Jonas Botta ist Forschungsreferent im Programmbereich Digitalisierung am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer. Sein Arbeitsschwerpunkt liegt auf dem Einfluss der Digitalisierung auf Verwaltungsstrukturen und -prozesse. Botta beschäftigt sich insbesondere mit aktuellen Fragen der digitalen Transformation und deren Herausforderungen für öffentliche Institutionen. Mit seiner Tätigkeit trägt er zur wissenschaftlichen Begleitung und Analyse verwaltungsbezogener Digitalisierungsprozesse bei.
Klausuren
2 KlausurenNächste Ausfahrt Klimaschutz
Die Klausur behandelt die rechtlichen Grundlagen einer Sitzblockade von Klimaaktivisten und stellt Fragen zur Abgrenzung von Polizei- und Versammlungsrecht. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Statthaftigkeit von Klagearten, der Schutzbereich des Versammlungsrechts, die Abgrenzung friedlicher und unfriedlicher Versammlungen sowie die Voraussetzungen für Platzverweise im Zusammenhang mit Versammlungen.
Fortgeschrittenenhausarbeit: Verfassungsmäßigkeit des gefahrenabwehrrechtlichen Einsatzes „stiller SMS“
Im Mittelpunkt des Falls steht die geplante Einführung einer landesrechtlichen Regelung zum gefahrenabwehrrechtlichen Einsatz sogenannter „stiller SMS“ durch die Polizei zur Standortermittlung bei schweren Straftaten. Eine Studierendengruppe möchte prüfen, ob sie gegen den entsprechenden Gesetzentwurf Verfassungsbeschwerde erheben kann und ob der direkte Weg zum Bundesverfassungsgericht möglich ist. Rechtlich relevante Schwerpunkte bilden vor allem das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das Fernmeldegeheimnis, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie das IT-Grundrecht. Zusätzlich ist die Vereinbarkeit des geplanten Gesetzes mit dem Grundgesetz sowie verfassungsprozessuale Fragen zur Zulässigkeit einer Beschwerde zu prüfen.
Häufige Schwerpunkte
Die Klausuren von Jonas Botta prüfen besonders häufig Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) (1×), Maßnahmen (Versammlungen unter freiem Himmel): Verbot, Auflage und Auflösung (1×), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) (1×), Verfassungsbeschwerde (1×), Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) (1×) und Versammlungsrechtliche Maßnahmen (1×).