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Öffentliches Recht

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)

Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) schützt kollektive, auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtete Zusammenkünfte. Zentral sind der persönliche und sachliche Schutzbereich: Wer ist geschützt (Deutsche, EU-Bürger, Vereine), was gilt als Versammlung (Mindestanzahl, gemeinsamer Zweck, nonverbale Kommunikation)? Examensklassiker: Abgrenzung Versammlung–Ansammlung, Durchführung nicht angemeldeter oder spontaner Versammlungen, Schutzbereich bei Sitzblockaden und Spaßdemonstrationen.

Zu diesem Thema haben wir 80 Klausuren im Portal.

Klausuren zum Thema

JuS 2026Fortgeschrittene

Fortgeschrittenenhausarbeit – Öffentliches Recht: Versammlungsrecht – Versammlungsfreie Grillmeile?

Die Hausarbeit befasst sich mit einer polizeilichen Maßnahme zum Verbot einer sogenannten 'versammlungsfreien Grillmeile' unter freiem Himmel und prüft insbesondere die Reichweite des Versammlungsbegriffs und der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG. Es werden die Grundlagen und Grenzen polizeilichen Einschreitens gegenüber spontanen Ansammlungen im öffentlichen Raum aus verwaltungs- und verfassungsrechtlicher Sicht analysiert.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+3 weitere
JuS 20262. Staatsexamen / Referendariat

Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Versammlungsrecht – Tanz gegen rechts

Bei der Klausur handelt es sich um einen examensnahen Übungsfall zum Versammlungsrecht. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich verwaltungsrechtliche und grundrechtliche Aspekte bei einer versammlungsrechtlichen Maßnahme gegen eine Protestveranstaltung ('Tanz gegen rechts') zueinander verhalten. Der Fall eignet sich zur Vertiefung versammlungsrechtlicher Grundsätze und deren gerichtlicher Überprüfbarkeit.

Dr. Anna-Julia Saiger· JuS 2026, 679
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVertiefung: Versammlungsrecht in der Klausur+2 weitere
ZjS 2026Fortgeschrittene

Abschlussklausur Grundrechte: Keine Versammlungsfreiheit auf Autobahnen?

Die Klausur behandelt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Demonstrationen auf Autobahnen unter die Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG fallen und welche rechtlichen Beschränkungsmöglichkeiten bestehen. Im Mittelpunkt steht die polizeirechtliche und versammlungsrechtliche Beurteilung eines Verbots bzw. einer Auflage gegen eine auf einer Autobahn geplante Versammlung.

Jonas Schumacher· ZJS 2026, 1042
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+4 weitere
JA 2026Fortgeschrittene

* "Zwischen Fluss und Meer

Der Fall behandelt die rechtliche Zulässigkeit von Versammlungsbeschränkungen sowie die Möglichkeiten effektiven Rechtsschutzes gegen diese. Im Mittelpunkt stehen die Meinungsfreiheit, der Gleichheitssatz und versammlungsrechtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer islamistischen Kundgebung in Leipzig. Die Klausur stellt eine Übungsklausur dar, basiert aber teilweise auf echten Sachverhalten aus dem Jahr 2024.

Sarah Praunsmändel, Hundt-Matthies, Zimmermann· JA 2026, 314· 300 Min
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+3 weitere
JA 2026Anfänger:innen

Ärger auf dem Wochenmarkt

In dem Fall plant ein humanistischer Verein eine Tanzveranstaltung am Karfreitag, um seine weltanschaulichen Ansichten auszudrücken. Die zuständige Behörde untersagt dies mittels des Feiertagsgesetzes, woraufhin der Verein Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere der Weltanschauungsfreiheit und Versammlungsfreiheit, erhebt. Zu prüfen ist die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde.

Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+2 weitere
JURA 2026Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenhausarbeit – Versammlungsfreiheit im befriedeten Bezirk

Die Klausur behandelt die versammlungsrechtliche Problematik von Demonstrationen im befriedeten Bezirk eines Parlamentsgebäudes. Gegenstand ist die Auslegung und Anwendung des Art. 8 GG sowie einschlägiger einfachrechtlicher Normen zum Versammlungsrecht. Prüfschwerpunkte sind Grundrechte und ihre Schranken sowie das Verhältnis von Versammlungs- und Polizeiordnungsrecht.

Leonard Hoeft· JURA 2026, 1172
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+3 weitere
ZjS 2025FortgeschritteneAnfänger:innen

Semesterabschlussklausur im Wirtschaftsvölkerrecht: New Tyres for Mesalien

Der WTO-Mitgliedstaat Mesalien hat ein Gesetz erlassen, das den Import und Verkauf von ausländisch hergestellten runderneuerten Reifen verbietet. In Mesalien produzierte runderneuerte Reifen sind weiterhin zugelassen. Die Regierung von Mesalien begründet das Verbot mit Umwelt- und Gesundheitsschutz aufgrund der kurzen Lebensdauer und den damit verbundenen Abfallproblemen runderneuerter Reifen. Die Eutanische Union, größter Exporteur runderneuerter Reifen nach Mesalien, zweifelt an der WTO-Konformität der Maßnahme und erwägt Konsultationen nach dem DSU. Im Mittelpunkt stehen die Vereinbarkeit des mesalischen Importverbots mit dem GATT, insbesondere Art. XI:1, Art. III:4 und eine mögliche Rechtfertigung nach Art. XX(b) GATT.

Jelena Bäumler, Jan Dorwig· ZJS 2025, 703
Justizgrundrechte (Art. 101 Abs. 1 S. 2, Art. 103 GG)Freizügigkeit (Art. 11 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenklausur zum Versammlungsrecht

Die Klausur behandelt eine fortgeschrittene öffentlich-rechtliche Fallgestaltung mit Schwerpunkt im Versammlungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen versammlungsrechtlicher Maßnahmen sowie die Grundrechtsbezüge, insbesondere zur Versammlungsfreiheit. Geeignet für Studierende mit Vorkenntnissen im Polizei- und Ordnungsrecht sowie im Verwaltungsprozessrecht.

