Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)
Die Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG) schützt unabhängig von ihrem Inhalt die eigenständige Betätigung in Forschung und Lehre. Erfasst sind Erkenntnisgewinn sowie deren Vermittlung (Forschung/Lehre) an wissenschaftlichen Einrichtungen. Examensklassiker: Abgrenzung zu bloßer Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG), Bestimmung des Sach- und Personalbereichs sowie Zulässigkeit staatlicher Einflussnahme unter Beachtung von Art. 20 Abs. 3 GG.
Klausuren zum Thema
ÖR-Anfängerhausarbeit zu Genderpflicht in universitären Prüfungen
Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Genderpflicht in universitären Prüfungen. Geprüft wird insbesondere, ob eine solche Pflicht gegen Grundrechte, insbesondere das Gleichheitsrecht oder die Meinungsfreiheit, verstößt.
»Das besetzte Juridicum«
Die Klausur thematisiert die Besetzung des Juridicums durch Studierende als Protestaktion und die Reaktionen der Universitätsleitung sowie des Wissenschaftsministeriums. Es geht um die verfassungsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Fragestellungen rund um das Hochschulorganisationsrecht, das Recht der Gefahrenabwehr und das Hausrecht einer Stiftungshochschule im öffentlichen Recht, insbesondere im Kontext von Wissenschaftsfreiheit, Selbstverwaltung und staatlicher Rechtsaufsicht.
Genschere für zuhause
Die E-GmbH vertreibt ein Experimentier-Set, das es Laien ermöglicht, Gentechnik im privaten Umfeld auszuführen. Nach einer öffentlichen Warnung der zuständigen Landesbehörde prüft E prozessuale Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes zum Schutz ihrer Berufsausübung und gegen die Warnung. Die Klausur thematisiert unter anderem behördliche Warnungen, den Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren und Grundrechtseingriffe.
Anfängerklausur – Staatsorganisationsrecht: Die sorgsame Kanzlerin
Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Bundeskanzlerin berechtigt ist, die Gegenzeichnung eines verabschiedeten Gesetzes nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zu verweigern, weil sie das Rederecht eines Oppositionsabgeordneten im Bundestag für verletzt hält. Die C-Fraktion fordert als Antragstellerin vor dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung, dass die verweigerte Gegenzeichnung ihr Recht auf Gesetzgebung verletzt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Funktion und Reichweite der Gegenzeichnungspflicht, die Abgrenzung zwischen formaler und inhaltlicher Prüfungskompetenz der Exekutive im Gesetzgebungsverfahren sowie die Bedeutung des Rederechts und dessen Ausgestaltung durch die Geschäftsordnung des Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Außerdem relevant ist der Schutz der Minderheitenrechte im parlamentarischen Verfahren sowie die Mitwirkungspflichten der Verfassungsorgane im Gesetzgebungsprozess.
Referendarexamensklausur: Der Umschlag von Kernbrennstoffen
In dem Fall geht es um die Einführung landesgesetzlicher Regelungen durch die Freie Hansestadt B, mit denen der Umschlag von Kernbrennstoffen in den Häfen des Stadtstaates grundsätzlich ausgeschlossen wird. Die zentrale Fallkonstellation betrifft die Frage, ob und inwiefern das Land B durch das Änderungsgesetz zum Hafenbetriebsgesetz solche Beschränkungen für den Umschlag von Kernbrennstoffen erlassen darf. Rechtliche Schwerpunkte sind die Gesetzgebungskompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, das Prinzip der Bundestreue sowie das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Ferner stehen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit und mögliche gesetzgeberische Handlungsoptionen auf landesrechtlicher Ebene im Fokus.
Schwerpunktbereichsklausur: Migrationsrecht
Die vietnamesische Staatsangehörige M lebt mit ihrer in Deutschland geborenen Tochter T und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit T zu wahren. Die zuständige Ausländerbehörde lehnt den Antrag ab und verweist unter anderem auf einen vermuteten Missbrauch durch Zweckvaterschaftsanerkennung sowie das vorherige Asylverfahren und die visalose Einreise von M. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob M einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG hat. Zu prüfen sind insbesondere die Voraussetzungen des Familiennachzugs, mögliche Ausschlussgründe und allgemeine Erteilungsvoraussetzungen im Aufenthaltsrecht.
