BetaDiese Plattform ist in der Beta. Gefunden was nicht stimmt? Schreib uns: feedback@jurafuchs.de
Öffentliches Recht

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)

Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) schützt persönliche Werturteile in Wort, Schrift und Bild – unabhängig von Richtigkeit, Begründung oder Wertigkeit. Auch die Freiheit, keine Meinung zu äußern (negative Meinungsfreiheit), ist umfasst. Examensklassiker: Abgrenzung Meinung/Tatsachenbehauptung; Schutz von provozierenden, unbegründeten oder gesellschaftlich wertlosen Äußerungen; staatliche Verpflichtung zur Meinungsäußerung.

Zu diesem Thema haben wir 93 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JA 2026Fortgeschrittene

* "Zwischen Fluss und Meer

Der Fall behandelt die rechtliche Zulässigkeit von Versammlungsbeschränkungen sowie die Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes gegen diese. Im Mittelpunkt stehen die Meinungsfreiheit, der Gleichheitssatz und versammlungsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer islamistischen Kundgebung in Leipzig. Die Klausur stellt eine Übungsklausur dar, basiert aber teilweise auf echten Sachverhalten aus dem Jahr 2024.

Sarah Praunsmändel, Hundt-Matthies, Zimmermann· JA 2026, 314· 300 Min
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+3 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

ÖR-Anfängerklausur zu Grundrechten: Politische Pflicht oder privat im Pool?

Draufgängerin D fühlt sich pflichtbewusst und politisch. Besonders gerne nutzt sie seit einiger Zeit Deepfakes, um in der Öffentlichkeit mitzumischen und diese» aufzurütteln «. Deepfakes sind mithilfe von Künstlicher Intelligenz erzeugte oder manipulierte Medien, die so realistisch wirken, dass sie von unbearbeiteten Fotografien und Videoaufnahmen kaum zu unterscheiden sind. Um solche Deepfakes rechtlich besser handhaben zu können, bringt die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor

Konrad Schilling· JURA 2026, 1057
Allgemeine GrundrechtslehrenAllgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+1 weitere
JURA 2026Anfänger:innen

ÖR-Anfängerhausarbeit zu Genderpflicht in universitären Prüfungen

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Genderpflicht in universitären Prüfungen. Geprüft wird insbesondere, ob eine solche Pflicht gegen Grundrechte, insbesondere das Gleichheitsrecht oder die Meinungsfreiheit, verstößt.

Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+3 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenklausur zum öffentlich-rechtlichen Äußerungsrecht

Die Klausur behandelt typische Problemkreise des öffentlich-rechtlichen Äußerungsrechts und fordert die vertiefte Prüfung grundrechtlicher Abwehransprüche gegen staatliche Äußerungen. Es werden die Voraussetzungen und Grenzen des Äußerungsrechts im Kontext von Meinungs- und Persönlichkeitsrechten thematisiert.

Jim Engelbrecht· JURA 2026, 371
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+2 weitere
ZjS 2025Anfänger:innen

Zwischenprüfungsklausur: Widerruf einer Baugenehmigung nach Rechtsänderung und Verhältnis von Art. 8 GG zu Art. 2 GG

Im Mittelpunkt des Falls steht E, die für ihr Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses beantragt und erhalten hat. Nach einer Gesetzesänderung, die verschärfte Anforderungen an Heizungsanlagen vorsieht, widerruft die Baubehörde die zuvor rechtmäßig erteilte Genehmigung. E wendet sich gegen den Widerruf und beruft sich auf ihr schutzwürdiges Vertrauen und einen drohenden Vermögensschaden. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen insbesondere im allgemeinen Verwaltungsrecht bei der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer begünstigenden Verwaltungsentscheidung sowie im Umgang mit Widerrufsvorbehalten und Vertrauensschutz.

Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
JuS 2025Anfänger:innen

Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte – (Keine) Kunst am Kenotaph

Die Klausur thematisiert den Schutzbereich und die Schranken der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG, diskutiert die grundrechtliche Einordnung einer Kunstaktion an einem öffentlichen Denkmal (Kenotaph) und geht auf Abgrenzungsfragen insbesondere zur Meinungsfreiheit ein. Die Studierenden üben dabei die allgemeine dogmatische Prüfung von Grundrechten und deren Wechselwirkungen sowie einfache fallbezogene Subsumtionen. Geeignet ist die Klausur insbesondere für Anfänger im Öffentlichen Recht und Grundrechtslehre.

Dr. Maximilian Schneider· JuS 2025, 232· 120 Min
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeine GrundrechtslehrenRecht der öffentlichen Sachen+3 weitere
ZjS 2025Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Not ready for departure

Paul Provokant möchte als Luftfahrtgegner durch eine Protestaktion den Betrieb am Münchner Flughafen stören und wird mit einem Messer im Flugzeug auffällig, bevor der Start erfolgt. Nach seinem Verhalten wird er vom Flugbegleiter durchsucht und das Messer entnommen; kurz darauf kommt die Polizei hinzu. Rechtsanwältin Rat erhebt für P Klage gegen die verantwortliche Luftfahrzeugführerin L und argumentiert, die Maßnahmen seien rechtswidrig und ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt, insbesondere unter Bezug auf das Luftsicherheitsgesetz. Im Mittelpunkt stehen Fragen zu der Zuständigkeit, zur Anwendbarkeit und Bestimmtheit der Sicherheitsrechts-Norm sowie zu deren verfassungsrechtlicher Vereinbarkeit und Ausgestaltung.

Florian Brüderlin· ZJS 2025, 98
Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+5 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zum Kommunalrecht/Verfassungsrecht

Die Klausur behandelt den weitgehend ungeregelten und durch Rechtsprechung geprägten Bereich staatlicher Öffentlichkeitsarbeit mit einem kommunalrechtlichem Einschlag. Neben der klassischen Konstellation der Abwehr dieser durch politische Parteien liegen Schwerpunkte des Falles auf der Einordnung staatlichen Handelns in sozialen Netzwerken sowie dem Umgang mit Parteien, die nach Entscheidung des BVerfG zwar verfassungsfeindlich, aber nicht verboten sind.

Frederik Thomsen· JURA 2025, 924
GrundlagenStaatsstrukturprinzipien des GG+3 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

ÖR-Examensklausur zum presserechtlichen Auskunftsanspruch

Die Klausur behandelt den presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber staatlichen Stellen. Die Kandidat:innen sollen die Anspruchsgrundlagen, Grundrechte sowie das Verwaltungsprozessrecht analysieren und dabei insbesondere die Pressefreiheit und das Informationsinteresse der Öffentlichkeit berücksichtigen.

Jonas Lange, Nik Roeingh· JURA 2025, 589
Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)Besondere öffentlich-rechtliche AnspruchsgrundlagenBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+3 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

Umstrittene Inhalte in der Stadtbibliothek

In der Klausur wird ein öffentlich-rechtlicher Streit um einen von der Stadtbibliothek angebrachten Einordnungshinweis auf einem Buch mit umstrittenen Inhalten behandelt. Geprüft wird die Rechtmäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des Autors, insbesondere im Hinblick auf das Informationshandeln der Verwaltung, den Folgenbeseitigungsanspruch sowie die sachliche Schutzbereichsabgrenzung zwischen Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. Themen sind auch das Sachlichkeitsgebot und die methodengerechte Auslegung einschlägiger öffentlich-rechtlicher Normen, einschließlich der Abgrenzung des Verwaltungsrechtswegs.

JURA 2025, 2229
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)Folgenbeseitigungsanspruch+4 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

Der twitternde Bürgermeister

Die Klausur thematisiert die kommunalrechtliche und verfassungsrechtliche Einordnung von Äußerungen eines Bürgermeisters in sozialen Netzwerken im Zusammenhang mit Parteiöffentlichkeitsarbeit. Im Mittelpunkt steht ein Twitter-Beitrag des Bürgermeisters über eine Petition gegen die Ansiedlung einer rechtsextremistischen Partei und die Frage, ob und inwieweit dies mit dem Sachlichkeitsgebot, der Chancengleichheit politischer Parteien und dem Parteienrecht im Einklang steht.

