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Dr.

Romy Klimke

2 Klausuren im Portal
Technische Universität Dresden

Klausuren

2 Klausuren
JA 2023Fortgeschrittene

Tristes Christfest – Das Weihnachtsbaum-Verkaufsverbot

Die Klausur thematisiert ein gesetzliches Verkaufsverbot für Weihnachtsbäume zwischen November und Dezember. Zu prüfen sind die Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden einer Privatperson und eines Bio-Weihnachtsbaumerzeugers, insbesondere im Hinblick auf Grundrechte wie Glaubensfreiheit, Eigentums- und Berufsfreiheit sowie deren Schrankensystematik. Zusätzlich soll die Betroffenheit einer ausländischen Firma aus unionsrechtlicher Sicht (Grundfreiheiten) erörtert werden.

Dr. Romy Klimke, Jannis Bertling· JA 2023, 847· 300 Min
VerfassungsbeschwerdeGlaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)+5 weitere
ZjS 2022Fortgeschrittene1. Staatsexamen

Examensübungsklausur: Falsche Liebe

In diesem Fall wendet sich die strafgefangene Studentin S gegen das Anhalten eines von ihr aus der Justizvollzugsanstalt abgesandten Briefes durch die Vollzugsanstalt, nachdem diese darin beleidigende Äußerungen über einen verdeckten Ermittler und das Land Sachsen-Anhalt feststellte. S begehrt eine gerichtliche Feststellung, dass das Vorgehen der Anstalt ihre Grundrechte – insbesondere das Briefgeheimnis (Art. 10 GG) und die Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) – verletzt habe. Im Verfahren vor den Fachgerichten hatte sie keinen Erfolg, weshalb sie eine Verfassungsbeschwerde erwägt. Der Fall thematisiert das Spannungsverhältnis zwischen grundrechtlichen Kommunikationsfreiheiten von Strafgefangenen und dem Sicherungsinteresse des Strafvollzugs.

VerfassungsbeschwerdeFreiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG)Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Dr. Romy Klimke prüfen besonders häufig Verfassungsbeschwerde (2×), Allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) (1×), Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) (1×), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) (1×) und Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG) (1×).