Max Stadter, Milena Wilkens· JURA 2025, 1021
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+4 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

ÖR-Fortgeschrittenenhausarbeit zum Hochschulrecht

Am 23. 05. 2024, dem» Tag des Grundgesetzes «, besetzen Studierende das Juridicum–Brutstätte der schlimmsten Systemlinge, wie es unter den Besetzenden heißt–der Georg-August-Universität Göttingen. Ziel der Besetzenden ist es, ihrem Protest gegen die Nahostpolitik der Bundesrepublik infolge des Krieges in Israel und dem Gaza-Streifen seit Oktober vergangenen Jahres Ausdruck zu verleihen. Durch die radikale Maßnahme soll die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit erregt werden. Um ihrem Anliegen Nachdruck zu verleihen, skandieren die Besetzer immer wieder lautstark:» From the river to the sea–Palestine will be free «; auch ein entsprechendes, vom Campus aus gut sichtbares Banner mit diesem Ausspruch wird aus zwei Fenstern im ersten Stock gehangen. Die Besetzung verläuft friedlich. Als die angerückte Polizei das Gebäude räumen will und dafür die» Auflösung der Versammlung «per Megafon anordnet, schaltet sich die Präsidentin der Universität, P, in Absprache mit dem Präsidium und dem Dekanat der Juristischen Fakultät, ein. Sie pocht gegenüber der Polizei darauf, dass das Präsidium der Universität Inhaber des Hausrechts und primär für die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig sei. Sodann nimmt sie Kontakt zu den Besetzenden auf, denen sie anbietet, ihnen den Abzug ohne Polizeikontakt und ohne Strafanträge zu ermöglichen, wenn sie das Juridicum umgehend räumen. Die Besetzenden bestehen darauf, das Angebot im» Plenum «zu diskutieren; dazu benötige man mindestens das kommende Wochenende. P erklärt sich damit einverstanden, die Polizei einstweilen von der Räumung abzuhalten; sollte das Juridicum nach dem 28. 05. 2024 noch besetzt sein, werde sie Platzverweise aussprechen und deren Vollstreckung durch die Polizei anordnen. Als im Laufe des Tages die breite Öffentlichkeit durch einen großen Aufmacher im Göttinger Tageblatt und in den sozialen Medien von der Besetzung erfährt, schaltet sich die niedersächsische Wissenschaftsministerin W ein. Sie fordert den Stiftungsausschuss der Universität, die sich in der Trägerschaft der» Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts «(§§ 55 ff. NHG) befindet, auf, sich der Sache anzunehmen; man müsse erwägen, die Polizei doch umgehend einzusetzen. Der Stiftungsausschuss Universität erbittet in der Folge in einer Krisensitzung vom Präsidium Auskunft über das weitere Vorgehen. Man erwäge, die Räumung des Gebäudes durch das Präsidium noch am heutigen Tage zu verlangen. Schließlich habe die Universität eine Verantwortung gegenüber den im Juridicum angesiedelten Professorinnen und Professoren und ihren

Tristan Wißgott, Hannah John· JURA 2025, 576
Weitere RechtsgebieteDie SatzungVersammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+3 weitere
JURA 2025Original-Examensklausur1. Staatsexamen

Die Haftungsrisiken von Versammlungen

Die Klausur behandelt die zivilrechtlichen Haftungsfragen im Zusammenhang mit Versammlungen, insbesondere bei Klimaprotestaktionen, sowie den Einfluss von Grundrechten auf die Bewertung. Der Schwerpunkt liegt auf der deliktsrechtlichen Verantwortlichkeit für Blockadeaktionen und Unfällen mit Sach- und Personenschäden. Thematisiert wird auch die Beziehung zwischen Versammlungsfreiheit und Schadensausgleich, etwa nach einem Unfall durch unternehmensinternes Sicherheitspersonal.

JURA 2025, 2129· 300 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG)+4 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

Zwischen Versammlungen und Grillgut: Straßenrecht auf Abwegen

Die Klausur behandelt das Zusammenspiel von Straßen- und Wegerecht sowie Versammlungsrecht. Im Mittelpunkt stehen die Sondernutzung durch Bühnen- und Imbissaufbau im öffentlichen Verkehrsraum sowie die Frage, wie weit versammlungsrechtliche Grundrechte mit Sondernutzungsgebühren und -erlaubnissen kollidieren können. Kernaspekte sind außerdem Ermessensfehler und die Berechnung einer Klagefrist.

JURA 2025, 2091· 180 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Straßenrecht+4 weitere
JURA 2025Fortgeschrittene

»Das besetzte Juridicum«

Die Klausur thematisiert die Besetzung des Juridicums durch Studierende als Protestaktion und die Reaktionen der Universitätsleitung sowie des Wissenschaftsministeriums. Es geht um die verfassungsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Fragestellungen rund um das Hochschulorganisationsrecht, das Recht der Gefahrenabwehr und das Hausrecht einer Stiftungshochschule im öffentlichen Recht, insbesondere im Kontext von Wissenschaftsfreiheit, Selbstverwaltung und staatlicher Rechtsaufsicht.

JURA 2025, 2020
Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)Die öffentlichen Einrichtungen der GemeindeRecht der öffentlichen Sachen+4 weitere
JuS 20242. Staatsexamen / Referendariat1. Staatsexamen

Referendarexamensklausur – Öffentliches Recht: Versammlungsrecht – Mitgegangen, mitgefangen

Die Klausur behandelt zentrale Fragen zum Versammlungsrecht, insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen und staatlichen Maßnahmen bei Versammlungen unter freiem Himmel. Im Fokus stehen die Versammlungsfreiheit, polizeiliche Eingriffe sowie die Voraussetzungen und Grenzen von Verbots-, Auflagen- und Auflösungsverfügungen. Ziel ist die praxisnahe Anwendung und vertiefte Prüfung versammlungsrechtlicher Problemstellungen im Referendarexamen.

Sebastian Schwarz· JuS 2024, 441· 300 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVertiefung: Versammlungsrecht in der Klausur+3 weitere
JURA 2024Anfänger:innen

Versammlungsverbot auf Bundesautobahnen

Die Klausur behandelt die Verfassungsmäßigkeit eines allgemeinen Versammlungsverbots auf Bundesautobahnen, wie es § 13 I 3 VersG NRW vorsieht. Im Mittelpunkt steht die Prüfung des Art. 8 GG sowie staatsorganisationsrechtliche Fragen zur Gesetzgebungskompetenz und zum Gesetzgebungsverfahren. Der Sachverhalt ist als Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde eingekleidet.

JURA 2024, 2139· 120 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungGrundlagen der Gesetzgebung+3 weitere
JURA 2024Fortgeschrittene

»Das letzte Dorf«

Die Klausur behandelt die rechtliche Bewertung einer versammlungsrechtlichen Protestaktion gegen einen geplanten Kohleabbau in Niedersachsen und die Enteignung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu Gunsten eines Energiekonzerns. Im Mittelpunkt stehen Fragen zur Grundrechtsfähigkeit von Unionsbürgern, zur Versammlungsfreiheit und zum Eigentumsschutz, insbesondere zur Abgrenzung von Enteignung und Inhalts- und Schrankenbestimmung sowie deren Verhältnismäßigkeit.

JURA 2024, 2074
VerfassungsbeschwerdeVersammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Freiheit des Eigentums (Art. 14 GG)+2 weitere
JURA 2024Examensklausur1. Staatsexamen

Palästina-Demonstration

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Palästina-Demonstration, insbesondere die Sicherstellung eines Transparents durch die Polizei, die Auflösung der Versammlung und eine Ingewahrsamnahme. Der Schwerpunkt liegt auf versammlungs- und polizeirechtlichen Fragestellungen sowie grundrechtlichen Bezügen, eingebettet in eine Fortsetzungsfeststellungsklage.

