Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)
Die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) schützt persönliche Werturteile in Wort, Schrift und Bild – unabhängig von Richtigkeit, Begründung oder Wertigkeit. Auch die Freiheit, keine Meinung zu äußern (negative Meinungsfreiheit), ist umfasst. Examensklassiker: Abgrenzung Meinung/Tatsachenbehauptung; Schutz von provozierenden, unbegründeten oder gesellschaftlich wertlosen Äußerungen; staatliche Verpflichtung zur Meinungsäußerung.
Zu diesem Thema haben wir 75 Klausuren im Portal.
Klausuren zum Thema
„Drohneneinsätze mit Folgen“
Die Klausur behandelt die verfassungsrechtliche Prüfung von Drohneneinsätzen und deren Folgen. Im Mittelpunkt steht die Zulässigkeit und Begründetheit von Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 GG) sowie der Staatlichen Schutzpflicht für Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG). Bei der Frage steht sowohl die Eingriffsverwaltung als auch die gerichtliche Kontrolle gegenüber staatlichem Handeln im Fokus.
Umstrittene Inhalte in der Stadtbibliothek
In der Klausur wird ein öffentlich-rechtlicher Streit um einen von der Stadtbibliothek angebrachten Einordnungshinweis auf einem Buch mit umstrittenen Inhalten behandelt. Geprüft wird die Rechtmäßigkeit des Eingriffs in die Grundrechte des Autors, insbesondere im Hinblick auf das Informationshandeln der Verwaltung, den Folgenbeseitigungsanspruch sowie die sachliche Schutzbereichsabgrenzung zwischen Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit. Themen sind auch das Sachlichkeitsgebot und die methodengerechte Auslegung einschlägiger öffentlich-rechtlicher Normen, einschließlich der Abgrenzung des Verwaltungsrechtswegs.
Der twitternde Bürgermeister
Die Klausur thematisiert die kommunalrechtliche und verfassungsrechtliche Einordnung von Äußerungen eines Bürgermeisters in sozialen Netzwerken im Zusammenhang mit Parteiöffentlichkeitsarbeit. Im Mittelpunkt steht ein Twitter-Beitrag des Bürgermeisters über eine Petition gegen die Ansiedlung einer rechtsextremistischen Partei und die Frage, ob und inwieweit dies mit dem Sachlichkeitsgebot, der Chancengleichheit politischer Parteien und dem Parteienrecht im Einklang steht.
»Vereinsverbot oder Medienzensur?«
Die Klausur behandelt den verwaltungsrechtlichen vorläufigen Rechtsschutz gegen ein Vereinsverbot, das sich gegen eine Mediengesellschaft wendet. Im Zentrum stehen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Vereinsverbot nach dem VereinsG, insbesondere das Verhältnis der Vereinigungsfreiheit zu anderen Grundrechten wie Presse- und Meinungsfreiheit. Thematisiert werden auch die typischen verfassungsrechtlichen Abwägungsprobleme bei extremistischen und antipluralistischen Bestrebungen innerhalb von Medienorganisationen.
Zwischenprüfungsklausur: Widerruf einer Baugenehmigung nach Rechtsänderung und Verhältnis von Art. 8 GG zu Art. 2 GG
Im Mittelpunkt des Falls steht E, die für ihr Grundstück eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses beantragt und erhalten hat. Nach einer Gesetzesänderung, die verschärfte Anforderungen an Heizungsanlagen vorsieht, widerruft die Baubehörde die zuvor rechtmäßig erteilte Genehmigung. E wendet sich gegen den Widerruf und beruft sich auf ihr schutzwürdiges Vertrauen und einen drohenden Vermögensschaden. Die rechtlichen Schwerpunkte liegen insbesondere im allgemeinen Verwaltungsrecht bei der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer begünstigenden Verwaltungsentscheidung sowie im Umgang mit Widerrufsvorbehalten und Vertrauensschutz.
Anfängerklausur – Öffentliches Recht: Grundrechte – (Keine) Kunst am Kenotaph
Die Klausur thematisiert den Schutzbereich und die Schranken der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG, diskutiert die grundrechtliche Einordnung einer Kunstaktion an einem öffentlichen Denkmal (Kenotaph) und geht auf Abgrenzungsfragen insbesondere zur Meinungsfreiheit ein. Die Studierenden üben dabei die allgemeine dogmatische Prüfung von Grundrechten und deren Wechselwirkungen sowie einfache fallbezogene Subsumtionen. Geeignet ist die Klausur insbesondere für Anfänger im Öffentlichen Recht und Grundrechtslehre.
Examensübungsklausur: Not ready for departure
Paul Provokant möchte als Luftfahrtgegner durch eine Protestaktion den Betrieb am Münchner Flughafen stören und wird mit einem Messer im Flugzeug auffällig, bevor der Start erfolgt. Nach seinem Verhalten wird er vom Flugbegleiter durchsucht und das Messer entnommen; kurz darauf kommt die Polizei hinzu. Rechtsanwältin Rat erhebt für P Klage gegen die verantwortliche Luftfahrzeugführerin L und argumentiert, die Maßnahmen seien rechtswidrig und ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt, insbesondere unter Bezug auf das Luftsicherheitsgesetz. Im Mittelpunkt stehen Fragen zu der Zuständigkeit, zur Anwendbarkeit und Bestimmtheit der Sicherheitsrechts-Norm sowie zu deren verfassungsrechtlicher Vereinbarkeit und Ausgestaltung.
»Gelöscht wird nicht – oder doch?«
In der Klausur wird die Löschung eines Nutzerkommentars durch einen marktführenden Netzwerkbetreiber und die Grundrechtsbindung privater Plattformbetreiber thematisiert. Der Schwerpunkt liegt auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte, der Frage nach der 'staatsgleichen' Grundrechtsbindung und der wesensmäßigen Anwendbarkeit des Grundrechtsschutzes. Zugrunde liegt das BGH-Urteil BGHZ 230, 347 zur Grundrechtsbindung privater Netzwerkbetreiber.