JURA 2025, 2062· 300 Min
Der BürgermeisterPolitische ParteienMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+4 weitere
JURA 2025Examensklausur1. Staatsexamen

»Vereinsverbot oder Medienzensur?«

Die Klausur behandelt den verwaltungsrechtlichen vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Vereinsverbot, das sich gegen eine Mediengesellschaft wendet. Im Zentrum stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Vereinsverbot nach dem VereinsG, insbesondere das Verhältnis der Vereinigungsfreiheit zu anderen Grundrechten wie Presse- und Meinungsfreiheit. Thematisiert werden auch die typischen verfassungsrechtlichen Abwägungsprobleme bei extremistischen und antipluralistischen Bestrebungen innerhalb von Medienorganisationen.

JURA 2025, 2017· 300 Min
Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)+3 weitere
JA 2024Anfänger:innen

„Aufregung rund um eine Party-Playlist“

Die Klausur behandelt die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde einer GmbH gegen ein behördliches Verbot, einen bestimmten Song auf einem Volksfest abzuspielen. Schwerpunkte sind die Beschwerdebefugnis juristischer Personen, die Reichweite der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) sowie ihre Abgrenzung zur Meinungs- und Berufsfreiheit und die Schrankenbestimmung. Außerdem sind Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit staatlicher Eingriffe zu prüfen.

Lara Lindlahr, Larissa Schuler· JA 2024, 390· 120 Min
VerfassungsbeschwerdeKunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+3 weitere
JA 20241. Staatsexamen

„Der Streit um die Wagnerhalle“

Im Fall begehrt ein Ortsverband einer politischen Partei den Zugang zu einer neuen Stadthalle für eine Wahlkampfveranstaltung. Die Stadt Bayreuth lehnt den Antrag ab, da sie der Partei rechtsextreme und unerwünschte Tendenzen unterstellt und auf einen formellen Stadtratsbeschluss zum Ausschluss bestimmter politischer Inhalte verweist. Examiniert werden der einstweilige Rechtsschutz und die kommunalrechtlichen Grundlagen des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen unter Berücksichtigung der Grundrechte und des Parteienrechts.

Lukas Heinze· JA 2024, 319· 300 Min
Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeVorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG)+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Besonderes Verwaltungsrecht: Ein teurer Feuerwehreinsatz

Die Gemeinde E verlangt von der Bundesrepublik Deutschland (B) Ersatz für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung einer Ölverschmutzung im Main-Donau-Kanal. B wurde durch einen Leistungsbescheid zum Kostenersatz herangezogen, nachdem ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Im Streit steht, ob B als Eigentümerin und Zustandsverantwortliche der Bundeswasserstraße zum Kostenersatz verpflichtet ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz erfüllt sind. Die zentralen rechtlichen Fragen betreffen die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, insbesondere die Zustandsverantwortlichkeit, Polizeipflichtigkeit und die Bestimmung des richtigen Kostenschuldners im besonderen Verwaltungsrecht.

Melina Reyher· ZJS 2024, 519
Recht der öffentlichen SachenDie öffentlichen Einrichtungen der GemeindeDer Verwaltungsakt in der Klausur+5 weitere
ZjS 2024Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur Europarecht: Autofrei – Spaß dabei?

Im Mittelpunkt des Falls steht ein bundesweit eingeführtes Zulassungsverbot für privat genutzte PKW in bestimmten deutschen Städten, um Platz- und Umweltprobleme zu adressieren. Annette Auer, wohnhaft in einer betroffenen Stadt, begehrt die Zulassung ihres neu gekauften Verbrenner-PKW, was die Behörde unter Berufung auf das Gesetz verweigert. Im Raum stehen damit unionsrechtliche Fragen, insbesondere die Vereinbarkeit des Zulassungsstopps mit den Grundfreiheiten des AEUV sowie Fragen zur Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen. Zudem sind Aspekte aus dem Bereich der Rechtsetzungskompetenzen und des Vorabentscheidungsverfahrens relevant.

Dr. Stefan Drechsler· ZJS 2024, 123
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JURA 2024Examensklausur1. Staatsexamen

»Das darf man als Kanzlerin wohl noch sagen dürfen!«

Die Examensklausur befasst sich mit Fragestellungen aus dem Staatsorganisationsrecht und thematisiert insbesondere Äußerungen der Kanzlerin im Lichte des öffentlichen Rechts. Besonderes Augenmerk liegt auf der Rolle der Bundesregierung sowie der Bedeutung einschlägiger Grundrechte.

Die BundesregierungMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+2 weitere
JURA 2024Schwerpunktbereich

Der bekannte Schauspieler

Die Klausur thematisiert Ansprüche eines bekannten Schauspielers gegen eine Boulevardzeitung wegen Wort- und Bildberichterstattung über sein Privatleben. Gegenstand ist insbesondere die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit bei Sensationsberichterstattung über Prominente. Die rechtlichen Grundlagen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und spezifische Anspruchsgrundlagen werden praxisnah geprüft.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)
JURA 2024Examensklausur1. Staatsexamen

»Gelöscht wird nicht – oder doch?«

In der Klausur wird die Löschung eines Nutzerkommentars durch einen marktführenden Netzwerkbetreiber und die Grundrechtsbindung privater Plattformbetreiber thematisiert. Der Schwerpunkt liegt auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, der Frage nach der 'staatsgleichen' Grundrechtsbindung und der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Grundrechtsschutzes. Zugrunde liegt das BGH-Urteil BGHZ 230, 347 zur Grundrechtsbindung privater Netzwerkbetreiber.

JURA 2024, 2056· 300 Min
Allgemeine GrundrechtslehrenMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+1 weitere
JURA 2024Examensklausur1. Staatsexamen

Palästina-Demonstration

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Palästina-Demonstration, insbesondere die Sicherstellung eines Transparents durch die Polizei, die Auflösung der Versammlung und eine Ingewahrsamnahme. Der Schwerpunkt liegt auf versammlungs- und polizeirechtlichen Fragestellungen sowie grundrechtlichen Bezügen, eingebettet in eine Fortsetzungsfeststellungsklage.

JURA 2024, 2050· 300 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Versammlungsrechtliche MaßnahmenGrundlagen +5 weitere
JA 2023Fortgeschrittene

Alles dank der Kunstfreiheit erlaubt?

Die Klausur behandelt einen Streit zwischen einer bekannten Satirikerin und einem Politiker über die Grenzen der Kunstfreiheit. Nach einem verbotenen satirischen Gedicht wird das Spannungsverhältnis zwischen Kunstfreiheit, Meinungsfreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde thematisiert. Die Frage ist, ob die Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot Aussicht auf Erfolg hat.

Till Seyer, Dr. Martin Schwamborn· JA 2023, 1010· 120 Min
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+2 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur – Staatsorganisationsrecht: Die sorgsame Kanzlerin

Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Bundeskanzlerin berechtigt ist, die Gegenzeichnung eines verabschiedeten Gesetzes nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zu verweigern, weil sie das Rederecht eines Oppositionsabgeordneten im Bundestag für verletzt hält. Die C-Fraktion fordert als Antragstellerin vor dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung, dass die verweigerte Gegenzeichnung ihr Recht auf Gesetzgebung verletzt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Funktion und Reichweite der Gegenzeichnungspflicht, die Abgrenzung zwischen formaler und inhaltlicher Prüfungskompetenz der Exekutive im Gesetzgebungsverfahren sowie die Bedeutung des Rederechts und dessen Ausgestaltung durch die Geschäftsordnung des Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Außerdem relevant ist der Schutz der Minderheitenrechte im parlamentarischen Verfahren sowie die Mitwirkungspflichten der Verfassungsorgane im Gesetzgebungsprozess.

Benjamin Poliak· ZJS 2023, 1306
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 20232. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur: Der Umschlag von Kernbrennstoffen

In dem Fall geht es um die Einführung landesgesetzlicher Regelungen durch die Freie Hansestadt B, mit denen der Umschlag von Kernbrennstoffen in den Häfen des Stadtstaates grundsätzlich ausgeschlossen wird. Die zentrale Fallkonstellation betrifft die Frage, ob und inwiefern das Land B durch das Änderungsgesetz zum Hafenbetriebsgesetz solche Beschränkungen für den Umschlag von Kernbrennstoffen erlassen darf. Rechtliche Schwerpunkte sind die Gesetzgebungskompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, das Prinzip der Bundestreue sowie das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Ferner stehen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit und mögliche gesetzgeberische Handlungsoptionen auf landesrechtlicher Ebene im Fokus.