JURA 2024, 2050· 300 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Versammlungsrechtliche MaßnahmenGrundlagen +5 weitere
JA 2023Anfänger:innen

Campen für das Klima

Die Klausur thematisiert die verfassungsrechtliche Einordnung eines Klimaprotestcamps, insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang dessen Durchführung als Versammlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist. Prüfungsgegenstand sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden eines Vereins und einer Einzelperson gegen verwaltungsrechtliche Beschränkungen eines Klimacamps durch die Versammlungsbehörde. Der Fokus liegt auf der Versammlungsfreiheit, dem Umgang mit nicht-versammlungsspezifischen Aktivitäten und dem Deutschengrundrecht.

Laura Sophie Ochner· JA 2023, 754· 120 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+3 weitere
ZjS 2023Anfänger:innen

Anfängerklausur – Grundrechte: Die Rennraddemo auf der Autobahn

Die Jurastudentin A plant eine Fahrraddemonstration auf der Autobahn A3 als Protest gegen Umweltverschmutzung und meldet diese ordnungsgemäß bei der zuständigen Behörde an. Die Behörde untersagt jedoch die Veranstaltung wegen Sicherheitsbedenken und verweist auf die Zweckbestimmung der Autobahn nach dem Fernstraßengesetz. A sieht sich in ihrer Versammlungsfreiheit verletzt und erhebt Verfassungsbeschwerde, nachdem alle verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe erfolglos bleiben. Im Zentrum stehen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 8 GG auf Autobahnen, zur Rechtmäßigkeit des Versammlungsverbots sowie zur Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.

Johannes Forck· ZJS 2023, 819
Weitere Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVerfassungsbeschwerde+5 weitere
JA 20231. Staatsexamen

Verquere Belagerung“

Im Fall organisiert Q eine Protestversammlung vor dem Privathaus des baden-württembergischen Ministerpräsidenten gegen geplante Corona-Maßnahmen. Die Polizei löst die Versammlung aufgrund der Beeinträchtigung der Privatsphäre des Ministerpräsidenten auf. Q klagt anschließend gegen die polizeiliche Maßnahme. Der Fall prüft insbesondere die Reichweite der Versammlungsfreiheit und die rechtliche Zulässigkeit von Auflösungsverfügungen im Kontext des Versammlungsrechts.

Britta Kania, Karoline Maria Linzbach· JA 2023, 129· 300 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+3 weitere
JURA 2023Examensklausur1. Staatsexamen

Meine Wahl: Hanf legal

Die Klausur thematisiert Auflagen und Erlaubnispflichten bei einer Versammlung zur Hanf-Legalisierung in Stuttgart. Im ersten Teil stehen versammlungsrechtliche und straßenrechtliche Spannungen im Vordergrund, im zweiten Teil Bauordnungsfragen zu Werbeanlagen. Neben der Versammlungsfreiheit geht es insbesondere um die Reichweite öffentlich-rechtlicher Erlaubnispflichten sowie bauordnungsrechtliche Eingriffe.

Michael Droege, Jacqueline Debus· JURA 2023, 1082
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungDie Baugenehmigung+3 weitere
JURA 2023Fortgeschrittene

Nächste Ausfahrt Klimaschutz

Die Klausur behandelt die rechtlichen Grundlagen einer Sitzblockade von Klimaaktivisten und stellt Fragen zur Abgrenzung von Polizei- und Versammlungsrecht. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Statthaftigkeit von Klagearten, der Schutzbereich des Versammlungsrechts, die Abgrenzung friedlicher und unfriedlicher Versammlungen sowie die Voraussetzungen für Platzverweise im Zusammenhang mit Versammlungen.

Jonas Botta· JURA 2023, 622
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVersammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
JURA 2023Fortgeschrittene

Äußerungsbefugnisse in Zeiten von Twitter

Die Klausur behandelt im Rahmen staatsorganisationsrechtlicher Fragestellungen die Äußerungsbefugnisse von Amtsträgern auf sozialen Netzwerken, insbesondere im Zusammenhang mit Versammlungen und der Neutralitätspflicht. Anhand eines aktuellen Falls rund um eine Demo der N-Partei und die Stellungnahme des Ministerpräsidenten werden verfassungsrechtliche Abgrenzungen zwischen Meinungsäußerung, Parteienbezug und dem Schutz verfassungsrechtlich garantierter Grundrechte geprüft.

Paul Hüther· JURA 2023, 503
Politische ParteienDer Bundespräsident+5 weitere
JURA 2023Examensklausur1. Staatsexamen

»Klimaprotest vor dem Landtag«

Die Examensklausur spielt vor dem Bayerischen Landtag und handelt von einer von Klimaaktivist:innen geplanten Demonstration im befriedeten Bezirk. Im Mittelpunkt stehen zentrale Fragestellungen des Versammlungsrechts, speziell das Spannungsverhältnis zwischen Versammlungsfreiheit und deren Beschränkbarkeit, sowie verwaltungsverfahrensrechtliche und vollstreckungsrechtliche Problemstellungen.

Rudi Lang, Christoph Weber· JURA 2023, 220
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungPolizeifestigkeit der Versammlung+5 weitere
JURA 2022Anfänger:innen

Aufruhr im Hörsaal – Vorlesungsverhinderung durch Studierende

In der Hausarbeit wird ein Protest von Studierenden gegen eine universitäre Vorlesung thematisiert, bei dem es zu Störungen, Beleidigungen und dem Bewerfen der Professorin mit Schneebällen kommt. Zentral ist die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen Versammlungs- und Meinungsfreiheit der Studierenden und der Lehrfreiheit der Professorin. Daneben werden die Friedlichkeit der Versammlung, die Verfassungstreuepflicht von Hochschullehrenden und die Frage behandelt, ob bestimmte Äußerungen Schmähkritik darstellen.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 2 GG)+4 weitere
JURA 2022Fortgeschrittene

Thor für Deutschland

Thor, ein 15-jähriger Schüler, nimmt aus politischen Gründen während der Unterrichtszeit an Demonstrationen teil und wird deshalb von seiner Schule sanktioniert. Die Klausur prüft Konflikte zwischen Schulpflicht und Grundrechten wie Versammlungs- und Meinungsfreiheit sowie das Gleichheitsrecht und die behördliche Ermessensausübung. Zudem werden verfassungsprozessuale Fragen, insbesondere zur Verfassungsbeschwerde und zum einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht, thematisiert.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+3 weitere
JURA 2022Examensklausur1. Staatsexamen

Mit Megaphon und Namensschild

Die Klausur behandelt die Verhältnismäßigkeit von versammlungsrechtlichen Maßnahmen wie das Verbot des Lautsprechereinsatzes und das Verbot einer Spontanversammlung. Zudem wird die Rechtmäßigkeit der Verpflichtung von Polizeibeamten zum Tragen von Namensschildern im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle thematisiert und der Fall verbindet Versammlungs- und Verfassungsrecht.

Laura Hering, Erik Tuchtfeld· JURA 2022, 229
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVersammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
JURA 2022Examensklausur1. Staatsexamen

Protestcamp unter Pandemiebedingungen

Die Klausur thematisiert einen Protestcamp unter Pandemiebedingungen in Hamburg. Sie verlangt die verwaltungsgerichtliche Prüfung von Auflagen oder Verboten gegenüber einer Versammlung, wobei besonders pandemiebedingte Abstandsregeln, das Recht auf Versammlungsfreiheit sowie die Verhältnismäßigkeitsprüfung im Mittelpunkt stehen. Besonderes Augenmerk liegt auf der Fortsetzungsfeststellungsklage nach Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung.