Palästina-Demonstration
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Palästina-Demonstration, insbesondere die Sicherstellung eines Transparents durch die Polizei, die Auflösung der Versammlung und eine Ingewahrsamnahme. Der Schwerpunkt liegt auf versammlungs- und polizeirechtlichen Fragestellungen sowie grundrechtlichen Bezügen, eingebettet in eine Fortsetzungsfeststellungsklage.
Forschungsförderung mit Nachspiel
In der Klausur geht es um die Bewilligung und den rückwirkenden Widerruf einer Forschungsförderung nach dem Niedersächsischen Forschungsförderungsgesetz. Streitpunkt ist eine im Förderbescheid enthaltene Auflage, die Verpflichtung zu menschenrechts- und arbeitsschutzkonformen Lieferketten, sowie die rechtlichen Voraussetzungen eines behördlichen Widerrufs. Die Wirksamkeit der Auflage und die Vereinbarkeit des Landesgesetzes mit höherrangigem Recht sind zu unterstellen.
Der bekannte Schauspieler
Die Klausur thematisiert Ansprüche eines bekannten Schauspielers gegen eine Boulevardzeitung wegen Wort- und Bildberichterstattung über sein Privatleben. Gegenstand ist insbesondere die Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit bei Sensationsberichterstattung über Prominente. Die rechtlichen Grundlagen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und spezifische Anspruchsgrundlagen werden praxisnah geprüft.
»Das darf man als Kanzlerin wohl noch sagen dürfen!«
Die Examensklausur befasst sich mit Fragestellungen aus dem Staatsorganisationsrecht und thematisiert insbesondere Äußerungen der Kanzlerin im Lichte des öffentlichen Rechts. Besonderes Augenmerk liegt auf der Rolle der Bundesregierung sowie der Bedeutung einschlägiger Grundrechte.
Fortgeschrittenenklausur Besonderes Verwaltungsrecht: Ein teurer Feuerwehreinsatz
Die Gemeinde E verlangt von der Bundesrepublik Deutschland (B) Ersatz für die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zur Beseitigung einer Ölverschmutzung im Main-Donau-Kanal. B wurde durch einen Leistungsbescheid zum Kostenersatz herangezogen, nachdem ein Verursacher nicht ermittelt werden konnte. Im Streit steht, ob B als Eigentümerin und Zustandsverantwortliche der Bundeswasserstraße zum Kostenersatz verpflichtet ist und ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz erfüllt sind. Die zentralen rechtlichen Fragen betreffen die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage, insbesondere die Zustandsverantwortlichkeit, Polizeipflichtigkeit und die Bestimmung des richtigen Kostenschuldners im besonderen Verwaltungsrecht.
Fortgeschrittenenklausur Europarecht: Autofrei – Spaß dabei?
Im Mittelpunkt des Falls steht ein bundesweit eingeführtes Zulassungsverbot für privat genutzte PKW in bestimmten deutschen Städten, um Platz- und Umweltprobleme zu adressieren. Annette Auer, wohnhaft in einer betroffenen Stadt, begehrt die Zulassung ihres neu gekauften Verbrenner-PKW, was die Behörde unter Berufung auf das Gesetz verweigert. Im Raum stehen damit unionsrechtliche Fragen, insbesondere die Vereinbarkeit des Zulassungsstopps mit den Grundfreiheiten des AEUV sowie Fragen zur Rechtfertigung und Verhältnismäßigkeit solcher Maßnahmen. Zudem sind Aspekte aus dem Bereich der Rechtsetzungskompetenzen und des Vorabentscheidungsverfahrens relevant.
Anfängerklausur – Staatsorganisationsrecht: Die sorgsame Kanzlerin
Im Mittelpunkt des Falls steht die Frage, ob die Bundeskanzlerin berechtigt ist, die Gegenzeichnung eines verabschiedeten Gesetzes nach Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG zu verweigern, weil sie das Rederecht eines Oppositionsabgeordneten im Bundestag für verletzt hält. Die C-Fraktion fordert als Antragstellerin vor dem Bundesverfassungsgericht die Feststellung, dass die verweigerte Gegenzeichnung ihr Recht auf Gesetzgebung verletzt. Zentrale rechtliche Schwerpunkte sind die Funktion und Reichweite der Gegenzeichnungspflicht, die Abgrenzung zwischen formaler und inhaltlicher Prüfungskompetenz der Exekutive im Gesetzgebungsverfahren sowie die Bedeutung des Rederechts und dessen Ausgestaltung durch die Geschäftsordnung des Bundestages gemäß Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. Außerdem relevant ist der Schutz der Minderheitenrechte im parlamentarischen Verfahren sowie die Mitwirkungspflichten der Verfassungsorgane im Gesetzgebungsprozess.
Referendarexamensklausur: Der Umschlag von Kernbrennstoffen
In dem Fall geht es um die Einführung landesgesetzlicher Regelungen durch die Freie Hansestadt B, mit denen der Umschlag von Kernbrennstoffen in den Häfen des Stadtstaates grundsätzlich ausgeschlossen wird. Die zentrale Fallkonstellation betrifft die Frage, ob und inwiefern das Land B durch das Änderungsgesetz zum Hafenbetriebsgesetz solche Beschränkungen für den Umschlag von Kernbrennstoffen erlassen darf. Rechtliche Schwerpunkte sind die Gesetzgebungskompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, das Prinzip der Bundestreue sowie das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Ferner stehen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit und mögliche gesetzgeberische Handlungsoptionen auf landesrechtlicher Ebene im Fokus.
Das Ponykarussell
Die Klausur behandelt eine versammlungsrechtliche Konstellation, bei der eine Tierschutzgruppe im Rahmen einer Demonstration gegen den Betrieb eines Ponykarussells vorgeht und der Karussellbetreiber wegen Umsatzeinbußen einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO stellt. Schwerpunkte sind klassische Probleme des Versammlungsrechts, Grundrechtskollisionen (Versammlungsfreiheit vs. Berufsfreiheit/Eigentum), das Verhältnis von Polizei/Versammlungsbehörde und Fragen des gerichtlichen Rechtsschutzes.