Raven Kirchner· ZJS 2023, 1027
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JA 2023Anfänger:innen

Umstrittene Wahlplakate – Alles im grünen Bereich?

Die D-Partei bringt im Wahlkampf Plakate mit der Aufschrift „HÄNGT DIE GRÜNEN!“ an, woraufhin die Stadt Z deren Entfernung anordnet. Die Partei sieht sich u.a. in ihrer Meinungsfreiheit verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid und die gerichtliche Bestätigung. Die Klausur prüft die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde, insbesondere mit Blick auf die Grundrechte.

Konrad Schröder· JA 2023, 306· 120 Min
VerfassungsbeschwerdeMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2023FortgeschritteneAnfänger:innen

Klausur im Polizei- und Ordnungsrecht: Ende für „Ende Gelände“?

Drei Studierende werden in der Nähe des Kohlekraftwerks Datteln IV von der Polizei kontrolliert, nachdem sie mit Ausrüstung für Protestaktionen angetroffen werden. Die Polizei spricht ihnen ein befristetes Aufenthaltsverbot für den Bereich des Kraftwerks aus, das sie wegen mutmaßlicher Zugehörigkeit zur Gruppe 'Ende Gelände' für erforderlich hält. Nach einem Verstoß gegen dieses Verbot werden die Studierenden festgehalten und vom Einsatzort entfernt zum Hauptbahnhof einer anderen Stadt gebracht. Im Zentrum stehen Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit ordnungsbehördlicher Maßnahmen, insbesondere Aufenthaltsverbote und polizeiliche Gewahrsamnahmen.

Sven Jürgensen· ZJS 2023, 276
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2023Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Migrationsrecht

Die vietnamesische Staatsangehörige M lebt mit ihrer in Deutschland geborenen Tochter T und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit T zu wahren. Die zuständige Ausländerbehörde lehnt den Antrag ab und verweist unter anderem auf einen vermuteten Missbrauch durch Zweckvaterschaftsanerkennung sowie das vorherige Asylverfahren und die visalose Einreise von M. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob M einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG hat. Zu prüfen sind insbesondere die Voraussetzungen des Familiennachzugs, mögliche Ausschlussgründe und allgemeine Erteilungsvoraussetzungen im Aufenthaltsrecht.

PD Dr. Ibrahim Kanalan· ZJS 2023, 121
Entscheidung durch GerichtsbescheidLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JURA 2023Fortgeschrittene

Das Ponykarussell

Die Klausur behandelt eine versammlungsrechtliche Konstellation, bei der eine Tierschutzgruppe im Rahmen einer Demonstration gegen den Betrieb eines Ponykarussells vorgeht und der Karussellbetreiber wegen Umsatzeinbußen einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO stellt. Schwerpunkte sind klassische Probleme des Versammlungsrechts, Grundrechtskollisionen (Versammlungsfreiheit vs. Berufsfreiheit/Eigentum), das Verhältnis von Polizei/Versammlungsbehörde und Fragen des gerichtlichen Rechtsschutzes.

Birgit Peters, Helen Arling· JURA 2023, 760
Vertiefung: Versammlungsrecht in der KlausurMaßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+4 weitere
JURA 2023Fortgeschrittene

Äußerungsbefugnisse in Zeiten von Twitter

Die Klausur behandelt im Rahmen staatsorganisationsrechtlicher Fragestellungen die Äußerungsbefugnisse von Amtsträgern auf sozialen Netzwerken, insbesondere im Zusammenhang mit Versammlungen und der Neutralitätspflicht. Anhand eines aktuellen Falls rund um eine Demo der N-Partei und die Stellungnahme des Ministerpräsidenten werden verfassungsrechtliche Abgrenzungen zwischen Meinungsäußerung, Parteienbezug und dem Schutz verfassungsrechtlich garantierter Grundrechte geprüft.

Paul Hüther· JURA 2023, 503
Politische ParteienDer Bundespräsident+5 weitere
JURA 2023Schwerpunktbereich

Medienrecht: Schwerpunktklausur

Die Klausur behandelt im ersten Teil die Frage, ob einem identifizierten Schauspieler Unterlassungsansprüche gegen eine Boulevardzeitung wegen einer vorverurteilenden Verdachtsberichterstattung zustehen. Im zweiten Teil geht es um den Auskunftsanspruch einer Bloggerin gegen ein Gericht bezüglich eines Strafverfahrens mit Medieninteresse. Themenschwerpunkt ist das öffentliche und private Medienrecht mit Bezug zu Grundrechten und Auskunftspflichten.

Anna K. Bernzen· JURA 2023, 452
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)
JURA 2023Anfänger:innen

Twitter und Hafer

Der Fall behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstherr gegenüber einem Professor intervenieren darf, der sich in sozialen Netzwerken zu gesellschaftlichen Debatten äußert und dabei seine dienstliche Stellung betont. Thematisiert wird insbesondere die Abgrenzung zwischen Wissenschaftsfreiheit und Meinungsfreiheit sowie beamtenrechtliche Pflichten und Grundrechte im Kontext von Social-Media-Aktivitäten während der Corona-Pandemie.

Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Beamtenrecht+2 weitere
JA 2022Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Original-Examensklausur: "Flagge zeigen

In der Examensklausur wird das Vorgehen der Polizei während eines Fußballspiels gegenüber einem Fan thematisiert, der eine Flagge mitführt. Die Polizei entnimmt die Flagge unter Anwendung von unmittelbarem Zwang, nachdem behauptet wird, das Zeigen provoziere andere und könne zu Ausschreitungen führen. Es sind Fragen des Polizeirechts, insbesondere zu Anscheinsgefahr, Sicherstellung, Zweckveranlasser, unmittelbarem Zwang, sowie verfassungsrechtliche Aspekte und die Fortsetzungsfeststellungsklage zu prüfen.

Prof. Dr. Markus Ogorek, Celine Hofer· JA 2022, 1006· 300 Min
GrundlagenErmessen und VerhältnismäßigkeitZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+5 weitere
JuS 2022FortgeschritteneAnfänger:innen

Semesterabschlussklausur – Strafprozessrecht: Alt- und Unbekanntes aus dem Strafverfahrensrecht

Die Klausur behandelt maßgeblich die Analogie und den systematischen Vergleich im Bereich von Strafantragsfristen, insbesondere unter Einbeziehung von § 77d StGB und § 302 I 1 Var. 2 StPO. Weiterhin wird die verfassungskonforme Auslegung des § 112 III StPO sowie die Abwägung der Indizienlage, beispielsweise zur Fluchtgefahr, näher analysiert. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Auslegung des § 247 StGB hinsichtlich seiner Anwendbarkeit auf Qualifikationen, wobei der Wortlaut und der Vergleich mit § 248a StGB betrachtet werden. Die Fallbearbeitung fordert eine Auseinandersetzung mit methodischen und systematischen Auslegungsfragen im Strafprozessrecht.

Weiss· JuS 2022, 1132
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+3 weitere
JA 20221. Staatsexamen

* "Ordnung im Bundestag

Die Klausur befasst sich mit Maßnahmen der Bundestagspolizei gegenüber einer Bundestagsabgeordneten, die an ihrem Bürofenster ein politisches Plakat angebracht hat, sowie mit Sitzungsausschlüssen von Abgeordneten der N-Fraktion nach einem Ordnungsverstoß im Bundestag. Geprüft werden insbesondere die verfassungsrechtlichen Rechte der Abgeordneten, die polizeilichen Befugnisse des Bundestagspräsidenten und die Zulässigkeit sowie Begründetheit verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes.

