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Frauke Kruse

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ZjS 2017Fortgeschrittene

Hausarbeit: Rückforderung von Entschädigungsleistungen wegen Stasi-Mitarbeit

Ein ehemaliger politischer Häftling der DDR verlangt von der zuständigen Behörde die Anerkennung und Auszahlung einer Entschädigung nach dem Häftlingshilfegesetz. Nach langjährigem Zeitablauf hebt die Behörde die begünstigenden Bescheide auf und fordert die Rückzahlung mit der Begründung, der Betroffene habe während und nach seiner Haftzeit als inoffizieller Mitarbeiter für das Ministerium für Staatssicherheit gearbeitet. Im Zentrum des Falls stehen die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte nach § 48 VwVfG und die Frage der Verwirkung behördlicher Befugnisse. Streitig ist unter anderem die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens und die Rolle des Zeitablaufs bei der Rückforderungsbefugnis der Behörde.

Frauke Kruse· ZJS 2017, 212
Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG)Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und UnterlassungklageBegründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage+5 weitere

Häufige Schwerpunkte

Die Klausuren von Frauke Kruse prüfen besonders häufig Allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) (1×), Begründetheit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungsklage (1×) und Zulässigkeit der Allgemeinen Leistungs- und Unterlassungklage (1×).