Äußerungsbefugnisse in Zeiten von Twitter
Die Klausur behandelt im Rahmen staatsorganisationsrechtlicher Fragestellungen die Äußerungsbefugnisse von Amtsträgern auf sozialen Netzwerken, insbesondere im Zusammenhang mit Versammlungen und der Neutralitätspflicht. Anhand eines aktuellen Falls rund um eine Demo der N-Partei und die Stellungnahme des Ministerpräsidenten werden verfassungsrechtliche Abgrenzungen zwischen Meinungsäußerung, Parteienbezug und dem Schutz verfassungsrechtlich garantierter Grundrechte geprüft.
Medienrecht: Schwerpunktklausur
Die Klausur behandelt im ersten Teil die Frage, ob einem identifizierten Schauspieler Unterlassungsansprüche gegen eine Boulevardzeitung wegen einer vorverurteilenden Verdachtsberichterstattung zustehen. Im zweiten Teil geht es um den Auskunftsanspruch einer Bloggerin gegen ein Gericht bezüglich eines Strafverfahrens mit Medieninteresse. Themenschwerpunkt ist das öffentliche und private Medienrecht mit Bezug zu Grundrechten und Auskunftspflichten.
Umstrittene Wahlplakate – Alles im grünen Bereich?
Die Klausur behandelt die Entfernung rechtsextremer Wahlplakate durch die Stadt Z mit dem Schriftzug ‚HÄNGT DIE GRÜNEN!‘ und die darauf erfolgte Verfassungsbeschwerde der betroffenen Partei. Im Mittelpunkt steht die Prüfung, ob der Bescheid und die gerichtlichen Entscheidungen die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG verletzen oder durch das Strafrecht (§ 130 StGB – Volksverhetzung) und den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 GG) gerechtfertigt sind. Zu untersuchen ist insbesondere die Reichweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit vor dem Hintergrund strafrechtlicher Grenzen und der Bedeutung der Menschenwürde.
Klausur im Polizei- und Ordnungsrecht: Ende für „Ende Gelände“?
Drei Studierende werden in der Nähe des Kohlekraftwerks Datteln IV von der Polizei kontrolliert, nachdem sie mit Ausrüstung für Protestaktionen angetroffen werden. Die Polizei spricht ihnen ein befristetes Aufenthaltsverbot für den Bereich des Kraftwerks aus, das sie wegen mutmaßlicher Zugehörigkeit zur Gruppe 'Ende Gelände' für erforderlich hält. Nach einem Verstoß gegen dieses Verbot werden die Studierenden festgehalten und vom Einsatzort entfernt zum Hauptbahnhof einer anderen Stadt gebracht. Im Zentrum stehen Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit ordnungsbehördlicher Maßnahmen, insbesondere Aufenthaltsverbote und polizeiliche Gewahrsamnahmen.
Twitter und Hafer
Der Fall behandelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Dienstherr gegenüber einem Professor intervenieren darf, der sich in sozialen Netzwerken zu gesellschaftlichen Debatten äußert und dabei seine dienstliche Stellung betont. Thematisiert wird insbesondere die Abgrenzung zwischen Wissenschaftsfreiheit und Meinungsfreiheit sowie beamtenrechtliche Pflichten und Grundrechte im Kontext von Social-Media-Aktivitäten während der Corona-Pandemie.
Schwerpunktbereichsklausur: Migrationsrecht
Die vietnamesische Staatsangehörige M lebt mit ihrer in Deutschland geborenen Tochter T und beantragt eine Aufenthaltserlaubnis, um die familiäre Lebensgemeinschaft mit T zu wahren. Die zuständige Ausländerbehörde lehnt den Antrag ab und verweist unter anderem auf einen vermuteten Missbrauch durch Zweckvaterschaftsanerkennung sowie das vorherige Asylverfahren und die visalose Einreise von M. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob M einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG hat. Zu prüfen sind insbesondere die Voraussetzungen des Familiennachzugs, mögliche Ausschlussgründe und allgemeine Erteilungsvoraussetzungen im Aufenthaltsrecht.
Semesterabschlussklausur – Strafprozessrecht: Alt- und Unbekanntes aus dem Strafverfahrensrecht
Die Klausur behandelt maßgeblich die Analogie und den systematischen Vergleich im Bereich von Strafantragsfristen, insbesondere unter Einbeziehung von § 77d StGB und § 302 I 1 Var. 2 StPO. Weiterhin wird die verfassungskonforme Auslegung des § 112 III StPO sowie die Abwägung der Indizienlage, beispielsweise zur Fluchtgefahr, näher analysiert. Ein Schwerpunkt liegt zudem auf der Auslegung des § 247 StGB hinsichtlich seiner Anwendbarkeit auf Qualifikationen, wobei der Wortlaut und der Vergleich mit § 248a StGB betrachtet werden. Die Fallbearbeitung fordert eine Auseinandersetzung mit methodischen und systematischen Auslegungsfragen im Strafprozessrecht.
Von Freiheitsentfaltung und Freiheitssicherung: Grundrechte in der Schule
Die Klausur thematisiert die Geltung und Grenzen von Grundrechten im schulischen Kontext sowie deren Besonderheiten im staatsrechtlichen Mehrebenensystem. Anhand eines Falls zur Einführung eines bundesweiten 'Recht auf gute Schule'-Gesetzes durch die Bundesbildungsministerin wird verfassungsrechtlich geprüft, ob ein solches Vorhaben im Einklang mit dem Grundgesetz steht.
Wahlkampf der Maschinen
Die Klausur behandelt eine Examenssituation zum Einsatz von Social Bots im Bundestagswahlkampf durch eine Partei und die daraus entstehenden Probleme im Grundrechtsschutz, insbesondere im Hinblick auf die Meinungsfreiheit und die Integrität von Wahlen. Es werden sowohl examensrelevante Fragen der Verfassungsbeschwerde als auch Bezüge zum Unionsrecht, etwa zur Dienstleistungsfreiheit, geprüft.