Zelda Bamberger, Max Paul Behrend· JA 2022, 661· 300 Min
Der BundestagMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Organstreitverfahren+3 weitere
JA 2022Fortgeschrittene

* "Unerwünschte Gehsteigberatung

Der Fall thematisiert die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung gegen einen Verein, der sog. Gehsteigberatungen vor einer Abtreibungspraxis durchführt. Im Mittelpunkt stehen grundrechtliche Konflikte zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrechten sowie öffentlich-rechtliche Fragestellungen zu Sondernutzung und dem Rechtsschutz gegen erledigte Verwaltungsakte.

Prof. Dr. Guy Beaucamp, Baucamp· JA 2022, 653· 180 Min
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)GrundlagenZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+4 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Hängt die Orangenen!“

Die Partei „Nationaler Aufbruch“ (N-Partei) hängt zur Bundestagswahl im Stadtgebiet Wahlplakate mit dem Aufruf „HÄNGT DIE ORANGENEN!“ auf, worauf die Ordnungsbehörde deren Entfernung und die sofortige Vollziehung anordnet. Die Partei sieht darin eine ungerechtfertigte Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit und erhebt Klage gegen die Abhängpflicht und die Androhung der Ersatzvornahme. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Rechtmäßigkeit des behördlichen Einschreitens im Gefahrenabwehrrecht, zur Auslegung strafrechtlich relevanter Aussagen auf Wahlplakaten sowie zu den Voraussetzungen und Grenzen kommunikativer Grundrechte. Die Klage prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der angegriffenen Verwaltungsmaßnahmen.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Polizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)+5 weitere
JA 2022Anfänger:innen

Grundrechtskollisionen im digitalen Raum

Die Klausur behandelt eine Grundrechtskollision im Kontext digitaler Plattformen und sozialen Medien am Beispiel einer Löschung politischer Inhalte und des Accounts eines Bundestagskandidaten während der Covid-19-Pandemie. Schwerpunktmäßig steht das Verhältnis zwischen Meinungsfreiheit, Wahlkampfkommunikation und den Rechten des Plattformanbieters im Zentrum. Zu prüfen ist die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Löschung.

Katharina Longin, Wiebke de Raaf· JA 2022, 130· 180 Min
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)GrundrechtskonkurrenzenAllgemeine Grundrechtslehren+4 weitere
JURA 2022Anfänger:innen

Von Freiheitsentfaltung und Freiheitssicherung: Grundrechte in der Schule

Die Klausur thematisiert die Geltung und Grenzen von Grundrechten im schulischen Kontext sowie deren Besonderheiten im staatsrechtlichen Mehrebenensystem. Anhand eines Falls zur Einführung eines bundesweiten 'Recht auf gute Schule'-Gesetzes durch die Bundesbildungsministerin wird verfassungsrechtlich geprüft, ob ein solches Vorhaben im Einklang mit dem Grundgesetz steht.

Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)Allgemeine Grundrechtslehren+4 weitere
JURA 2022Examensklausur1. Staatsexamen

Wahlkampf der Maschinen

Die Klausur behandelt eine Examenssituation zum Einsatz von Social Bots im Bundestagswahlkampf durch eine Partei und die daraus entstehenden Probleme im Grundrechtsschutz, insbesondere im Hinblick auf die Meinungsfreiheit und die Integrität von Wahlen. Es werden sowohl examensrelevante Fragen der Verfassungsbeschwerde als auch Bezüge zum Unionsrecht, etwa zur Dienstleistungsfreiheit, geprüft.

Andrej Lang· JURA 2022, 988
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)VerfassungsbeschwerdeWahlen und Wahlrechtsgrundsätze+3 weitere
JURA 2022Anfänger:innen

Aufruhr im Hörsaal – Vorlesungsverhinderung durch Studierende

In der Hausarbeit wird ein Protest von Studierenden gegen eine universitäre Vorlesung thematisiert, bei dem es zu Störungen, Beleidigungen und dem Bewerfen der Professorin mit Schneebällen kommt. Zentral ist die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Studierenden und der Lehrfreiheit der Professorin. Daneben werden die Friedlichkeit der Versammlung, die Verfassungstreuepflicht von Hochschullehrenden und die Frage behandelt, ob bestimmte Äußerungen Schmähkritik darstellen.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)+4 weitere
JURA 2022Anfänger:innen

Justizfreunde

Die Anfängerhausarbeit behandelt die Urteilsverfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme einer Journalistin in einen privaten Journalistenverein. Es stehen die möglichen Verletzungen der Vereinigungsfreiheit, der Pressefreiheit und des Gleichbehandlungsgebots sowie die Vereinbarkeit der Öffentlichkeitsarbeit des BVerfG mit dem Recht auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb im Mittelpunkt.

Stefan Haack· JURA 2022, 746
VerfassungsbeschwerdeVereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 1, Abs. 3 GG)Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)+5 weitere
JURA 2022Fortgeschrittene

Thor für Deutschland

Thor, ein 15-jähriger Schüler, nimmt aus politischen Gründen während der Unterrichtszeit an Demonstrationen teil und wird deshalb von seiner Schule sanktioniert. Die Klausur prüft Konflikte zwischen Schulpflicht und Grundrechten wie Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie das Gleichheitsrecht und die behördliche Ermessensausübung. Zudem werden verfassungsprozessuale Fragen, insbesondere zur Verfassungsbeschwerde und zum einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht, thematisiert.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+3 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Affäre auf Ibiza

Die Klausur behandelt eine Verfassungsbeschwerde einer Presseverlegerin gegen eine zivilgerichtliche Untersagung der Veröffentlichung heimlich aufgenommener Videoaufnahmen eines Politikers. Schwerpunkt ist die Kollision von Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht, insbesondere im Lichte der Bedeutung von Kommunikationsgrundrechten im politischen Diskurs. Es sind sowohl das Recht am eigenen Bild als auch Fragen rund um die Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen.

Tina Bühner· JA 2021, 395· 180 Min
VerfassungsbeschwerdePressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+2 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Die infektionslose Versammlung

Die Klausur behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen Beschränkungen einer Versammlung während der Coronapandemie in NRW. Schwerpunkt sind versammlungsrechtliche Maßnahmen im Spannungsfeld von Grundrechten und Infektionsschutz. Es werden verschiedene Auflagen zum Versammlungsschutz unter den Bedingungen der Pandemie geprüft.

Anne Wagner, Dr. Sebastian Schlingloff· JA 2021, 224· 120 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+5 weitere
JURA 2021Examensklausur1. Staatsexamen

Recht auf Vergessenwerden II

Der Fall thematisiert eine Verfassungsbeschwerde im Spannungsfeld zwischen nationalem Grundrechtsschutz und Unionsgrundrechten anhand des 'Rechts auf Vergessenwerden'. Nach Ausstrahlung eines kritischen Pressebeitrags und der weiteren Verbreitung über Suchmaschinen verlangt die betroffene Geschäftsführerin die Löschung eines Links und begehrt gerichtlichen Rechtsschutz unter Berufung auf Grundrechte des GG und der EU-Grundrechtecharta. Die Klausur erfordert die methodisch korrekte Einordnung der unionsrechtlichen Einflüsse sowie die Behandlung eines mehrpoligen Grundrechtsverhältnisses.

Zachariasz Hussendörfer· JURA 2021, 705
VerfassungsbeschwerdeUnionsgrundrechte (EU-Grundrechte-Charta)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+4 weitere
JA 20201. Staatsexamen

Wahlkampf in Schleswig-Holstein

Der Fall behandelt die Grenzen staatlichen Handelns im Wahlkampf, insbesondere das Neutralitätsgebot für Regierungsmitglieder und die Chancengleichheit der Parteien. Es geht zudem um die Zulässigkeit und Reichweite der Meinungsfreiheit von Amtsträgern im Kontext staatlicher Ressourcen und Wahlwerbung.

Nicolas Harding, Lennart Laude· JA 2020, 284· 300 Min
Wahlen und WahlrechtsgrundsätzePolitische ParteienMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+3 weitere
JA 2019Anfänger:innen

Demonstratives Demonstrieren

In dieser Anfängerklausur wird die Erfolgsaussicht einer Verfassungsbeschwerde gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Kollektivbeleidigung geprüft. Die Kandidatin hat mit dem T-Shirt-Aufdruck 'A.C.A.B.' an einer Demonstration teilgenommen und wurde daraufhin wegen Beleidigung verurteilt. Es sind insbesondere die Grundrechte aus Art. 5 GG und deren Beschränkbarkeit im Lichte einer Kollektivbezeichnung zu problematisieren.

