard Lauer· ZJS 2014, 387
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Konkrete NormenkontrolleRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur: Das neue Kulturgutschutzgesetz

In diesem Fall geht es um das neue Kulturgutschutzgesetz, das zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung ins Ausland geschaffen werden soll. Bundestagsabgeordneter A bringt einen Gesetzentwurf ein, nach dem bestimmte Kulturgüter in ein Verzeichnis eingetragen und deren Ausfuhr genehmigungspflichtig wird; die Einzelheiten der Eintragung sollen per Verordnung durch den Bundesminister für Bildung und Forschung geregelt werden. Der Bundestag verabschiedet das Gesetz, doch der Bundespräsident weigert sich aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, es auszufertigen, insbesondere hinsichtlich des Gesetzesinitiativrechts und der Verordnungsermächtigung. Die B-Fraktion im Bundestag stellt daraufhin einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht, um die Verpflichtung des Bundespräsidenten zur Ausfertigung festzustellen. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind das Organstreitverfahren, das Initiativrecht, die Anforderungen an Verordnungsermächtigungen sowie das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten.

Boas Kümper· ZJS 2012, 91
Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
JURA 2010Fortgeschrittene

Übungshausarbeit ÖR Verbot von Killerspielen

Im Mittelpunkt der Übungshausarbeit steht die verfassungsrechtliche Überprüfung eines gesetzlichen Verbots sogenannter 'Killerspiele'. Geprüft werden insbesondere Kunstfreiheit, Menschenwürde, Berufsfreiheit sowie die grundrechtlichen Schutzpflichten des Staates im Kontext virtueller Gewaltspiele.

Tobias Handschell· JURA 2010, 461
VerfassungsbeschwerdeKunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+2 weitere
JA 2009Anfänger:innen

Grenzen der Kunstfreiheit

Die Klausur thematisiert die Grundrechtskollision zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer betroffenen Person und der Kunstfreiheit eines Verlages, der einen Roman mit erkennbaren Bezügen zur Lebensgeschichte der Klägerin veröffentlicht hat. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten einer von der V-GmbH erhobenen Verfassungsbeschwerde nach einer zivilgerichtlichen Unterlassungsentscheidung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts.

Michael Betzinger· JA 2009, 125· 120 Min
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+2 weitere
JA 20071. Staatsexamen

Karikaturenstreit

In der Stadt F sorgt ein Künstler mit einer provokanten Karikatur für erhebliche Proteste der muslimischen Bevölkerung. Die Behörde untersagt das öffentliche Zeigen des Kunstwerks und setzt ein Zwangsgeld fest. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung sowie die Rechtsfehlerfreiheit einer gerichtlichen Entscheidung zum Sofortvollzug, unter Berücksichtigung grundrechtlicher und ordnungsrechtlicher Aspekte.

Parhisi, Staufer· JA 2007, 707· 300 Min
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Grundlagen +2 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Der neue Mensch

Die Klausur befasst sich mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Aufstellung einer Monumentalfigur im Außenbereich, verbunden mit der Frage, ob und inwieweit die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einschränkende Vorschriften des Baurechts in Bezug auf das Vorhaben verdrängt oder einen Anspruch auf Genehmigung vermittelt. Der Fall umfasst eine Baugenehmigung, die unter Berufung auf das Bauplanungsrecht abgelehnt wurde, sowie die anschließende verwaltungsrechtliche Klage auf Feststellung und Verpflichtung.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Der neue Mensch
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Die BaugenehmigungAußenbereich (§ 35 BauGB)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Dissonanzen

Die Klausur behandelt zwei verwaltungsgerichtliche Klagen im Zusammenhang mit Konflikten innerhalb des Musikschulchores der städtischen Musikschule Saarheim. Einerseits klagt Irene Igelbauer gegen ihren Ausschluss aus dem Chor, andererseits wendet sich Sebastian Schuriegel gegen das vom Chorleiter festgelegte Probenprogramm. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen rund um Verwaltungsakte, Satzungsrecht der öffentlichen Einrichtung und prozessuale Fragen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Dissonanzen
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidTenor+5 weitere
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Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG) in der Jurafuchs-Lernapp

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