Fortgeschrittenenklausur: „Hängt die Orangenen!“
Die Partei „Nationaler Aufbruch“ (N-Partei) hängt zur Bundestagswahl im Stadtgebiet Wahlplakate mit dem Aufruf „HÄNGT DIE ORANGENEN!“ auf, worauf die Ordnungsbehörde deren Entfernung und die sofortige Vollziehung anordnet. Die Partei sieht darin eine ungerechtfertigte Einschränkung ihrer Meinungsfreiheit und erhebt Klage gegen die Abhängpflicht und die Androhung der Ersatzvornahme. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Rechtmäßigkeit des behördlichen Einschreitens im Gefahrenabwehrrecht, zur Auslegung strafrechtlich relevanter Aussagen auf Wahlplakaten sowie zu den Voraussetzungen und Grenzen kommunikativer Grundrechte. Die Klage prüft die Zulässigkeit und Begründetheit der angegriffenen Verwaltungsmaßnahmen.
Aufruhr im Hörsaal – Vorlesungsverhinderung durch Studierende
In der Hausarbeit wird ein Protest von Studierenden gegen eine universitäre Vorlesung thematisiert, bei dem es zu Störungen, Beleidigungen und dem Bewerfen der Professorin mit Schneebällen kommt. Zentral ist die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Studierenden und der Lehrfreiheit der Professorin. Daneben werden die Friedlichkeit der Versammlung, die Verfassungstreuepflicht von Hochschullehrenden und die Frage behandelt, ob bestimmte Äußerungen Schmähkritik darstellen.
Justizfreunde
Die Anfängerhausarbeit behandelt die Urteilsverfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme einer Journalistin in einen privaten Journalistenverein. Es stehen die möglichen Verletzungen der Vereinigungsfreiheit, der Pressefreiheit und des Gleichbehandlungsgebots sowie die Vereinbarkeit der Öffentlichkeitsarbeit des BVerfG mit dem Recht auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb im Mittelpunkt.
Thor für Deutschland
Thor, ein 15-jähriger Schüler, nimmt aus politischen Gründen während der Unterrichtszeit an Demonstrationen teil und wird deshalb von seiner Schule sanktioniert. Die Klausur prüft Konflikte zwischen Schulpflicht und Grundrechten wie Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie das Gleichheitsrecht und die behördliche Ermessensausübung. Zudem werden verfassungsprozessuale Fragen, insbesondere zur Verfassungsbeschwerde und zum einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht, thematisiert.
Grundrechtskollisionen im digitalen Raum
Die Klausur behandelt eine Kollision von Grundrechten im Kontext digitaler Kommunikation: Ein Bundestagsabgeordneter wird von einer Social-Media-Plattform wegen wiederholter irreführender Äußerungen zum Thema Corona-Politik gelöscht. Es geht um die Prüfung, ob und inwieweit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Löschung des Accounts wegen Verletzung von Meinungsfreiheit und der Möglichkeit zum Wahlkampf stattgegeben werden kann, und welche Grundrechte sowohl dem Account-Inhaber als auch dem Plattformbetreiber zukommen.
Recht auf Vergessenwerden II
Der Fall thematisiert eine Verfassungsbeschwerde im Spannungsfeld zwischen nationalem Grundrechtsschutz und Unionsgrundrechten anhand des 'Rechts auf Vergessenwerden'. Nach Ausstrahlung eines kritischen Pressebeitrags und der weiteren Verbreitung über Suchmaschinen verlangt die betroffene Geschäftsführerin die Löschung eines Links und begehrt gerichtlichen Rechtsschutz unter Berufung auf Grundrechte des GG und der EU-Grundrechtecharta. Die Klausur erfordert die methodisch korrekte Einordnung der unionsrechtlichen Einflüsse sowie die Behandlung eines mehrpoligen Grundrechtsverhältnisses.
Wahlkampf in Schleswig-Holstein
Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Wahlkampfes in Schleswig-Holstein, insbesondere das Neutralitätsgebot staatlicher Organe, die Chancengleichheit der Parteien und die Zulässigkeit von Wahlwerbung durch Amtsträger. Der Sachverhalt beleuchtet beispielhaft einen Brief einer Landesministerin sowie einen Tweet eines Bundesministers, die jeweils amtsbezogene Ressourcen zur Wahlwerbung einsetzen. Es wird gefragt, ob diese Handlungen rechtlich zulässig sind und durch Grundrechte geschützt werden.
»Das aufmüpfige Gericht«
Die Klausur thematisiert einen Grundrechtseingriff durch ein formelles Gesetz zum Umgang mit Hate-Speech in sozialen Netzwerken. Im Mittelpunkt stehen die Meinungsfreiheit im digitalen Raum und die verfassungsrechtliche Kontrolle des Gesetzgebungsverfahrens, insbesondere die Beschlussfähigkeit des Bundestags. Der Fall eignet sich zur Prüfung einer abstrakten Normenkontrolle.
Demonstratives Demonstrieren
Die Klausur behandelt die Erfolgsaussichten einer Urteils-Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer Demonstration, auf der ein T-Shirt mit der Aufschrift "A.C.A.B." getragen wurde. Der Schwerpunkt liegt auf der Meinungsfreiheit, dem Verhältnis zu § 185 StGB (Beleidigung) und der Frage einer Kollektivbeleidigung gegenüber Polizeibeamten. Es wird die Vereinbarkeit des Strafurteils mit Art. 5 Abs. 1 GG geprüft.