Elisabeth Spiecker gen. Döhmann, Spieckergen· JA 2019, 597· 120 Min
VerfassungsbeschwerdeMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Grundrechtskonkurrenzen+2 weitere
ZjS 2019Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenklausur: „Krawallos gegen Fundamentalos“

Der Veranstalter D meldet eine Demonstration in der Stadt W an und erhält von der Ordnungsbehörde die Auflage, diese auf eine Standkundgebung zu beschränken. Hintergrund sind polizeiliche Erkenntnisse über mögliche gewalttätige Ausschreitungen und begrenzte Einsatzkräfte aufgrund weiterer Versammlungen am selben Tag. D hält die Maßnahme für rechtswidrig und beantragt gerichtlichen Rechtsschutz, um den Demonstrationszug wie geplant durchführen zu können. Im zweiten Teil beanstandet D nach der durchgeführten Standkundgebung den Einsatz einer Mastkamera durch die Polizei und klagt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme. Der Fall behandelt versammlungsrechtliche Eingriffe, Grundrechte und die polizeiliche Gefahrenabwehr.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungWeitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+5 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

»Das aufmüpfige Gericht«

Die Klausur thematisiert einen Grundrechtseingriff durch ein formelles Gesetz zum Umgang mit Hate-Speech in sozialen Netzwerken. Im Mittelpunkt stehen die Meinungsfreiheit im digitalen Raum und die verfassungsrechtliche Kontrolle des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere die Beschlussfähigkeit des Bundestags. Der Fall eignet sich zur Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle.

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Abstrakte NormenkontrolleGrundlagen der Gesetzgebung+3 weitere
ZjS 2018Anfänger:innen

Anfängerklausur: Werbung für den Schwangerschaftsabbruch

Im Mittelpunkt des Falles steht eine Ärztin, die auf ihrer Webseite über die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs informiert und dafür nach § 219a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Sie wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil und sieht sich insbesondere in ihrer Meinungs- und Berufsfreiheit verletzt. Der Fall thematisiert somit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit strafrechtlicher Werbebeschränkungen beim Schwangerschaftsabbruch. Zentral sind die Prüfung der Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und die Grundrechtsabwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit, Meinungsfreiheit und dem Schutz ungeborenen Lebens.

Alexander Hobusch· ZJS 2018, 269
VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2018Schwerpunktbereich

Schwerpunktbereichsklausur: Kunst oder Leben

K, ein Künstler, nutzt Kameras in seiner Wohnung und eine Brillenkamera, um sein Leben und seine Umgebung per Livestream über die Plattform P-Scope öffentlich zu zeigen. Dabei werden auch die Wohnungen und das Verhalten von Nachbarin N gefilmt und übertragen, was zu ihrem Unmut und dem Vorwurf der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts führt. N verlangt von P-Scope als Plattformbetreiberin, die Ausstrahlung der Aufnahmen zu unterbinden und macht geltend, dass P-Scope für offenkundige Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Im Zentrum stehen Fragen des Persönlichkeitsrechts, Datenschutzes, künstlerischer Freiheit und der Haftung von Plattformbetreibern für Nutzerinhalte.

Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JURA 2018Fortgeschrittene

Extremisten unerwünscht

Die Examensklausur thematisiert verwaltungsprozessuale und grundrechtliche Fragen anhand des Falls, dass eine Bürgerinitiative wegen Protesten gegen Jugendoffiziere der Bundeswehr namentlich im Verfassungsschutzbericht unter 'Linksextremismus' genannt wird. Dabei werden unter anderem die Reichweite der Meinungsfreiheit sowie die Rechtmäßigkeit der Nennung und Äußerung durch das Bundesinnenministerium geprüft.

Jakob Hohnerlein· JURA 2018, 1045
Allgemeine GrundrechtslehrenMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Politische Parteien+3 weitere
JURA 2018Fortgeschrittene

ACAB = Beleidigung?

Die Klausur behandelt die Frage, ob das öffentliche Tragen eines „ACAB“-Schriftzugs durch einen 16-Jährigen eine Beleidigung gegenüber der Polizei als Kollektiv und/oder einzelnen Beamten darstellt. Im Mittelpunkt stehen die Verfassungsbeschwerde des Jugendlichen, die Reichweite der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, die Anforderungen an zulässige Kollektivbeleidigungen und die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Minderjähriger.

Rike Krämer-Hoppe· JURA 2018, 621
VerfassungsbeschwerdeMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+2 weitere
JA 2017Original-ExamensklausurFortgeschrittene

Original-Examensklausur: "'Si tacuisses' .' Öffentliche Äußerungen von Amtsträgern

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Grenzen und Anforderungen an öffentliche Äußerungen von Amtsträgern, insbesondere vor Wahlen. Im Mittelpunkt stehen die Pflicht zur staatlichen Neutralität, Parteiverbotsverfahren sowie Grundrechte wie das Recht auf Chancengleichheit im Wahlkampf und Versammlungsfreiheit. Die Kandidaten müssen Anträge vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem Verwaltungsgericht anhand dieses Hintergrunds prüfen.

Prof. Dr. Stefan Muckel· JA 2017, 523· 300 Min
Staatsstrukturprinzipien des GGMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+4 weitere
JA 2017Anfänger:innen

Strafbare Satire?

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verurteilung eines deutschen Satirikers nach § 103 Abs. 1 StGB wegen beleidigender Äußerungen über einen ausländischen Staatspräsidenten. Zu prüfen sind insbesondere die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit und Rundfunkfreiheit sowie des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen. Der Fall thematisiert das Spannungsverhältnis zwischen Grundrechten und strafrechtlicher Ehrschutznorm.

Corinne Rüchardt· JA 2017, 514· 120 Min
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+3 weitere
ZjS 2017Examensklausur1. Staatsexamen

Klausur: Examensklausur im Öffentlichen Recht – Sex sells?!

Im Mittelpunkt des Falls steht ein neues gesetzliches Verbot geschlechterdiskriminierender Werbung, das in das UWG eingeführt wird. Ein Milchproduktehersteller soll eine bereits entwickelte Werbekampagne, die Pin-Up Girls zeigt, einstellen, da sie potenziell gegen das Verbot verstößt. Streitentscheidend sind Fragen der Gesetzgebungskompetenz, der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der Vereinbarkeit des Verbots mit Grundrechten, insbesondere der Berufs- und Meinungsfreiheit. Der Fall thematisiert zudem die Auswirkungen des neuen Rechts auf bestehende Werbemaßnahmen.

Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JA 2017Fortgeschrittene

Konflikte um die Koranverteilung

Im Fall beantragt ein salafistischer Verein die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Verteilung von Koranen in der Hamburger Innenstadt, die nach verbalen Auseinandersetzungen mit Islamgegnern wieder aufgehoben wird. Streitentscheidend sind Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes, der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis sowie Grundrechtseingriffe. Der Schwerpunkt liegt auf der öffentlich-rechtlichen Beurteilung des Verwaltungshandelns und der Wahrung der Grundrechte.

Prof. Dr. Guy Beaucamp· JA 2017, 121· 180 Min
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Die Merkmale des VerwaltungsaktsGlaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)+2 weitere
ZjS 2017Fortgeschrittene

Klausur: „DON’T BE A MAYBE“

Die P-GmbH, Herstellerin von Tabakprodukten, wendet sich gegen eine behördliche Verfügung, mit der die Entfernung einer bundesweiten Werbekampagne für ihre Zigarettenmarke „Red“ und die Einstellung der zugehörigen Werbemaßnahmen angeordnet wird. Auslöser ist die Einschätzung einer Expertin, wonach die Kampagne gezielt Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen verleite, was durch den Inhalt, die Darstellung und eine empirische Studie untermauert wird. Das Landratsamt argumentiert mit dem Jugendschutz und verweist auf die Verhältnismäßigkeit des Werbeverbots. Die P-GmbH klagt vor dem Verwaltungsgericht und sieht insbesondere ihre grundrechtlich geschützten Positionen aus Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt. Im Fokus stehen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Untersagung, die Geeignetheit der Werbemaßnahmen zur Beeinflussung Jugendlicher sowie verfassungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Fragestellungen.