Jens Gerlach· JURA 2022, 105
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+3 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Die infektionslose Versammlung

Die Klausur behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen Beschränkungen einer Versammlung während der Coronapandemie in NRW. Schwerpunkt sind versammlungsrechtliche Maßnahmen im Spannungsfeld von Grundrechten und Infektionsschutz. Es werden verschiedene Auflagen zum Versammlungsschutz unter den Bedingungen der Pandemie geprüft.

Anne Wagner, Dr. Sebastian Schlingloff· JA 2021, 224· 120 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+5 weitere
JA 2021Fortgeschrittene

Kontrolle ist gut, Vertrauen ist besser?

Die Klausur behandelt eine polizeiliche Identitätsfeststellung bei einer Versammlung, nachdem eine Teilnehmerin Videoaufnahmen von Polizisten fertigt. Im Zentrum stehen die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme, ihre Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Fragen der Anscheinsgefahr sowie einschlägige Aspekte des Versammlungsrechts. Besondere Bedeutung haben die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Iris Stocker, Tim Kraus· JA 2021, 127· 180 Min
Grundlagen Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+2 weitere
JA 20201. Staatsexamen

Showdown am Alexanderplatz

Im Fall geht es um eine Mahnwache auf dem Berliner Alexanderplatz, deren Veranstalterin von der Polizei Auflagen bezüglich Ort und Nutzung von Sitz- beziehungsweise Liegegegenständen erhält. Nach gerichtlichem Eilverfahren stellt sich die Frage, ob eine Verfassungsbeschwerde gegen diese gerichtlichen Entscheidungen Erfolg hätte. Thematisiert werden insbesondere die Versammlungsfreiheit, der Bestimmtheitsgrundsatz und die Zulässigkeit und Begründetheit von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz.

Dr. Björnstjern Baade· JA 2020, 202· 300 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+5 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Fridays for School

Ein Gymnasiast beantragt die Befreiung vom Unterricht zur Teilnahme an einer 'Fridays for Future'-Demonstration, was die Schulleitung ablehnt. Im Mittelpunkt stehen verwaltungsrechtliche und verwaltungsprozessuale Fragen, insbesondere zur Versammlungsfreiheit, zum Ermessensspielraum der Schule und zum staatlichen Erziehungsauftrag.

Helmut Birner· JURA 2020, 1373
Einführung in das allgemeine VerwaltungsrechtErmessen und VerhältnismäßigkeitVersammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+5 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

Live und in Farbe – Polizeiberichte von der Demo auf facebook, twitter & Co

Im Fall geht es um die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit von Foto- und Videoaufnahmen der Polizei bei einer öffentlichen Versammlung sowie deren Veröffentlichung in sozialen Netzwerken. Thematisiert werden Eingriffe in Grundrechte, insbesondere die Versammlungsfreiheit und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, sowie die Voraussetzungen und Grenzen polizeilicher Öffentlichkeitsarbeit und prozessuale Fragen des Rechtsschutzes nach Erledigung des Grundrechtseingriffs.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)Ermessen und Verhältnismäßigkeit+2 weitere
JURA 2020Fortgeschrittene

»Die Welt zu Gast in B«

Die Klausur behandelt rechtliche Probleme im Spannungsfeld zwischen Versammlungsrecht und Polizeirecht, insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Ereignisse wie Blockupy und G-20. Außerdem werden Bezüge zum Verwaltungsprozessrecht sowie zur Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG aufgezeigt.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Grundlagen Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+1 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Polizeiliche Maßnahmen bei Versammlungen

Die Klausur behandelt die rechtlichen Grundlagen polizeilicher Maßnahmen bei Versammlungen. Ein Beispiel-Fall thematisiert die Anwendung von Landesrecht bei länderübergreifendem Polizeieinsatz während einer Versammlung und gibt Einblick in die Gesetzgebungszuständigkeit und die Bedeutung der Versammlungsfreiheit. Die normative Schnittstelle zwischen Versammlungsrecht, Polizeirecht und Gefahrenabwehr steht im Fokus.

Christoph Trurnit· JURA 2019, 1252
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Versammlungsrechtliche MaßnahmenLandesrecht (bundeslandspezifisch)+4 weitere
JURA 2019Fortgeschrittene

Protestcampen verboten!

A plant als Leiter ein Protestcamp im Hamburger Stadtpark während des G20-Gipfels, das von der Versammlungsbehörde verboten wird. Er erhebt Widerspruch und stellt einen Eilrechtsschutzantrag beim Verwaltungsgericht, wobei insbesondere der Schutzbereich von Art. 8 GG, die rechtliche Einordnung von Protestcamps und das Verhältnis zum besonderen Ordnungsrecht zu prüfen sind.

Kristin Pfeffer, Nele Achten· JURA 2019, 1099
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
JURA 20191. Staatsexamen

Examensübungsklausur im Öffentlichen Recht vom 4. Mai 2018

Im Mittelpunkt der Klausur steht ein Konflikt zwischen einer angemeldeten Versammlung aus dem rechtsextremen Spektrum und einer geplanten Gegendemonstration, die Sitzblockaden und zivilen Ungehorsam vorbereitet. Die Veranstalterin der Hauptversammlung stellt beim Verwaltungsgericht Hamburg einen Antrag auf polizeiliche Maßnahmen gegen das Blockadetraining der Gegendemonstranten, da sie das Zustandekommen ihrer Versammlung gefährdet sieht. Die Klausur behandelt zentrale Fragen des Versammlungsrechts, des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts sowie des vorläufigen Rechtsschutzes im Verwaltungsprozess.

Andreas Kerkemeyer· JURA 2019, 652
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+3 weitere
JA 2018Fortgeschrittene

Der 'Tornado'-Überflug

Im Zuge des G-8-Gipfels in Düsseldorf 2018 setzt die Polizei zur Aufklärung eines Protestcamps ein Tornado-Kampfflugzeug der Bundeswehr ein. A, Teilnehmer des Camps, sieht darin eine Verletzung seiner Grundrechte und möchte Verfassungsbeschwerde erheben. Die Klausur prüft insbesondere die Grundrechtsbetroffenheit durch den Überflug sowie die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde.

Alexander Hobusch· JA 2018, 838· 120 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Allgemeine Grundrechtslehren+3 weitere
JURA 2018Fortgeschrittene

Stille Nacht

Der Bund für Geistesfreiheit, eine öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgemeinschaft, veranstaltet eine Party am Karfreitag, die von der zuständigen Ordnungsbehörde auf Grundlage des bayerischen Feier­tags­gesetzes untersagt wird. Die Klausur verlangt ein umfassendes Rechtsgutachten zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde, wobei insbesondere die Grundrechte Weltanschauungs- und Glaubensfreiheit sowie die Versammlungsfreiheit geprüft werden. Im Mittelpunkt steht zudem die prozessuale Beschwerdeberechtigung der Gemeinschaft.