Fortgeschrittenenklausur: „Krawallos gegen Fundamentalos“
Der Veranstalter D meldet eine Demonstration in der Stadt W an und erhält von der Ordnungsbehörde die Auflage, diese auf eine Standkundgebung zu beschränken. Hintergrund sind polizeiliche Erkenntnisse über mögliche gewalttätige Ausschreitungen und begrenzte Einsatzkräfte aufgrund weiterer Versammlungen am selben Tag. D hält die Maßnahme für rechtswidrig und beantragt gerichtlichen Rechtsschutz, um den Demonstrationszug wie geplant durchführen zu können. Im zweiten Teil beanstandet D nach der durchgeführten Standkundgebung den Einsatz einer Mastkamera durch die Polizei und klagt auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme. Der Fall behandelt versammlungsrechtliche Eingriffe, Grundrechte und die polizeiliche Gefahrenabwehr.
Extremisten unerwünscht
Die Examensklausur thematisiert verwaltungsprozessuale und grundrechtliche Fragen anhand des Falls, dass eine Bürgerinitiative wegen Protesten gegen Jugendoffiziere der Bundeswehr namentlich im Verfassungsschutzbericht unter 'Linksextremismus' genannt wird. Dabei werden unter anderem die Reichweite der Meinungsfreiheit sowie die Rechtmäßigkeit der Nennung und Äußerung durch das Bundesinnenministerium geprüft.
ACAB = Beleidigung?
Die Klausur behandelt die Frage, ob das öffentliche Tragen eines „ACAB“-Schriftzugs durch einen 16-Jährigen eine Beleidigung gegenüber der Polizei als Kollektiv und/oder einzelnen Beamten darstellt. Im Mittelpunkt stehen die Verfassungsbeschwerde des Jugendlichen, die Reichweite der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG, die Anforderungen an zulässige Kollektivbeleidigungen und die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde Minderjähriger.
Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser?
Die Klausur behandelt die Frage des Strafklageverbrauchs nach europäischem Recht, insbesondere nach Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ). Im Fall wurde gegen einen polnischen Staatsangehörigen ein Ermittlungsverfahren in Polen eingeleitet und mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Problematisch ist, ob dies einer Strafverfolgung in Deutschland entgegensteht.
Anfängerklausur: Werbung für den Schwangerschaftsabbruch
Im Mittelpunkt des Falles steht eine Ärztin, die auf ihrer Webseite über die Möglichkeit des Schwangerschaftsabbruchs informiert und dafür nach § 219a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wird. Sie wendet sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil und sieht sich insbesondere in ihrer Meinungs- und Berufsfreiheit verletzt. Der Fall thematisiert somit die verfassungsrechtliche Zulässigkeit strafrechtlicher Werbebeschränkungen beim Schwangerschaftsabbruch. Zentral sind die Prüfung der Grundrechtsbeeinträchtigung sowie der Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und die Grundrechtsabwägung zwischen Berufsausübungsfreiheit, Meinungsfreiheit und dem Schutz ungeborenen Lebens.
Schwerpunktbereichsklausur: Kunst oder Leben
K, ein Künstler, nutzt Kameras in seiner Wohnung und eine Brillenkamera, um sein Leben und seine Umgebung per Livestream über die Plattform P-Scope öffentlich zu zeigen. Dabei werden auch die Wohnungen und das Verhalten von Nachbarin N gefilmt und übertragen, was zu ihrem Unmut und dem Vorwurf der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts führt. N verlangt von P-Scope als Plattformbetreiberin, die Ausstrahlung der Aufnahmen zu unterbinden und macht geltend, dass P-Scope für offenkundige Rechtsverletzungen verantwortlich sei. Im Zentrum stehen Fragen des Persönlichkeitsrechts, Datenschutzes, künstlerischer Freiheit und der Haftung von Plattformbetreibern für Nutzerinhalte.
Klausur: Examensklausur im Öffentlichen Recht – Sex sells?!
Im Mittelpunkt des Falls steht ein neues gesetzliches Verbot geschlechterdiskriminierender Werbung, das in das UWG eingeführt wird. Ein Milchproduktehersteller soll eine bereits entwickelte Werbekampagne, die Pin-Up Girls zeigt, einstellen, da sie potenziell gegen das Verbot verstößt. Streitentscheidend sind Fragen der Gesetzgebungskompetenz, der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens und der Vereinbarkeit des Verbots mit Grundrechten, insbesondere der Berufs- und Meinungsfreiheit. Der Fall thematisiert zudem die Auswirkungen des neuen Rechts auf bestehende Werbemaßnahmen.
Ronald McDonald und die Ernährungswende
Die Klausur behandelt die Frage, ob die Verfassungsbeschwerde eines Ernährungswissenschaftlers Aussicht auf Erfolg hat, nachdem ihm untersagt wurde, karikierende Zeichnungen der Werbefigur Ronald McDonald im Rahmen seiner öffentlichen Kampagne gegen Fast-Food-Unternehmen und für gesunde Ernährung zu verwenden. Die Falllösung konzentriert sich auf die Prüfung der Grundrechte, insbesondere Meinungs- und Kunstfreiheit, im Spannungsverhältnis zum Unternehmenspersönlichkeitsrecht und Urheberrecht.
Klausur: „DON’T BE A MAYBE“
Die P-GmbH, Herstellerin von Tabakprodukten, wendet sich gegen eine behördliche Verfügung, mit der die Entfernung einer bundesweiten Werbekampagne für ihre Zigarettenmarke „Red“ und die Einstellung der zugehörigen Werbemaßnahmen angeordnet wird. Auslöser ist die Einschätzung einer Expertin, wonach die Kampagne gezielt Jugendliche und Heranwachsende zum Rauchen verleite, was durch den Inhalt, die Darstellung und eine empirische Studie untermauert wird. Das Landratsamt argumentiert mit dem Jugendschutz und verweist auf die Verhältnismäßigkeit des Werbeverbots. Die P-GmbH klagt vor dem Verwaltungsgericht und sieht insbesondere ihre grundrechtlich geschützten Positionen aus Art. 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG verletzt. Im Fokus stehen die Rechtmäßigkeit der behördlichen Untersagung, die Geeignetheit der Werbemaßnahmen zur Beeinflussung Jugendlicher sowie verfassungsrechtliche und verwaltungsrechtliche Fragestellungen.