Twitter und Hafer
Der Fall behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstherr gegenüber einem Professor intervenieren darf, der sich in sozialen Netzwerken zu gesellschaftlichen Debatten äußert und dabei seine dienstliche Stellung betont. Thematisiert wird insbesondere die Abgrenzung zwischen Wissenschaftsfreiheit und Meinungsfreiheit sowie beamtenrechtliche Pflichten und Grundrechte im Kontext von Social-Media-Aktivitäten während der Corona-Pandemie.
Semesterabschlussklausur – Strafprozessrecht: Alt- und Unbekanntes aus dem Strafverfahrensrecht
Die Klausur behandelt maßgeblich die Analogie und den systematischen Vergleich im Bereich von Strafantragsfristen, insbesondere unter Einbeziehung von § 77d StGB und § 302 I 1 Var. 2 StPO. Weiterhin wird die verfassungskonforme Auslegung des § 112 III StPO sowie die Abwägung der Indizienlage, beispielsweise zur Fluchtgefahr, näher analysiert. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Auslegung des § 247 StGB hinsichtlich seiner Anwendbarkeit auf Qualifikationen, wobei der Wortlaut und der Vergleich mit § 248a StGB betrachtet werden. Die Fallbearbeitung fordert eine Auseinandersetzung mit methodischen und systematischen Auslegungsfragen im Strafprozessrecht.
Aufruhr im Hörsaal – Vorlesungsverhinderung durch Studierende
In der Hausarbeit wird ein Protest von Studierenden gegen eine universitäre Vorlesung thematisiert, bei dem es zu Störungen, Beleidigungen und dem Bewerfen der Professorin mit Schneebällen kommt. Zentral ist die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Studierenden und der Lehrfreiheit der Professorin. Daneben werden die Friedlichkeit der Versammlung, die Verfassungstreuepflicht von Hochschullehrenden und die Frage behandelt, ob bestimmte Äußerungen Schmähkritik darstellen.
Post vom Dekan – plötzlich ist der Doktortitel weg
Die Klausur thematisiert die Verfassungsmäßigkeit des Dissertationsdruckzwangs und die Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Doktortitels nach Versäumung der Ablieferungsfrist für Pflichtexemplare. Gegenstand ist unter anderem die grundrechtliche Überprüfung der Druck- und Publikationspflicht sowie deren Auswirkungen auf die Wissenschaftsfreiheit, das Gleichheitsgebot und den Schutz vor Enteignung. Es ist eine Übungsklausur auf Examensniveau, die eine Verfassungsbeschwerde prüft.
»Turbulenzen für die Teilchenforschung«
Die Klausur handelt von einem neu eingeführten Gesetz zur Sicherheit in der Teilchenforschung im Bundesland L und dessen Auswirkungen auf universitäre Forschungsvorhaben mit gefährlicher Technologie. Thematisiert werden gesetzgeberische Kompetenzen und mögliche Grundrechtseinschränkungen, insbesondere im Bereich der Wissenschaftsfreiheit. Die Oppositionsparteien im Bundestag stellen die Verfassungsmäßigkeit und inhaltliche Bestimmtheit des Gesetzes infrage.
»Doktor Ade«
Die Klausur behandelt den Entzug eines Doktorgrades wegen Plagiatsvorwürfen anhand eines fiktiven Sachverhalts um die Person P und fokussiert auf allgemeines Verwaltungsrecht. Zu prüfen sind insbesondere die rechtlichen Voraussetzungen und das Verfahren zur Aberkennung des Titels sowie Fragen nach Grundrechten und der Öffentlichkeit des Verfahrens.
Streit um die Studiengebühren
Im Fall 'Streit um die Studiengebühren' wendet sich ein Student gegen die Einführung allgemeiner Studiengebühren in seinem Bundesland. Er prüft vor allem, ob das neue Gesetz mit seinen Grundrechten vereinbar ist, insbesondere im Hinblick auf Gleichbehandlung und Berufsfreiheit.
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG) in der Jurafuchs-Lernapp
In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.