Steffen Hübner· JURA 2018, 183
VerfassungsbeschwerdeGlaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+2 weitere
JA 2017Original-ExamensklausurFortgeschrittene

Original-Examensklausur: "'Si tacuisses' .' Öffentliche Äußerungen von Amtsträgern

Die Klausur behandelt die verfassungsrechtlichen Grenzen und Anforderungen an öffentliche Äußerungen von Amtsträgern, insbesondere vor Wahlen. Im Mittelpunkt stehen die Pflicht zur staatlichen Neutralität, Parteiverbotsverfahren sowie Grundrechte wie das Recht auf Chancengleichheit im Wahlkampf und Versammlungsfreiheit. Die Kandidaten müssen Anträge vor dem Bundesverfassungsgericht und vor dem Verwaltungsgericht anhand dieses Hintergrunds prüfen.

Prof. Dr. Stefan Muckel· JA 2017, 523· 300 Min
Staatsstrukturprinzipien des GGMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+4 weitere
JA 2017Fortgeschrittene

Protest auf dem Friedhof

Die Klausur behandelt einen Protest mittels Transparent auf einem Friedhof während einer städtischen Gedenkveranstaltung und prüft die Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Anordnung, das Transparent zu entfernen. Zu bewerten sind die Erfolgsaussichten einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen das Einschreiten der Polizei und die Vereinbarkeit der Maßnahme insbesondere mit den Grundrechten und Vorschriften der Friedhofssatzung.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+3 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

»Reisefreiheit für Fußballfans«

Die Klausur behandelt die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen polizeilicher Auflagen gegenüber einer Versammlung von Fußballfans, die unter dem Motto 'Reisefreiheit für Fußballfans' gegen polizeiliche Reiseeinschränkungen demonstrieren möchten. Dabei stehen insbesondere die Zulässigkeit von Auflagen, die Auswahl des Versammlungsortes und die Anforderungen an Ordner in Konflikt mit dem Versammlungsgrundrecht im Mittelpunkt. Besonderes Gewicht liegt auf der Verhältnismäßigkeitsprüfung der behördlichen Maßnahmen angesichts früherer Ausschreitungen.

Michael Schwarz· JURA 2017, 1224
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+4 weitere
JURA 2017Fortgeschrittene

Mit dem Smartphone auf der Demo

Im Rahmen einer Gegendemonstration in Hamburg dokumentiert K mit seiner Digitalkamera polizeiliches Einschreiten gegen eine Bekannte und wird daraufhin von den eingesetzten Polizeibeamten festgehalten und angewiesen, das Foto zu löschen. Zusätzlich erfolgt eine Aufforderung zur Personalienangabe. K begehrt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz und rügt insbesondere die Löschungsanordnung und die Personalienfeststellung. Die Aufgabenstellung verlangt die Prüfung der Erfolgsaussichten einer entsprechenden Klage.

GrundlagenPolizeiliche Generalklausel (§ 3 Abs. 1 SOG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+4 weitere
JA 20161. Staatsexamen

'Schwarzer Donnerstag' in Stuttgart

Im Rahmen der polizeilichen Räumung des Mittleren Schlossgartens in Stuttgart am 30.09.2010 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen Protestierenden, die gegen das Bauvorhaben 'Stuttgart 21' demonstrierten, und der Polizei, die den Einsatz von Wasserwerfern zur Durchsetzung der Maßnahmen veranlasste. Die Klausur thematisiert die Abgrenzung zwischen einer Versammlung und einer Verhinderungsblockade, die Polizeifestigkeit der Versammlung sowie die Rechtmäßigkeit polizeilicher Primär- und Zwangsmaßnahmen. Zudem wird eine staatshaftungsrechtliche Fragestellung angerissen.

Anne Knodel· JA 2016, 917· 300 Min
Grundlagen Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Versammlungsrechtliche Maßnahmen+3 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

,Tag der deutschen Patrioten' - polizeilicher Notstand im Versammlungsrecht

Die Klausur thematisiert die Erfolgsaussichten des gerichtlichen Vorgehens gegen ein Verbot einer Versammlung unter dem Motto 'Tag der deutschen Patrioten' in Hamburg. Im Mittelpunkt stehen der Polizeinotstand, die Möglichkeit des Versammlungsverbots, die Verantwortlichkeit der Versammlungsbehörde und die Anforderungen an einstweiligen Rechtsschutz. Die Bearbeitung erfordert eine vertiefte Prüfung polizeilicher Eingriffsbefugnisse und des Versammlungsrechts im Kontext massiver Gegendemonstrationen.

Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungVersammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
JA 2016Fortgeschrittene

Weg mit der Mauer in den Köpfen

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen im Kontext einer Demonstration mit rechtsradikalen Bezügen. Im Mittelpunkt stehen Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz, insbesondere die Verpflichtung zur Vorlage von Liedtexten, das Verbot bestimmter Parolen und Transparente sowie das Mitführen von Hunden, und deren Vereinbarkeit mit Grundrechten wie Meinungsfreiheit und Kunstfreiheit. Zu prüfen sind die verfassungsrechtlichen und verwaltungsprozessrechtlichen Aspekte einschließlich der Feststellungsklage.

Björn P. Ebert· JA 2016, 355· 180 Min
Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungMeinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Verfassungsbeschwerde+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

Rechtsradikale Demonstration unter versammlungsrechtlichen Auflagen

Im Sachverhalt meldet eine rechtsextremistische Vereinigung eine Demonstration unter dem Motto "Arm trotz Arbeit – Kapitalismus zerschlagen!" an. Die Behörde erlässt mehrere Versammlungsauflagen, darunter das Verbot bestimmter rechtsextremer Fahnen und das Fotografierverbot von Gegendemonstranten, und ordnet die sofortige Vollziehung an. Der Kläger wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Auflagen; zu prüfen ist insbesondere die Rechtmäßigkeit der versammlungsrechtlichen Maßnahmen, die Grundrechtsabwägung und die Voraussetzungen des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO.

Marco Penz· JURA 2016, 802
Versammlungsrechtliche MaßnahmenVersammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)+5 weitere
JURA 2016Fortgeschrittene

»Demonstration mit Hindernissen«

Die Klausur befasst sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Beschränkungen von Demonstrationen am Beispiel einer Gegendemonstration zu einer PEGIDA-Veranstaltung in Hamburg. Schwerpunkte sind die Zulässigkeit von versammlungsrechtlichen Auflagen, Gefährderanschreiben, polizeiliche Maßnahmen sowie die Videoüberwachung der Demonstration.

Hermann Pünder, Anika Klafki· JURA 2016, 300
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFormelle Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen+5 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Der kamerascheue Demonstrant

Im Übungsfall möchte A, politisch engagierter Bürger, an einer friedlichen Versammlung teilnehmen. Die Polizei plant, trotz erwarteten friedlichen Verlaufs, präventiv einen Überwachungswagen mit ausgefahrener aber ausgeschalteter Mastkamera am Versammlungsort zu positionieren. A sieht hierin eine Verletzung seiner Versammlungsfreiheit und möchte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Maßnahme vorgehen.