Aleksandra Kozłowska· ZJS 2017, 205
Wirtschaftliche Betätigung der GemeindeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+5 weitere
JA 2017Fortgeschrittene

Protest auf dem Friedhof

Die Klausur behandelt einen Protest mittels Transparent auf einem Friedhof während einer städtischen Gedenkveranstaltung und prüft die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Anordnung, das Transparent zu entfernen. Zu bewerten sind die Erfolgsaussichten einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Einschreiten der Polizei und die Vereinbarkeit der Maßnahme insbesondere mit den Grundrechten und Vorschriften der Friedhofssatzung.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+3 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Ronald McDonald und die Ernährungswende

Die Klausur behandelt die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde eines Ernährungswissenschaftlers Aussicht auf Erfolg hat, nachdem ihm untersagt wurde, karikierende Zeichnungen der Werbefigur Ronald McDonald im Rahmen seiner öffentlichen Kampagne gegen Fast-Food-Unternehmen und für gesunde Ernährung zu verwenden. Die Falllösung konzentriert sich auf die Prüfung der Grundrechte, insbesondere Meinungs- und Kunstfreiheit, im Spannungsverhältnis zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Urheberrecht.

Nadja Kronenberger· JURA 2017, 333
VerfassungsbeschwerdeMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+3 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Mit dem Smartphone auf der Demo

Im Rahmen einer Gegendemonstration in Hamburg dokumentiert K mit seiner Digitalkamera polizeiliches Einschreiten gegen eine Bekannte und wird daraufhin von den eingesetzten Polizeibeamten festgehalten und angewiesen, das Foto zu löschen. Zusätzlich erfolgt eine Aufforderung zur Personalienangabe. K begehrt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz und rügt insbesondere die Löschungsanordnung und die Personalienfeststellung. Die Aufgabenstellung verlangt die Prüfung der Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage.

GrundlagenPolizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+4 weitere
JA 20161. Staatsexamen

Schule mit Courage

Der Fall behandelt die Frage, ob die rechtsextreme Jugendorganisation einer Partei Anspruch auf Nutzung der Mensa einer öffentlichen Schule für eine parteipolitische Veranstaltung hat. Im Mittelpunkt stehen kommunalrechtliche Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen, die grundrechtlichen Anforderungen an die Gleichbehandlung politischer Parteien, das Parteienprivileg und die verfassungsrechtlichen Grenzen der Zulassung. Es ist insbesondere einstweiliger Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht zu prüfen.

Dr. Hannes Beyerbach· JA 2016, 521· 300 Min
Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeGleichheitsrecht (Art. 3 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)+2 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Weg mit der Mauer in den Köpfen

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen im Kontext einer Demonstration mit rechtsradikalen Bezügen. Im Mittelpunkt stehen Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage von Liedtexten, das Verbot bestimmter Parolen und Transparente sowie das Mitführen von Hunden, und deren Vereinbarkeit mit Grundrechten wie Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit. Zu prüfen sind die verfassungsrechtlichen und verwaltungsprozessrechtlichen Aspekte einschließlich der Feststellungsklage.

Björn P. Ebert· JA 2016, 355· 180 Min
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

Gesetzgebungsoutsourcing und Arzneimittelwerbeverbot

Die Klausur behandelt eine Verfassungsbeschwerde gegen das Arzneimittelwerbeverbotsgesetz (AWV-G). Thematisiert werden insbesondere Probleme des grundrechtlichen Schutzes kommerzieller Kommunikation, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Gesetzgebungsoutsourcings sowie die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines umfassenden Publikumswerbeverbots für Arzneimittel.

Eva Ellen Wagner· JURA 2016, 83
VerfassungsbeschwerdeGrundlagen der GesetzgebungBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+4 weitere
JURA 2016Anfänger:innen

Die Kunstfreiheit des Grundgesetzes

Die Klausur behandelt zwei Fälle zur Kunstfreiheit des Grundgesetzes: Im ersten Fall geht es um die Indizierung eines literarisch gestalteten Romans durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Frage, ob sich der Verlag auf die Kunstfreiheit berufen kann. Im zweiten Fall sprüht ein Künstler Graffitis und wird dafür strafrechtlich verfolgt; auch hier steht der Schutzbereich der Kunstfreiheit im Mittelpunkt. Die Aufgabenstellung verlangt eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der Kunst sowie den Abgrenzungen zur Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Sophie Lenski· JURA 2016, 35
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)+2 weitere
JA 20151. Staatsexamen

Die Warnung

Die Klausur thematisiert die rechtliche Bewertung öffentlicher Äußerungen des Düsseldorfer Oberbürgermeisters sowie von Aufrufen auf offiziellen Kanälen der Stadt Düsseldorf im Zusammenhang mit einer angemeldeten Versammlung einer politisch aktiven Vereinigung. Es geht um die Frage, ob und wie gegen diese Äußerungen rechtlich vorgegangen werden kann, insbesondere in Hinblick auf kommunalrechtliche Vorgaben und den Grundsatz der Unparteilichkeit kommunaler Amtsträger. Versammlungsrechtliche Vorschriften sind ausdrücklich nicht zu prüfen.

Simon Heetkamp, Dr. David Stadermann· JA 2015, 933· 300 Min
GrundlagenDie öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde+2 weitere
JA 2015Anfänger:innen

Die 'durchgeknallte Frau'

Die Übungsklausur befasst sich mit einer Politikerin, die als Model für ein Magazin posiert und daraufhin von einem Kolumnisten in einer Boulevardzeitung polemisch als 'durchgeknallte Frau' bezeichnet wird. Nach erfolgloser zivilrechtlicher Unterlassungsklage prüft sie, ob eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil Erfolg haben könnte. Thematisiert werden das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungsfreiheit sowie die praktische Konkordanz und mittelbare Drittwirkung.

Christian Thomas· JA 2015, 366· 120 Min
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+2 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Casus belli

Die Klausur thematisiert polizei- und ordnungsrechtliche Konflikte rund um eine Gedenkveranstaltung am Volkstrauertag. Im Mittelpunkt stehen polizeiliche Maßnahmen gegenüber einem störenden Teilnehmer sowie grundrechtliche Aspekte, insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Zusatzfragen behandeln Sicherstellung eines Protest-Transparents und die Zulässigkeit von Lautsprecher-Durchsagen bei einer Versammlung.

Henner Gött, Hannah Ruschemeier· JA 2015, 286· 120 Min
Grundlagen Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+2 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Ordnungsrechtliches Verbot von Wahlplakaten

Der Fall behandelt die rechtliche Bewertung einer ordnungsrechtlichen Verfügung gegen eine Partei, die strafbare, fremdenfeindliche Wahlplakate im öffentlichen Raum angebracht hat. Gegen die Verfügung zur Entfernung und das Verbot öffentlichkeitswirksamer Nutzung wird Widerspruch eingelegt; zu prüfen sind insbesondere polizei- und ordnungsrechtliche sowie grundrechtliche Aspekte, einschließlich Verwaltungsakt und den Voraussetzungen für die sofortige Vollziehung.

GrundlagenMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Mehr Transparenz!

Im Vorfeld der Bundestagswahl wird ein Gesetz erlassen, das die Anzeige- und Veröffentlichungspflichten der Nebentätigkeiten von Abgeordneten drastisch ausweitet. Die Klausur behandelt die Frage, ob das gestiegene Maß an Transparenz mit dem freien Mandat vereinbar ist und wie weit Transparenzanforderungen parlamentarischer Abgeordneter im Lichte des Grundgesetzes reichen dürfen.