Mit dem Smartphone auf der Demo
Im Rahmen einer Gegendemonstration in Hamburg dokumentiert K mit seiner Digitalkamera polizeiliches Einschreiten gegen eine Bekannte und wird daraufhin von den eingesetzten Polizeibeamten festgehalten und angewiesen, das Foto zu löschen. Zusätzlich erfolgt eine Aufforderung zur Personalienangabe. K begehrt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz und rügt insbesondere die Löschungsanordnung und die Personalienfeststellung. Die Aufgabenstellung verlangt die Prüfung der Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage.
Betriebsleiterwechsel
Die Klausur schildert einen Sachverhalt aus dem Bauplanungsrecht, bei dem die Genehmigung eines weiteren Betriebsleiterwohnhauses im Außenbereich nach einem Betriebsleiterwechsel verweigert wird. Gegenstand ist die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs gegen den Ablehnungsbescheid des Landratsamts, insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sowie Fragen des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechts. Zu prüfen sind die baurechtlichen Voraussetzungen für privilegiertes Bauen, die Bindungswirkung des ersten Bescheids und prozessuale Aspekte zur Anfechtung.
Sex Sells in der Mönckebergstraße
Die Klausur behandelt Fortsetzungsfeststellungsklage, Polizei- und Ordnungsrecht, Ermessensfehler.
Gesetzgebungsoutsourcing und Arzneimittelwerbeverbot
Die Klausur behandelt eine Verfassungsbeschwerde gegen das Arzneimittelwerbeverbotsgesetz (AWV-G). Thematisiert werden insbesondere Probleme des grundrechtlichen Schutzes kommerzieller Kommunikation, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Gesetzgebungsoutsourcings sowie die Prüfung der Verhältnismäßigkeit eines umfassenden Publikumswerbeverbots für Arzneimittel.
Die Kunstfreiheit des Grundgesetzes
Die Klausur behandelt zwei Fälle zur Kunstfreiheit des Grundgesetzes: Im ersten Fall geht es um die Indizierung eines literarisch gestalteten Romans durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und die Frage, ob sich der Verlag auf die Kunstfreiheit berufen kann. Im zweiten Fall sprüht ein Künstler Graffitis und wird dafür strafrechtlich verfolgt; auch hier steht der Schutzbereich der Kunstfreiheit im Mittelpunkt. Die Aufgabenstellung verlangt eine Auseinandersetzung mit dem Begriff der Kunst sowie den Abgrenzungen zur Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Die 'durchgeknallte Frau'
Die Klausur beschäftigt sich mit der grundrechtlichen Prüfung im Kontext einer ehrverletzenden journalistischen Meinungsäußerung über eine Politikerin. Schwerpunkte sind das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Meinungsfreiheit und deren mittelbare Drittwirkung, sowie die praktische Konkordanz zwischen diesen Grundrechten. Zudem ist die Erfolgsaussicht einer Urteilsverfassungsbeschwerde zu prüfen, nachdem eine zivilgerichtliche Klage gescheitert ist.
Mehr Transparenz!
Im Vorfeld der Bundestagswahl wird ein Gesetz erlassen, das die Anzeige- und Veröffentlichungspflichten der Nebentätigkeiten von Abgeordneten drastisch ausweitet. Die Klausur behandelt die Frage, ob das gestiegene Maß an Transparenz mit dem freien Mandat vereinbar ist und wie weit Transparenzanforderungen parlamentarischer Abgeordneter im Lichte des Grundgesetzes reichen dürfen.
Mahnende Besen kehren aus
Die Klausur behandelt die versammlungsrechtliche Zulässigkeit einer Mahnwache gegen eine Neonazi-Klientel in einem privaten Einkaufszentrum. Es werden verschiedene Aspekte wie Meinungsfreiheit, versammlungsrechtliche Verantwortlichkeit und vorläufiger Rechtsschutz diskutiert. Zudem steht die Frage im Raum, ob auf privatem Grund öffentliche Versammlungen stattfinden können und wie mit Gegendemonstrationen umzugehen ist.
Schwerpunktklausur Medienrecht: Das Schweigen des BND
Ein Journalist begehrt vom Bundesnachrichtendienst (BND) Auskunft über die NS-Vergangenheit von BND-Mitarbeitern. Der BND lehnt ab und verweist auf fehlende Anspruchsgrundlagen und aufwändige Aktenauswertung. In weiteren Abwandlungen verlangt der Journalist ein Interview, das ebenfalls abgewiesen wird, und der BND fordert bei kritischer Berichterstattung eine Gegendarstellung.
Der »Ekel«-Pranger
Die Klausur behandelt die Ankündigung einer Internet-Veröffentlichung lebensmittelrechtlicher Verstöße eines Restaurants durch die Stadtverwaltung. Thematisiert wird insbesondere der Rechtsschutz gegen die öffentliche Namensnennung ('Hygiene-Pranger') unter Berücksichtigung unionsrechtlicher und grundrechtlicher Aspekte. Die S-GmbH wendet sich mit einem Eilantrag gegen die bevorstehende Rufschädigung.
Anfängerhausarbeit: Staatsorganisationsrecht – Nichtanerkennungsbeschwerde
Im Fall begehren mehrere politische Gruppierungen (ALT, BKP, VKM, VEREINIGUNG) die Zulassung zur Bundestagswahl, werden jedoch vom Bundeswahlausschuss aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Zentral ist die Frage, ob die Zuerkennung der Parteieigenschaft und die formellen Voraussetzungen der Beteiligungsanzeige erfüllt sind. Es stehen Bestimmungen aus dem Parteiengesetz und Wahlrecht im Mittelpunkt, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Satzung, Parteinamen und Mitgliederstruktur. Außerdem sind verfassungsrechtliche Fragestellungen im Kontext politischer Chancengleichheit und einer möglichen rechtlichen Überprüfung der Entscheidungen angesprochen.