Dr. Dan Bastian Trapp, Julia Stinner· JA 2015, 599· 180 Min
Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Materielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von Versammlungen+3 weitere
JA 2015Fortgeschrittene

Casus belli

Die Klausur thematisiert polizei- und ordnungsrechtliche Konflikte rund um eine Gedenkveranstaltung am Volkstrauertag. Im Mittelpunkt stehen polizeiliche Maßnahmen gegenüber einem störenden Teilnehmer sowie grundrechtliche Aspekte, insbesondere die Meinungs- und Versammlungsfreiheit. Zusatzfragen behandeln Sicherstellung eines Protest-Transparents und die Zulässigkeit von Lautsprecher-Durchsagen bei einer Versammlung.

Henner Gött, Hannah Ruschemeier· JA 2015, 286· 120 Min
Grundlagen Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)+2 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Verlegung einer politischen Versammlung am »Holocaust-Gedenktag«

Im Fall wird die Rechtmäßigkeit einer von der Stadt verfügten Verlegung einer politischen Versammlung am Holocaust-Gedenktag untersucht. Im Zentrum stehen versammlungsrechtliche, gefahrenabwehrrechtliche und verfahrensrechtliche Fragen, insbesondere der Begriff der öffentlichen Ordnung und die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage.

Christian Thomas· JURA 2015, 528
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+3 weitere
JURA 2015Fortgeschrittene

Auflösung eines Skinheadkonzerts

Die Klausur thematisiert die polizeiliche Auflösung eines Skinheadkonzerts in Würzburg und prüft die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme. Im Fokus stehen das Zusammenspiel von Versammlungsrecht und allgemeinem Polizeirecht, insbesondere Sachurteilsvoraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage, der Versammlungsbegriff und die Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts.

Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenGrundlagen Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+3 weitere
JA 2014Fortgeschrittene

Blockadetraining und szenische Wegtrageübung als Versammlung

Die Klägerin wendet sich gegen versammlungsrechtliche Auflagen, die im Zusammenhang mit einer geplanten Versammlung zur Demonstrationsvorbereitung (Blockadetraining und szenische Wegtrageübung) ergangen sind. Im Mittelpunkt stehen die Frage, ob die Veranstaltung als Versammlung im Sinne des Versammlungsrechts einzustufen ist, die Zulässigkeit von Auflagen und die Polizeifestigkeit der Versammlung. Es werden zudem die Anforderungen an versammlungsrechtliche Maßnahmen und der Störerbegriff behandelt.

Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Polizeifestigkeit der VersammlungVersammlungsrechtliche Maßnahmen+4 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Mahnende Besen kehren aus

Die Klausur behandelt die versammlungsrechtliche Zulässigkeit einer Mahnwache gegen eine Neonazi-Klientel in einem privaten Einkaufszentrum. Es werden verschiedene Aspekte wie Meinungsfreiheit, versammlungsrechtliche Verantwortlichkeit und vorläufiger Rechtsschutz diskutiert. Zudem steht die Frage im Raum, ob auf privatem Grund öffentliche Versammlungen stattfinden können und wie mit Gegendemonstrationen umzugehen ist.

Karoline Büchler, Nils Grosche· JURA 2014, 1163
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+5 weitere
JURA 2014Fortgeschrittene

Grundfälle zum Versammlungsrecht

Die Klausur stellt Grundfälle zum Versammlungsrecht dar und behandelt typische Problemstellungen anhand von konkreten Sachverhalten. Einleitend wird auf die Gesetzgebungskompetenz und die Bedeutung von Art. 8 GG eingegangen, anschließend werden Beispielfälle wie zur Definition der Versammlung praxisnah diskutiert.

Christoph Trurnit· JURA 2014, 486
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Versammlungsrechtliche MaßnahmenVertiefung: Versammlungsrecht in der Klausur+3 weitere
JA 2013Anfänger:innen

Demonstration im Shopping Center?

In der Anfängerklausur wird geprüft, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem privat betriebenen, für jedermann zugänglichen Einkaufszentrum eine Demonstration und das Verteilen von Flugblättern zulässig ist. Schwerpunkte liegen auf dem Versammlungsrecht und der mittelbaren Grundrechtsbindung Privater an Grundrechte des Grundgesetzes.

Johan Horst, Steffen Kommer· JA 2013, 445· 120 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Allgemeine Grundrechtslehren+2 weitere
JA 2012Fortgeschrittene

Skinheads im Keller

Die Klausur thematisiert die Auflösung eines Skinheadkonzerts im Keller durch die Stadt Sachsental mit Bezug auf das Versammlungsrecht und die Abgrenzung zur polizeilichen Generalklausel. Prüfungsgegenstand ist insbesondere, ob die Maßnahme zulässig und rechtmäßig war, sowie die Voraussetzungen und der Vorrang des Versammlungsgesetzes gegenüber polizeirechtlichen Normen.

Klaus Weber· JA 2012, 293· 60 Min
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenMaterielle Rechtmäßigkeit einzelner Beschränkungen von VersammlungenVersammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)+3 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Behördliche Untersagung «unerwünschten Verhaltens» im öffentlichen Raum

Die Klausur thematisiert die behördliche Untersagung unerwünschten Verhaltens im öffentlichen Raum am Beispiel eines Alkoholkonsumverbots in einer öffentlichen Grünanlage. Der Fall prüft die Wirksamkeit einer Benutzungsordnung und die Verhängung einer Geldbuße, eingebettet in die Problematik verschiedener Nutzungsformen und Rechtsgebiete (Kommunalrecht, Gefahrenabwehrrecht, Grundrechtsschutz).

Friedrich Schoch· JURA 2012, 858
Recht der öffentlichen SachenGrundlagen Allgemeine Grundrechtslehren+5 weitere
JURA 2012Fortgeschrittene

Versammlungsfreiheit am Flughafen

Die Übungsklausur behandelt die Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer politischen Demonstration am Flughafen. Im Mittelpunkt stehen die Grundrechtsbindung gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen und die Versammlungsfreiheit im öffentlichen Raum. Der Fall basiert auf einer bekannten Entscheidung des BVerfG und thematisiert aktuelle Probleme des Versammlungsrechts.

James Bews, Holger Greve· JURA 2012, 723
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)VerfassungsbeschwerdeVersammlungsrechtliche Maßnahmen+4 weitere
JA 20112. Staatsexamen / Referendariat

Der engagierte Bürgermeister

Im Fall fordert der Bundesverband der NPD im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von der Stadt Gera, vertreten durch den Oberbürgermeister, die Unterlassung amtlicher öffentlicher Aufrufe zur Gegendemonstration gegen eine von der NPD geplante Versammlung. Zu prüfen sind die Grenzen amtlicher Äußerungen und die Zulässigkeit und Begründetheit eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs bei Eingriffsqualität solcher Äußerungen.