Laura Münkler· JURA 2015, 292
OrganstreitverfahrenAllgemeine GrundrechtslehrenDer Bundestag+2 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Staatsorganisationsrecht – Nichtanerkennungsbeschwerde

Im Fall begehren mehrere politische Gruppierungen (ALT, BKP, VKM, VEREINIGUNG) die Zulassung zur Bundestagswahl, werden jedoch vom Bundeswahlausschuss aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Zentral ist die Frage, ob die Zuerkennung der Parteieigenschaft und die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige erfüllt sind. Es stehen Bestimmungen aus dem Parteiengesetz und Wahlrecht im Mittelpunkt, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Satzung, Parteinamen und Mitgliederstruktur. Außerdem sind verfassungsrechtliche Fragestellungen im Kontext politischer Chancengleichheit und einer möglichen rechtlichen Überprüfung der Entscheidungen angesprochen.

Politische ParteienEinführung in das StaatsorganisationsrechtRecht der öffentlichen Sachen+5 weitere
ZjS 2014Anfänger:innen

Anfängerhausarbeit: Verdachtsberichterstattung im Verfassungsschutzbericht

B, Vorstand des Vereins "Der Mensch in Freiheit e.V.", wendet sich gegen die Erwähnung seines Netzwerks im Verfassungsschutzbericht 2013, wo es als Verdachtsfall im Bereich Linksextremismus geführt wird. Im Bericht wird insbesondere auf radikale Beiträge und "Erfolgsmeldungen" aus dem vereinseigenen Online-Journal Bezug genommen, die das aggressive Vorgehen gegen staatliche Einrichtungen und Polizeibeamte thematisieren. B argumentiert, dass Meinungsäußerungen allein nicht zur Feststellung eines verfassungsfeindlichen Verdachts herangezogen werden dürfen und sieht durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht seine Rechte aus Art. 5 GG verletzt. Die Fallkonstellation betrifft die rechtliche Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung durch Behörden sowie die Abwägung von Grundrechten, insbesondere Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz.

Dr. Maxi Koemm, Jonas Marx· ZJS 2014, 536
VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Mahnende Besen kehren aus

Die Klausur behandelt die versammlungsrechtliche Zulässigkeit einer Mahnwache gegen eine Neonazi-Klientel in einem privaten Einkaufszentrum. Es werden verschiedene Aspekte wie Meinungsfreiheit, versammlungsrechtliche Verantwortlichkeit und vorläufiger Rechtsschutz diskutiert. Zudem steht die Frage im Raum, ob auf privatem Grund öffentliche Versammlungen stattfinden können und wie mit Gegendemonstrationen umzugehen ist.

Karoline Büchler, Nils Grosche· JURA 2014, 1163
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
JURA 2014Schwerpunktbereich

Schwerpunktklausur Medienrecht: Das Schweigen des BND

Ein Journalist begehrt vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft über die NS-Vergangenheit von BND-Mitarbeitern. Der BND lehnt ab und verweist auf fehlende Anspruchsgrundlagen und aufwändige Aktenauswertung. In weiteren Abwandlungen verlangt der Journalist ein Interview, das ebenfalls abgewiesen wird, und der BND fordert bei kritischer Berichterstattung eine Gegendarstellung.

Christian Alexander· JURA 2014, 1136
Allgemeine GrundrechtslehrenMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG)+3 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Der »Ekel«-Pranger

Die Klausur behandelt die Ankündigung einer Internet-Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße eines Restaurants durch die Stadtverwaltung. Thematisiert wird insbesondere der Rechtsschutz gegen die öffentliche Namensnennung ('Hygiene-Pranger') unter Berücksichtigung unionsrechtlicher und grundrechtlicher Aspekte. Die S-GmbH wendet sich mit einem Eilantrag gegen die bevorstehende Rufschädigung.

Sascha Peters· JURA 2014, 752
Öffentlich-rechtlicher UnterlassungsanspruchMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+3 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Grundfälle zum Versammlungsrecht

Die Klausur stellt Grundfälle zum Versammlungsrecht dar und behandelt typische Problemstellungen anhand von konkreten Sachverhalten. Einleitend wird auf die Gesetzgebungskompetenz und die Bedeutung von Art. 8 GG eingegangen, anschließend werden Beispielfälle wie zur Definition der Versammlung praxisnah diskutiert.

Christoph Trurnit· JURA 2014, 486
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Versammlungsrechtliche MaßnahmenVertiefung: Versammlungsrecht in der Klausur+3 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

»Reden ist Silber …« – auch im Bundestag?

Die Klausur behandelt die Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages, welche die Beteiligungsrechte der Abgeordneten und die Verhandlungsöffentlichkeit betrifft. Im Fokus steht ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das aus einer Einschränkung von Rede- und Aussprachemöglichkeiten resultiert. Zentral ist die Frage, ob die neuen Regelungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Parlamentsverfahren vereinbar sind.

Alexander Schiff· JURA 2013, 1289
Der BundestagOrganstreitverfahrenMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+2 weitere
JURA 2013Fortgeschrittene

Fotografierverbot von SEK-Beamten

Im Fall wird geprüft, ob das durch einen SEK-Einsatzleiter ausgesprochene Fotografierverbot gegenüber Journalisten mit Blick auf die Grundrechte sowie die polizeirechtliche Gefahrenabwehr rechtmäßig war. Im Mittelpunkt stehen die Erfolgsaussichten der von einem Zeitungsverlag erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Polizei NRW.

GrundlagenPolizeiliche Generalklausel (§ 8 Abs. 1 PolG NRW)Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+4 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: Gebete in der Schule

Ein 15-jähriger Schüler begehrt im Wege der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung eines von der Schulleitung ausgesprochenen Verbots, während der Unterrichtspausen in einer öffentlichen Schule islamische Gebete offen durchzuführen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Verbot mit der im Grundgesetz verankerten Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar ist. Zudem werden mögliche Beeinträchtigungen des Schulbetriebs sowie Grundrechte anderer Schulen und Lehrer thematisiert. Streitpunkte sind auch die Rolle der Eltern als gesetzliche Vertreter und die Reichweite landesgesetzlicher Regelungen zu religiösem Verhalten an Schulen.

Anna Mrozek, Norman Jäckel· ZJS 2012, 521
VerfassungsbeschwerdeLeben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungshausarbeit: „Ungestörtes Einkaufen“

Die Tierschutzgruppe „Rettet alle Felle“ protestiert im Einkaufszentrum des Hauptbahnhofs L gegen den Verkauf von Pelzprodukten, woraufhin der Betreiber ein Bahnhofsverbot ausspricht. Die Aktivisten wehren sich gerichtlich und später verfassungsrechtlich gegen das Verbot, da sie sich in ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit verletzt sehen. Zusätzlich kommt es zu einer weiteren Protestaktion mit Farbbeutelwürfen auf Kundinnen, bei der eine Frau verletzt wird. Die Gruppe fragt, ob das polizeiliche Eingreifen ihre Versammlungsfreiheit beeinträchtigt. Im Mittelpunkt stehen die Grundrechtsbindung privater Betreiber öffentlicher Einrichtungen, die Abwägung zwischen Versammlungs-, Meinungsfreiheit und Hausrecht sowie strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte bei Demonstrationshandlungen.

Norman Jäckel, Berend Koll· ZJS 2012, 347
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen Räumen+5 weitere
ZjS 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur: Das neue Kulturgutschutzgesetz

In diesem Fall geht es um das neue Kulturgutschutzgesetz, das zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung ins Ausland geschaffen werden soll. Bundestagsabgeordneter A bringt einen Gesetzentwurf ein, nach dem bestimmte Kulturgüter in ein Verzeichnis eingetragen und deren Ausfuhr genehmigungspflichtig wird; die Einzelheiten der Eintragung sollen per Verordnung durch den Bundesminister für Bildung und Forschung geregelt werden. Der Bundestag verabschiedet das Gesetz, doch der Bundespräsident weigert sich aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, es auszufertigen, insbesondere hinsichtlich des Gesetzesinitiativrechts und der Verordnungsermächtigung. Die B-Fraktion im Bundestag stellt daraufhin einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht, um die Verpflichtung des Bundespräsidenten zur Ausfertigung festzustellen. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind das Organstreitverfahren, das Initiativrecht, die Anforderungen an Verordnungsermächtigungen sowie das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten.