Anfängerhausarbeit: Verdachtsberichterstattung im Verfassungsschutzbericht
B, Vorstand des Vereins "Der Mensch in Freiheit e.V.", wendet sich gegen die Erwähnung seines Netzwerks im Verfassungsschutzbericht 2013, wo es als Verdachtsfall im Bereich Linksextremismus geführt wird. Im Bericht wird insbesondere auf radikale Beiträge und "Erfolgsmeldungen" aus dem vereinseigenen Online-Journal Bezug genommen, die das aggressive Vorgehen gegen staatliche Einrichtungen und Polizeibeamte thematisieren. B argumentiert, dass Meinungsäußerungen allein nicht zur Feststellung eines verfassungsfeindlichen Verdachts herangezogen werden dürfen und sieht durch die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht seine Rechte aus Art. 5 GG verletzt. Die Fallkonstellation betrifft die rechtliche Zulässigkeit von Verdachtsberichterstattung durch Behörden sowie die Abwägung von Grundrechten, insbesondere Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz.
Grundfälle zum Versammlungsrecht
Die Klausur stellt Grundfälle zum Versammlungsrecht dar und behandelt typische Problemstellungen anhand von konkreten Sachverhalten. Einleitend wird auf die Gesetzgebungskompetenz und die Bedeutung von Art. 8 GG eingegangen, anschließend werden Beispielfälle wie zur Definition der Versammlung praxisnah diskutiert.
»Reden ist Silber …« – auch im Bundestag?
Die Klausur behandelt die Änderung der Geschäftsordnung des Bundestages, welche die Beteiligungsrechte der Abgeordneten und die Verhandlungsöffentlichkeit betrifft. Im Fokus steht ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das aus einer Einschränkung von Rede- und Aussprachemöglichkeiten resultiert. Zentral ist die Frage, ob die neuen Regelungen mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Parlamentsverfahren vereinbar sind.
Fotografierverbot von SEK-Beamten
Im Fall wird geprüft, ob das durch einen SEK-Einsatzleiter ausgesprochene Fotografierverbot gegenüber Journalisten mit Blick auf die Grundrechte sowie die polizeirechtliche Gefahrenabwehr rechtmäßig war. Im Mittelpunkt stehen die Erfolgsaussichten der von einem Zeitungsverlag erhobenen Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Polizei NRW.
Unruhe am Bahnhof
Die Klausur thematisiert eine polizeiliche Identitätskontrolle und einen Datenabgleich durch die Bundespolizei auf dem Vorplatz des Bahnhofs Rosenheim. Zu prüfen sind insbesondere die Rechtsgrundlagen, Zuständigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen sowie mögliche Rechtsbehelfe gegen die polizeilichen Handlungen. Der Sachverhalt beinhaltet typische Probleme des Polizei- und Ordnungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts unter besonderer Berücksichtigung des Bundespolizeigesetzes.
Demokratisierung durch Militärausbildung?
Die Klausur thematisiert die rechtlichen und verfassungsrechtlichen Fragen rund um die Bundeswehrausbildung ausländischer Soldaten in Deutschland im Kontext einer Militärkooperation mit einem westafrikanischen Staat nach einem Putsch. Schwerpunkte sind die parlamentarische Kontrolle durch einen Untersuchungsausschuss, die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung sowie die Geheimhaltungsinteressen und Grundrechte betroffener Dritter (Unternehmen). Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen von Aktenvorlage und Aussagegenehmigung sowie die Rechte des Untersuchungsausschusses.
Versammlungsfreiheit am Flughafen
Die Übungsklausur behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer politischen Demonstration am Flughafen. Im Mittelpunkt stehen die Grundrechtsbindung gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen und die Versammlungsfreiheit im öffentlichen Raum. Der Fall basiert auf einer bekannten Entscheidung des BVerfG und thematisiert aktuelle Probleme des Versammlungsrechts.
Übungsklausur ÖR (Fortgeschrittene) Der Formel-1-Chef und die Nazi-Orgie
Ein britischer Sportfunktionär wird nach Berichterstattung einer Zeitung und Veröffentlichung kompromittierender Fotos und Videos in seiner Privatsphäre verletzt und sucht vergeblich effektiven Rechtsschutz im nationalen Gericht. Er wendet sich anschließend an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, weil das nationale Recht seiner Ansicht nach keinen ausreichenden Schutz bietet.
Übungshausarbeit: Gebete in der Schule
Ein 15-jähriger Schüler begehrt im Wege der Verfassungsbeschwerde die Aufhebung eines von der Schulleitung ausgesprochenen Verbots, während der Unterrichtspausen in einer öffentlichen Schule islamische Gebete offen durchzuführen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Verbot mit der im Grundgesetz verankerten Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) und dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinbar ist. Zudem werden mögliche Beeinträchtigungen des Schulbetriebs sowie Grundrechte anderer Schulen und Lehrer thematisiert. Streitpunkte sind auch die Rolle der Eltern als gesetzliche Vertreter und die Reichweite landesgesetzlicher Regelungen zu religiösem Verhalten an Schulen.
Übungshausarbeit: „Ungestörtes Einkaufen“
Die Tierschutzgruppe „Rettet alle Felle“ protestiert im Einkaufszentrum des Hauptbahnhofs L gegen den Verkauf von Pelzprodukten, woraufhin der Betreiber ein Bahnhofsverbot ausspricht. Die Aktivisten wehren sich gerichtlich und später verfassungsrechtlich gegen das Verbot, da sie sich in ihrer Versammlungs- und Meinungsfreiheit verletzt sehen. Zusätzlich kommt es zu einer weiteren Protestaktion mit Farbbeutelwürfen auf Kundinnen, bei der eine Frau verletzt wird. Die Gruppe fragt, ob das polizeiliche Eingreifen ihre Versammlungsfreiheit beeinträchtigt. Im Mittelpunkt stehen die Grundrechtsbindung privater Betreiber öffentlicher Einrichtungen, die Abwägung zwischen Versammlungs-, Meinungsfreiheit und Hausrecht sowie strafrechtliche und zivilrechtliche Aspekte bei Demonstrationshandlungen.