Andreas Kerst· JA 2011, 617· 60 Min
Öffentlich-rechtlicher UnterlassungsanspruchDer BürgermeisterPolitische Parteien+4 weitere
JURA 2011Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Bildungsstreik mit Langzeitfolge

Der Fall behandelt die Auswirkungen eines strafrechtlichen Urteils im Zusammenhang mit Hörsaalbesetzungen auf die Zulassung eines Jurastudenten zum juristischen Vorbereitungsdienst. Thematisiert werden Fragen zur Versammlungsfreiheit, Berufsfreiheit, Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs der Unwürdigkeit sowie Fristenberechnung und Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts.

Carsten Lund, Esther Rabeling· JURA 2011, 463
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Zulässigkeit der Verpflichtungsklage+3 weitere
JURA 2010Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Die Polizei in der Versammlung

Die Klausur behandelt polizeiliche Maßnahmen im Kontext einer öffentlichen Versammlung, insbesondere das Anwesenheitsrecht und heimliche Tonaufnahmen durch Polizeibeamte sowie deren rechtliche Grundlage. Im Mittelpunkt stehen dabei Abgrenzungsfragen zwischen präventivem und repressivem Handeln, das Verhältnis zwischen Polizei- und Versammlungsrecht und betroffene Grundrechte. Der Kläger begehrt verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz gegen das Vorgehen der Polizei während einer von ihm organisierten Veranstaltung.

Daniel Riedel· JURA 2010, 144
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Versammlungsrechtliche MaßnahmenPolizeifestigkeit der Versammlung+5 weitere
JA 2009Fortgeschrittene

Mahnwache in Görlitz

Im Fall geht es um das Verbot einer für den 15.06.2008 angemeldeten Mahnwache vor dem Privathaus einer Staatsanwältin in Görlitz. Die Stadt verbietet die Mahnwache mit Sofortvollzug unter Hinweis auf den Schutz der Privatsphäre, während der Antragsteller sich auf die Versammlungsfreiheit beruft. Gegenstand ist ein verwaltungsgerichtliches Eilrechtsschutzverfahren.

Klaus Weber· JA 2009, 639· 300 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung+2 weitere
JA 2009Fortgeschrittene

Montags-Demo in Münster

Die Klausur befasst sich mit einer von der Polizei gegenüber einem Demonstrationsveranstalter verfügten versammlungsrechtlichen Auflage, nach der der Aufzug auf Gehwegen stattfinden sollte und die Abschlusskundgebung auf einen anderen Platz verlegt wurde. Der Veranstalter sieht sich hierdurch in seiner Versammlungsfreiheit verletzt und will gerichtlich gegen die behördlichen Maßnahmen vorgehen. Zu prüfen sind die Zulässigkeit und Begründetheit gerichtlichen Rechtsschutzes, insbesondere einer Fortsetzungsfeststellungsklage.

Günter Proppe· JA 2009, 298· 60 Min
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+3 weitere
JURA 2009Examensklausur1. Staatsexamen

Examensklausur ÖR Milchbauern in Aufruhr

Die Examensklausur behandelt einen Demonstrationszug von Milchbauern entlang einer Bundesstraße und beleuchtet dabei das Spannungsfeld zwischen Versammlungsrecht, polizeilichen Maßnahmen und europäischen Grundfreiheiten, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit. Wesentliche Aspekte sind der Umgang der Staatsorgane mit der Versammlung sowie die Auswirkungen auf den internationalen Transportverkehr.

Eva Julia Lohse· JURA 2009, 458
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungEuropäische Integration+3 weitere
JURA 2009Fortgeschrittene

Übungshausarbeit ÖR Der Wanderkessel

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit versammlungsrechtlicher Auflagen, insbesondere die Verlegung einer Demonstrationsroute sowie die Begleitung einer Demonstration durch die Polizei (Kesselung). Zudem werden das Fortsetzungsfeststellungsinteresse in versammlungsrechtlichen Streitigkeiten und die Inanspruchnahme von Notstandspflichtigen geprüft.

Oliver van der Schoot· JURA 2009, 382
Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG)Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+3 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Wolfsgehege

Die Klausur behandelt die Errichtung eines Wolfsgeheges im Saarheimer Zoo, wobei zwischen Zoobetreiber und Anwohner Konflikte über Lärm und Geruch entstehen. Im Fokus stehen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen, insbesondere zum Nachbarschutz und zur Beteiligung der Nachbarschaft nach § 71 Abs. 1 Satz 2 LBO, sowie das Widerspruchsverfahren gegen die Baugenehmigung. Die Lösung prüft die Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die Baugenehmigung für das Wolfsgehege.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Wolfsgehege
Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG)Die BaugenehmigungFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Ungesund

In diesem Fall bewirbt sich Benjamin Backes als Beamter, verschweigt eine lebensbedrohliche Organfunktionsstörung und wird nach mehreren Jahren aufgrund eines darauf zurückzuführenden Schlaganfalls rückwirkend entlassen. Die Stadt Saarheim nimmt seine Beamtenernennungen zurück und fordert die Rückzahlung der erhaltenen Besoldung, abzüglich Sozialhilfesatz, was Backes mit einer Klage angreift. Umstritten ist insbesondere die rechtliche Zulässigkeit der Rücknahme der Ernennung, die damit verbundene Rückforderung und die Frage nach einer möglichen Diskriminierung aufgrund der Behinderung.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Ungesund
Rücknahme und Widerruf von VerwaltungsaktenKörperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 GG)Europäische Integration+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Richterschelte

In diesem Sachverhalt geht es um die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage gegen Beschränkungen einer angemeldeten Demonstration vor dem Wohnhaus eines Richters, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes untersagt und auf einen anderen Ort verlegt wurde. Die Fallgestaltung betrifft den Konflikt zwischen Versammlungsfreiheit und dem Schutz des Privatlebens, mit Bezug auf verwaltungsrechtliche Auflagen und deren gerichtliche Kontrolle.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Richterschelte
Beschluss gemäß § 80 Abs. 5 VwGOFreiheit des Eigentums (Art. 14 GG)Beschluss gemäß § 123 Abs. 1 VwGO+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Rathausverbot

Die Klausur behandelt die Rechtmäßigkeit eines Hausverbots gegen einen ehemaligen Stadtratsmitglied gegenüber dem Rathaus, das als Reaktion auf störendes Verhalten und Beschimpfungen während einer Stadtratssitzung ausgesprochen wurde. Im Zentrum steht die Bewertung der Erfolgsaussichten einer Klage gegen dieses Hausverbot, insbesondere im Hinblick auf Verwaltungsrecht und Grundrechte wie die Meinungsfreiheit. Es werden die Anforderungen an Verwaltungsakte, Ermessensausübung und die Abwägung grundrechtlicher Interessen beleuchtet.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Rathausverbot
Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 GG)Freizügigkeit (Art. 11 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Nichts für viel Lärm

Die Klausur behandelt einen Fall aus dem Kommunalrecht, in dem der Oberbürgermeister einer Stadt eigenmächtig einer ortsansässigen Firma einen Zuschuss für Lärmsanierungsmaßnahmen gewährt, ohne die gesetzlichen oder haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Es werden die Voraussetzungen und Folgen der Rücknahme eines rechtswidrigen Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der Zuwendung thematisiert. Zudem spielen unionsrechtliche Vorgaben (De-minimis-Beihilfen) eine Rolle.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Nichts für viel Lärm
Entscheidung durch GerichtsbescheidMaßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und AuflösungFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Der neue Mensch