Boas Kümper· ZJS 2012, 91
Recht der öffentlichen SachenFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Entscheidung durch Gerichtsbescheid+5 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Demokratisierung durch Militärausbildung?

Die Klausur thematisiert die rechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen rund um die Bundeswehrausbildung ausländischer Soldaten in Deutschland im Kontext einer Militärkooperation mit einem westafrikanischen Staat nach einem Putsch. Schwerpunkte sind die parlamentarische Kontrolle durch einen Untersuchungsausschuss, die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung sowie die Geheimhaltungsinteressen und Grundrechte betroffener Dritter (Unternehmen). Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen von Aktenvorlage und Aussagegenehmigung sowie die Rechte des Untersuchungsausschusses.

Barış Çalışkan· JURA 2012, 876
OrganstreitverfahrenStaatsstrukturprinzipien des GGAllgemeine Grundrechtslehren+3 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Versammlungsfreiheit am Flughafen

Die Übungsklausur behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer politischen Demonstration am Flughafen. Im Mittelpunkt stehen die Grundrechtsbindung gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen und die Versammlungsfreiheit im öffentlichen Raum. Der Fall basiert auf einer bekannten Entscheidung des BVerfG und thematisiert aktuelle Probleme des Versammlungsrechts.

James Bews, Holger Greve· JURA 2012, 723
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)VerfassungsbeschwerdeVersammlungsrechtliche Maßnahmen+4 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur ÖR (Fortgeschrittene) Der Formel-1-Chef und die Nazi-Orgie

Ein britischer Sportfunktionär wird nach Berichterstattung einer Zeitung und Veröffentlichung kompromittierender Fotos und Videos in seiner Privatsphäre verletzt und sucht vergeblich effektiven Rechtsschutz im nationalen Gericht. Er wendet sich anschließend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, weil das nationale Recht seiner Ansicht nach keinen ausreichenden Schutz bietet.

Thorsten Ricke· JURA 2012, 641
Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+4 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Übungsklausur ÖR Das allzu kritische Schulbuch

In diesem Übungsfall erhebt ein Schulbuchverleger Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung eines Lehrbuchs durch das Kultusministerium. Streitentscheidend sind insbesondere Fragen der Meinungs- und Pressefreiheit, des Zensurverbots sowie der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, wobei die rechtlichen Maßstäbe der Schulbuchzulassung zu prüfen sind.

Christian Ernst· JURA 2012, 145
VerfassungsbeschwerdeMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Schulbezogene Grundrechte (Art. 7 GG)+1 weitere
JA 20112. Staatsexamen / Referendariat

Der engagierte Bürgermeister

Im Fall fordert der Bundesverband der NPD im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Stadt Gera, vertreten durch den Oberbürgermeister, die Unterlassung amtlicher öffentlicher Aufrufe zur Gegendemonstration gegen eine von der NPD geplante Versammlung. Zu prüfen sind die Grenzen amtlicher Äußerungen und die Zulässigkeit und Begründetheit eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs bei Eingriffsqualität solcher Äußerungen.

Andreas Kerst· JA 2011, 617· 60 Min
Öffentlich-rechtlicher UnterlassungsanspruchDer BürgermeisterPolitische Parteien+4 weitere
JURA 2011Anfänger:innen

Übungsklausur (Anfänger) ÖR Alkohol in der Schwangerschaft?

Die Klausur behandelt die Frage, ob die gesetzliche Verpflichtung für Hersteller alkoholhaltiger Getränke, Warnhinweise bezüglich der Gefahren von Alkoholkonsum während der Schwangerschaft anzubringen, Grundrechte – insbesondere die negative Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit – der betroffenen Unternehmen verletzt. Im Mittelpunkt steht die Analyse, ob die Warnhinweispflicht einen verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff darstellt.

Michael Schwarz· JURA 2011, 379
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+1 weitere
JURA 2010Fortgeschrittene

Übungsklausur ÖR Zugangserschwerungsgesetz

Die Klausur behandelt das Zugangserschwerungsgesetz ('Internet-Sperren') und prüft vor allem staatsrechtliche Grundprobleme wie Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren. Zudem werden Übertragungsfragen der klassischen Grundrechtsdogmatik auf das Internet thematisiert und Raum für eigene Argumentation gelassen.

Ansgar Koreng· JURA 2010, 931
Grundlagen der GesetzgebungGesetzgebungskompetenzenAllgemeine Grundrechtslehren+2 weitere
JURA 2010Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Unheimliche Warnhinweise der heimlichen EG-Gesundheitsminister: grundrechtsfest?

Examensklausur zur Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zur Anbringung von Warnhinweisen auf Tabakerzeugnissen, insbesondere nach Streichung des Zusatzes „Die EG-Gesundheitsminister“ in der Tabakproduktverordnung. Thematisiert werden Zulässigkeit (u.a. Schriftform, Subsidiarität) sowie Begründetheit unter Bezug auf Grundrechte und europarechtliche Aspekte.

Tonio Gas· JURA 2010, 700
VerfassungsbeschwerdeMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+3 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungsklausur ÖR Die unfaire Professorenbewertung

Die Klausur behandelt die rechtlichen Probleme rund um die Bewertung von Lehrerinnen, Lehrern und Professoren im Internet auf Plattformen wie Spickmich.de und MeinProf.de. Im Mittelpunkt steht die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein Schwerpunkt liegt auf der Analyse dieser Grundrechte sowie deren Wechselwirkung.

Michaela Staufer· JURA 2009, 549
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+2 weitere
JA 20071. Staatsexamen

Karikaturenstreit

In der Stadt F sorgt ein Künstler mit einer provokanten Karikatur für erhebliche Proteste der muslimischen Bevölkerung. Die Behörde untersagt das öffentliche Zeigen des Kunstwerks und setzt ein Zwangsgeld fest. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Zwangsgeldfestsetzung sowie die Rechtsfehlerfreiheit einer gerichtlichen Entscheidung zum Sofortvollzug, unter Berücksichtigung grundrechtlicher und ordnungsrechtlicher Aspekte.

Parhisi, Staufer· JA 2007, 707· 300 Min
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Grundlagen +2 weitere
JA 2006Fortgeschrittene

Theos tolle Taxis

Ein Taxibetreiber wehrt sich gegen eine behördliche Untersagungsverfügung, die jegliche Eigenwerbung auf Taxis verbietet. Nach erfolgloser Anfechtungsklage erhebt er Verfassungsbeschwerde mit dem Vorwurf, durch das Verbot in mehreren Grundrechten verletzt zu sein. Die Klausur verlangt eine gutachtliche Vorbereitung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezüglich Art. 14, Art. 12 und Art. 5 GG.

Prof. Dr. Ekkehart Reimer· JA 2006, 864· 120 Min
VerfassungsbeschwerdeBerufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+1 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Rathausverbot

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots gegen einen ehemaligen Stadtratsmitglied gegenüber dem Rathaus, das als Reaktion auf störendes Verhalten und Beschimpfungen während einer Stadtratssitzung ausgesprochen wurde. Im Zentrum steht die Bewertung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen dieses Hausverbot, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsrecht und Grundrechte wie die Meinungsfreiheit. Es werden die Anforderungen an Verwaltungsakte, Ermessensausübung und die Abwägung grundrechtlicher Interessen beleuchtet.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Rathausverbot
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Freizügigkeit (Art. 11 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Dissonanzen

Die Klausur behandelt zwei verwaltungsgerichtliche Klagen im Zusammenhang mit Konflikten innerhalb des Musikschulchores der städtischen Musikschule Saarheim. Einerseits klagt Irene Igelbauer gegen ihren Ausschluss aus dem Chor, andererseits wendet sich Sebastian Schuriegel gegen das vom Chorleiter festgelegte Probenprogramm. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen rund um Verwaltungsakte, Satzungsrecht der öffentlichen Einrichtung und prozessuale Fragen.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Dissonanzen
Recht der öffentlichen SachenEntscheidung durch GerichtsbescheidTenor+5 weitere
Verwandte Themen in Grundrechte

Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

Jurafuchs-Lernapp öffnen