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JurafuchsKlausuren
Prof. Dr.

Christoph Enders

2 Klausuren im Portal
Professor:in · Universität Leipzig

Christoph Enders ist deutscher Jurist und Professor an der Universität Leipzig. Geboren wurde er am 10. Oktober 1957 in Stuttgart. Seine akademische Laufbahn umfasst eine Professur, die er aktuell an der Universität Leipzig innehat. Enders ist in der deutschen Rechtswissenschaft etabliert.

Klausuren

2 Klausuren
JA 2017Fortgeschrittene

Protest auf dem Friedhof

In der Klausur geht es um einen Protest auf dem Friedhof während einer öffentlichen Gedenkveranstaltung, bei dem Teilnehmer mit einem Transparent gegen die Veranstaltung protestieren und polizeilich zur Unterlassung verpflichtet werden. Nach dem Vorfall erheben die Betroffenen Fortsetzungsfeststellungsklage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme. Zu prüfen sind insbesondere die Voraussetzungen der Fortsetzungsfeststellungsklage, versammlungsrechtliche Fragen an einem Ort allgemeinen kommunikativen Verkehrs und die Rechtmäßigkeit der Einschränkungen unter Berücksichtigung grundrechtlicher Positionen.

Der Verwaltungsakt in der KlausurPolizeifestigkeit der VersammlungZulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage+5 weitere
JA 2012Anfänger:innen

Selbstverschuldete Rettungsbefragung

Die Klausur behandelt die Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, das die sogenannte 'selbstverschuldete Rettungsbefragung' zur Rettung von Leben oder zum Schutz wesentlicher Verfassungsgüter ermöglichen soll. Der Sachverhalt thematisiert insbesondere mögliche Verstöße gegen Menschenwürde und Verfahrensfragen im Rahmen der Gesetzgebung. Es sind sowohl materiell-rechtliche als auch formell-rechtliche Aspekte zu prüfen.

Prof. Dr. Christoph Enders, Norman Jäckel· JA 2012, 119· 120 Min
Der BundestagDer BundesratGrundlagen der Gesetzgebung+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Prof. Dr. Christoph Enders prüfen besonders häufig Der Bundesrat (1×), Der Bundestag (1×), Der Verwaltungsakt in der Klausur (1×), Grundlagen der Gesetzgebung (1×), Polizeifestigkeit der Versammlung (1×) und Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage (1×).