Die Klausur befasst sich mit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Aufstellung einer Monumentalfigur im Außenbereich, verbunden mit der Frage, ob und inwieweit die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG einschränkende Vorschriften des Baurechts in Bezug auf das Vorhaben verdrängt oder einen Anspruch auf Genehmigung vermittelt. Der Fall umfasst eine Baugenehmigung, die unter Berufung auf das Bauplanungsrecht abgelehnt wurde, sowie die anschließende verwaltungsrechtliche Klage auf Feststellung und Verpflichtung.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Der neue Mensch
Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 GG)Die BaugenehmigungAußenbereich (§ 35 BauGB)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Märchenstunde

Die Klausur behandelt die rechtliche Bewertung einer erteilten Erlaubnis zur Durchführung einer Märchenstunde in einer kommunalen Stadtbibliothek. Es sind u.a. Fragen der Rechtmäßigkeit und der Widerrufbarkeit der Erlaubnis sowie die Anwendbarkeit gemeindlicher Vorschriften und Grundrechte – insbesondere hinsichtlich einer möglichen Zensur im Sinne von Art. 5 GG – zu klären. Dabei wird insbesondere auf das saarländische Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) sowie auf Art. 5 GG abgestellt.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Märchenstunde
Recht der öffentlichen SachenDie SatzungFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

Glashaus

In diesem Fall begehrt der Eigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich eines (teilweise inhaltsleeren) Bebauungsplans die Baugenehmigung für ein großes verglastes Gewächshaus zum Erwerbszweck. Die Bauaufsichtsbehörde lehnt die Genehmigung mit der Begründung ab, das Vorhaben füge sich nicht in die Umgebung ein und die Gefahr von Verkehrsunfällen durch Blendungen bestehe. Zu prüfen ist insbesondere, ob und inwieweit ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Glashaus
Maßnahmen gegen Versammlungen in geschlossenen RäumenDie BaugenehmigungFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Dr. Eisenbart

Die Klausur thematisiert die Umbenennung einer Straße durch einen Ortsrat und die daraus resultierenden rechtlichen Bedenken eines betroffenen Klinikbetreibers. Im Mittelpunkt stehen die öffentlich-rechtlichen Anforderungen zur Straßenumbenennung, das Verwaltungsverfahren sowie die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Widerspruch gegen die Maßnahme möglich und Erfolg versprechend ist. Zusätzlich wird die Frage behandelt, ob ein Verwaltungsakt vorliegt und ob eine Verletzung eigener Rechte gegeben ist.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Dr. Eisenbart
Entscheidung durch GerichtsbescheidFreizügigkeit (Art. 11 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

Biergarten

Die Klausur behandelt die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung für einen großflächigen Biergarten im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der keine Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält. Im Mittelpunkt stehen bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Fragen, ergänzt durch Aspekte des Gaststättenrechts und ggf. Grundrechte des Antragstellers.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Biergarten
GaststättenrechtDie BaugenehmigungBürger und Einwohner+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichFortgeschrittene

Tumult im Bundestag

Die Klausur thematisiert die parlamentarische Rede- und Verhaltensfreiheit eines Abgeordneten, dem wegen einer kritischen Äußerung zur Rentenreform eine Rüge durch die Bundestagspräsidentin erteilt wird. Es ist zu prüfen, ob die Rüge gegen die Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (Meinungsfreiheit) und die Rechte aus Art. 38 GG (Abgeordnetenstatus) verstößt und ein entsprechender Antrag beim Bundesverfassungsgericht zulässig und begründet ist.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Tumult im Bundestag
Der BundestagDie BundesregierungFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Die "Piätsch-Affaire

In der 'Piätsch-Affaire' geht es um die Frage, ob ein Vorstandsvorsitzender nach einer diffamierenden Äußerung durch einen parlamentarischen Staatssekretär im Rahmen einer Bundestagsdebatte gegen diese und die darauf basierende Ablehnung von Rechtsschutz durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde vorgehen kann. Die Klausur thematisiert die parlamentarische Redefreiheit sowie die Möglichkeiten und Grenzen des Justizrechtsschutzes gegen politische Regierungsakte.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Die "Piätsch-Affaire
VerfassungsbeschwerdeEntscheidung durch GerichtsbescheidDie Bundesregierung+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereichAnfänger:innen

High ist okay

Die Klausur behandelt das DroGeInfVerVerG, das die Verbreitung bestimmter Informationen über Drogenkonsum verbietet und § 144 StGB als neue Strafnorm einführt. Im Mittelpunkt steht die Verfassungsbeschwerde eines Vereins, der behauptet, durch das Gesetz in seinen Grundrechten auf Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit, Meinungsfreiheit und Berufsfreiheit verletzt zu sein. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Eingriff in diese Grundrechte vorliegt und ob das Gesetz verfassungsrechtlich tragfähig begründet sowie im Kompetenzbereich des Bundes erlassen wurde.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: High ist okay
VerfassungsbeschwerdeFreizügigkeit (Art. 11 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Bahnhofsapotheke

Die Klausur thematisiert die verfassungsrechtliche Überprüfung einer Landesregelung zu den Ladenöffnungszeiten im Saarland, insbesondere betreffend eine ungleich behandelte Apothekenregelung auf Bahnhöfen und Flughäfen. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob das Landesgesetz mit höherrangigem Recht, insbesondere der Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes sowie dem Verbot der Einzelfallregelung vereinbar ist, und ob der Bund oder das Land die Gesetzgebungskompetenz besitzt.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Bahnhofsapotheke
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)Weitere RechtsgebieteFreizügigkeit (Art. 11 GG)+5 weitere
SaarheimSchwerpunktbereich

Aufgerundet

Die Übungsklausur behandelt die Zulässigkeit und Verfassungsmäßigkeit einer Änderung im Fraktionsrechtsstellungsgesetz des Saarlandes, welche die Mindestzahl von Fraktionsmitgliedern von zwei auf drei erhöht. Ausgangspunkt ist die Versagung des Fraktionsstatus für die Abgeordneten einer Partei, die nur über zwei Sitze verfügt, und der daraus resultierende Ausschluss von parlamentarischen Rechten und Leistungen. Die Klausur schildert mögliche verfassungsrechtliche und gleichheitsrechtliche Konflikte und die Frage, ob und wie diese vor dem Saarländischen Verfassungsgerichtshof angegriffen werden können.

Klaus Grupp, Ulrich Stelkens· Saarheim: Aufgerundet
Freizügigkeit (Art. 11 GG)Gleichheitsrecht (Art. 3 GG)Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze+5 weitere
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Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) in der Jurafuchs-Lernapp

In der Jurafuchs-App findest du interaktive Fälle zu diesem Thema — für Studium, Referendariat und Praxis. Anfangs verlinken wir die passenden Fälle redaktionell pro Klausur; mit Phase 2 erhält jede Themenseite hier eine eigene Auswahl.

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