Übungsklausur ÖR Das allzu kritische Schulbuch
In diesem Übungsfall erhebt ein Schulbuchverleger Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung eines Lehrbuchs durch das Kultusministerium. Streitentscheidend sind insbesondere Fragen der Meinungs- und Pressefreiheit, des Zensurverbots sowie der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates, wobei die rechtlichen Maßstäbe der Schulbuchzulassung zu prüfen sind.
Übungsklausur: Das neue Kulturgutschutzgesetz
In diesem Fall geht es um das neue Kulturgutschutzgesetz, das zum Schutz deutschen Kulturgutes vor Abwanderung ins Ausland geschaffen werden soll. Bundestagsabgeordneter A bringt einen Gesetzentwurf ein, nach dem bestimmte Kulturgüter in ein Verzeichnis eingetragen und deren Ausfuhr genehmigungspflichtig wird; die Einzelheiten der Eintragung sollen per Verordnung durch den Bundesminister für Bildung und Forschung geregelt werden. Der Bundestag verabschiedet das Gesetz, doch der Bundespräsident weigert sich aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken, es auszufertigen, insbesondere hinsichtlich des Gesetzesinitiativrechts und der Verordnungsermächtigung. Die B-Fraktion im Bundestag stellt daraufhin einen Antrag beim Bundesverfassungsgericht, um die Verpflichtung des Bundespräsidenten zur Ausfertigung festzustellen. Wesentliche rechtliche Schwerpunkte sind das Organstreitverfahren, das Initiativrecht, die Anforderungen an Verordnungsermächtigungen sowie das materielle Prüfungsrecht des Bundespräsidenten.
Der engagierte Bürgermeister
Die Klausur behandelt den öffentlichen Unterlassungsanspruch gegen eine Gemeinde, die durch amtliche Äußerungen und Aufruf zur Gegendemonstration in einer amtlichen Publikation in das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit eines politischen Akteurs eingreift. Es geht um die Frage der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit solcher hoheitlichen Äußerungen und deren Eingriffsqualität, mit Bezug zur Verwaltung und zum einstweiligen Rechtsschutz. Zugrunde liegt die Situation eines Bürgermeisteraufrufs gegen eine rechtsextreme Versammlung.
Übungsklausur (Anfänger) ÖR Alkohol in der Schwangerschaft?
Die Klausur behandelt die Frage, ob die gesetzliche Verpflichtung für Hersteller alkoholhaltiger Getränke, Warnhinweise bezüglich der Gefahren von Alkoholkonsum während der Schwangerschaft anzubringen, Grundrechte – insbesondere die negative Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit – der betroffenen Unternehmen verletzt. Im Mittelpunkt steht die Analyse, ob die Warnhinweispflicht einen verfassungsrechtlich zulässigen Eingriff darstellt.
Übungsklausur ÖR Zugangserschwerungsgesetz
Die Klausur behandelt das Zugangserschwerungsgesetz ('Internet-Sperren') und prüft vor allem staatsrechtliche Grundprobleme wie Gesetzgebungskompetenz und Gesetzgebungsverfahren. Zudem werden Übertragungsfragen der klassischen Grundrechtsdogmatik auf das Internet thematisiert und Raum für eigene Argumentation gelassen.
Examensklausur ÖR Unheimliche Warnhinweise der heimlichen EG-Gesundheitsminister: grundrechtsfest?
Examensklausur zur Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zur Anbringung von Warnhinweisen auf Tabakerzeugnissen, insbesondere nach Streichung des Zusatzes „Die EG-Gesundheitsminister“ in der Tabakproduktverordnung. Thematisiert werden Zulässigkeit (u.a. Schriftform, Subsidiarität) sowie Begründetheit unter Bezug auf Grundrechte und europarechtliche Aspekte.
Übungsklausur ÖR Die unfaire Professorenbewertung
Die Klausur behandelt die rechtlichen Probleme rund um die Bewertung von Lehrerinnen, Lehrern und Professoren im Internet auf Plattformen wie Spickmich.de und MeinProf.de. Im Mittelpunkt steht die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ein Schwerpunkt liegt auf der Analyse dieser Grundrechte sowie deren Wechselwirkung.
Der Türsteher vom 'Blue Star'
Die Klausur behandelt die Anfechtung eines sofort vollziehbaren Beschäftigungsverbots für einen Türsteher auf Grundlage von § 21 Abs. 1 GastG und den einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Der Schwerpunkt liegt auf der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, den verwaltungsrechtlichen Grundlagen des Gaststättenrechts und der Frage der Zuverlässigkeit im Sinne des GastG. Daneben sind Aspekte des Rechtsschutzes und Fristen im Widerspruchsverfahren relevant.
Rathausverbot
Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots gegen einen ehemaligen Stadtratsmitglied gegenüber dem Rathaus, das als Reaktion auf störendes Verhalten und Beschimpfungen während einer Stadtratssitzung ausgesprochen wurde. Im Zentrum steht die Bewertung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen dieses Hausverbot, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsrecht und Grundrechte wie die Meinungsfreiheit. Es werden die Anforderungen an Verwaltungsakte, Ermessensausübung und die Abwägung grundrechtlicher Interessen beleuchtet.
Dissonanzen
Die Klausur behandelt zwei verwaltungsgerichtliche Klagen im Zusammenhang mit Konflikten innerhalb des Musikschulchores der städtischen Musikschule Saarheim. Einerseits klagt Irene Igelbauer gegen ihren Ausschluss aus dem Chor, andererseits wendet sich Sebastian Schuriegel gegen das vom Chorleiter festgelegte Probenprogramm. Zentral sind verwaltungsrechtliche Fragestellungen rund um Verwaltungsakte, Satzungsrecht der öffentlichen Einrichtung und prozessuale Fragen.
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG) in der Jurafuchs-Lernapp
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